KG, Beschluss vom 21.01.2020 – 1 W 47/19

Februar 7, 2021

KG, Beschluss vom 21.01.2020 – 1 W 47/19

Im Fall der sogenannten Leihmutterschaft hängt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung – hier des Superior Court of the State of California -, die die rechtliche Elternschaft – nur – dem Wunschvater zuweist und zugleich feststellt, die Leihmutter sei nicht rechtmäßiges Elternteil, nicht davon ab, dass der Wunschvater auch genetisch mit dem Kind verwandt ist.Ist die ausländische Entscheidung bereits vor der Geburt des Kindes ergangen, gebietet es der Grundsatz der Wahrheit der Personenstandsführung im Personenstandsrecht nicht, den Vornamen und Familiennamen der Leihmutter im Haupteintrag des Geburtsregisters zu verlautbaren (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 1 W 153/16 – FamRZ 2017, 1693).

Einer Beteiligung der Leihmutter im personenstandsrechtlichen Verfahren bedarf es nicht, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, sie habe das Kind freiwillig an den Wunschvater herausgegeben und wolle keine Elternstellung einnehmen.
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert:

Der über den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 hinausgehende Antrag der Beteiligten zu 3 auf Berichtigung des im Beschlusseingang bezeichneten Geburtsregistereintrags wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist deutscher Staatsbürger und lebt in Berlin. Er schloss mit der US-amerikanischen Staatsangehörigen V… R… R… (im Folgenden: „Leihmutter”) einen Leihmuttervertrag. Am 26. Mai 2017 erkannte der Beteiligte zu 1 zu BR-Reg.Nr. 6… /2… des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles mit Zustimmung der Leihmutter an, Vater des Kindes zu sein, mit dem die Leihmutter zum damaligen Zeitpunkt schwanger war. Zugleich übernahm er mit der Leihmutter die gemeinsame Sorge zu dem Kind.

Am 16. Juni 2017 entschied der Superior Court of the State of California, County of Los Angeles, auf Antrag des Beteiligten zu 1 u.a., dieser sei rechtmäßiges Elternteil des von der Leihmutter ausgetragenen Kindes, die Leihmutter sei hingegen nicht rechtmäßiges Elternteil. Wegen der Einzelzeiten wird auf Blätter 12 bis 19 der dem Senat vorliegenden standesamtlichen Sammelakte verwiesen.

Die Leihmutter gebar die Beteiligte zu 2 am 25. Oktober 2017 in Kalifornien. Das County auf Los Angeles, Department of Public Health stellte am 27. Oktober 2017 eine Geburtsurkunde aus, die lediglich den Beteiligten zu 1 als Elternteil ausweist.

Der Beteiligte zu 1 beantragte in der Folgezeit bei dem Beteiligten zu 4 die Nachbeurkundung der Geburt der Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe, dass nur er als alleiniger Elternteil verlautbart werde. Der Beteiligte zu 4 lehnte dies ab, wurde durch das Amtsgericht Schöneberg mit Beschluss vom 24. April 2018 im Verfahren 71f III 16/18 aber hierzu angewiesen. Die Akten dieses Verfahrens liegen dem Senat vor.

Der Beteiligte zu 4 hat die Geburt der Beteiligten zu 2 am 17. Juli 2018 zu dem im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregister beurkundet mit dem Zusatz

Folgebeurkundung Nummer 1

Anlass der Beurkundung: Feststellung der Abstammung aufgrund eines ausländischen Gerichtsbeschluss.

Unter dem 25. Juli 2018 haben die Beteiligten zu 1 und 2 die Berichtigung des Geburtseintrags dahin beantragt, dass die Folgebeurkundung ersatzlos und ohne jeglichen Hinweis auf deren frühere Existenz zu streichen sei.

Die Beteiligte zu 3 hat sich diesem Antrag angeschlossen, darüber hinaus aber beantragt, als Folgebeurkundung 2 den Haupteintrag des Geburtseintrags durch Beurkundung der Leihmutter zu berichtigten und als Folgebeurkundung 3 diese Beurkundung wiederum durch Streichung zu berichtigen.

Das Amtsgericht hat mit am 17. Januar 2019 zugestelltem Beschluss vom 21. Dezember 2018 den Anträgen entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 31. Januar 2019, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2019 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, 51 Abs. 1 PStG.

Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die Anweisung an den Beteiligten zu 2 zur Berichtigung des Geburtseintrags durch Beurkundung der – von der Beteiligten zu 3 als solche bezeichneten – Folgebeurkundungen 2 und 3.

Gegen diese Beschränkung des Rechtsmittels ist nichts zu erinnern, denn es handelt sich um im Verhältnis zu der von dem Amtsgericht darüber hinaus angeordneten Berichtigung um selbstständige Verfahrensgegenstände (vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 64, Rdn. 42).

2. Die Beschwerde ist begründet.

a) Das Verfahren ist zur Entscheidung reif. Einer Beteiligung der in den USA lebenden Leihmutter bedarf es nicht. Ausweislich der Entscheidung des Superior Court hat sie jenen dem dortigen Verfahren zugrundeliegenden Antrag gemeinsam mit dem Beteiligten zu 1 gestellt. Ihre Erklärungen vor dem Generalkonsulat hat sie persönlich abgegeben. Demnach ist davon auszugehen, dass die Leihmutter das Kind in Übereinstimmung zu den mit dem Beteiligten zu 1 getroffenen vertraglichen Regelungen freiwillig an ihn herausgegeben hat und auch keine Elternstellung einnehmen wollte (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, 243; 2018, 1846, 1848).

b) Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden, § 36 Abs. 1 S. 1 HS 1 PStG. Der Inhalt der Eintragung ergibt sich aus § 21 PStG, § 36 Abs. 1 S. 2 PStG. Danach sind u.a. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes zu beurkunden, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG. Maßgebend für den Inhalt der Eintragungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Geburt des Kindes; über alle späteren Änderungen sind Folgebeurkundungen einzutragen, Ziff. 36.3 PStG-VwV. Insofern unterscheidet sich die Beurkundung von Geburten im Ausland zu denen im Inland. Bei Geburten im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen, § 35 Abs. 2 PStV.

aa) Danach ist hier lediglich der Beteiligte zu 1 als Vater der Beteiligten zu 2 in dem Haupteintrag aufzunehmen. Nur er ist rechtlicher Elternteil. Das folgt aus der Entscheidung des Superior Court vom 16. Juni 2017, deren Anerkennung im Inland von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist. Auch der Senat sieht keinen Anlass, dieser Entscheidung die Anerkennung nach § 108 Abs. 1 FamFG zu versagen. Sie entspricht vom Grundsatz her derjenigen, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat zu 1 W 413/12 war (Beschluss vom 1. August 2013 – juris). Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass der Anerkennung der dortigen Entscheidung keine Hindernisse nach § 109 FamFG entgegen stünden, insbesondere kein Verstoß gegen den ordre public international, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, vorliege (BGH, FamRZ 2015, 240).

Der hiesige Fall unterscheidet sich von dem damaligen lediglich dadurch, dass der Superior Court dort die Elternstellung nicht nur des genetischen Vaters, sondern auch dessen Lebenspartners festgestellt hat, während vorliegend lediglich eine solche Feststellung in Bezug auf die Elternschaft des Beteiligten zu 1 – und der Ausschluss einer Elternstellung der Leihmutter – erfolgt ist. Das aber steht der Anerkennung nicht entgegen. Der Senat hat bereits entschieden, dass grundsätzlich kein Anlass besteht, die Zuweisung der Elternstellung an eine alleinlebende Einzelperson anders als eine solche an ein Elternpaar zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2017 – FamRZ 2017, 1693, 1696). Auch der hier vorliegende Sachverhalt gibt zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass.

Ob die Beteiligte zu 2 auch genetisch mit dem Beteiligten zu 1 verwandt ist, hat der Senat nicht abschließend geprüft. Weder hat dies der Superior Court abschließend festgestellt, noch lässt sich dies allein aus der dem Superior Court gegenüber abgegebenen Erklärung des Arztes herleiten, der die künstliche Befruchtung der Leihmutter durchgeführt hat. Ein Abstammungsgutachten ist dem Senat nicht vorgelegt worden und die Einreichung des Leihmuttervertrags haben die Beteiligten zu 1 und 2 ausdrücklich abgelehnt. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Selbst wenn die Beteiligte zu 2 genetisch nicht mit dem Beteiligten zu 1 verwandt wäre, gäbe dies keinen Anlass, die Entscheidung des Superior Courts nicht anzuerkennen. Die Argumente, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anerkennung einer solchen Entscheidung sprechen (BGH, a.a.O.), treffen auch den hiesigen Sachverhalt.

bb) Liegt eine anzuerkennende ausländische (Gestaltungs-)entscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor, so gebührt ihr Vorrang vor dem Internationalen Privatrecht (Hau, in: Prütting/Helms, FGG, 4. Aufl., § 108, Rdn. 22; Grünewald, StAZ 2015, 217, 218; zum Vorrang inländischer Entscheidungen: Senat, Beschluss vom 8. Februar 1994 – 1 W 3748/90 – FamRZ 1994, 1413, 1414). Danach kommt es nicht darauf an, ob sich die Frage der Abstammung von der Leihmutter nach deutschem Recht, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB, oder nach demjenigen von Kalifornien, Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB, richtet. Die von dem Superior Court getroffene Entscheidung geht in jedem Fall vor mit der Folge, dass der Beteiligten zu 2 im Zeitpunkt ihrer Geburt rechtlich lediglich der Beteiligte zu 1 als Vater jedoch keine Mutter zugeordnet werden kann.

cc) Vor diesem Hintergrund kommt eine Beurkundung der Geburt mit Angaben zu der Leihmutter nicht in Betracht. Für eine Verlautbarung der Leihmutter im Haupteintrag spricht nicht, dass gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG die Vornamen und Familiennamen der Eltern zu beurkunden sind. Auch wenn diese Regelungen verfahrensrechtlich für die Beurkundung maßgeblich sind (lex fori) kommt es hinsichtlich der zu beurkundenden familienrechtlichen Verhältnisse des Kindes auf die materielle Rechtslage an (BGH, NJW 1984, 1299, 1300). Danach hat die Beteiligte zu 2 aber rechtlich keine Mutter, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass insoweit der Geburtseintrag offen zu bleiben hat.

Aus dem Grundsatz der Wahrheit der Personenstandsführung im Personenstandsrecht folgt nichts anderes. Der Grundsatz besagt, dass eine Eintragung nicht nur der Wahrheit entsprechen soll, sondern darüber hinaus nicht zu Fehlvorstellungen über die tatsächliche Rechtslage führen darf. Das Personenstandsregister soll stets ein verlässliches Beweismittel für das Bestehen oder Nichtbestehen von Personenstandsverhältnissen sein, wobei nicht nur das Vertrauen in die Richtigkeit, sondern auch in die Vollständigkeit der Eintragung geschützt wird (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 1 W 153/16 – FamRZ 2017, 1693, 1698).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat im dortigen Verfahren entschieden, dass die unmittelbare Beurkundung – nur – einer Vaterschaft im Haupteintrag dann nicht in Betracht kommt, wenn die Vaterschaft auf einer nach der Geburt ergangenen ausländischen Entscheidung beruht, mit der die Elternschaft der Leihmutter und deren Ehemannes beseitigt und diejenige des Wunschelternteils festgestellt worden ist. Der Inhalt einer solchen Entscheidung kann nur im Wege der Folgebeurkundung verlautbart werden, was sich auch aus den Regelungen in § 35 Abs. 2 PStV und Ziff. 36.3 PStG-VwV ergibt.

Hier liegt hingegen die Entscheidung eines ausländischen Gerichts vor, die vor der Geburt der Beteiligten zu 2 ergangen ist und die Elternschaft der Leihmutter von vornherein ausgeschlossen sowie die – alleinige – des Beteiligten zu 1 festgestellt hat. Die rechtliche Elternschaft der Leihmutter stand danach zu keinem Zeitpunkt in Frage. Sie konnte mit der Geburt der Beteiligten zu 2 nicht entstehen. Das ist durch die Entscheidung des Superior Courts verhindert worden.

Der Geburtsregistereintrag wird durch fehlende Angaben zur Mutter in diesem Fall auch nicht unrichtig. Er ist nicht unvollständig. Zu beurkunden sind die Angaben zu den – rechtlichen – Eltern des Kindes. Fehlen Angaben zu dessen Mutter, lässt dies nach heutigen Erkenntnissen auch nicht den Schluss zu, das Kind sei nicht von einer Frau geboren worden.

3. Für die erfolgreiche Beschwerde fallen Gerichtsgebühren nicht an. Anlass für eine Kostenentscheidung besteht nicht, § 84 FamFG. Es entspricht auch nicht billigem Ermessen, die Kosten der ersten Instanz einem der Beteiligten aufzuerlegen, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG.

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