Keine Rückabwicklung eines Kaufvertrages über „gebrauchten“ Hengst
Der BGH hat das Urteil des OLG Schleswig, mit dem die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Hengst abgelehnt worden war, weil das Pferd als „gebraucht“ anzusehen sei, bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Rückabwicklung abzulehnen, weil das Pferd im Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alt war und deshalb als „gebraucht“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sei.
Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz
OLG Schleswig, Urt. v. 04.07.2018 – 12 U 87/17
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