KG, Beschluss vom 29.05.2020 – 14 U 2/19

November 24, 2020

KG, Beschluss vom 29.05.2020 – 14 U 2/19

Tenor

In dem Rechtsstreit …/… wird auf die Gegenvorstellung der Beklagten vom 07.04.2020 der Streitwertbeschluss des Senats vom 07.01.2020 teilweise abgeändert:

Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug endgültig auf 81.484,50 EUR festgesetzt.
Gründe

Aus den zutreffenden Gründen der Gegenvorstellung der Beklagten ist der Streitwert auf 81.484,50 EUR festzusetzen, der sich ergibt aus dem nicht angegriffenen Wert des mit der Klage verfolgten und erstinstanzlich zugesprochenen Wohnrechts von 10.800,00 EUR und aus dem Wert der mit der Widerklage geltend gemachten Vorausvermächtnisse in Höhe von jeweils 35.342,25 EUR.

Maßgebend für die Streitwertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse der Beklagten als Rechtsmittelkläger am Erfolg ihres Rechtsmittels (vgl. BGH Beschluss vom 08.10.2019 – IV ZR 33/19 – Rn. 4).

Bei der Klage eines Miterben auf Übertragung eines sonstigen Vermögenswertes aus dem Nachlass ist der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Klägerinteresses zu bestimmen und besteht nur in dem den eigenen Anteil des Klägers übersteigenden Gegenstandswert. Die Festsetzung des Streitwerts dient dem Ziel, ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten sowie den eröffneten Rechtsmitteln und dem Streitgegenstand herzustellen; insofern hat sie selbst wirtschaftliche Bedeutung. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Anwendung von § 3 ZPO den Vorzug zu geben und den wertmäßig außer Streit stehenden Erbanteil derjenigen Partei, auf die dies zutrifft, in den Streitwert nicht einzurechnen. Dass über diesen Anteil am einzelnen Vermögensgegenstand nicht verfügt werden kann, solange die gesamthänderische Bindung besteht, kann bei der Ermittlung des tatsächlichen Streitwerts nicht den Ausschlag geben. Auf diese Weise wird eine sonst zwangsläufig auftretende Überhöhung des Streitwerts vermieden (vgl. BGH Beschluss vom 23.02.1972 – IV ZR 95/71 – NJW 1972, 909, 910).

Dem von der Klägerin zitierten Beschluss des Oberlandegerichts Nürnberg vom 16.03.2012 – 12 W 444/12 – lag ein anderer Fall zugrunde, in dem der klagende Vermächtnisnehmer nicht Miterbe war.

Von dem Wert der Vorausvermächtnisse von jeweils 70.684,50 EUR, war der Anteil von 35.342,25 EUR abzuziehen, der den Beklagten jeweils aufgrund ihre Erbquote von 1/4 ohnehin zugestanden hätte.

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