Kein Lohn bei Schwarzarbeit – AG München, 21.10.2016, 474 C 19302/15

November 21, 2016

AG München, 21.10.2016, 474 C 19302/15

Kein Lohn bei Schwarzarbeit

Das AG München hat entschieden, dass aus Schwarzarbeit kein vertraglicher Anspruch auf Lohn hergeleitet werden kann.

Der Kläger vermietete mit Vertrag vom 06.03.2015 eine Wohnung in Unterhaching an den Beklagten für 440 Euro monatlich. Auf Nachfrage des Klägers erklärte sich der Beklagte bereit, in einem anderen Haus des Klägers für diesen Schwarzarbeit zu verrichten, die vom Beklagten sodann auch geleistet wurde. Der Beklagte zahlte für seine Wohnung in Unterhaching die Miete für zwei Monate nicht, weshalb der Kläger fristlos kündigte und Räumungsklage zum AG München erhob. Der Mieter trägt dort vor, er habe Schwarzarbeit im Umfang von 60 Stunden für den Kläger geleistet, so dass der Kläger ihm 1.200 Euro schulde, die – wie vereinbart – mit der Miete zu verrechnen seien. Der Vermieter wiederum behauptet, er hätte die Ansprüche des Mieters aus der Schwarzarbeit bereits mit seiner Kautionsforderung i.H.v. 700 Euro verrechnet. Der Mieter hatte nämlich nicht die nach dem Mietvertrag zu zahlende Kaution geleistet. Im Übrigen habe der Mieter nur 25 Stunden für 20 Euro Stundenlohn gearbeitet.

Das AG München hat den Mieter verurteilt, die Wohnung zu räumen und die rückständigen Mieten nachzuzahlen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts haben beide Parteien eingeräumt, dass sie durch die Schwarzarbeiten des beklagten Mieters gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag betreffend die vom Beklagten im Haus des Klägers auszuführenden Arbeiten sind somit gemäß § 134 BGB nichtig. Der Mieter habe daher keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten. Es würde jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Kläger unentgeltlich das vom Beklagten Geleistete behalten dürfe. Daher könne der Beklagte grundsätzlich Ersatz für den Wert seiner Leistungen verlangen. Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten sei zunächst zu beachten, dass der Schwarzarbeiter im Wege des Bereicherungsausgleichs keinesfalls mehr erlangen könne, als er mit seinem Auftraggeber – in nichtiger Weise – als Entgelt vereinbart hatte. In aller Regel seien hiervon aber wegen der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken ganz erhebliche Abschläge angebracht. Insbesondere sei stark wertmindernd zu berücksichtigen, dass vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen der Nichtigkeit des Vertrages von vornherein nicht gegeben seien. Der Beklagte könne seinen „Lohn“ aus der Schwarzarbeit aber nicht gegenrechnen, da der Vermieter den Anspruch des Mieters aus der Schwarzarbeit zu Recht mit seiner Kautionsforderung verrechnet habe. Dem Kläger seien daher – wie von ihm vorgetragen – lediglich 25 Arbeitsstunden zugerechnet worden, da der Beklagte nicht beweisen konnte, dass er tatsächlich mehr gearbeitet habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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