Kritik an Geschäftsführung zur Einflussnahme auf Entwicklung der Gesellschaft erlaubt

Februar 7, 2019

Kritik an Geschäftsführung zur Einflussnahme auf Entwicklung der Gesellschaft erlaubt

Das OLG Hamm hat entschieden, dass auf die Entwicklung einer Gesellschaft auch mit massiver Kritik Einfluss genommen werden darf.

Eine Beteiligung an sog. geschlossenen Fonds stellt für viele Menschen eine Form der Kapitalanlage dar. Der Zweck dieser Fonds kann dabei in der Errichtung und Verwaltung von Immobilien, dem Betrieb von Handelsschiffen oder der Verwirklichung anderer kapitalintensiver Projekte – wie etwa eines Windparks – liegen. Zwischen den Beteiligten an einem solchen Fond kann es selbst dann zu Auseinandersetzungen kommen, wenn er gut läuft. Gesellschaftsintern kann dabei die Auseinandersetzung durchaus mit heftigen Worten geführt werden. Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Hamm zu befassen. Der Kläger engagiert sich für die Rechte von Anlegern an Windparkfonds. Er ist mit einer Einlage von 6.000 Euro Kommanditist einer Gesellschaft, die einen Windpark in Werl betreibt. An der Gesellschaft sind etwa 120 Kommanditisten beteiligt. Die Summe ihrer Einlagen beträgt rund 2,5 Mio. Euro. Das Verhältnis des Klägers zu dem Initiator des Fonds ist zerrüttet. Der Windpark ist wirtschaftlich erfolgreich, so dass der Kläger seinen Anteil erhöhen möchte, wohl auch, um in der Gesellschafterversammlung für sich und die ihm nahestehenden oppositionellen Gesellschafter größeren Einfluss zu gewinnen. Zu diesem Zweck hat er von drei anderen Gesellschaftern deren Kommanditanteile erworben, so dass sich sein Anteil auf 30.000 Euro erhöht hätte. Zur Wirksamkeit dieser Geschäfte ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin – der Beklagten in diesem Rechtsstreit – erforderlich. Sie hat allerdings nicht zugestimmt. Dies hat sie damit begründet, dass sich der Kläger pflichtwidrig verhalten habe, indem er sich auf Versammlungen mit herabwürdigenden Worten gegen sie und ihren Geschäftsführer – den Initiator des Fonds – gewandt und ohne Grund seine Mitwirkung an erforderlichen Handelsregistereintragungen versagt habe. Den Mitgesellschaftern sei daher eine Aufstockung der Beteiligung des Klägers nicht zuzumuten. Der Kläger hält diese Verweigerung für ungerechtfertigt und hat die Gesellschaft auf Zustimmung in Anspruch genommen.
Das LG Essen (44 O 74/16) hatte am 16.08.2017 die Klage mit dem Argument abgewiesen, der Anspruch auf Zustimmung stehe, wenn er denn begründet sei, allenfalls den Veräußerern der Kommanditanteile zu. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und seinen Anspruch nun auch auf abgetretenes Recht der jeweiligen Veräußerer gestützt.

Das OLG Hamm hat der Klage überwiegend stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen eigenen Anspruch auf Zustimmung hat. Der Erwerber eines Kommanditanteils stehe nämlich der Gesellschaft grundsätzlich als Dritter gegenüber, weshalb er selbst aus dem Gesellschaftsvertrag keine Rechte herleiten könne. Einen Anspruch auf Zustimmung hätten damit nur die Veräußerer.

Nachdem zwei der drei Veräußerer – soweit es vom Senat noch in zweiter Instanz zu berücksichtigen war – ihren Anspruch jedoch an den Kläger abgetreten hatten, hat das Oberlandesgericht einen Anspruch auf Zustimmung bejaht und gemeint, die Einwendungen der Gesellschaft seien im Ergebnis nicht stichhaltig. Denn ein nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlicher wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung sei nicht gegeben. Zunächst habe die persönlich haftende Gesellschafterin schon nicht dargetan, dass der Kläger pflichtwidrig an einer konkreten Handelsregistereintragung nicht mitgewirkt habe. Auch die angeblich geschäftsschädigenden Behauptungen über sie und die diffamierenden Äußerungen gegenüber ihrem Geschäftsführer könnten einen wichtigen Grund für die Versagung der Zustimmungen zu den Abtretungen nicht begründen. Gesellschaftsintern dürfe nämlich ein Kommanditist selbst in massiver und überspitzter Weise Kritik an der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin üben, um Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaften zu nehmen. Diese Grenze habe der Kläger auch durch einen Vergleich des Auftretens des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin mit der Aussage „L’État c’est moi“ des Sonnenkönigs Louis XIV. und Verhaltensweisen autokratischer Staatsführer nicht überschritten. Vielmehr habe die persönlich haftende Gesellschafterin den Kläger in diesem Rechtsstreit ebenfalls scharf kritisiert und ihn unter anderem als „selbsternannten aktivistischen Anlegerschützer“ bezeichnet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: II ZR 280/18).

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