Kein Anspruch auf Zugang zu Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung ohne krankheitsbedingte Notlage

Mai 28, 2019

Kein Anspruch auf Zugang zu Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung ohne krankheitsbedingte Notlage

Das BVerwG hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) die Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Die Kläger (geb. 1937 und 1944) sind langjährig verheiratet. Im Juni 2014 beantragten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung. Zur Begründung führten sie aus, sie wünschten, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt enden solle, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont seien. Sie wollten nicht miterleben, wie ihre körperlichen und geistigen Kräfte immer weiter nachließen. Auch sei es stets ihr Wunsch gewesen, den Lebensabend nicht ohne den anderen verbringen zu müssen. Das BfArM lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 01.10.2014 ab, weil der Erwerb eines Betäubungsmittels mit dem Ziel der Selbsttötung nicht erlaubnisfähig sei.
Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das BVerwG hat die Revision der Kläger zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BVerwG ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zu versagen, wenn sie nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes vereinbar ist, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Damit setze die Erlaubniserteilung voraus, dass die Verwendung des beantragten Betäubungsmittels eine therapeutische Zielrichtung habe, also dazu diene, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern. Danach schließe § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich aus, weil sie mit dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, nicht vereinbar sei. Dieser Gesetzeszweck rechtfertige es auch verfassungsrechtlich, den Zugang zu einem Betäubungsmittel zu verbieten. Soweit von dem Verbot eine Ausnahme für schwer und unheilbar erkrankte Antragsteller zu machen sei, die sich in einer extremen Notlage befinden (vgl. Urt. v. 02.03.2017 – 3 C 19.15), lägen diese Voraussetzungen bei den Klägern nicht vor.

Vorinstanzen
VG Köln, Urt. v. 01.12.2015 – 7 K 14/15
OVG Münster, Urt. v. 17.02.2017 – 13 A 3079/15

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