Kammergericht Berlin, 1 W 748/11 Gegenständlich beschränkter Erbschein: Erbrechtliche Stellung des Bedachten bei möglicher Einzelzuweisung bestimmter Gegenstände nach dem anzuwendenden ungarischen Recht

Oktober 29, 2018

Kammergericht Berlin, 1 W 748/11

Gegenständlich beschränkter Erbschein: Erbrechtliche Stellung des Bedachten bei möglicher Einzelzuweisung bestimmter Gegenstände nach dem anzuwendenden ungarischen Recht

Leitsatz

Lässt das anzuwendende ausländische (hier ggf. das ungarische) Recht eine Singularsukzession der (für die Nachlassverbindlichkeiten haftenden) Erben in bestimmte Gegenstände zu, sind die so Bedachten bei der Erteilung eines Erbscheins (hier nach § 2369 Abs.1 BGB) als Miterben und nicht als bloße Vermächtnisnehmer anzusehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 4. April 2011 einzuziehen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG) und begründet. Der – nach § 2369 Abs. 1 BGB gegenständlich beschränkte – Erbschein vom 4. April 2011, der die Beteiligten zu 2) und 3) als Erben zu je 1/2 ausweist, ist gemäß § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen. Der Erbschein ist unrichtig, weil die Beteiligte zu 1) Miterbin ist. Das ergibt sich aus den Testamenten vom 1. März und 9. Mai 2005.

Die Erbfolge richtet sich (ohne Nachlassspaltung) insgesamt nach ungarischem Recht, Art. 25 Abs. 1 EGBGB i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 der ungarischen Gesetzesverordnung Nr. 13/1979 über das internationale Privatrecht (wiedergegeben bei Ferid/Ember, Internationales Erbrecht, Stand März 2012, Ungarn). Danach hat der Erblasser mit dem Testament vom 1. März 2005 (auch) die Beteiligte zu 1) wirksam als Erbin eingesetzt. Das maschinenschriftliche, durch den Erblasser vor zwei Zeugen unterzeichnete Testament ist gemäß §§ 627 ff. des – hier noch anzuwendenden – Zivilgesetzbuchs der Ungarischen Republik IV/1959 (im Folgenden: ungZGB, wiedergegeben bei Ferid/Ember, a.a.O.) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 5 EGBGB, § 36 Abs. 2 S. 2 lit.a und b VO Nr. 13/1979 hinsichtlich seiner Form gültig. Die in ihm bestimmte Zuwendung des Wohnungseigentums in Berlin (Grundbuch des Amtsgerichts … … …) ist als Einsetzung eines weiteren Erben (§ 636 Abs. 1 ungZGB) und nicht als bloßes Vermächtnis – in Form eines Vindikationslegats (§ 641 Abs. 1 ungZGB) oder Damnationslegats (§ 641 Abs. 2 ungZGB) – zu verstehen.

Das folgt schon aus dem Wortlaut des Testaments, in dem die Beteiligte zu 1) – ebenso wie die Beteiligten zu 2) und 3) – als Erbe („örökös“) bezeichnet wird. Dem Wortlaut kommt hier für die Auslegung besondere Bedeutung zu, weil das Testament von einem ungarischen Rechtsanwalt entworfen (und gegengezeichnet) wurde. Hätte der Erblasser die Beteiligte zu 1) lediglich mit einem Vermächtnis („hagyomány“) bedenken wollen, hätte es nahe gelegen, diesen Begriff auch zu verwenden. Dass er der Beteiligten zu 1) mit der Eigentumswohnung einen bestimmten Gegenstand zuwendet, spricht nicht gegen ihre Erbeinsetzung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das ungarische Erbrecht nur die Universalsukzession kennt (vgl. Ferid/Ember, a.a.O., Rn. 58, 109 unter Verweis auf §§ 598, 682 Abs. 1 ungZGB) oder auch eine Sondererbfolge in einzelne Gegenstände (vgl. § 673 Abs. 2 ungZGB), die gleichfalls zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten führt (§ 679 Abs. 1 ungZGB). Jedenfalls ist die Einsetzung eines Erben „auf einen Gegenstand“ ein rechtstechnischer Begriff, den das ungarische Gesetz – unabhängig von der Auslegungsregel des § 636 Abs. 3 ungZGB – mehrfach verwendet (vgl. §§ 638, 639 Abs. 3, 673 Abs. 2 ungZGB). Gibt es nur die Gesamtrechtsnachfolge der Erben, ist eine solche Einzelzuweisung als Zuwendung eines Erbanteils anzusehen, dessen Höhe sich nach den Wertverhältnissen der Nachlassgegenstände (vgl. zum deutschen Recht Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2087 Rn. 3) oder gemäß § 638 ungZGB nach der Zahl der Erben richtet (vgl. das Beispiel bei Ember, Die Veränderung des ungarischen Erbrechts seit 1945, S. 101). Lässt das ungarische Recht die Sondererbfolge in einzelne Gegenstände oder Vermögensgruppen zu, ist die Beteiligte zu 1) ebenfalls Miterbin, unabhängig davon, ob die Singularsukzession für eine im Inland belegene Sache anzuerkennen ist (vgl. dazu Staudinger/Dörner, BGB, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 48, 279, 281, 884 und zum Vindikationslegat BGH, NJW 1995, 58; Staudinger/Dörner, a.a.O., Art. 25 EGBGB Rn. 50, 284 ff.). Sollte die Anerkennung im Hinblick auf Art. 43 Abs. 1 EGBGB ausgeschlossen sein, wäre die Beteiligte zu 1) als Erbin zu einem Bruchteil zu behandeln. Der auf einen Gegenstand eingesetzte Erbe wäre – anders als beim Vindikationslegat (vgl. BGH, a.a.O.; Staudinger/Dörner, a.a.O.) – dinglich am Nachlass zu beteiligen. Das steht im Einklang mit dem Regelungsziel des fremden Erbrechts und der Erbenhaftung nach § 679 Abs. 1 ungZGB. Zudem gäbe es bei der Beschränkung auf einen schuldrechtlichen Anspruch gar keine testamentarischen Erben, wenn ein Erblasser seine Erben unter Erschöpfung des Nachlasses nur auf Gegenstände eingesetzt hat.

Im Übrigen ist die Beteiligte zu 1) auch nach der Zweifelsregelung des § 636 Abs. 3 ungZGB als (Mit-)Erbin anzusehen. Der Erblasser hat sie mit einem Vermögensgegenstand bedacht, der einen erheblichen Teil des Nachlasswerts ausmacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Wert des Nachlasses über 180.000 € liegt. Die Immobilien in Ungarn sind unter Zugrundelegung der Angaben im Nachlassübergabebeschluss vom 5. April 2007 – je nach Wechselkurs und Vermietungsstand – mit höchstens 40.000 € zu bewerten; nach Mitteilung des Beteiligten zu 2) bestand ein Kontoguthaben (wohl bei einer Bank mit Sitz im Inland) von 52.000 € und beträgt der Wert des Wohnungseigentums in Berlin ca. 80.000 €. Dieser Betrag, der 1/3 des Gesamtwerts übersteigt, ist erheblich i.S.v. § 636 Abs. 3 ungZGB. Weiter entspricht es dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten, dass die Person, der er den wertvollsten Nachlassgegenstand zuwendet, sich auch an der Tragung der Lasten des Nachlasses beteiligen soll. Aus der Bezeichnung als Sondervermögen ergibt sich nichts anderes. Damit drückt der Erblasser lediglich aus, dass das Wohnungseigentum nicht den Bindungen der ehelichen Gütergemeinschaft unterliegt, §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 lit. b und d des ungarischen Gesetzes über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft (wiedergegeben bei Bergmann/Vékás/Ember, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Febr. 2012, Ungarn).

Mit dem Testament vom 9. Mai 2005 hat der Erblasser die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) nur zur Hälfte – soweit er den Beteiligten zu 2) begünstigt – aufgehoben. Im Übrigen gilt die letztwillige Verfügung zugunsten der Beteiligten zu 1) vom 1. März 2005 nicht gemäß § 650 Abs. 2 ungZGB als widerrufen. Denn die – über das Testament vom 1. März 2005 hinausgehende – Zuwendung an die Beteiligte zu 3) ist gemäß § 632 Abs. 1 ungZGB ungültig. Das maschinenschriftliche, vor zwei Zeugen errichtete Privattestament vom 9. Mai 2005 genügt nur den Formerfordernissen des ungarischen Rechts. Nach § 632 Abs. 1 ungZGB ist eine Zuwendung zugunsten eines Zeugen bzw. seiner Angehörigen grundsätzlich ungültig. Einer der Zeugen war Ehegatte der Beteiligten zu 3); der Ehegatte gilt (ebenso wie der Lebensgefährte) gemäß § 685 lit.b ungZGB als (naher) Angehöriger. Die Beteiligte zu 1) hat sich auch auf die Ungültigkeit berufen, § 653 ungZGB.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO; das Interesse der Beteiligten zu 1) ist mit 1/2 des angenommenen Werts des Wohnungseigentums in Berlin bemessen worden. Eine Kostenerstattung ist nicht anzuordnen, weil dies nicht der Billigkeit entspräche, §§ 81 Abs. 1 und 2, 84 KostO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht vorliegen.

Über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zu Nr. 4 (1 W 749/11) und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 1 W 748/11 ist gesondert zu entscheiden.

 

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