Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Restschuldversicherung wirksam

März 5, 2019

Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Restschuldversicherung wirksam

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung, „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als drei Monate ausgeübt hat“, wirksam ist.

Zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherung besteht ein Versicherungsvertrag. Die Kläger begehrten mit der Klage die Zahlung eines Betrages in Höhe der von März 2015 bis Dezember 2017 geleisteten Darlehensraten sowie auf Freistellung von der Zahlungspflicht ab Januar 2018. Im Vertrag bestand eine AGB-Klausel mit folgendem Inhalt: „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als drei Monate ausgeübt hat.“

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist und deswegen der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Klausel insbesondere nicht überraschend, sie widerspricht nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers. Sie sei zudem auch nicht intransparent oder unangemessen. Der Versicherer verfolge mit ihr das berechtigte Interesse, nur für bei Vertragsschluss noch nicht absehbare und damit ungewisse Versicherungsfälle Versicherungsschutz zu gewähren. Zwar treffe der Hinweis der Kläger zu, dass die Ausschlussklausel auch Fälle erfassen könne, in denen zwischen der bei Vertragsschluss bestehenden und einer sodann vor Ablauf der Dreimonatsfrist erneut eintretenden Arbeitsunfähigkeit keinerlei kausaler Zusammenhang bestehe. Auch darin liege aber keine unangemessene Benachteiligung, die die Klausel unwirksam mache.

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