Keine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public durch Vorwurf des Nicht-zur-Kenntnisnehmens von Parteivortrag OLG Frankfurt am Main, 22.01.2018 – 26 Sch 10/17

März 19, 2019

Keine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public durch Vorwurf des Nicht-zur-Kenntnisnehmens von Parteivortrag
OLG Frankfurt am Main, 22.01.2018 – 26 Sch 10/17
Tenor:

Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. A als Vorsitzendem und den Rechtsanwälten B und C als beisitzenden Schiedsrichtern am 26.06.2017 ergangene Schiedsspruch wird im nachfolgenden Umfang für vollstreckbar erklärt:

I.
„1.

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, einer Erhöhung des Erbbauzinses für den im Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 des Amtsgerichts Stadt1, Blatt … eingetragenen 667/10000 Anteil an dem Flurstück … im Flur … und für den im Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 des Amtsgerichts Stadt1, Blatt … eingetragenen 1/61 Anteil an Flur …, Flurstück … wie folgt zuzustimmen:
a)

der Erbbauzins für das Erbbaurecht eingetragen im Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 Blatt … wird von bisher EUR 24,17 um EUR 2,38 auf nunmehr EUR 26,55 je Quadratmeter und Jahr für den 667/10000 Anteil mit insgesamt EUR 1.322,85 ab dem 01.07.2012 neu festgesetzt.
b)

der Erbbauzins für den im Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 Blatt … eingetragenen 1/61 Garagenanteil wird von bisher EUR 71,85 um EUR 7,13 auf EUR 78,98 ab dem 01.07.2012 neu festgesetzt.
2.

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, den sich aus der Neufestsetzung ergebenden Anspruch auf zusätzlichen Erbbauzins als Inhaltsänderung der im Grundbuch eingetragenen Reallast zur Eintragung in das Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 des Amtsgerichts Stadt1 unter Ausnutzung der Vormerkung in Blatt … und … Abt. II Nr. 2 wie folgt zu bewilligen:
a)

zu Blatt …:

Ich bewillige und beantrage, dass auf dem Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 Blatt … eingetragen wird:

Der Erbbauzins beträgt jährlich EUR 1.322,85.
b)

zu Blatt …:

Ich bewillige und beantrage, dass auf dem Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 Blatt … eingetragen wird:

Der Erbbauzins beträgt jährlich EUR 78,98.
3.

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 534,81 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus je EUR 31,46 seit dem 01.10.2012, 01.01.2013, 01.04.2013, 01.07.2013, 01.10.2013, 01.01.2014, 01.04.2014, 01.07.2014, 01.10.2014, 01.01.2015, 01.04.2015, 01.07.2015, 01.10.2015, 01.01.2016, 01.04.2016, 01.07.2016 und 01.10.2016 zu zahlen.
4.

Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der außerschiedsgerichtlichen Kosten der Schiedsklägerin zu tragen.
5.

Auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung hat die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin EUR 2.041,14 zu erstatten.“
II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
III.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 1.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

In dem zwischen den Parteien am Schiedsort Stadt1 geführten Schiedsverfahren ist durch das Schiedsgericht am 26.06.2017 ein Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt ergangen. Das Original des Schiedsspruchs lag vor.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs.

Die Antragsgegnerin ist dem Vollstreckbarerklärungsantrag mit persönlich verfasstem Schreiben vom 20.11.2017 (Bl. 11, 12 d.A.) entgegengetreten, mit dem sie Bedenken gegen den Ablauf des Schiedsverfahrens und den Erlass des Schiedsspruchs geäußert hat.

Ergänzend hat sich die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2018 (Bl. 39 ff. d.A.) auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen, da ihr im Schiedsverfahren eingebrachter Vortrag zur Frage, auf welchen Vertragsabschluss im Rahmen der Neufestsetzung des Erbbauzinses abzustellen sei, keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Jedenfalls hätte insoweit eine schiedsgerichtliche Entscheidung nicht ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis ergehen dürfen.

Zudem stehe die Entscheidung des Schiedsgerichts inhaltlich nicht im Einklang mit den einschlägigen Indizies des Statistischen Bundesamtes, weshalb er gegen das Verbot einer Billigkeitsentscheidung verstoße.

II.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage eines Originals des Schiedsspruchs erfüllt.

Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.

Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, denn in der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe eingreifen würde; da die Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO keinen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat, sind Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, sondern es kommen nur noch Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Betracht (§ 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Ein unter Berücksichtigung des Sachverhalts und des Vortrages der Antragsgegnerin allein in Betracht kommender Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO) lässt sich nicht feststellen.

Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage auf Grund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public). Die in einem Schiedsspruch getroffene Entscheidung kann aber auch dann ordre public-widrig sein, wenn sie von den Grundprinzipen des deutschen Verfahrensrechts abweicht, indem sie fundamentale Prozessregeln verletzt (verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. zum Ganzen: Münch in: Müko-ZPO, 5. Auflage 2017, Rdnr. 44 ff. zu § 1059 ZPO m.w.N.). Dabei begründet nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung; es ist vielmehr jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 37 ff. m.w.N.). Auch ist das Aufhebungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 47 zu § 1059 ZPO m.w.N.). Eine bloße sachliche Unrichtigkeit der schiedsrichterlichen Entscheidung stellt folglich keinen Aufhebungsgrund dar; vielmehr gilt das Verbot der révision au fond (BGH, NJW 2002, S. 3031 [BGH 06.06.2002 – III ZB 44/01]).

Nach diesen Maßstäben kann eine für den verfahrensrechtlichen ordre public relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin nicht daraus hergeleitet werden, dass ihr Vortrag im Schriftsatz vom 15.03.2017 „anscheinend“ nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Das Schiedsgericht hat den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.03.2017 im Schiedsspruch ausdrücklich erwähnt und damit zu erkennen gegeben, dass dessen Inhalt bei der Entscheidung auch berücksichtigt wurde.

Da die Gerichte – und wie sie die Schiedsgerichte – nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BGH, NJW 1992, 2299 ff. [BGH 14.05.1992 – III ZR 169/90][BGH 14.05.1992 – III ZR 169/90] mit Hinweis auf BVerfGE 5, 22 ff. [BVerfG 25.05.1956 – 1 BvR 128/56][BVerfG 25.05.1956 – 1 BvR 128/56] und BVerfGE 22, 267 ff. [BVerfG 19.07.1967 – 2 BvR 639/66][BVerfG 19.07.1967 – 2 BvR 639/66]). Dem Schiedsgericht wird daher, nicht anders als dem staatlichen Gericht, bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt, dass es den Parteivortrag auch geistig verarbeitet hat. Ein Aufhebungsgrund liegt lediglich dann vor, wenn sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass ein nicht von der Hand zu weisender, im Vortrag der Parteien zentral wesentlicher Punkt geistig überhaupt nicht verarbeitet worden ist (OLG München, SchiedsVZ 2014, 257, 261 [OLG München 16.06.2014 – 34 Sch 15/13]; OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2017, Az.: 19 Sch 6/17, zitiert nach juris).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erkennbar nicht erfüllt. Denn das Schiedsgericht hat nicht nur den von der Antragsgegnerin maßgebenden Schriftsatz vom 15.03.2017 in der unstreitigen Sachverhaltsdarstellung erwähnt, sondern darüber hinaus auch im streitigen Sachvortrag und in den Entscheidungsgründen auf die abweichende Ansicht der Antragsgegnerin zum unterschiedlichen Anknüpfungspunkt für die Anpassung des Erbbauzinses hingewiesen. Allein der Umstand, dass das Schiedsgericht zu der Frage, auf welchen Vertragsabschluss für die Berechnung der Neufestsetzung des Erbbauzinses abzustellen ist, eine von der Antragsgegnerin abweichende Ansicht vertreten hat, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

Eine die Anerkennung des Schiedsspruchs versagende Gehörsverletzung folgt auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht zur Frage des von ihm als maßgeblich erachteten Vertragsabschlusses vor Erlass des Schiedsspruchs keinen rechtlichen Hinweis erteilt hat. Ungeachtet dessen, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch darauf gibt, die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts vorab kennenzulernen (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 34 Sch 8/10, zitiert nach BeckRS m.w.N.) ist auch völlig offen, welcher ergänzende Vortrag von der Antragsgegnerin zu erwarten gewesen wäre und inwieweit dieser Vortrag das Schiedsgericht zu einer anderweitigen Einschätzung veranlasst hätte (vgl. zum Kausalitätserfordernis: Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 40 zu § 1059 ZPO m.w.N.).

Mit dem Verweis auf eine vermeintlich unzutreffende Berechnung des Erbbauzinses kann die Antragsgegnerin ebenfalls nicht durchdringen. Die vom Schiedsgericht zuerkannte Erhöhung des Erbbauzinses beruht nicht auf einer Billigkeitsentscheidung i.S.v. § 1051 Abs. 3 ZPO, sondern lehnt sich an die Regelungen im notariellen Vertrag vom 09.06.1997 unter Einbeziehung der dort zu Unterabsatz 6 geregelten Pflicht des Schiedsgerichts an, wonach dieses darauf zu achten hat, dass seine Entscheidung für die Beteiligten nicht unbillig ist. Im Übrigen ist der Antragsgegnerin eine hierauf gestützte Rüge nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) i.V.m. § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO ZPO verwehrt und auch unter dem Gesichtspunkt des ordre public steht die Entscheidung des Schiedsgerichts zur Höhe des Erbbauzinses nicht in einem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen. Eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Berechnungen durch das staatliche Gericht kommt wegen des Verbots der révision au fond nicht in Betracht.

Dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin ist deshalb im Beschlusswege stattzugeben. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (BGH, SchiedsVZ 2017, 200 f. [BGH 02.03.2017 – I ZB 42/16][BGH 02.03.2017 – I ZB 42/16]; OLG München, Beschluss vom 22.11.2016, Az.: 34 Sch 22/16, zitiert nach BeckRS).

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt den Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne weitere Zinsen und Kosten (st. Senatsrechtsprechung, vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2011, Az.: 26 Sch 18/11; Beschluss vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11 sowie Beschluss vom 07.01.2013, Az.: 26 Sch 12/12; vgl. auch Zöller-Herget, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“).

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