LAG Hamm, Beschluss vom 03.12.2013 – 14 Ta 570/13

Juni 28, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 03.12.2013 – 14 Ta 570/13

1. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss an den Prozessbevollmächtigten der Partei, der sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat, zugestellt werden (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris).

2. Wurde einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt und beabsichtigt das Arbeitsgericht, nunmehr eine Ratenzahlung festzusetzen, gilt dies entsprechend, wenn das Arbeitsgericht die Partei hierzu – notwendigerweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – unter Fristsetzung anhört. Das Anhörungsschreiben muss an den Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt werden. Auch in diesem Fall handelt es sich um die Festsetzung einer gerichtlichen Handlungsfrist in einem Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO, für deren Wirksamkeit es einer Zustellung bedarf.
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17. Juli 2013 (3 Ca 4003/11) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21. November 2011 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO.

Der Klägerin wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21. November 2011 (3 Ca 4003/11) für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Mit dem formlos übersandten Schreiben vom 21. Juni 2013 teilte das Arbeitsgericht der Klägerin mit, dass es beabsichtige, auch in diesem Verfahren eine monatliche Ratenzahlung von 60,00 Euro anzuordnen, nachdem sie in dem Verfahren 8 Ca 2278/12 die Kosten beglichen habe. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Obwohl die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2013, beim Arbeitsgericht eingegangen am 12. Juli 2013, zu ihren Ausgaben diverse Belege vorlegte, ordnete es die Zahlung einer monatlichen Rate von 60,00 Euro mit Beschluss vom 17. Juli 2013 an. Der Beschluss wurde der Klägerin am 18. Juli 2013 formlos übersandt und ihrem Prozessbevollmächtigten am 30. Juli 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013, eingegangen am 31. Juli 2013, verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 3. Juli 2013 und bat um Antwort darauf, warum sie laut Beschluss vom 17. Juli 2013 sich nicht gemeldet haben soll.

Mit Schreiben vom 2. August 2013 forderte das Arbeitsgericht die Klägerin auf, einen aktuellen Einkommensnachweis einzureichen. Mit Schreiben vom 4. September 2013 erinnerte es an die Erledigung der Auflage. Beide Schreiben wurden der Klägerin formlos übersandt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, diesem zugestellt am 14. Oktober 2013, forderte das Arbeitsgericht erneut zur Übersendung eines aktuellen Einkommensnachweises auf. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht. Das Arbeitsgericht half daraufhin der Beschwerde nicht ab.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Eingabe der Klägerin vom 26. Juli 2013 ist begründet. Der die Ratenzahlungsanordnung enthaltende Beschluss des Arbeitsgerichts ist unwirksam, da vor seinem Erlass eine ordnungsgemäße Beteiligung der Klägerin im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO nicht stattgefunden hat. Wie die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vorliegt, ist auch eine Anhörung zu einer beabsichtigten Ratenzahlungsanordnung zuzustellen, was vorliegend nicht der Fall ist. Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass der Ratenzahlungsanordnung wie beim Aufhebungsbeschluss Voraussetzung für ihren rechtmäßigen Bestand ist.

1. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zugestellt werden (ebenso LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris; OLG Brandenburg, 24. Juli 2007, 10 WF 187/07, MDR 2007, 1391).

a) § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sieht vor, dass eine Entscheidung, die eine Terminsbestimmung enthält oder eine Frist in Lauf setzt, zuzustellen ist. Diese Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus sowohl für Beschlüsse als auch Verfügungen, d. h. auch für Fristsetzungsverfügungen (vgl. MüKo-ZPO/Musielak, 4. Auflage, 2013, § 329, Rn. 7, 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, 2006, § 329 Rn. 5, 28; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 329 Rn. 27, 44, 47). Unter „Frist“ sind dabei sog. echte oder eigentliche Fristen zu verstehen (vgl. BGH, 1. Dezember 1976, IV ZB 43/76, NJW 1977, 717). Solche Fristen sind alle Fristen zur Vornahme einer Parteihandlung (Handlungsfristen) oder Zwischenfristen zur Vorbereitung eines Termins. Zu unterscheiden sind zum einen gesetzliche Fristen, d. h. alle Notfristen i. S. d. § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie alle sonstigen durch Gesetz der Dauer nach bestimmten Fristen, zum anderen richterliche Fristen, deren Dauer durch das Gericht festgelegt wird. Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Fristen mit Ausschlusswirkung, bei richterlichen Fristen kann ein Rechtsverlust die Folge sein, ein Ausschluss ist aber nicht zwingend (vgl. im Einzelnen Stein/Jonas/Roth, a. a. O., 2005, Vor § 214 Rn. 15 ff.; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Auflage 2013, § 221 ZPO, Rn. 1 a, 3 – 3 f; MüKo-ZPO/Gehrlein, a. a. O., § 221 Rn. 1; Zöller/Stöber, a. a. O., Vor § 214 Rn. 3 – 5).

b) Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert, handelt es sich, soweit eine ausdrückliche Fristsetzung erfolgt, um die Bestimmung einer Handlungsfrist. Erfolgt die Aufforderung ohne Fristsetzung, wird die in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts analog anwendbare Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO in Lauf gesetzt (vgl. LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris). In beiden Fällen droht nach Ablauf die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. Sowohl die Bestimmung einer Handlungsfrist als auch die Inlaufsetzung einer gesetzlichen Frist erfordert die Zustellung der Aufforderung.

aa) Die Anwendung des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Fristsetzungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO (Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren) ist im Wege der Analogie unabhängig davon geboten, dass dieses Verfahren nicht Teil des Erkenntnisverfahrens ist, für das die Norm grundsätzlich vorgesehen ist. Das Nachprüfungsverfahren ist Teil des gesamten Prozesskostenhilfeverfahrens. Dieses hängt eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen, wie das Erfordernis der Erfolgsaussicht in § 114 ZPO bereits belegt. Die Erfüllung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ermöglicht der bedürftigen Partei nicht nur, den Rechtsstreit in der Hauptsache zu führen oder sich darin zu verteidigen. Das Nachprüfungsverfahren hat selbst nach formeller Beendigung des Hauptsacheverfahrens im Falle einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung erhebliche Auswirkungen für die Partei. Wegen des Wegfalls der Vergünstigungen nach § 122 ZPO besteht dann für sie die Verpflichtung, Gerichtskosten und Anwaltskosten bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung im Nachhinein zu tragen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris). Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsangelegenheit (insoweit unzutreffend LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris), sondern nach der Zivilprozessordnung um ein Verfahren, für dessen Durchführung und Entscheidung das Gericht zuständig ist. Das Gesetz trennt in §§ 114 ff. ZPO nicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und dem Verfahren betreffend die Abwicklung der bewilligten Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, a. a. O.).

bb) Das dem Gericht obliegende Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO ist ein gemäß § 3 Nr. 3, § 20 Nr. 4 c) RPflG dem Rechtspfleger übertragenes Geschäft in den Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Es handelt sich um die Übertragung einzelner Geschäfte aus einem grundsätzlich weiterhin dem Richter anvertrauten Sachgebiet. Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind wie richterliche Fristen zu behandeln, wenn sie von Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei.

cc) Darüber hinaus wird nur durch eine Zustellung mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen, dass die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO der Partei wirklich zugegangen ist. Bei formloser Übersendung gerichtlicher Mitteilungen oder Dokumente besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfG, 30. Juni 1976, 2 BvR 164/76, NJW 1976, 1837; 19. Juni 2013, 2 BvR 1960/12, NJW 2013, 2658).

2. Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO haben entgegen der in der früheren Rechtsprechung des Beschwerdegerichts vertretenen Ansicht (vgl. LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris) gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; 8. September 2011, VII ZB 63/10;). Das gilt nicht nur für die Entscheidung über eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (vgl. BAG, 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, juris), sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris; LAG Rheinland-Pfalz, 2. Juni 2010, 1 Ta 99/10; juris; OLG Brandenburg, 24. Juli 2007, 10 WF 187/07, MDR 2007, 1391).

Das Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Es ist, wie bereits ausgeführt, unabhängig von der formellen Beendigung des Hauptsacheverfahrens ein damit eng zusammenhängendes gerichtliches Verfahren, zu dem auch das Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO gehört. Der Zweck des § 172 Abs. 1 ZPO ist es, im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte wegen seiner Verantwortung für die gesamte Prozessführung sämtliche Informationen über den Prozessstoff und den Stand des Prozesses erhält. Die Partei hat ein Interesse, die für eine Beurteilung hinsichtlich der Angemessenheit und Notwendigkeit weiterer Schritte im Prozess erforderlichen Kenntnisse in der Person ihres Prozessbevollmächtigten zu konzentrieren; sie selbst ist dazu in der Regel außerstande und hat gerade deswegen sich anwaltlichen Beistands versichert. Dieses Interesse besteht über das Hauptsacheverfahren und seinen formellen Abschluss hinaus. Dem trägt die nicht abschließenden Aufzählung in § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO und eine von ihrem Zweck geforderte weite Auslegung der Norm Rechnung. Entsprechend ist über das Hauptsacheverfahren hinaus auch das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Überprüfung einer Bewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO in das Zustellerfordernis des § 172 Abs. 1 ZPO einzubeziehen, um dem Interesse der Partei, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sie über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, gerecht zu werden. Sie geht berechtigterweise davon aus, dass ihre Beauftragung eines Bevollmächtigten auch das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren erfasst (vgl. im Einzelnen: BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183).

3. Wurde einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt und beabsichtigt das Arbeitsgericht, nunmehr eine Ratenzahlung festzusetzen, gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. Es handelt sich auch in diesem Fall um ein Abänderungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO. Wenn das Arbeitsgericht die Partei zu einer beabsichtigten Ratenzahlungsanordnung ? notwendigerweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ? unter Fristsetzung anhört, muss das Anhörungsschreiben an den Prozessbevollmächtigten, welcher die betroffene Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat, zugestellt werden. Denn das Schreiben enthält die Festsetzung einer gerichtlichen Handlungsfrist in einem Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO, für deren Wirksamkeit es aus den zuvor genannten Gründen einer Zustellung bedarf.

4. Im vorliegenden Fall ist die Anhörung zu der beabsichtigten Ratenfestsetzung dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zugestellt worden. Das Nachprüfungsverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies hat die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, mit dem die Ratenzahlung angeordnet wurde, und die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung zur Folge.

Die unterbliebene Zustellung wird nicht dadurch geheilt, dass im Beschwerdeverfahren zuletzt die Aufforderung zur Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises durch das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde. Insofern gilt nichts anderes als in dem Fall, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht zugestellt wurde und trotzdem eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO erfolgt (vgl. dazu LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 20 September 2013, 14 Ta 160/13, juris). Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung aufgehoben und eine Ratenzahlung angeordnet wurde. Dieser Beschluss kann nur dann wirksam sein, wenn das Verfahren formal ordnungsgemäß ist.

Fehlt es wie hier an einer Zustellung der Anhörung zu der beabsichtigten Ratenzahlung, ist deren Anordnung unter Aufhebung der bisherigen Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass auch einer nachträglichen Ratenzahlungsanordnung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung. Eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung wegen veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann nur nach einem erneuten Verfahren erfolgen, soweit dieses gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO noch zulässig ist. Eine Korrektur der fehlerhaften Verfahrensweise des Arbeitsgerichts vor einer Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO oder wie hier vor einer Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO durch Anordnung einer Ratenzahlung ist im Beschwerdeverfahren danach nicht mehr möglich.

5. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Klägerin ist mit ihrem Rechtsmittel erfolgreich und durch die Entscheidung nicht beschwert. Ein Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO besteht nicht.

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