Keine Anerkennung eines Tinnitus als Unfallfolge ohne Nachweis anderer unfallbedingter Störungen am Innenohr
Das SG Karlsruhe hat entschieden, dass die Anerkennung eines traumatischen Tinnitus als Unfallfolge nur dann in Betracht kommt, wenn gleichzeitig andere unfallbedingte Störungen des Innenohrs (Hörminderung, Schwindel) objektivierbar sind, da es den isolierten traumatischen Tinnitus nicht gibt.
Der Kläger begehrte die Feststellung u.a. eines Tinnitusleidens als weitere Folge eines Arbeitsunfalls, bei dem er während seiner Tätigkeit als Gießereiarbeiter auf einer Treppe ausrutschte, stürzte und sich den Kopf und die rechte Schulter anstieß. Nach medizinischer Sachaufklärung erkannte der beklagte Unfallversicherungsträger das Ereignis als Arbeitsunfall an und als dessen Folge u.a. einen vorübergehenden Drehschwindel und vorübergehende Kopfschmerzen nach folgenlos verheilter Prellung des Hinterkopfes, der Halswirbelsäule und der rechten Schulter. Der vom Kläger angegebene Tinnitus (Ohrgeräusche) sei nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Arbeitsunfallereignis zurückzuführen.
Das SG Karlsruhe hat die Klage, mit der der Kläger u.a. die Anerkennung seiner Ohrgeräusche als weitere Unfallfolge begehrte, nach Einholung von Gutachten auf chirurgischem und HNO-ärztlichem Fachgebiet abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts spricht gegen die Wahrscheinlich eines ursächlichen Zusammenhangs des Tinnitus mit dem Unfallereignis schon der fehlende Nachweis eines entsprechenden Unfallerstschadens. Denn Ohrgeräusche habe der Kläger erstmals rund fünf Wochen später gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben. Außerdem fehle es am Nachweis unfallbedingter Störungen des Innenohrs wie Hörminderung oder Schwindel. Nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gebe es den unfallbedingten isolierten Tinnitus nicht, was auch der HNO-Sachverständige bestätigt habe. Dieser habe einen altersentsprechenden Hörbefund bestätigt und eine unfallbedingte Schädigung der Gleichgewichtsorgane verneint. Auch die vom Kläger angegebenen unterschiedlichen Frequenzen des Ohrgeräusches ließen einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall nicht wahrscheinlich werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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