Keine Berichtigung eines fehlerhaften Steuerbescheides bei „Intensivprüfung“ durch Finanzamt

Februar 6, 2020

Keine Berichtigung eines fehlerhaften Steuerbescheides bei „Intensivprüfung“ durch Finanzamt

Der BFH hat entschieden, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr vom Finanzamt berichtigt werden kann, wenn die fehlerhafte Festsetzung eines vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns trotz eines vom Finanzamt praktizierten „6 Augen-Prinzips“ nicht auffällt.

Eine solche „Intensivprüfung“ des Finanzamts schließe das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm des § 129 AO aus, so der BFH.

Der Kläger hatte in seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung einen Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Gesellschaftsanteils i.S.d. § 17 EStG zutreffend erklärt und alle hierfür maßgeblichen Unterlagen beim Finanzamt eingereicht. Der Veranlagungssachbearbeiter des Finanzamts prüfte den erklärten Gewinn und behandelte die Veranlagung entsprechend einschlägiger Arbeitsanweisungen unter anderem als „Intensiv-Prüfungsfall“, welche nicht nur der Zeichnung durch den Vorgesetzten , sondern auch der Prüfung durch die „Qualitätssicherungsstelle“ unterliegt. Nach einem „Abbruchhinweis“ im maschinellen Veranlagungsverfahren wurde bei der weiteren Bearbeitung der Einkommensteuererklärung des Klägers ein falscher Wert durch einen Mitarbeiter des Finanzamts eingetragen, der im Ergebnis zu einer zu hohen Steuererstattung für den Kläger führte. Weder im Rahmen der Veranlagung, noch bei der Prüfung durch die Qualitätssicherungsstelle noch bei der Zeichnung auf Sachgebietsleiterebene („6-Augen-Prinzip“) fiel der fehlerhafte Eintrag auf. Erst im Zuge einer späteren Außenprüfung wurde der Fehler bei der Festsetzung erkannt und der Einkommensteuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO berichtigt.
Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass das Finanzamt zur Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheides berechtigt gewesen sei.

Der BFH ist dem nicht gefolgt und hat dem Steuerpflichtigen Recht gegeben.

Nach Auffassung des BFH erlaubt § 129 Satz 1 AO nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind. § 129 AO sei dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamts ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen sei oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt habe. Der vorliegende Steuerfall sei von zumindest zwei Mitarbeitern des Finanzamts auch inhaltlich geprüft und bearbeitet worden. Das schließe das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm des § 129 AO aus.

Vorinstanz
FG Köln, Urt. v. 14.06.2018 – 15 K 271/16

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