Kosten für Fenster sind im Zweifel gemeinschaftlich zu tragen

April 30, 2019

Kosten für Fenster sind im Zweifel gemeinschaftlich zu tragen

Das LG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Instandsetzungsmaßnahme und insbesondere deren Kosten im Bereich von Fenstern von dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen sind, in dessen Wohnung sich die Fenster befinden.

Das LG Köln hat dem, wie zuvor auch der BGH in seiner Entscheidung vom 22.11.2013 (V ZR 46/13), eine Absage erteilt.

Nach Auffassung des Landgerichts ist zunächst festzuhalten, dass eine Übertragung von zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteilen auf das Sondereigentum nicht möglich ist. Auch wenn sich eine solche Regelung in der Teilungserklärung befinde, entfalte diese schlicht keine Wirkung. Was für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sei, ist und bleibt Gemeinschaftseigentum, egal welche Regelung getroffen worden sei. Was aber heiße dies für die Kostentragung? Grundsätzlich sei es denkbar, dass in einer solchen Regelung zumindest die Vereinbarung enthalten sein soll, dass der jeweilige Sondereigentümer die Kosten zu tragen habe.

Da hier jedoch eine entsprechende Auslegung erfolgen müsse, müsse die Regelung hinsichtlich der Kostentragungspflicht eindeutig und klar sein. Sofern Zweifel verblieben, bleibe es bei der gesetzlichen Zuständigkeit, so dass dann die Gemeinschaft die Kosten für diese Instandsetzung zu tragen habe. In dem hier zu entscheidenden Fall seien diese Grundsätze jedoch gar nicht zur Anwendung gekommen, da bereits die Regelung aus der Teilungserklärung nicht einschlägig gewesen sei.

Aus den Grundsätzen sei jedoch insbesondere festzuhalten, dass es eine Zuweisung von zwingendem Gemeinschaftseigentum zum Sondereigentum nicht gebe. Solle hieraus die Folge gezogen werden, dass zumindest die Kosten von dem jeweiligen Sondereigentümer zu tragen seien, müsse es sich hierbei um eine eindeutige und klare Regelung handeln. Bleiben Zweifel vorhanden, gelte weiterhin der Grundsatz, dass gemeinschaftliches Eigentum auch auf Kosten der Gemeinschaft instandgesetzt werde.

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