Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Sanierungsgeldes

April 26, 2020

Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Sanierungsgeldes – gerichtliche Billigkeitskontrolle

Leitsatz

1. Sanierungsgelder im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K können grundsätzlich sowohl bei umlagefinanzierten als auch bei ganz oder teilweise im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen erhoben werden.

2. Voraussetzung für die Erhebung eines Sanierungsgeldes nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K ist, dass die Zusatzversorgungseinrichtung bis zum 01.11.2001 durch die tatsächlich erhobene Umlage angemessen finanziert war und diese – in Gestalt des mit ihr finanzierten Vermögens – zur Deckung der bisher entstandenen Verpflichtungen auch zur Verfügung steht.

3. Eine angemessene Finanzierung ist dann anzunehmen, wenn der bis zum 31.12.2001 erhobene Umlagesatz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so bemessen war, dass die für den jeweiligen Deckungsabschnitt zu entrichtende Umlage ausgereicht hätte, um die für diesen Zeitraum anfallenden Ausgaben zu bestreiten.

4. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K sollen nicht nur die vor dem 01.11.2001 unterfinanzierten Einrichtungen von der Erhebung von Sanierungsgeld ausgeschlossen werden, sondern es soll zugleich vermieden werden, dass die neuen Verpflichtungen unter dem – beitragsfinanzierten – Punktemodell mit der Erhebung von Sanierungsgeldern finanziert werden.

5. Durch die sofortige Umstellung auf ein kapitalgedecktes System verbunden mit der Bildung von zwei Abrechnungsverbänden für die Verpflichtungen aus dem Altbestand einerseits und die Verpflichtungen unter dem Punktemodell andererseits wird der in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K vorgesehenen Zweckgebundenheit des Sanierungsgeldes zur Finanzierung des Altbestandes vollumfänglich Rechnung getragen.

6. § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K beschränkt die Erhebung von Sanierungsgeld nicht auf den zusätzlichen Finanzbedarf, der durch den Systemwechsel auf der Leistungsseite bedingt ist. Vielmehr ist mit dem zuzätzlichen Finanzbedarf die Deckungslücke gemeint, die sich – mangels Ausfinanzierung der Verpflichtungen im Umlagesystem zwangsläufig – aus einer Gegenüberstellung des zum Zeitpunkt der Schließung des Gesamtversorungssystems vorhandenen Kapitals mit den zu diesem Zeitpunkt bestehendenn Versorugungsverpflichtungen ergibt.

7. Ein zusätzlicher Finanzbedarf im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K ist nicht deswegen unrichtig ermittelt, weil den Berechnungen der Technische Geschäftsplan der Zusatzversorgungseinrichtung zugrunde liegt, der eine Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen (Wechsel der Sterbetafeln) vorsieht.

Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 10. April 2017, 9 O 154/16, Urteil
nachgehend BGH Karlsruhe, IV ZR 85/20
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.4.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.126,88 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines im Jahr 2012 erhobenen Sanierungsgeldes in Anspruch.

Der Kläger ist ein Arbeitgeber, der im Bereich der Kranken- und Altenpflege tätig ist. Er hat mit der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen, wonach diese den privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern des Klägers eine zusätzliche betriebliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen gewährt.

Die Beklagte stellte zum 1.1.2002 die Zusatzversorgung vom Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um. Neben der Umstellung des Leistungsrechts auf das sog. Punktemodell beinhaltete dies die sofortige Umstellung vom umlagefinanzierten Abschnittsdeckungsverfahren auf eine kapitalgedeckte Beitragsfinanzierung. Die am Stichtag 31.12.2001 bestehenden Ansprüche auf Zahlung laufender Renten sowie die bis dahin begründeten Anwartschaften auf Zahlung künftiger Renten fasste die Beklagte gemäß § 55 Abs. 1 Buchstabe c) der Satzung der Beklagten (nachfolgend „SEZVK“, Anlage B 1, Anlagenband 1) in dem aus diesem Anlass gebildeten Abrechnungsverband S zusammen. Den Verpflichtungen aus diesem Abrechnungsverband wurden zur Deckung die zum Stichtag vorhandene Vermögensmasse zugewiesen. Für Anwartschaften und Ansprüche, die auf Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung nach dem 31.12.2001 beruhen, richtete die Beklagte gemäß § 55 Abs. 1 Buchstabe a SEZVK den Abrechnungsverband P ein.

Bei dem Abrechnungsverband S handelt es sich um einen sog. geschlossenen Abrechnungsverband, d.h. auf der Passivseite werden keine neuen Verpflichtungen mehr in diesem Verband begründet und auf der Aktivseite fließen keine neuen Beiträge zu. Einnahmen fließen dem Abrechnungsverband S ausschließlich aus Erträgen aus den dem Abrechnungsverband S zum Stichtag zugeordneten Vermögen, Sanierungsgeldern und Erträgen von Sanierungsgeldern, Nachzahlungen für Umlagen für Versicherungszeiten vor 2002, Beitragsüberleitungen von anderen Zusatzversorgungskassen und Barwertüberleitungen von andern Zusatzversorgungskassen zu.

Nach § 63 Abs. 1 SEZVK kann die Beklagte ein Sanierungsgeld zur Deckung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband S erheben. In § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 SEZVK ist folgende Regelung enthalten:

„Bemessungsgrundlage für das pauschal durch die Beteiligten zu entrichtende Sanierungsentgelt ist die Summe aus den dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten. Das Sanierungsgeld beträgt

für das Jahr 2011 das 0,1-fache der Bemessungsgrundlage des Geschäftsjahres 2009

ab dem Jahr 2012 pro Jahr das 0,18-fache der Bemessungsgrundlage des jeweiligen vorletzten Geschäftsjahres, mindestens jedoch der Bemessungsgrundlage des Geschäftsjahres 2010.“

Anhang 4 der SEZVK enthält den „Altersvorsorgeplan 2001 der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes“ (nachfolgend „AVP 2001“). Dieser sieht in Nr. 4.1. Abs. 1 und 2 Folgendes vor:

„Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt.“

Für die Aufstellung der versicherungstechnischen Bilanz für das Jahr 2010 galt der am 13.12.2010 erstellte Technische Geschäftsplan, Version 3.0 der Beklagten (nachfolgend „TG 3.0“, Anlage B 5, Anlagenband 1). Dieser regelt in Nr. 5.1. Folgendes:

„Als Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Netto-Deckungsrückstellung werden die Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck für Männer/Frauen mit dem Schlussalter 64 angewendet. […]“

Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1.3.2002 (nachfolgend „ATV-K“, Bl. 652 ff. d. A.) enthält in § 17 Abs. 1 folgende Regelung:

„Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.“

Anlage 4 ATV-K trägt die Überschrift „Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz“ und führt unter Nr. 3 Folgendes aus:

„Als biometrische Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen.

Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt des Versorgungsfalles.“

Gemäß Ziffer 4 der Anlage 4 ATV-K wird eine Verwaltungskostenrückstellung nicht gebildet.

Für das Jahr 2012 erhob die Beklagte auf der Grundlage eines Verwaltungsratsbeschlusses vom 23.10.2009 (Anlage B 16, Anlagenband 2, Bl. 56) vom Kläger ein Sanierungsgeld in Höhe von 20.126,88 €, dessen Rückzahlung der Kläger mit der vorliegenden Klage begehrt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung des Sanierungsgeldes wird auf das Schreiben vom 5.10.2011 (Anlage B 2, Anlagenband 1) Bezug genommen. Das Sanierungsgeld diente zur Deckung eines im Jahresabschluss 2010 (Anlage B 3, Anlagenband 1) der Beklagten ausgewiesenen Bilanzverlusts im Abrechnungsverband S von 380.871.057,72 €.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 341 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit am 10.4.2017 verkündetem Urteil (Bl. 340 ff. d. A.), der Beklagten zugestellt am 9.5.2017, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, der Kläger habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Sanierungsgeldes aus § 812 BGB, da der Beschluss des Verwaltungsrats vom Herbst 2009, auf dessen Grundlage das Sanierungsgeld eingefordert worden sei, nicht der Billigkeit entspreche (§ 315 BGB) und damit die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Beschluss des Verwaltungsrats sei unwirksam, da er auf einer fehlerhaften Ausübung des dem Verwaltungsrat in § 63 Abs. 1 SEZVK eingeräumten Ermessens beruhe. Die Entscheidung des Verwaltungsrats entspreche nicht der Billigkeit, da bei der Ermittlung der Deckungslücke als Voraussetzung des Erhebungstatbestands sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt worden seien. Es sei nämlich von der Richttafel 1998 zur Richttafel 2005 gewechselt und der Rechnungszins bei der Berechnung des Deckungskapitals an das allgemeine Zinsniveau angepasst und mithin abgesenkt worden. Es handele sich dabei um Deckungsverluste, die durch den Wechsel des Finanzierungssystems und nicht durch den Wechsel des Versorgungssystems entstanden seien. Die Auslegung des § 63 Abs. 1 SEZVK i.V.m. § 17 Abs. 1 ATV-K ergebe jedoch, dass in die Deckungslücke nur solche Fehlbeträge einzurechnen seien, die durch den Wechsel des Versorgungssystems bedingt sind. Zwar nehme die Satzung der Beklagten nicht ausdrücklich Bezug auf den ATV-K, dieser überlagere jedoch die Satzungsbestimmungen, soweit sie Tarifverträge inhaltlich umsetzten.

Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.5.2017 (Bl. 383 f. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt und sie – nach mit Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit Schriftsatz vom 22.8.2017 (Bl. 409 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie trägt vor:

Die Beklagte habe bei der Sanierungsgelderhebung sowohl die Satzungsbestimmungen als auch die tarifvertraglichen Vorgaben und diejenigen des maßgeblichen TG 3.0 eingehalten.

Soweit der Kläger meine, die Sanierungsgelderhebung sei fehlerhaft, weil die Beklagte gegen die Stichtagsvorgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und den AVP 2001 verstoße und einen fehlerhaften Beitragssatz zugrunde gelegt habe, könne er hiermit keinen Erfolg haben. Denn weder der zum Zeitpunkt der Sanierungsgelderhebung geltende Beitragssatz noch ein auf den Stichtag 1.11.2001 bezogener Beitragssatz noch der Umlagesatz zu diesem Stichtag habe bei der Ermittlung der Deckungslücke eine Rolle gespielt. Grundlage und Maßstab der Sanierungsgelderhebung sei vielmehr § 63 SEZVK gewesen, der keine Abhängigkeit der Berechnung der Deckungslücke von einem Umlage- oder Beitragssatz vorsehe. Die Deckungslücke im Abrechnungsverband S werde weder von Umlagen noch von Beiträgen beeinflusst, weil Umlagen seit der Systemumstellung von der Beklagten nicht erhoben würden und die stattdessen erhobenen Beiträge ausschließlich der Finanzierung der nach dem 31.12.2001 neu entstehenden Verpflichtungen unter dem Punktemodell dienten. Ob und in welcher Höhe eine Deckungslücke vorhanden sei, ergebe sich als notwendiges Ergebnis der nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SEZVK für den Abrechnungsverband S zu erstellenden eigenen versicherungstechnischen Bilanz. In der Sache strebe § 63 SEZVK die Ausfinanzierung der Deckungslücke durch Sanierungsgelder an, die dadurch entstanden seien, dass das Gesamtversorgungssystem geschlossen, aber nicht ausfinanziert gewesen sei. Die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern sei von den Tarifvertragsparteien gerade eingeführt worden, damit die Deckungslücke nicht durch laufende steuer- und sozialversicherungspflichtige Umlagen finanziert werde, weil sonst nämlich die aktiven Arbeitnehmer neben der Kürzung ihrer Versorgung (durch die Schließung des Gesamtversorgungssystems) auch noch eine Reduzierung ihrer Nettogehälter hätten hinnehmen müssen. Stattdessen hätten die Tarifparteien Sanierungsgelder vorgesehen, die ausschließlich von den Arbeitgebern aufgebracht werden und steuerfrei sein sollten.

Es sei auch unzutreffend, dass bei der nach § 63 SEZVK i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K zu ermittelnden Deckungslücke die durch die veränderte Lebenserwartung und den gesunkenen Zins entstandenen Mehrkosten nicht durch die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell entstanden seien. Vielmehr greife § 17 Abs. 1 ATVK-K (auch) bei einem Wechsel des Finanzierungssystems ein. Beschränke man nämlich die Bestimmung auf einen Wechsel des Versorgungssystems, habe sie keinen Anwendungsbereich, denn durch den Wechsel im Versorgungssystem entstehe überhaupt kein zusätzlicher Finanzbedarf, vielmehr führe dieser zu niedrigeren Versorgungsleistungen und mithin zu Einsparungen. Man könne allerdings nicht davon ausgehen, dass die Tarifvertragsparteien in einem so zentralen Punkt eine Regelung schaffen wollten, die keinen Anwendungsbereich habe. Deswegen sei § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K so auszulegen, dass er die Lücke anspreche, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Schließung des Gesamtversorgungssystems vorhandenen Kapital und dem durch den Übergang auf das Punktemodell notwendigen Kapital ergebe. Mit der Schließung des Gesamtversorgungssystems sei verbunden, dass vorhandenes Kapital und ihm gegenüberstehende Verpflichtungen aus der Vergangenheit bilanziert würden. Eine Lücke sei bei vorheriger Finanzierung über ein Umlagesystem zwangsläufig vorhanden, weil beim Umlagesystem gar kein bzw. kein ausreichender Kapitalstock gebildete werde, um zukünftige Ansprüche auszufinanzieren.

Stehe fest, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K das Finanzierungssystem und nicht das Versorgungssystem regele, spreche auch nichts dagegen, die Rechnungsgrundlage für die Ermittlung der Deckungslücke dynamisch – nämlich unter Berücksichtigung von Veränderungen bei der Lebenserwartung bzw. der Zinshöhe – zu bestimmen. Im Kapitaldeckungsverfahren sei der Finanzbedarf die prognostizierte negative Differenz zwischen dem zum jeweiligen Betrachtungszeitraum vorhandenen Kapital und den Verpflichtungen. Jeder zu einem konkreten Zeitpunkt ermittelte voraussichtliche Finanzbedarf sei damit ein Durchgangsstadium zum tatsächlichen Finanzbedarf, zu dessen Deckung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K Sanierungsgelder erhoben werden dürften. Daraus folge, dass auch der später ermittelte voraussichtliche Finanzbedarf Folge des Systemwechsels bleibe. An dem Grund für diesen Finanzbedarf habe sich nichts geändert, lediglich möglicherweise an der Höhe, weil die späteren Annahmen in aller Regel genauer seien als bei einer früheren Ermittlung.

Der Auffassung des Landgerichts liege demgegenüber die Vorstellung zugrunde, dass nur der erste ermittelte Finanzbedarf Folge des Systemwechsels sei, spätere hingegen nicht mehr. Träfe dies zu, würde es bedeuten, dass die Beklagte für das Ausreichen der bei der ersten Ermittlung herangezogenen Rechnungsgrundlagen auch in der Zukunft, bis die letzte Leistung erbracht sei, eine Garantie übernommen hätte. Dies finde jedoch keine Stütze in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K. Selbst wenn man von einer derartigen Garantie ausginge, müsse eine Anpassung der Rechnungsgrundlagen und eine entsprechende Neuberechnung des Sanierungsgeldes zulässig bleiben. Selbst im Falle eines Lebensversicherungsvertrags – also explizit vertraglicher garantierter Leistung – räume der Gesetzgeber den Versicherern nach § 163 VVG ein Recht zur Anpassung bei maßgeblicher Veränderung der Rechnungsgrundlagen ein. Hierzu entstünde ein eklatanter Widerspruch, wenn man die Zusatzversorgungskassen unabänderlich an einmal für die Ermittlung einer Deckungslücke verwendeten Rechnungsgrundlagen festhalten wollte.

Bei einer unverrückbaren Festlegung der Deckungslücke durch einmalige Wahl der Rechnungsgrundlagen zum Stichtag wäre das dem geschlossenen Abrechnungsverband zugeordnete Vermögen aufgebraucht, bevor die letzte Verpflichtung erfüllt ist. Hierfür müssten die der Beklagten angeschlossenen Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG subsidiär haften. Insoweit hätten sie zwar Sanierungsgelder gespart, müssten für die Deckungslücke aber auf andere Weise aufkommen. Müsste es stets bei den zum Umstellungsstichtag herangezogenen Rechnungsgrundlagen bleiben, wäre es letztlich Glückssache, ob eine Zusatzversorgungskasse die Zukunft in ihren Rechnungsgrundlagen ausreichend abgebildet hat oder nicht. Es könne kaum davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien mit der Schaffung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K einen so leichtfertigen Umgang mit der Altersversorgung von Millionen Tarifunterworfenen beabsichtigt habe.

Die Sanierungsgeldberechnung sei auch nicht etwa ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte einen pauschalen Nachreservierungsaufwand von 100 Millionen Euro angesetzt habe. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06), in dem dieser die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unzulässig erklärt und den Tarifvertragsparteien eine Neuberechnung aufgegeben habe, habe festgestanden, dass diese Neuberechnung zu höheren Startgutschriften und damit zu einer höheren Deckungslücke führen werde. Im Jahr 2009 habe sich die Beklagte deswegen erstmalig dazu entschieden, die Neuberechnung der rentenfernen Startgutschriften zu berücksichtigen. Weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung der Tarifvertragsparteien vorgelegen habe, habe die Beklagte unter Heranziehung eines Aktuars und versicherungsmathematischer Grundsätze eine Berechnung durchgeführt, die eine geschätzte Mehrbelastung von 100 Millionen Euro ergeben habe. Im Lauf des Jahres 2011 sei die Einigung der Tarifvertragsparteien zu den Grundsätzen der Neuberechnung erfolgt. Da die Berechnungen der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 zeitgleich erfolgt seien und mithin noch nicht vorsehbar gewesen sei, wie die tarifliche Einigung über die Berechnung der Startgutschriften aussehen würde, hätten die Änderungen des Tarifvertrags bei den im Streitfall maßgeblichen Berechnungen für das Geschäftsjahr 2010 noch nicht berücksichtigt werden können, so dass den Berechnungen erneut der voraussichtliche Mehraufwand von 100 Millionen Euro zugrunde gelegt worden sei.

Die Vorstellung des Klägers, die Beklagte habe erst Reserven zu bilden, wenn die Verpflichtung unmittelbar bevorstehe, sei unzutreffend. Der Kläger verkenne dabei die Grundzüge des Kapitaldeckungsverfahrens und die aufsichtsrechtliche Verpflichtung der Beklagten, die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen durch die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen sicherzustellen. Verpflichtungen von denen man heute wisse, dass sie in der Zukunft eintreten werden – wie es bei der Erhöhung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge der Fall sei, weil nicht plötzlich alle Anwärter dieser Personengruppe vor dem Beginn der Rentenleistungen verstürben – müssten bereits heute mit dem notwendigen Kapital bedeckt werden.

Die Beklagte beziehe auch nicht etwa bei der Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs verfallbare Anwartschaften ein, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden habe, dass diese nicht berücksichtigt werden dürften. Der Bundesgerichtshof habe vielmehr in seinem Urteil vom 5.12.2012 (IV ZR 110/10) die Sanierungsgelderhebung für unwirksam erklärt, weil der Aktuar satzungswidrig bei der Berechnung der Deckungsrückstellung auch Beträge für beitragsfrei Versicherte ohne erfüllte Wartezeit berücksichtigt habe. Die Satzung der Beklagten sehe jedoch nicht vor, dass bei der Berechnung der Deckungsrückstellung nur beitragsfrei Versicherte mit erfüllter Wartezeit zu berücksichtigen seien. Die Beklagte habe deswegen in Anlehnung an ein Urteil des LG Rostock vom 8.3.2016 (9 O 1431/13 (3), Bl. 247 ff. d. A.) bei der Berechnung des Deckungskapitals für das Jahr 2010 Versicherte ohne erfüllte Wartezeit in Höhe von 55 % in Ansatz gebracht. Dieser Prozentsatz sei nicht willkürlich gewählt, sondern entspreche seinerzeit aktuellen Erfahrungswerten, nämlich den Reaktivierungsfällen des Jahres 2010. Zudem sei eine Modifizierung dahingehend erfolgt, dass nur diejenigen Versicherten einberechnet worden seien, die mit dem Stichtag 31.12.2010 noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hätten.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 10.4.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt zu dem Aktenzeichen 9 O 154/16 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er hält die Sanierungsgelderhebung der Beklagten für rechtsfehlerhaft, weil sie gegen die Stichtagsvorgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und den AVP 2001 verstoße und einen fehlerhaften Beitragssatz zugrunde lege. Der Beitragssatz der Beklagten bis 31.12.2001 habe sich – was zwischen den Parteien unstreitig ist – auf 4,25 % belaufen, während die Beklagte ab dem 1.1.2002 nur noch einen Beitragssatz von 4 % erhoben habe. Wenn die Beklagte nun vortrage, der Beitragssatz habe bei der Ermittlung der Deckungslücke keine Rolle gespielt, unterlaufe sie hiermit die Berechnungsvorgaben des § 17 ATV-K, wonach für die Berechnung zumindest der Beitragssatz vom 1.11.2001 als Mindestsatz anzusetzen sei. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte aus eigener Entschließung unterschiedliche Abrechnungsverbände gebildet habe und nach ihren Angaben kein rechnerischer Zusammenhang zwischen dem Abrechnungsverband P und dem Abrechnungsverband S bestehe. Die anfängliche Deckungslücke des Altbestandes habe trotzdem mit den tarifrechtlich vorgegebenen Parametern ermittelt werden können. Der Beitragssatz von 4,25 %, hilfsweise die Beitragsdifferenz, habe zumindest fürsorglich als fiktiver Betrag bei der Erstermittlung des Sanierungsgeldbedarfs berücksichtigt werden können. Auch der Übergang auf eine kapitalgedeckte Finanzierung ändere hieran nichts, da diese nur die Neuzugänge erfasst habe, während die Erfassung des Altbestandes unverändert möglich geblieben sei und bei der Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs auch bleiben müsse. Die Rechtsauffassung der Beklagten führe dazu, dass jede Zusatzversorgungskasse alleine durch die Aufspaltung in getrennte Abrechnungsverbände oder im Übergang in eine Kapitaldeckung die tarifrechtlich zwingende Vorgabe des § 17 Abs. 1 ATV-K unterlaufen könne. Die Führung der Altlasten in einem separaten Abrechnungsverband, ohne dass die Umlage in damaliger Höhe berücksichtigt werde, sei aber nur dann zulässig, wenn die Finanzierung in diesem separaten Abrechnungsverband auch ohne Sanierungsgelder dauerhaft gesichert sei. Andernfalls hätte jede noch so schlecht finanzierte Zusatzversorgungseinrichtung auf Kapitaldeckung umstellen können, indem sie einfach einen separaten Abrechnungsverband für die Altverbindlichkeiten führe und diesen dann – wegen nur sehr geringen Vermögens – nahezu vollständig über steuerfreie Sanierungsgelder finanziere. Wären die Argumente der Beklagten zutreffend, hätte sie gar nicht auf volle Kapitaldeckung umstellen dürfen, da ja keine 100%ige Kapitaldeckung der Altlasten vorhanden gewesen sei. In jedem Fall hätte die Beklagte mindestens 4,25 % laufende Einnahmen von ihren Mitgliedern erheben und diese Einnahmen auf die beiden Abrechnungsverbände aufteilen müssen, um den Anforderungen des § 17 Abs. 1 ATV-K gerecht zu werden.

Hintergrund der Regelung des § 17 Abs. 1 ATV-K sei der Gesichtspunkt, dass die Zusatzversorgungskasse sich bei der Berechnung ihres zusätzlichen Finanzbedarfs durch den Systemwechsel nicht ärmer darstellen dürfe, als sie zum Stichtag 1.11.2001 tatsächlich gewesen sei. Die Anforderung von Sanierungsgeldern habe von Anfang an wegen des hiermit verbundenen Steuerprivilegs nur in einem rechtlich und sachlich klar begrenzten Rahmen erfolgen dürfen. Die Stichtagsregelung sei auch als Schutzregelung der beteiligten Arbeitgeber anzusehen, damit diese von den Zusatzversorgungskassen nicht laufend mit immer neuen Berechnungsgrundlagen bei der Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs überzogen würden. Die Berechnungsgrundlagen sollten vielmehr durch eine Stichtagsregelung fixiert werden. Die Missachtung der Mindestberücksichtigung des Umlagesatzes vom 1.11.2001 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K führe notwendig zur Fehlerhaftigkeit der Sanierungsgeldermittlung, die hierzu ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 31) und vom 23.3.2016 (IV ZR 338/14, juris Rn. 12) seien eindeutig.

Die Sanierungsgeldberechnung der Beklagten beinhalte überdies sachfremde Elemente, nämlich einen unzulässigen nachträglichen Wechsel der Richttafel und des allgemeinen Zinsniveaus. Anlage 4 ATV-K sehe jedoch ausdrücklich vor, dass die Richttafel 1998 von Klaus Heubeck zugrunde zu legen sei, was die Beklagte nicht beachtet habe. Vielmehr habe sie die Richttafel 2005 G herangezogen. Entgegen der Ansicht der Beklagten finde Anlage 4 ATV-K auf den streitgegenständlichen Sachverhalt Anwendung, denn sie beinhalte ausweislich ihrer Überschrift die versicherungsmathematischen Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz. Gerade um diese versicherungstechnische Bilanz gehe es im Streitfall. Anlage 4 ATV-K sei bewusst vereinbart worden, um eine einheitliche Berechnung der unterschiedlichen Zusatzversorgungseinrichtungen zu gewährleisten. Auch das Aktuariat Heubeck habe in seinem Bericht zur Finanzlage und Vorschlag zur Überschussverwendung vom 29.7.2011 (Anlage B 14, Anlagenband 2, Bl. 31) ausgeführt, dass die Bewertung der Verpflichtungen in der Pflicht- und in der Freiwilligen Versicherung abweichend von den tarifvertraglichen Vorgaben auf Grundlage modifizierter, an die Verhältnisse der Beklagten angepasster biometrischer Rechnungsgrundlagen erfolgt sei. Damit stehe fest, dass die vom Aktuariat Heubeck gezielt zum 31.12.2010 betriebene Umstellung auf die Sterbetafel 2005 G in bewusster Abweichung von den tarifvertraglichen Vorgaben erfolgt sei.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass die maßgebliche Deckungslücke unrichtig ermittelt sei, weil das versicherungsmathematische Gutachten für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bestehenden Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband S pauschal einen Nachreservierungsaufwand für die Anpassung der Startgutschriften in Höhe von 100 Millionen Euro in Ansatz gebracht habe.

Die Beklagte habe außerdem unzulässiger Weise bei der Berechnung des Sanierungsgeldes verfallbare Anwartschaften einbezogen. Die Regelung des § 63 SEZVK bestimme, dass Bemessungsgrundlage für das durch die Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld die Summe aus den dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten sei. Damit beziehe die Beklagte bei der Festlegung des angeblichen Sanierungsgeldbedarfs verfallbare Anwartschaften ein, obwohl der Bundesgerichtshof (Urt. v. 5.12.2012, IV ZR 110/10) entschieden habe, dass diese nicht berücksichtigt werden dürften. Zwar habe die Beklagte nur 55 % der verfallbaren Anwartschaften in Ansatz gebracht, es werde aber bestritten, dass tatsächlich 55 % der verfallbaren Anwartschaften unverfallbar würden. Außerdem sei der Quotient willkürlich angesetzt, ohne dass eine konkrete und belastbare Grundlage dargelegt werde.

Bei der Ermittlung der Deckungslücke dürfe wegen Anlage 4 ATV-K Ziffer 4 keine Verwaltungskostenrückstellung in Ansatz gebracht werden. Auch sei zu Unrecht ein Rententrend von 1 % berücksichtigt worden. Die Beklagte habe bei der Berechnung des Sanierungsgeldbedarfs die Vorgaben des maßgeblichen TG 3.0 nicht eingehalten. Es bestehe auch kein Finanzbedarf, weil die Beklagte nach eigenen Angaben über einen Kapitalstock von 7 Milliarden Euro verfüge. Sie sei mithin problemlos in der Lage, ihre Rentenzahlungsverpflichtungen aus den Erträgen dieses Kapitalstocks zu finanzieren. Es sei im Übrigen keineswegs der Fall, dass Sanierungsgelder die einzige Möglichkeit seien, die Altlasten zu finanzieren. Die Beklagte selbst erhebe seit dem Jahr 2017 keine Sanierungsgelder mehr, sondern sog. Sonderbeiträge, die nicht auf einer tarifvertraglichen Vorgabe und der damit verbundenen engen Zweckbindung beruhten.

Schließlich verstoße die Satzungsbestimmung des § 63 SEZVK gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei deswegen unwirksam. Aus der Satzung sei weder ersichtlich aus welchem Grund Sanierungsgelder überhaupt erhoben würden noch die Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Höhe der Sanierungsgelder. Der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung vom 27.9.2017 (IV ZR 251/15) die Regelung einer Zusatzversorgungskasse über den Ausgleichsbetrag als intransparent und damit unwirksam angesehen, weil der dortige Verweis auf die Heubeck-Richttafeln nicht ausreichend transparent und die Rechnungsgrundlagen nicht vollständig aus der Satzung erkennbar gewesen seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 9.10.2019 (Bl. 770 f. d. A.) Beweis erhoben durch Verwertung der im Verfahren … im Auftrag des Landgerichts Stadt1 erstellten Sachverständigengutachten des A vom 18.9.2017 (Bl. 783 ff. d. A.) und vom 12.2.2019 (Bl. 772 ff. d. A.) sowie durch Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2020. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 12.2.2020 (Bl. 889 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung des für das Jahr 2012 gezahlten Sanierungsgeldes in Höhe von 20.126,88 € nebst Zinsen zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, denn die Beklagte hat das Sanierungsgeld – anders als das Landgericht meint – nicht rechtsgrundlos erhoben.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Satzungsbestimmungen der Beklagten die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgelds bilden, die – das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SEZVK als privatrechtliches Versicherungsverhältnis einzuordnen – als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 21). Der Senat schließt sich auch der vom Landgericht in Anlehnung an den Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung an, dass hinsichtlich der Wirksamkeit der maßgeblichen §§ 63, 56 SEZVK keine Bedenken bestehen (BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 17, Urt. v. 15.5.2013, IV ZR 33/11, juris Rn. 42 ff., Urt. v. 20.7.2011, IV ZR 76/09, juris Rn. 64 ff.). Einer inhaltlichen Kontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB sind die vorstehenden Satzungsbestimmungen wegen des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn.17 m.w.N.).

Der Senat vermag jedoch nicht der Ansicht des Landgerichts beizutreten, dass die Festsetzung des Sanierungsgelds durch Verwaltungsratsbeschluss vom 23.10.2009 deswegen keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Sanierungsgeldes durch die Beklagte bildet, weil dieser als einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB nicht billigem Ermessen entspricht und deswegen unverbindlich ist. Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend überprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 23.3.2016, IV ZR 338/14, juris Rn. 10). Ermessensfehlerhaft ist auch, wenn der Verwaltungsrat bei der Leistungsbestimmung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder bestimmte Umstände zu Unrecht herangezogen oder außer Betracht gelassen hat (BGH, Urt. v. 5.12.2012, IV ZR 110/10). Der Kläger hat als Bereicherungsgläubiger die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 5.2.2003, VIII ZR 111/02, juris Rn. 10). Sollte sich die Leistungsbestimmung als unbillig erweisen, wäre der Klage stattzugeben. Eine gerichtliche Festsetzung des Sanierungsgeldes scheidet bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes aus (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 19).

Vorliegend hat der Kläger jedoch keine Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigen, die Beklagte habe bei der Leistungsbestimmung die Grenzen des Ermessens nicht eingehalten. Insbesondere erweist sich die Ansicht des Klägers als unzutreffend, der Verwaltungsrat der Beklagten habe deswegen die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten, weil er der Sanierungsgelderhebung eine unrichtig ermittelte – nämlich nicht den Vorgaben der SEZVK bzw. des ATV-K entsprechende – Deckungslücke zugrunde gelegt habe.

Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Klägers, dass für die Sanierungsgelderhebung sowohl die Vorgaben der SEZVK als auch des ATV-K maßgeblich sind, obwohl § 13 Abs. 1 Satz 2 SEZVK allein vorsieht, dass der Inhalt des Beteiligungsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten durch die Vorschriften der Satzung bestimmt wird. Mit dem Bundesgerichtshof ist nämlich anzunehmen, dass „ein durchschnittlicher, an der Beklagten beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen [wird], dass die Festsetzung des Sanierungsgelds durch die Beklagte den zugrundeliegenden tarifvertraglichen Beschränkungen unterworfen sein soll“ (BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 32), auch wenn im Streitfall eine Satzungsbestimmung wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall fehlt, wonach die Anwendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsgleichen Rechts ausdrücklich Voraussetzung des Beteiligungserwerbs ist. Eine entsprechende Auslegung beruht vorliegend aber darauf, dass Anhang 4 SEZVK den AVP 2001 der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes enthält und mithin für das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien für maßgeblich erklärt (OLG Hamm, Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 94).

Dass die Vorgaben der SEZVK bzw. des ATV-K bei der streitgegenständlichen Festsetzung des Sanierungsgeldes nicht eingehalten worden sind, vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen.

a) Soweit der Kläger meint, dem Verwaltungsratsbeschluss der Beklagten liege eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil die Beklagte die Deckungslücke auf der Grundlage eines Beitragssatzes von lediglich 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts errechnet habe, der der allgemeine Pflichtbeitrag der Beklagten ab dem 1.1.2002 gewesen sei, während der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K maßgebliche Umlagesatz zum Stichtag 1.11.2001 unstreitig 4,25 % betragen habe, und hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2015 Bezug nimmt, kann er hiermit keinen Erfolg haben. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht darauf, dass „die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat“ (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 2336/14, juris Rn. 31 f.). Vorliegend hat der (derzeitige oder stichtagsbezogene) Beitragssatz der Beklagten bei der Bestimmung des zusätzlichen Finanzbedarfs jedoch überhaupt keine Rolle gespielt, so dass sich die vorstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht auf den Streitfall übertragen lässt.

Grundlage und Maßstab der streitgegenständlichen Sanierungsgelderhebung war vielmehr § 63 Abs. 1 SEZVK, wonach die Beklagte zur Deckung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband S ein Sanierungsgeld erheben kann. Die Regelung sieht keine Abhängigkeit der Berechnung der Deckungslücke im Abrechnungsverband S von einem Umlage- oder Beitragssatz vor. Dies ist auch folgerichtig, denn die Beklagte erhebt seit der Systemumstellung zum 1.1.2002 keine Umlagen mehr und die stattdessen erhobenen Beiträge dienen ausschließlich der Finanzierung der nach dem 31.12.2001 neu entstandenen Verpflichtungen unter dem Punktemodell im Abrechnungsverband P. Der seit der Umstellung erhobene Beitrag steht damit in keinerlei Beziehung zum Abrechnungsverband S. Die finanziellen Mittel des Abrechnungsverbandes S stammen vielmehr aus Erträgen aus den dem Abrechnungsverband S zum Stichtag zugeordneten Vermögen, Sanierungsgeldern und Erträgen von Sanierungsgeldern, Nachzahlungen für Umlagen für Versicherungszeiten vor 2002, Beitragsüberleitungen von anderen Zusatzversorgungskassen und Barwertüberleitungen von anderen Zusatzversorgungskassen. Ob und in welcher Höhe eine Deckungslücke besteht, ergibt sich aus der nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SEZVK für den Abrechnungsverband S zu erstellenden eigenen versicherungstechnischen Bilanz. Dementsprechend hat die Beklagte der streitgegenständlichen Sanierungsgelderhebung als Fehlbetrag im Sinne von § 63 Abs. 1 und 2 SEZVK den im Jahresabschluss 2010 der Beklagten festgestellten Bilanzverlust von 380.871.057,72 € zugrunde gelegt. Dass der Umlagesatz der Beklagten bei der Berechnung der Deckungslücke keine Rolle gespielt hat, hat auch der Sachverständige A in seiner mündlichen Gutachtenerläuterung bestätigt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2020, S. 7/Bl. 895 d. A.).

Im Übrigen erfolgte auch die konkrete Bemessung des dem Kläger in Rechnung gestellten Sanierungsgeldes nach der Satzung der Beklagten unabhängig von einem Umlage- oder Beitragssatz (vgl. Schreiben vom 5.10.2011, Anlage B 2, Anlagenband 1). Die Berechnung des Sanierungsgeldes besteht vielmehr aus zwei Schritten: Die Bemessungsgrundlage für das von allen Beteiligten insgesamt zu zahlende Sanierungsgeld war – anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2015 (IV ZR 336/14) zugrundeliegenden Fall (vgl. LG Köln, Urt. v. 26.9.2013, 20 O 471/11, juris Rn. 11) – die Summe aus den dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SEZVK). In einem zweiten Schritt wurde auf Basis des gesamten Sanierungsgelds das vom einzelnen Beteiligten zu zahlende Sanierungsgeld ermittelt. Dies erfolgte, indem im Verhältnis der Deckungsrückstellung des jeweiligen Tarifgebiets (Ost bzw. West) im Abrechnungsverband S zur gesamten Deckungsrückstellung im Abrechnungsverband S das Sanierungsgeld zunächst auf die Beteiligten in beiden Tarifgebieten verteilt und sodann der auf den einzelnen Beteiligten entfallende Anteil des Sanierungsgeldes aus dem Verhältnis der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte seiner Pflichtversicherten im Abrechnungsverband S zur Gesamtsumme der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten seines Tarifgebiets im Abrechnungsverband S berechnet wurde (§ 63 Abs. 3 SEZVK).

Die streitgegenständliche Sanierungsgelderhebung überschreitet auch nicht etwa deswegen die Grenzen billigen Ermessens, weil nach den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K der zusätzliche Finanzbedarf zwingend unter Heranziehung des Umlage- bzw. Beitragssatzes zu ermitteln ist. Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu in seinem Urteil vom 9.12.2015 (IV ZR 2336/14, juris Rn. 31 f.) nicht geäußert. Das Oberlandesgericht Hamm vertritt allerdings die Auffassung, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K kapitalgedeckte Zusatzversorgungseinrichtungen von der Einschränkung, dass der zusätzliche Finanzbedarf über die am Stichtag geltende Umlage hinausgehen muss, gerade nicht ausgenommen hat. Gerade der Umstand, dass die Regelung – wenn auch nicht in vollem Umfang – von einem Fortbestand der Umlagefinanzierung ausgehe, spreche dafür, dass mit der Vollendung der Umstellung des Finanzierungssystems vom umlagegedeckten System zum kapitalgedeckten System für eine Sanierungsgelderhebung kein Raum mehr sei (Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 98 f.). Diese Ansicht wurde in der Anfangszeit nach der Systemumstellung auch vom Bundesministerium der Finanzen vertreten, später aber aufgegeben (vgl. BMF-Schreiben vom 8.3.2002, anders später BMF-Schreiben vom 6.12.2017). Demgegenüber sind der Bundesfinanzhof (Urt. v. 14.9.2005, VI R 32/04, juris Rn. 18 ff.) und weite Teile der Literatur (Breier/Dassauer/Kiefer, TV-L, Stand 2019, Ziffer 1 Rn. 2; Sponer/Steinherr/Hügelschäffer, TVöD, 197. AL 3, Stand 2019, Ziffer 2.4 Rn. 20 ff.; Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, § 17 ATV, 98. Aktualisierung öD 9/2018 Ziffer 2) der Auffassung, dass Sanierungsgelder grundsätzlich sowohl bei umlagefinanzierten als auch bei ganz oder teilweise im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen erhoben werden können.

Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für überzeugend. Dass § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K nur für solche Zusatzversorgungseinrichtungen gilt, die (teilweise) am Umlageverfahren festhalten, ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung jedenfalls nicht. Eindeutig hiergegen spricht ihr systematischer Zusammenhang: Die Tarifvertragsregelung des § 17 ATV-K ist eine redaktionelle Ausformulierung der Nr 4.1 AVP 2001 (vgl. Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, § 17 ATV, 98. Aktualisierung öD 9/2018 Ziffer 2), der zugleich nach der Präambel des ATV-K auch dessen Geschäftsgrundlage bildet und bei der Auslegung des § 17 ATV-K maßgeblich zu berücksichtigen ist. Nr. 4.1 AVP 2001 bestimmt, dass zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus – mindestens jedoch ab Umlagesatz 4 v.H. – durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt wird. Sieht man § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Erhebung von Sanierungsgeldern nicht etwa von einer (teilweisen) Fortführung der Umlagefinanzierung abhängen soll, sondern Sanierungsgelder – unabhängig von der Art der Finanzierung – nur dann in Betracht kommen sollen, wenn die Zusatzversorgungseinrichtung bis zum Stichtag durch die tatsächlich erhobene Umlage angemessen finanziert war und diese – in Gestalt des mit ihr finanzierten Vermögens – zur Deckung der bisher entstandenen Verpflichtungen auch zur Verfügung steht (vgl. Sponer/Steinherr/Hügelschäffer, TVöD, 197. AL 3, Stand 2019, Ziffer 2.1 Rn. 4). Negativ formuliert sollen Sanierungsgelder mithin nicht dazu benutzt werden dürfen, frühere Finanzierungsversäumnisse auszugleichen. Eine angemessene Finanzierung bis zum Stichtag ist dann anzunehmen, wenn der Umlagesatz bis zum 31.12.2001 nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so bemessen war, dass die für den jeweiligen Deckungsabschnitt zu entrichtende Umlage ausgereicht hätte, um die für diesen Zeitraum anfallenden Ausgaben zu bestreiten (BFH, Urt. v. 14.9.2005, VI R 32/04, juris Rn. 19). Dass dennoch mit der Umstellung von einem Umlage- auf ein Kapitaldeckungssystem eine Finanzierungslücke auftritt, liegt in der Natur der Sache, denn das Umlagesystem ist nicht darauf angelegt, einen Kapitalstock für die Finanzierung künftiger Ansprüche zu bilden. Die Forderung nach einer angemessenen Finanzierung bis zum Stichtag als Voraussetzung für die Erhebung von Sanierungsgeldern wird auch in der Regelung einer Untergrenze in § 17 Abs. 2 ATV-K deutlich, wonach Sanierungsgelder nicht erhoben werden dürfen, wenn der am 1.11.2001 gültige Umlagesatz weniger als 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.

Diese Vorgaben sind im Streitfall eingehalten worden, so dass ein Ermessensfehler der Beklagte nicht festgestellt werden kann. Dass der von der Beklagten zum Stichtag 1.11.2001 unstreitig erhobene Umlagesatz von 4,25 % nicht nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so bemessen war, dass die für den jeweiligen Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen ausgereicht hätten, um die für diesen Zeitraum anfallenden Ausgaben zu bestreiten, hat der Kläger nicht behauptet und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Zweifellos überschreitet der zum Stichtag 1.11.2002 erhobene Umlagesatz zudem die Untergrenze des § 17 Abs. 2 ATV-K. Das mit den bis zum 31.12.2001 erhobenen Umlagen finanzierte Vermögen ist schließlich unstreitig vollumfänglich dem Abrechnungsverband S zugewiesen worden, so dass die Umlagen in die Berechnung der anfänglichen Deckungslücke in Form eines Bilanzverlusts, die sodann in den Folgejahren fortgeschrieben worden ist (vgl. mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 12.2.2020, S. 2/Bl. 898 d. A.), auch tatsächlich eingeflossen sind. Insofern wird auch dem Anliegen des Klägers Rechnung getragen, wonach der Umlagesatz von 4,25 % zumindest fürsorglich als fiktiver Betrag bei der Erstermittlung des Sanierungsgeldes berücksichtigt werden muss. Denn nach den vorstehenden Ausführungen wurde zwar nicht der Umlagesatz als solcher, wohl aber das aufgrund dieses Umlagesatzes vor dem Stichtag 31.12.2001 erzielte und dem Abrechnungsverband S zugewiesene Umlageaufkommen in die Ermittlung der anfänglichen Deckungslücke einbezogen. Der Sachverständige A hat schließlich bestätigt, dass sowohl die anfängliche Deckungslücke als auch die für die streitgegenständliche Sanierungsgelderhebung maßgebliche Deckungslücke des Jahres 2010 in Form des jeweiligen bilanziellen Fehlbetrags korrekt berechnet worden sind (vgl. Gutachten vom 12.2.2019 S. 6 ff./Bl. 786 ff. d. A., Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2020, Bl. 890 ff. d. A.).

Aus der vorstehenden Auslegung des § 17 Abs.1 Satz 1 ATV-K ergibt sich außerdem, dass nicht nur die vor dem Stichtag unterfinanzierten Einrichtungen von der Erhebung von Sanierungsgeld ausgeschlossen werden, sondern zugleich vermieden werden soll, dass die neuen Verpflichtungen unter dem – beitragsfinanzierten – Punktemodell mit der Erhebung von Sanierungsgeldern finanziert werden (vgl. Sponer/Steinherr/Hügelschäffer, TVöD, 197. AL 3, Stand 2019, Ziffer 2.1 Rn. 6). Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der – steuerfreien – Sanierungsgelder und der – steuerpflichtigen – Beiträge bestünde ansonsten nämlich die Möglichkeit, die Sanierungsgelder zu Lasten der Beiträge auszudehnen und so – je nach Perspektive – Steuern zu sparen bzw. Steuerausfälle herbeizuführen. Eine derartige Umwidmung soll durch die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K gerade ausgeschlossen werden. Ein Abgrenzungsproblem entsteht damit insbesondere in dem Fall der – ebenfalls zulässigen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ATV-K) – schrittweisen Ablösung des Umlagesystems durch eine kapitalgedeckte Finanzierung, wenn neben den Sanierungsgeldern auch die Einnahmen aus dem Umlagesystem zur Bedienung fälliger Verpflichtungen herangezogen werden. Hier sind bei der Ermittlung des zusätzlichen Finanzbedarfs die Einnahmen aus dem Umlagesystem auszuscheiden. Durch die im Streitfall durchgeführte sofortige Umstellung auf ein kapitalgedecktes System verbunden mit der Bildung von zwei Abrechnungsverbänden für die Verpflichtungen aus dem Altbestand (Abrechnungsverband S) einerseits und die Verpflichtungen unter dem Punktemodell (Abrechnungsverband P) andererseits wird der in § 17 ATV-K vorgesehenen Zweckgebundenheit des Sanierungsgeldes zur Finanzierung des Altbestandes jedoch vollumfänglich Rechnung getragen, da eine Ausdehnung des Sanierungsgeldes auf die Finanzierung der Verpflichtungen unter dem Punktemodell aufgrund der Trennung der Abrechnungsverbände ausgeschlossen ist. Dass die Beklagte autonom entscheiden kann, auf welche Weise sie den Vorgaben des § 17 ATV-K gerecht wird, ergibt sich ausdrücklich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, wonach die Finanzierung der Pflichtversicherung von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt wird.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers und des ihm insoweit folgenden Landgerichts liegt dem Verwaltungsratsbeschluss der Beklagten auch keine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar bei seinen Berechnungen nicht die Richttafeln 1998, sondern die Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck herangezogen hat. Das Landgericht beanstandet hier in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 29.6.2017, 6 U 212/15, juris Rn. 94), auf diese Weise würden Deckungsverluste ausgeglichen, die durch den Wechsel des Finanzierungssystems entstanden seien, während § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K lediglich erlaube, in die Deckungslücke solche Fehlbeträge einzurechnen, die durch den Wechsel des Versorgungssystems entstanden seien.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9.12.2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 33 ff.) diese Frage ausdrücklich offengelassen, denn es kam nach dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hierauf nicht an. Die Deckungslücke war dort nämlich schon deswegen als unrichtig ermittelt anzusehen, weil sich der Verantwortliche Aktuar bei seinen Berechnungen nicht an die in dem Technischen Geschäftsplan der betreffenden Zusatzversorgungseinrichtung vorgesehenen biometrischen Rechnungsgrundlagen gehalten hatte. Dieser hatte eine Anwendbarkeit der Richttafeln 1998 vorgesehen, während der Verantwortliche Aktuar die Richttafeln 2005 G herangezogen hatte. Auch diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, denn die für die Feststellung des Bilanzverlusts im Rahmen des Jahresabschlusses 2010 maßgebliche Nr. 5.1 TG 3.0 sieht – anders als der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Technische Geschäftsplan – als biometrische Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Netto-Deckungsrückstellung ausdrücklich die Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck vor.

Damit stellt sich nunmehr die vom Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung nicht entschiedene Frage, ob der Wechsel der biometrischen Rechnungsgrundlagen im TG 3.0 der Beklagten zulässig war oder ob er – wie der Kläger meint – gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K bzw. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Anlage 4 ATV-K verstößt, weil die tarifvertraglichen Vorgaben lediglich erlauben, in die Deckungslücke solche Fehlbeträge einzurechnen, die durch den Wechsel des Versorgungssystems entstehen, nicht aber solche, die durch den Wechsel des Finanzierungssystems entstehen. Der Senat ist hier – anders als das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 121 ff.; Urt. v. 29.6.2017, 6 U 212/15, juris Rn. 94 ff.), aber im Einklang mit der Literatur (vgl. Sponer/Steinherr/Hügelschäffer, TVöD, 197. AL 3, Stand 2019, Ziffer 2.1 Rn. 6; Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, § 17 ATV, 98. Aktualisierung öD 9/2018 Ziffer 2 f.; Hebler/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung 2018, 32 ff.) – der Ansicht, dass tarifvertragliche Bestimmungen durch den Wechsel der biometrischen Rechnungsgrundlagen im Technischen Geschäftsplan nicht verletzt werden.

Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung zu Recht zu bedenken gegeben, dass der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K zwar nicht dafür spreche, dass das Sanierungsgeld dazu diene, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken. Andererseits könne er, so der Bundesgerichtshof, bislang nicht erkennen, dass eine am Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K orientierte Beschränkung des Sanierungsgelds auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge der Umstellung des Leistungssystems zu einem sachgerechten Verständnis der tarifvertraglichen Bestimmungen führe, denn der Systemwechsel auf Leistungsseite erzeuge für sich genommen keinen zusätzlichen Finanzbedarf, da die nach dem Punktemodell zu ermittelnden Versorgungsansprüche erwartbar geringer ausfielen als die Ansprüche aufgrund des Gesamtversorgungssystems.

Das Oberlandesgericht Hamm argumentiert nun (vgl. Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 121 ff.), dass der sich aus der Veränderung der Lebenserwartung der Versicherten ergebende Kapitalbedarf nach dem Regelungsgehalt des § 17 ATV-K nicht geeignet sei, einen für die Erhebung von Sanierungsgeld vorausgesetzten Finanzbedarf auszulösen. Diese Regelung sei vielmehr dahingehend auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien nur denjenigen Finanzierungsbedarf der Kassen durch Sanierungsgeld decken wollten, der sich als umstellungsspezifisch darstelle. Auch nach seiner systematischen Stellung beziehe sich § 17 ATV-K nur auf solche Kassen, die auch nach dem Systemwechsel weiterhin am Umlageverfahren festhielten. Da die nach dem Punktemodell zu ermittelnden Rentenansprüche erwartbar geringer ausfielen als die Ansprüche aufgrund des Gesamtversorgungssystems verblieben als Rechtfertigung für die Erhebung von Sanierungsgeld nur solche finanziellen Engpässe, die in der Übergangszeit bis zum endgültigen Vollzug des Systemwechsels entstünden, z.B. wenn das sofort benötigte Kapital der Rentenkasse zur Deckung der bereits ausgelösten Renten nicht ausreiche, weil hierfür aus dem vorhandenen Vermögen und den erhobenen Umlagen noch kein ausreichender Kapitalstock habe gebildet werden können. Für die Schaffung der Möglichkeit der Erhebung steuerfreier Sanierungsgelder für die Fälle der Entstehung eines zusätzlichen Finanzbedarfs derjenigen Zusatzversorgungskassen, die im Zeitpunkt der Umstellung auf der Finanzierungsseite bereits ganz oder nahezu ausfinanziert gewesen seien, habe bei Abschluss des Tarifvertrags keine Veranlassung bestanden. Dafür, dass sich in der Zukunft verändernde Umstände, die nicht unmittelbar mit der Umstellung zusammenhängen, nicht erfasst werden sollten, spreche auch, dass in Nr. 3 Anlage 4 ATV-K als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln 1998 festgeschrieben seien. Für die Beantwortung der Frage, ob eine umstellungsbedingte Finanzierungslücke vorliege oder nicht, sei zu unterscheiden zwischen einem Finanzierungsbedarf, der sich im Zeitpunkt der Umstellung aus einem Mangel an Kapitalmitteln ergebe und einem solchen, der erst nach diesem Zeitpunkt dadurch entstehe, dass die zum Umstellungszeitpunkt bereits vorhandenen Kapitalmittel Veränderungen unterworfen seien, die sich auf ihre wirtschaftliche Werthaltigkeit auswirkten. Letzteres sei als nicht umstellungsbedingt einzustufen, vielmehr handele es sich um einen systemimmanenten Nachteil einer jeden kapitalgedeckten Rentenversicherung.

Hiergegen haben verschiedene Stimmen in der Literatur (Sponer/Steinherr/Hügelschäffer, TVöD, 197. AL 3, Stand 2019, Ziffer 2.1 Rn. 4 ff. Ziffer 2.3 Rn. 18; Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, § 17 ATV, 98. Aktualisierung öD 9/2018 Ziffer 2 f.) eingewandt, § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K fordere lediglich, eine Abgrenzung zwischen den Kosten für das ehemalige Gesamtversorgungssystem einerseits und dem Punktemodell andererseits vorzunehmen. Keinesfalls solle durch Sanierungsgelder nur der unmittelbare umstellungsbedingte Mehrbedarf abgedeckt werden. Folge man der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm ließen sich streng genommen nur noch die mit der Schließung des bisherigen Systems und der Umstellung auf das Punktemodell kausal verknüpften Mehrkosten mit Sanierungsgeldern abdecken. Dies würde bedeuten, dass faktisch nur die durch die Systemschließung hervorgerufenen Verwaltungsmehrkosten erfasst wären, da sich aus der eigentlichen Systemschließung selbst kein Mehraufwand ableiten ließe. Ein derartig verengter Anwendungsbereich der Sanierungsgelder sei jedoch von den Tarifvertragsparteien zu keinem Zeitpunkt gewollt gewesen. Schon bei den damaligen Verhandlungen zur Systemumstellung sei es oberstes Ziel der Tarifvertragsparteien gewesen, eine für die Beschäftigten und die Arbeitgeber finanziell tragbare Umsetzung zu erzielen, was sich auch in Nr. 4.1 AVP 2001 widerspiegele. Dies habe zur Folge, dass durch die Formulierung „infolge der Schließung“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K keine Kausalität zwischen der Höhe der Mehrkosten und dem Akt der Schließung hergestellt, sondern nur eine Abgrenzung der Kosten für das ehemalige Gesamtversorgungssystem zu dem Punktemodell vorgenommen werde, die inhaltlich der Legaldefinition der Sanierungsgelder in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG entspreche. Die Tarifvertragsparteien hätten keine Obergrenze für die Sanierungsgelder definiert, weil ihnen klar gewesen sei, dass sie den Kostenverlauf des Altbestandes – insbesondere im Hinblick auf die sich ändernde Lebenserwartung – nicht sicher prognostizieren können. Die Tarifvertragsparteien hätten insofern gerade keine statische Sichtweise eingenommen, wie das Oberlandesgericht Hamm meine. Wenn der Altbestand aufgrund neuer versicherungsmathematischer Erkenntnisse aus sachlichen Gründen anders bewertet werden müsse, so hätten die Tarifvertragsparteien dies an keiner Stelle ausgeschlossen.

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Dass § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K nicht nur auf solche Zusatzversorgungseinrichtungen Anwendung findet, die auch nach dem Systemwechsel (teilweise) am Umlageverfahren festhalten, ist bereits vorstehend unter 1 a) ausgeführt worden. Dass die Norm die Erhebung eines Sanierungsgelds außerdem nicht nur auf den zusätzlichen Finanzbedarf beschränkt, der durch einen Systemwechsel auf der Leistungsseite bedingt ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Seinem Wortlaut nach knüpft § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K den zusätzlichen Finanzbedarf an zwei Voraussetzungen an. Es soll derjenige Finanzbedarf gedeckt werden können, der auf die Schließung des Gesamtversorgungssystems und – zusätzlich – auf den Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zurückzuführen ist. Dies spricht bereits dafür, dass neben dem Systemwechsel auf der Leistungsseite einem weiteren Gesichtspunkt, nämlich der Schließung des Gesamtversorgungssystems, bei der Bestimmung des zusätzlichen Finanzbedarfs eine eigenständige Rolle zukommen soll. Systematisch befindet sich die Regelung zudem im Teil 1 Abschnitt V „Finanzierung“ des ATV-K. Demgegenüber wird die Leistungsseite in dem mit „Betriebsrente“ überschriebenen Teil 1 Abschnitt III des ATV-K geregelt. Entscheidend ist aber, dass es mit dem Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar ist, wenn durch Sanierungsgelder alleine der zusätzliche Finanzbedarf des Systemwechsels auf Leistungsseite gedeckt werden kann. Denn hierdurch entsteht – wie der Bundesgerichtshof zutreffend hervorgehoben hat (vgl. Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 34) – abgesehen von den vernachlässigbaren Verwaltungskosten der Schließung überhaupt kein zusätzlicher Finanzbedarf, vielmehr führt der Systemwechsel auf Leistungsseite tendenziell zu niedrigeren Versorgungsleistungen und mithin zu Einsparungen. Dass dieser Regelung eine derart untergeordnete bis überhaupt keine Bedeutung zukommen sollte, lässt sich aber mit ihrem historischen Hintergrund nicht in Einklang bringen. Die Möglichkeit der Erhebung eines Sanierungsgeldes war vielmehr ein entscheidender Faktor bei den Tarifverhandlungen über die Systemumstellung. Die Tarifvertragsparteien waren sich einig, dass mittels der Erhebung von Sanierungsgeldern ein Anstieg der Belastungen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vermieden werden sollte. Gerade für die Gewerkschaften war dies eine zwingende Voraussetzung, um überhaupt einem Systemwechsel zuzustimmen (vgl. Sponer/Steinherr/Hügelschäffer, TVöD, 197. AL 3, Stand 2019, Ziffer 1; Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, § 17 ATV, 98. Aktualisierung öD 9/2018 Ziffer 1). Eine derart zentrale Bedeutung kann § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K aber nur bei einem deutlich weiteren Anwendungsbereich als demjenigen zukommen, den ihm das Oberlandesgericht Hamm in den vorgenannten Entscheidungen einräumen will. Dementsprechend ist die Regelung so auszulegen, dass mit dem zusätzlichen Finanzbedarf die Deckungslücke gemeint ist, die sich – mangels Ausfinanzierung der Verpflichtungen im Umlagesystem zwangsläufig – aus einer Gegenüberstellung des zum Zeitpunkt der Schließung des Gesamtversorgungssystems vorhandenen Kapitals mit den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versorgungsverpflichtungen ergibt. Von einer solchen Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen geht im Übrigen auch der Gesetzgeber aus, wenn er in § 19 Abs. 1 Satz 4 EStG Sanierungsgelder definiert als „Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen“.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die tarifvertraglichen Vorgaben einer Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen bei der Berechnung des zusätzlichen Finanzbedarfs nicht grundsätzlich entgegenstehen. Zusätzlicher Finanzbedarf im Sinne des § 17 Abs.1 Satz 1 ATV-K ist nämlich der tatsächliche Finanzbedarf, der bei einem geschlossenen Abrechnungsverband allerdings erst endgültig feststeht, wenn die letzte Versorgungsleistung ausgezahlt ist. Ermittelt werden muss er allerdings schon vorher, denn die Sanierungsgelder sollen ja gerade zur Finanzierung des Abrechnungsverbandes herangezogen werden. Da der genaue Umfang der Verpflichtungen – insbesondere wegen der bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der Lebenserwartung der Versicherten – zum Zeitpunkt der Ermittlung des Finanzbedarfs unbekannt ist, muss er zum Stichtag geschätzt werden. Steigt die Lebenserwartung der Versicherten, ändert sich damit auch das Ergebnis dieser Schätzung. Die Veränderung betrifft damit nur die Prognose der Lebenserwartung, demgegenüber bleibt der zu deckende Finanzbedarf dem Grunde nach immer derselbe (Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, § 17 ATV, 98. Aktualisierung öD 9/2018 Ziffer 3). Jeder zu einem konkreten Zeitpunkt ermittelte voraussichtliche Finanzbedarf ist damit, wie die Beklagte zu Recht hervorhebt, ein Durchgangsstadium zum tatsächlichen Finanzbedarf, zu dessen Deckung nach § 17 Abs.1 Satz 1 ATV-K Sanierungsgelder erhoben werden dürfen. Dass sich der Finanzbedarf aufgrund von tatsächlichen Entwicklungen verändern kann, haben die Tarifvertragsparteien auch in Nr. 4.4 AVP 2001 ausdrücklich anerkannt (Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, § 17 ATV, 98. Aktualisierung öD 9/2018 Ziffer 3).

Entgegen der Ansicht des Klägers steht dieser Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K auch nicht Nr. 4 Anlage 4 ATV-K entgegen, wonach als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck dienen. Aus systematischen Gründen ist vielmehr davon auszugehen, dass die in Anlage 4 ATV-K niedergelegten versicherungsmathematischen Grundsätze auf die Berechnung des zusätzlichen Finanzbedarfs im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K keine Anwendung finden. Denn § 17 ATV-K verweist gerade nicht auf Anlage 4 ATV-K, eine derartige Verweisung findet sich vielmehr alleine in § 19 Abs. 1 Satz 4 ATV-K im Hinblick auf die Erstellung einer fiktiven versicherungstechnischen Bilanz als Grundlage für die Vergabe von Bonuspunkten. Allgemeine Vorgaben für die versicherungstechnische Bilanz existieren auch nicht, vielmehr ergeben sich die Vorgaben aus dem Zweck und der Funktion der jeweils in Rede stehenden versicherungstechnischen Bilanz. Die Vorgaben für eine fiktive versicherungstechnische Bilanz im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 4 ATV-K können auch nicht auf die nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SEZVK zu erstellende versicherungstechnische Bilanz übertragen werden, deren Zweck in der Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Bestandes liegt. Diese Bilanz hat der Verantwortliche Aktuar nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SEZVK zu testieren, wobei er auch zu prüfen hat, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Kasse gewährleistet ist (§ 7 Abs. 1 Satz1 SEZVK). Dass die Verweisung auf Anlage 4 ATV-K auch nur für die fiktive versicherungstechnische Bilanz des § 19 Abs. 1 Satz 4 ATV-K sachlich gerechtfertigt ist, hat der Sachverständige A in seiner mündlichen Anhörung bestätigt. Aus der Sicht des Aktuars, so der Sachverständige, spiele Anlage 4 ATV-K für die Berechnung des Sanierungsgeldes keine Rolle. Dies sei anders bei einer Ermittlung der Bonuspunkte, die völlig unbelastet von anderen Effekten zu berechnen seien. Hier gebe es einen sachlichen Grund dafür, z.B. Verwaltungskosten – wie in Anlage 4 Nr. 4 ATV-K vorgesehen – nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber müssten bei der Berechnung des zusätzlichen Finanzbedarfs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K die kompletten künftigen Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Aus seiner Sicht gebe es keine tarifvertragliche Vorgabe, die einer Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen bei der Berechnung der Deckungslücke entgegenstünde (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2020, S. 6 f./Bl. 894 f. d. A.). Selbst wenn man sich über diese Erwägungen hinwegsetzte, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass Anlage 4 ATV-K in den Tarifverhandlungen zum Systemwechsel lediglich die Funktion hatte, den aus damaliger Sicht bestehenden Handlungsbedarf zu beschreiben, nicht aber statische Regeln für die Sanierungsgelderhebung vorzugeben (Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, § 17 ATV, 98. Aktualisierung öD 9/2018 Ziffer 3). Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Streitfall der Ermittlung der Deckungslücke – gemäß ihrem TG 3.0 – die Richttafeln 2005 G zugrunde gelegt hat.

c) Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe im Streitfall die Deckungslücke unrichtig ermittelt, weil sie ihren Berechnungen einen veränderten Rechnungszins zugrunde gelegt habe, vermag der Senat diesen Einwand schon aus tatsächlichen Gründen nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte hat insofern vorgetragen, dass sie für die Berechnung der Deckungslücke einen Rechnungszins in Höhe von 3,25 % bis und in Höhe von 5,25 % nach Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde gelegt habe. Hiervon geht auch das versicherungsmathematische Gutachten der Heubeck AG (vgl. Anlagenband, Anlage B 6, S. 4) und der Sachverständige A in seinem Gutachten vom 12.2.2019, S. 13/Bl. 789 R d. A.) aus. Konkret bestritten hat der Kläger diesen Zinssatz nicht, so dass der Vortrag der Beklagten insofern als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Rechtlich entspricht der Zinssatz den vom Kläger für maßgeblich gehaltenen Vorgaben in Anlage 4 Nr. 3 ATV-K, auch wenn es auf diese nach den vorstehenden Ausführungen in diesem Zusammenhang nicht ankommt, und dem TG 3.0 der Beklagten (vgl. Gutachten des A vom 12.2.2019, S. 13/Bl. 789 R d. A.).

d) Auch die Ansicht des Klägers, die maßgebliche Deckungslücke sei im Streitfall unrichtig ermittelt, weil das versicherungsmathematische Gutachten für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bestehenden Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband S pauschal einen Nachreservierungsaufwand für die Anpassung der Startgutschriften in Ansatz gebracht hat (vgl. S. 6 des versicherungsmathematischen Gutachtens, Anlage B6, Anlagenband), vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger argumentiert hier, soweit das versicherungsmathematische Gutachten den Nachreservierungsaufwand im Hinblick auf die erwartete Erhöhung der Startgutschriften durch die Tarifvertragsparteien als Folge des ersten Startgutschriftenurteils des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 darzulegen versuche, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil die Neufestsetzung und Erhöhung der Startgutschriften auf das Sanierungsgeld für das Jahr 2012 keine nennenswerte Auswirkung haben könne. Denn das Urteil habe rentenferne Jahrgänge betroffen, d.h. solche Pflichtversicherte, die zum 1.1.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Diese könnten aber mangels Erreichen des Renteneintrittsalters im Streitjahr 2012 keinen nennenswerten Finanzierungsbedarf verursachen. Außerdem könne der pauschale Ansatz unter der gebotenen Vorgabe einer belastbaren gutachterlichen Berechnung nicht gebilligt werden. Aus dem Datenbestand der Beklagten sei sicherlich feststellbar, ob überhaupt und, wenn ja, wie viele rentenferne Versicherte bereits Betriebsrente beziehen und ob sich überhaupt bereits für das Jahr 2012 eine erhöhte Verbindlichkeit der Beklagten ergebe. Der Nachreservierungsaufwand sei fälschlicher Weise in dem versicherungsmathematischen Gutachten sogar mehrmals angesetzt worden. Die Beklagte sei bis heute durch die Startgutschriften finanziell nicht belastet. Der Nachreservierungsaufwand sei mithin ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung berücksichtigt worden.

Ausgangspunkt einer Bewertung dieser Argumentation ist, dass aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06), in dem dieser die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unzulässig erklärt und – wegen der Tarifautonomie – den Tarifvertragsparteien eine Neuberechnung aufgegeben worden ist, für das maßgeblichen Geschäftsjahr 2010 jedenfalls feststand, dass diese Neuberechnung zu höheren Startgutschriften und damit zu einer höheren Deckungslücke führt. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung der Tarifvertragsparteien zu der Neuberechnung der rentenfernen Startgutschriften vorlag, ist der Ansatz der Beklagten, unter Heranziehung eines Aktuars und versicherungsmathematischer Grundsätze eine Schätzung der entsprechenden Mehrbelastung durchzuführen, mithin grundsätzlich nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Der Sachverständige A konnte auch nicht feststellen, dass der Nachreservierungsaufwand mehrfach oder sonst unzutreffend angesetzt worden ist.

e) Der Sachverständige A hat zudem nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass die streitgegenständliche Deckungslücke des Jahres 2010 insgesamt im Einklang mit dem maßgeblichen TG 3.0 und versicherungsmathematisch zutreffend berechnet worden ist (vgl. Gutachten vom 12.2.2019, S. 13 f./Bl. 789 f. d. A.; Protokoll der mündlichen Anhörung vom 12.2.2020, S. 2 ff./Bl. 890 ff. d. A.). Soweit der Kläger meint, der Sachverständige habe in seinem Gutachten die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung als „formal angreifbar“ bewertet, weil sie nicht dem Technischen Geschäftsplan entspreche, bezieht er sich auf eine Aussage des Sachverständigen, die nicht das streitgegenständliche Geschäftsjahr 2010, sondern die Geschäftsjahre 2012 bis 2014 betrifft (s. Gutachten vom 12.2.2019, S. 41/Bl. 803 R d. A.). Insgesamt bewertet der Sachverständige die pauschale Verstärkung der Deckungsrückstellung im Geschäftsjahr 2010 als weder unüblich noch unangemessen (vgl. Gutachten vom 12.2.2019, S. 14/Bl. 790 d. A.; Protokoll der mündlichen Anhörung vom 12.2.2020, S. 4/Bl. 892 d. A.).

Soweit der Kläger beantragt, ein Obergutachten einzuholen, weil der Sachverständige für den Zeitraum nach 2011 nur 21 Testfälle durchgerechnet habe und für den Zeitraum davor keinen, besteht hierfür kein Anlass. Nach § 412 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Insofern ist anerkannt, dass ein weiteres Gutachten einzuholen ist, wenn das Gutachten unvollständig, nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn der Sachverständige die notwendige Sachkunde nicht hatte oder von den falschen Anknüpfungstatsachen ausging (Zöller/Greger, ZPO, 33. A. 2020, § 412 Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier allesamt nicht vor. Dass die 21 Testfälle nicht ausreichend für eine sachverständige Bewertung sind, hat der Kläger lediglich ins Blaue hinein behauptet, ohne dass Gründe hierfür vorgetragen oder für den Senat sonst ersichtlich sind. Es ist auch nicht richtig, dass der Sachverständige aufgrund der 21 Testfälle für den Zeitraum nach 2011 keine Rückschlüsse auf den vorangehenden Zeitraum ziehen konnte. Ein derartiger Rückschluss war vielmehr schon deswegen möglich, weil die Beklagte die Berechnungssystematik der Fortschreibung der anfänglichen Deckungslücke verwendet hat. Der Senat hat deswegen keinerlei Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, wonach man an den Veränderungen in den Folgejahren sehen kann, ob die Berechnung stabil ist, was vorliegend der Fall gewesen sei. Zwar hat der Sachverständige eine gewisse Unsicherheit eingeräumt, wenn nicht konkret nachgerechnet werde. Angesichts der festgestellten sehr geringen Abweichung (unter 1 %) bei den 21 durchgerechneten Testfällen kommt der Sachverständige aber zu dem in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ergebnis, dass die pauschale Verstärkung der Deckungsrückstellung im Geschäftsjahr 2010 dem TG 3.0 entspricht und auch sonst kein Ermessensfehler bei ihrer Festsetzung ersichtlich ist (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2020, S. 4/Bl. 892 d. A.).

e) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass die Berücksichtigung einer Verwaltungskostenrückstellung bei der Ermittlung der streitgegenständlichen Deckungslücke ermessensfehlerhaft ist. Soweit sich der Kläger hierfür argumentativ auf Anlage 4 Nr. 4 ATV-K („Eine Verwaltungskostenrückstellung wird nicht gebildet“) stützt, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. b) verwiesen. Im Übrigen bestimmt § 56 Abs. 2 SEZVK ausdrücklich, dass die für die Ermittlung der versicherungstechnischen Deckungsrückstellung zu berücksichtigenden Verwaltungskosten im Rahmen des versicherungstechnischen Geschäftsplans festgelegt werden. Der für das Geschäftsjahr 2010 maßgebliche TG 3.0 sieht in Nr. 5.2 vor, dass eine Verwaltungskostenrückstellung zu bilden ist, und gibt hierfür einen Berechnungsmodus vor. Im Hinblick auf die konkrete Berechnung hat der Sachverständige A in seinen in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen keinerlei Zweifel daran gelassen, dass die Verwaltungskostenrückstellung im Streitfall als versicherungsmathematisch korrekt – sogar eher als zu niedrig angesetzt – zu bewerten ist (vgl. Gutachten vom 12.2.2019, S. 41/Bl. 803 R d. A./Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2020, S. 6/Bl. 894 d. A.).

f) Gleiches gilt im Ergebnis für die Berücksichtigung eines Rententrends von 1 % bei der Ermittlung der Deckungslücke. Dass ein solcher zu berücksichtigen ist, gibt § 37 SEZVK vor, was auch von Nr. 5.1 Abs. 3 TG 3.0 aufgenommen wird. Auch hier ist der Sachverständige A davon ausgegangen, dass die Beklagte diese Vorgaben zutreffend in der Bilanz 2010 abgebildet hat (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2020, S. 6/Bl. 894 d. A.).

g) Soweit die Klägerin rügt, § 63 SEZVK bestimme, dass Bemessungsgrundlage für das durch die Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld die Summe aus den dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten sei, so dass die Beklagte bei der Festlegung des Sanierungsgeldbedarfs verfallbare Anwartschaften einbeziehe, obwohl der Bundesgerichtshof (Urt. v. 5.12.2012, IV ZR 110/10, juris Rn. 29) entschieden habe, dass diese nicht berücksichtigt werden dürften, verfängt dieser Einwand ebenfalls nicht. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Sanierungsgelderhebung für unwirksam erklärt worden, weil der Aktuar satzungswidrig bei der Berechnung der Deckungsrückstellung auch Beträge für beitragsfrei Versicherte ohne erfüllte Wartezeit berücksichtigt hatte. Die Satzung der dortigen Beklagten hatte allerdings ausdrücklich vorgesehen, dass bei der Berechnung der Deckungsrückstellung nur beitragsfrei Versicherte mit erfüllter Wartezeit zu berücksichtigen sind. Im Streitfall fehlt jedoch eine entsprechende Satzungsbestimmung der Beklagten, der maßgebliche § 56 Abs. 1 SEZVK bestimmt vielmehr lediglich, dass in die Bilanz jeweils eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche eingestellt wird.

Damit bleibt die Frage, ob der von der Beklagten konkret gewählte Weg, bei der Berechnung des Deckungskapitals für das Jahr 2010 Versicherte ohne erfüllte Wartezeit in Höhe von 55 % in Ansatz zu bringen (vgl. versicherungsmathematisches Gutachten der Heubeck AG, Anlagenband, Anlage B 6 S. 5), ermessensfehlerhaft ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die volle Anrechnung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit zu einer übermäßigen Belastung der Beteiligten führen kann, weil einige Versicherte später möglicherweise gar keine Leistungen erhalten. Andererseits ist es ebenfalls als unangemessen zu bewerten, wenn die Versicherten mit (noch) nicht erfüllter Wartezeit gänzlich unberücksichtigt bleiben, weil erfahrungsgemäß noch viele dieser Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt die Wartezeit erfüllen und dann auch leistungsberechtigt werden können (vgl. LG Rostock, Urt. v. 8.3.2016, 9 O 1431/13 (3), Bl. 247 ff. d. A.). Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass der Ansatz von 55 % auch nicht willkürlich gewählt worden sei, sondern den seinerzeit aktuellen Erfahrungswerten, nämlich den Reaktivierungsfällen des Jahres 2010, entsprochen habe. Zudem sei eine Modifizierung dahingehend erfolgt, dass nur diejenigen Versicherten einberechnet worden seien, die mit dem Stichtag 31.12.2010 noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hätten. Die pauschale Behauptung des Klägers, der Ansatz von 55 % sei willkürlich gewählt, genügt vor diesem Hintergrund nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag eines Ermessensfehlers.

i) Der Kläger trägt schließlich vor, ausweislich der eigenen Angaben der Beklagten auf ihrer Homepage verwalte sie einen Vermögensbestand von über 7 Milliarden Euro. Die Anlage der eingezahlten Beiträge erfolge nach eigenen Angaben sowohl sicher als auch renditestark und sorge für einen wirkungsvollen Rentenaufbau. Ein Finanzbedarf der Beklagten für die Erhebung von Sanierungsgeld sei deswegen nicht zu erkennen. Diesen pauschalen Vortrag hat die Beklagte substantiiert bestritten. Insbesondere hat sie unter Bezugnahme auf den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 (Anlage B 3, Anlagenband) vorgetragen, dass die Verpflichtungen der Beklagten im – allein maßgeblichen – Abrechnungsverband S im Jahr 2010 insgesamt rund 3,7 Milliarden Euro betragen hätten, während der Gesamtbetrag der Vermögenswerte, die auf den Abrechnungsverband S entfielen, sich im Jahr 2010 auf 3,3 Milliarden Euro belaufen hätten. Eine weitere Substantiierung des klägerischen Vortrags ist nicht erfolgt, so dass das entsprechende Klagevorbringen als unschlüssig zu bewerten ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

4. Die Revision ist zuzulassen, denn der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist dann der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss v. 4.7.2002, V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss v. 4.7.2002, V ZR 75/02, juris Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 33. A. 2020, § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277). Vorliegend sind die Rechtsfragen klärungsbedürftig, ob eine Sanierungsgelderhebung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K nur für solche Zusatzversorgungseinrichtungen in Betracht kommt, die (teilweise) am Umlageverfahren festhalten, und ob der sich aus der Veränderung der Lebenserwartung der Versicherten ergebende Kapitalbedarf nach dem Regelungsgehalt des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K geeignet ist, einen für die Erhebung von Sanierungsgeld vorausgesetzten Finanzbedarf auszulösen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Senat hierzu eine andere Auffassung als das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 98 f., 121 ff., Urt. v. 29.6.2017, 6 U 212/15, juris Rn. 94 ff.) vertritt und hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz1 ATV-K ist ebenfalls zu bejahen.

5. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.

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