LAG Hamm, Beschluss vom 23.03.2018 – 5 Ta 135/17

Juni 14, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 23.03.2018 – 5 Ta 135/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.10.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.09.2016 – 5 Ca 1400/16 – wird der Beschluss teilweise abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 22.10.2016 erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten von 78,00 € aus dem Einkommen zu leisten hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten werden für die Entscheidung nicht erhoben.
Gründe

I. Der Kläger hatte unter dem 17.06.2016 Klage gegen eine Kündigung sowie Zahlungsklage erhoben und hierfür die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Der Kläger wohnt in W, die Beklagte hat ihren Sitz in Bielefeld. Der Anwalt des Klägers hat seinen Kanzleisitz in Münster.

Eine Berechnung der Einkommensverhältnisse des Klägers vom 13.09.2016 durch das Arbeitsgericht ergab eine aus seinem Einkommen zu zahlende Rate von 116,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung (Bl. 46 d. PKH-Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dabei die vom Kläger geltend gemachten Unterhalsverpflichtungen für seine in Lettland lebende Ehefrau sowie ein 2012 geborenes Kind nur mit 1/12 eines nachgewiesenen Zahlbetrages von insgesamt 500,00 € im Jahr 2016 angerechnet, da fortlaufende Unterhaltszahlungen nicht belegt waren.

Mit Beschluss vom 20.09.2016 (Bl. 48-50 PKH-Akte) wurde dem Kläger sodann Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger einen Betrag von 116,00 € aus seinem Einkommen zu zahlen habe. Weiterhin erfolgte die Beiordnung des Rechtsanwaltes zu den Bedingungen eines Bielefelder Anwaltes, da die Notwendigkeit der Beauftragung eines Anwaltes, der seinen Sitz außerhalb des Gerichtsbezirkes habe, nicht nachgewiesen sei.

Gegen diesen am 22.09.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit der am 22.10.2016 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er die Aufhebung einer Zahlungsanordnung sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes ohne Einschränkungen fordert.

Zur Begründung führte er aus, der vorgelegte Überweisungsbeleg für gezahlten Unterhalt habe nur als Beispiel dienen sollen, tatsächlich werde regelmäßig Unterhalt zwischen 230,00 € bis 400,00 € geleistet. Hier belegte er auch Zahlungen in unterschiedlicher Höhe für die Monate Juni 2015 bis Januar 2016 und verwies darauf, dass weitere Zahlungen aufgrund der ausgebliebenen Lohnzahlungen nicht hätten geleistet werden können (Einzelheiten ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 23.10.2016, Bl. 57 PKH-Akte). Belege waren beigefügt. Die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes sei erforderlich gewesen, da der Kläger kein Deutsch verstehe und der beauftragte Rechtsanwalt der lettischen Sprache mächtig sei. Bei einem Bielefelder Anwalt sei die Hilfe eines Dolmetschers mit noch höheren Kosten erforderlich gewesen.

Am 03.03.2017 erfolgte die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichtes, da fortlaufende Unterhaltszahlungen nicht nachgewiesen seien und die Notwendigkeit der Beauftragung des auswärtigen Anwaltes nicht belegt worden sei. Der Sachverhalt wurde der Beschwerdekammer vorgelegt.

Hier hat der Kläger zuletzt auf Anregung der Beschwerdekammer aktuelle Einkommensunterlagen vorgelegt. Hieraus geht hervor, dass der Kläger, der bereits im vorliegenden Hauptsacheverfahren die ab Januar 2016 nicht mehr gezahlten Löhne gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber eingeklagt hatte, bei dem neuen Arbeitgeber jedenfalls ab Februar 2017 kein Entgelt mehr erhalten hat, da dieses klageweise geltend gemacht aber nicht geleistet wurde. Ab April 2017 befindet sich der Kläger in einem neuen Arbeitsverhältnis, aus dem er ein Einkommen von 1.500,00 € brutto zuzüglich Zuschlägen bezieht. Gemäß der vorgelegten Abrechnungen ergibt sich ein Nettoentgelt von 1.386,79 €. Die Arbeitsstelle befindet sich in P, woraus sich eine Anfahrtstrecke zum Arbeitsplatz von 8 km ergibt.

Weiter hat er geltend gemacht, dass er nunmehr eine Riester-Rente mit einem monatlichen Betrag von 60,00 € sowie eine Rechtsschutzversicherung von 30,70 € monatlich zu bedienen habe. Die entsprechenden Anträge wurden beigefügt (Bl. 126/127 PKH-Akte). Weitere Belege wurden trotz einer zuletzt mit Schreiben vom 08.01.2018 gesetzten Frist bis zum 08.02.2018 nicht mehr vorgelegt, insbesondere nicht der Beleg weiter anhaltender Unterhaltsleistungen für seine Ehefrau oder sein Kind.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.

Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache überwiegend begründet.

Gemäß der §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfe-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Vollständig ist die Prozesskostenhilfe-Antragstellung, wenn sie § 117 Abs. 2 ZPO entspricht. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Diesem sind entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht darüber hinaus verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen oder Auskünfte einholen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Dies entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die notwendigen Belege zur Glaubhaftmachung auch ohne gerichtliche Aufforderung von sich aus gemäß § 117 Abs. 2 ZPO der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Geschieht dies nicht, muss das Gericht auf den Mangel hinweisen und innerhalb einer gesetzten Frist zur Glaubhaftmachung auffordern (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die erforderlichen Belege müssen grundsätzlich bis zum Ende der Instanz vorliegen, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, da sie nur so dem gesetzlichen Zweck gerecht wird, der mittellosen Partei die Durchführung eines Rechtsstreites zu ermöglichen (grundsätzlich hierzu BAG, Beschluss v. 03.12.2003, 2 AZB 19/03, – juris -; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe nur Beschluss v. 30.11.2011, 5 Ta 506/11).

Konnte bis zum Abschluss der Instanz oder bis zum Ablauf einer gerichtlichen Frist Prozesskostenhilfe nur insgesamt abschlägig beschieden werden, da die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen oder nur eine abweisende Entscheidung – etwa gemäß § 115 Abs. 4 ZPO – rechtfertigten, kann eine solche Entscheidung demzufolge auch nicht durch Vorlage neuer oder ergänzender Belege abgeändert werden. Anders verhält es sich, wenn aufgrund der vorliegenden Unterlagen jedenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen kann. Erfolgt dieses mit Anordnung von Ratenzahlungen, kann die Prozesskostenhilfepartei im Beschwerdeverfahren Unterlagen vorlegen, die eine niedrigere Rate rechtfertigen (in diesem Sinne auch LAG Hamm, Beschluss vom 11.11.2016, 5 Ta 491/16, n.v.; hierzu LAG Hamm, Beschluss vom 01.07.2015, 14 Ta 6/15, juris).

Danach war der sofortigen Beschwerde überwiegend abzuhelfen.

a) Zum einen konnte nicht das ursprünglich zugrunde gelegte Entgelt als Einkommen angenommen werden, da der Kläger aus der zuletzt bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe innegehabten Tätigkeit gerade kein Entgelt erzielt hatte und im Laufe des Prüfungsverfahrens nunmehr eine neue Tätigkeit angenommen hat. Dieses Entgelt fällt geringer aus. Die Berechnung anhand der vorgelegten Unterlagen ergibt sich aus der unten folgenden Aufstellung.

b) Der Verpflegungszuschuss wurde dabei nicht als Einkommen gewertet. Dieser hält sich mit 12,00 €/Arbeitstag im Rahmen der steuerlichen Freibeträge. In der Rechtsprechung wird die Frage, ob Verpflegungsmehraufwand als Einkommen zu werten ist, zwar nicht einheitlich beantwortet. Im Rahmen des Unterhaltsrechts wird dies befürwortet (siehe nur Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – 3 WF 309/07 (PKH), 3 WF 309/07, juris – Anrechnung als Einkommen mit 1/3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. September 2003, 18 WF 161/02, juris – Anrechnung von 1/3;) im Übrigen werden unterschiedliche Werte angenommen (LAG Hamm, Beschluss vom 08.09.2014, 14 Ta 352/14, juris, keine Anrechnung; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.11.2012, 5 Ta 189/12, Juris – keine Anrechnung; LAG Köln, Beschluss vom 09.02.2011, 5 Ta 397/10, juris – keine Anrechnung; LAG Hamm, Beschluss vom 06.06.2011, 4 Ta 771/10, n.v. – Einzelfallentscheidung jeweils zu PKH).

Nach Auffassung der Beschwerdekammer stellt eine an den Arbeitnehmer gezahlte Verpflegungspauschale, die sich im Rahmen der durch §§ 3 Nr. 16, 9 Abs. 4a EStG vorgegebenen Pauschalen hält, kein im Rahmen der Prozesskostenhilfe anrechenbares Einkommen dar. Die Absicht des Gesetzgebers, bei der Festlegung von derartigen Pauschalen bestand zwar zum einen darin, die Berechnung des Einkommens, etwa im Rahmen einer Steuererklärung sowohl für die Finanzbehörden als auch die Steuerpflichtigen zu vereinfachen (siehe nur Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. April 1997 – 1 K 248/95 -, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Der Hintergrund der Pauschalen liegt aber auch darin, einem Steuerpflichtigen Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind, einkommensmindernd anzurechnen, weshalb diese Belastungen darstellen. Ausgaben für die Verpflegung gehören zwar grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung. Verpflegungsmehraufwendungen sind aber insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie ganz überwiegend oder ausschließlich beruflich, insbesondere durch eine Geschäftsreise oder eine doppelte Haushaltsführung veranlasst worden sind (BFH vom 23. April 1982, VI R 30/80, BStBl 1982 II, 500 m. N.). Dabei stellen die Pauschalen den Aufwand dar, der dem Arbeitnehmer gerade aufgrund seiner Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der Betriebsstätte entstehen, da der Arbeitnehmer aufgrund der Tätigkeit an fremden Orten die Verpflegungssituation vor Ort nicht kennt, sich daran nicht anpassen und ein Mehr an Kosten für seine Verpflegung, als er sonst aufbringen müsste, nicht vermeiden kann (siehe BFH, Urteil vom 15. Mai 2013 – VI R 41/12 -, juris).

Wenn der Gesetzgeber in § 9 Abs. 4a EStG hierfür feste Werte vorgegeben hat, so kann hierin die bereits pauschaliert vorgenommene Festlegung der typischerweise anfallenden Kosten angenommen werden, wobei es dem Steuerpflichtigen unbenommen ist, tatsächlich höhere Aufwendung, dann aber mit Einzelbelegen, geltend zu machen. Diesen pauschalierten Beträgen wiederum mit einer pauschalen Anrechnung als Einkommen, ob nun von ½ oder 1/3 zu begegnen, erscheint widersinnig.

Danach ist jedenfalls der steuerfrei gezahlte Verpflegungszuschuss nicht als Entgelt zu berechnen (so schon die erkennende Kammer Beschluss vom 06.07.2015, 5 Ta 303/15, nicht veröffentlicht; im Ergebnis ebenso LAG Hamm, 14. Kammer, 14 Ta 352/14 Beschluss v. 08.09.2014, juris, m.w.N.). Etwas anderes kann gelten, wenn die Parteien eine losgelöst von den pauschal gemäß dem EStG festgesetzten Beträgen vereinbarte, individuelle Verpflegungspauschale vereinbaren. Hier kann, wenn die Pauschale höher als der gesetzliche Freibetrag ist, eine verdeckte Form der Vergütung vorliegen. Dies ist im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.

c) Unterhaltszahlungen konnten aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers nicht berücksichtigt werden, da dieser nicht durch Belege untermauert hat, dass er und in welcher Höhe er derzeit Unterhaltsleistungen für seine Ehefrau und sein Kind in Lettland erbringt.

aa) Grundsätzlich können Unterhaltsleistungen etwa in Form der Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S.3 Ziff. 2a und Ziff. 2 b) ZPO berücksichtigt werden, wenn die Ehepartner oder die Eltern mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und es sich insoweit um die Gewährung von Unterhalt durch die Gewährung von Kost, Logis sowie, im Fall von Kinder, Betreuung handelt. Wird der Unterhalt durch eine reine Geldleistung erbracht, kann nur diese berücksichtigt werden und zwar als besondere Belastung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 ZPO. In diesem Fall ist auch der Nachweis der tatsächlichen Leistung notwendig. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht schmälert die eigenen Einkommensverhältnisse nur insoweit, als diese auch tatsächlich erbracht wird (siehe nur LAG Hamm, Beschluss vom 10. August 2016, 5 Ta 355/16, juris, m.w.N.; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 115 Rz. 29, 32).

Der Kläger hat bis zuletzt trotz mehrfacher Aufforderungen nicht nachgewiesen, dass er die Unterhaltsleistungen wieder aufgenommen hatte, seitdem er wieder über ein regelmäßiges Einkommen verfügt. Insoweit kam die Anrechnung weiterer Belastungen, als der angerechneten, nicht in Betracht.

bb) Gleichwohl sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine Anrechnung von Unterhaltspflichten auch für die Unterhaltsberechtigten, gleich ob Ehefrau oder leibliche Kinder auch dann in Betracht kommt, wenn diese ihren regelmäßigen Aufenthalt weiterhin im Herkunftsland der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei beibehalten. Dieser Unterhalt berechnet sich dann nicht entsprechend der Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2a) und 2b) ZPO, sondern in entsprechender Anwendung der Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle bei Berücksichtigung der im Aufenthaltsland der Berechtigten bestehenden Lebensverhältnisse anhand der Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen für die Bemessung ausländischer Verhältnisse.

cc) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes ist es zum einen natürlich möglich, auch Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder als Belastungen zu berücksichtigen, da diese das Einkommen der Partei naturgemäß mindern. Ebenso entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes war es auch nicht etwa Sache des Klägers, darzulegen, inwieweit er nach lettischem Recht überhaupt zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war. Vielmehr besteht bereits eine reichhaltige Rechtsprechung sowohl aus dem Unterhaltsrecht als auch aus dem Finanzrecht, wie mit der Anrechnung von Unterhaltsleistungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu verfahren ist.

dd) Die Finanzgerichte hatten für die Fragestellung der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als einkommensmindernde Belastungen hierzu Stellung zu nehmen. Die Beantwortung der Frage, ob für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ein Unterhaltsanspruch vorliegt, richtet sich nach dieser Rechtsprechung nach inländischem Recht, d.h. nach den Vorschriften des BGB. Dies gilt nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG auch für in der Bundesrepublik Deutschland lebende ausländische Steuerpflichtige, die ihre Angehörigen im In- oder Ausland unterstützen (Urteile des BFH vom 09.03.2017, VI R 33/16, juris; vom 05.05.2010, VI R 29/09, juris; vom 2.12.2004, III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483 und vom 4.07.2002 III R 8/01, BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760).

Der in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG geregelte Höchstbetrag mindert sich dabei unter Umständen nach den Lebensumständen des Landes, in dem sich die unterhaltsberechtigte Person aufhält. Die Berechnung einer solchen Minderung bemisst sich anhand der Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen für die Bemessung ausländischer Verhältnisse (veröffentlicht im Schreiben des BMF vom 18. November 2003 (BStBl I 2003, 637; zuletzt in der Fassung vom 20.10.2016, IV C 8-S 2285/07/10005:016, FMNR48c000016, juris). Diese für Unterhaltszahlungen ins Ausland erlassene sog. Ländergruppeneinteilung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 05. Mai 2010 – VI R 5/09 -, juris, m.w.N.) rechtlich nicht zu beanstanden, da sie die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz EStG zutreffend abbildet.

ee) Innerhalb der zivilrechtlichen Rechtsprechung für zu leistenden Unterhalt gelten ähnliche Voraussetzungen. Zwar wird hier für die Frage der Unterhaltspflicht auf das für die betroffenen Personen anwendbare Recht abgestellt (siehe nur Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.09.2012, 9 UF 220/11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2007, 7 WF 216/07, juris). Da es vorliegend um einen lettischen Staatsbürger geht, dessen lettische Familie in Lettland lebt, könnte danach lettisches Familienrecht zugrunde zu legen sein. Aber auch hiernach wäre eine Unterhaltspflicht gegeben. Nach Art. 179 des Lettländischen Zivilgesetzbuchs vom 28. Januar 1937 in der Fassung aus 2001 sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse dazu verpflichtet, sich um das Leben und Wohlergehen der Kinder zu kümmern und sie mit Unterhalt zu versorgen, sie zu ernähren, Obdach und Kleidung zu gewähren, sie aufzuziehen und erziehen, bis diese selbst für sich sorgen können. Damit entspricht die gesetzliche Regelung der gemäß §§ 1606 Abs. 2, 1603 BGB.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches, die im lettischen Gesetz nicht im Einzelnen geregelt ist, richtet sich dann nach den Unterhaltswerten der Düsseldorfer Tabelle, welche wiederum unter Beachtung der Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen für die Bemessung ausländischer Verhältnisse zu kürzen sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.09.2012, 9 UF 220/11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03,2007, 7 WF 216/07, juris). Dieses wären vorliegend bei einem im Jahr 2012 geborenen Kind (Altersstufe 2) 399,00 €. Nach der Ländergruppeneinteilung gehört Lettland zur Ländergruppe 2, da der Wert mit 3/4 der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen wäre, wären somit 299,25 € allein für das unterhaltsberechtigte Kind monatlich anrechenbar, soweit diese tatsächlich geleistet würden.

ff) Nach Auffassung der Kammer wäre eine Berechnung auf dieser Basis im Einklang mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Unterhaltspflicht bei im Ausland lebenden leiblichen Kindern geboten. Die Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2b ZPO sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, da diese nur dann angenommen werden können, wenn das Kind mit dem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt.

Letztlich kann dieses für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, da innerhalb der Prozesskostenhilfebewilligung nur diejenigen Leistungen Berücksichtigung finden können, die auch tatsächlich erbracht werden. Allein eine bestehende Zahlungspflicht, die aber nicht erfüllt wird, mindert den Lebensunterhalt nicht.

Die Zahlung entsprechender fortlaufender Unterhaltsleistungen hat der Kläger nicht belegt.

2. Anrechenbar sind allerdings die Aufwendungen des Klägers für eine abgeschlossene Rechtsschutzversicherung sowie eine „Riester-Rente“.

Zwar sind diese Belastungen erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstanden. Allerdings ist eine Partei nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht verpflichtet, während des gesamten Nachprüfungszeitraumes von vier Jahren ihr Verhalten allein danach auszurichten, die entstandenen Prozesskosten zu begleichen. Vielmehr ist zu prüfen, wie sich eine Partei verhalten hätte, die nicht zur Rückzahlung von Prozesskosten verpflichtet ist. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangene Verbindlichkeiten sind als besondere Belastung zu berücksichtigen, wenn es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind (LAG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2015, 14 Ta 472/14, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 30. April 2012, 4 Ta 662/11, juris).

Für die Riester-Rente kann dieses ohne weiteres gelten. Die abgeschlossene Rechtsschutzversicherung dient ebenfalls dem Zweck, den Kläger zukünftig von Belastungen durch eine im Arbeitsverhältnis ohne weiteres wieder mögliche Rechtsstreitigkeit zu entlasten.

Hier ergeben sich somit weitere Belastungen von 30,70 € und 60,00 €, von denen aber nur 30,70 € für die abgeschlossene Rechtsschutzversicherung berücksichtigt werden können. Der Kläger hat bisher keine Zahlungen durch Kontoauszüge belegt. Da der Antrag für die Rechtsschutzversicherung aber die Zahlungsart Bankeinzug vorsieht, wurde dieser Betrag angerechnet. Der Kläger wird aber zukünftig die tatsächlich weiterhin erfolgte Zahlung durch Auszüge im Rahmen von Nachprüfungen belegen müssen, da ansonsten künftig mit einer höheren Ratenzahlung zu rechnen wäre.

3. Die Fahrtkosten des Klägers waren mit 41,60 € anzusetzen (8 km einfache Wegstrecke x 5,20 €).

Prozesskostenhilfe ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind daher nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Die berufliche Nutzung eines KFZ berechnet sich daher gemäß § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.1 a ZPO mit den nach § 3 Abs. 6 Nr.2 a DVO zu § 82 SGB XII pro Monat und Entfernungskilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgesehenen 5,20 € (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern siehe nur LAG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017, 5 Ta 129/17, n.v.; LAG Hamm, Beschluss vom 08. September 2014, 14 Ta 352/14, juris m.w.N.), wobei die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII vorgesehene Höchstgrenze von 40 Kilometer im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine Anwendung findet (so schon BGH, 8. August 2012, XII ZB 291/11, NJW-RR 2012, 1281).

Es ergibt sich folgende Berechnung aufgrund der aktuellen Angaben des Klägers:

Nettoentgelt laut Abrechnung 1.386,79 €

abzüglich Verpflegungszuschuss 228,00 €

gesamt: 1.158,79 €

abzüglich Freibeträge ab 1.1.18

Freibetrag Kläger 481,00 €

Erwerbstätigenfreibetrag 219,00 €

Miete 230,12 €

Fahrkosten 8 km x 5,20 € 41,60 €

Rechtsschutzversicherung 30,70 €

Verbleibendes Einkommen 156,37 €

Damit ist eine Rate von 78,00 €

gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO zu zahlen.

4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Bielefeld den Prozessbevollmächtigten des Klägers nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Die unbeschränkte Beiordnung des nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Prozessbevollmächtigten des Klägers war zurückzuweisen.

Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Gerichtsbezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (Mehrkostenverbot). Da diese Regelung zwingend durch das Gesetz vorgegeben ist, ist davon auszugehen, dass dem Prozesskostenhilfe beantragenden Rechtsanwalt bekannt ist, dass eine Beiordnung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden kann. Eine Einverständniserklärung des Rechtsanwaltes mit dieser Verfahrensweise erübrigt sich; ein Hinweis des Gerichtes ist nicht erforderlich (LAG Hamm Beschluss v. 18.08.2008, 7 Ta 519/08, – juris -; LAG Hamm Beschluss v. 05.03.2014, 5 Ta 107/14).

Aus dem Mehrkostenverbot ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass das Gericht zunächst zu prüfen hat, ob durch die Beiordnung des nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Anwaltes überhaupt Mehrkosten entstehen.

So ist vor der Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwaltes zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes nach § 121 Abs. 4 ZPO gegeben sind. Hierzu bedarf es keines Antrages der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei, vielmehr handelt es sich um eine Incidentprüfung, da im Fall einer ansonsten erforderlichen Beiordnung keine Mehrkosten entstehen würden (BGH, Beschluss vom 23.06.2004, XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749; BAG Beschluss vom 18.07.2005, 3 AZB 65/03, NZA 2005, 1078; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rz.: 691 ff). Kurz gesagt, wäre ansonsten die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes erforderlich, kommt eine Beiordnung des Rechtsanwaltes nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes, somit unter Verzicht zumindest eines Teiles der Reisekosten, nicht in Betracht.

Gemäß § 121 Abs. 4 ZPO ist ein Verkehrsanwalt beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese sind dann gegeben, wenn der Partei die Anreise zu einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, sei es aufgrund einer großen Entfernung, persönlicher Gebrechlichkeit, besonders schlechter Verkehrsanbindung oder sonstiger persönlicher Gründe (zu allem mit Beispielen und Nachweisen siehe nur Zöller-Geimer; ZPO, 32. Auflage, 201, § 121 Rz. 20; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, a.a.O., Rz.: 699 ff). Die Kammer geht dabei mit dem BAG (Beschluss vom 18.07. 2005, 3 AZB 65/03, a.a.O.) davon aus, dass es einem Rechtsuchenden grundsätzlich nicht zumutbar ist, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu unterrichten. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht lediglich um einen sehr einfach gelagerten Sachverhalt, wie etwa die Geltendmachung einer abgerechneten Forderung geht, soweit hier eine Beiordnung überhaupt in Betracht käme.

Dabei ist auch die Rechtsprechung des BHG zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23.06.Juni 2004, XII ZB 61/04, a.a.O.), wonach auch im Rahmen der Beiordnungsbedingungen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG, Beschluss vom 4.02.2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789) Rechnung zu tragen und bei der Auslegung auch die Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten ist.

Weiterhin ist anerkannt, dass eine unbeschränkte Beiordnung nur dann nicht in Betracht kommt, wenn die bei einer unbeschränkten Beiordnung entstehenden Mehrkosten voraussichtlich deutlich höher sind als die Kosten für eine Informationsreise der Partei zu einem bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt (OLG Hamm, 05.04.2005, 2 WF 110/05, FamRZ 2005, 2006; Zöller-Geimer, a.a.O., § 121 Rz. 13 a). Dies gilt jedenfalls dann, wenn zu erwarten ist, dass der Rechtsstreit in einem Termin zur Entscheidung geführt werden kann und weitergehende Informationsreisen der Partei bei Fortführung des Verfahrens nicht zwingend erforderlich sind (Zöller-Geimer, a.a.O, m.w.N.).

a) Danach konnte die unbeschränkte Beiordnung vorliegend nicht erfolgen. Der Kläger hat gerade nicht einen an seinem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, sondern einen besonders weit davon entfernten (123 km einfache Strecke bei einer Entfernung von knapp 36 km vom Wohnort zum Gericht).

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass er angesichts der freien Rechtsanwaltswahl berechtigt gewesen wäre, den am weitesten vom Gericht entfernten Anwalt innerhalb des Gerichtsbezirkes des Arbeitsgerichtes Bielefeld auszuwählen (hierzu schon die entscheidende Kammer im Beschluss vom 10.03.2015, 5 Ta 615/14, n.v.) ergäben sich erhebliche Mehrkosten. Der am weitesten vom Gericht entfernte Anwaltssitz wäre in 33449 Langenberg. Die Entfernung vom Wohnort des Klägers beträgt 65,5 km, somit Fahrtkosten von 16,38 € für eine Fahrt, insgesamt pro Informationsgespräch 32,76 € gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziff. 1 JVEG (65,5 km x 0,25 €). Aufwandsentschädigungsansprüche gem. § 6 JVEG entstehen angesichts einer Fahrtzeit von ca. 43 Min. pro Weg nicht.

Für die Anfahrt des Rechtsanwaltes aus Münster entstünden für einen Termin Fahrtkosten von 48,24 €, wenn die kürzeste Strecke berücksichtigt wird (80,4 km x 2 x 0,30 €, Landstraße ohne Autobahn gem. Routenplaner, Autobahn einfache Strecke 139 km) gem. Ziff. 7003 Anlage 1 RVG.

Die Fahrtzeit allein beträgt 1,33 Stunden/Strecke, so dass sich zumindest pro Termin Tage- und Abwesenheitsgeld von 25,00 € (bis vier Stunden), eher aber 40,00 € (ab vier Stunden) ergäbe. Insgesamt ergäbe dieses Kosten von zumindest 73,24 € im Verhältnis zu 32,76 € Fahrtkosten des Klägers zu einem Anwalt im Bezirk des Arbeitsgerichtes Bielefeld.

Die Aufwendungen eines etwa in Langenberg ansässigen Rechtsanwaltes betrügen 24,60 € Fahrtkosten (41 km x 2 x 0,30 €) sowie Abwesenheitsgeld von nicht mehr als 25,00 € (Fahrtzeit 30 min/Fahrt), somit insgesamt 49,60 €.

b) Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes sind angesichts der örtlichen Voraussetzungen im zu entscheidenden Fall erkennbar nicht gegeben.

c) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aufgrund der Kenntnisse der lettischen Sprache durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Dass der Kläger überhaupt zur Wahrnehmung seiner Interessen einer Person bedurfte, die seine Heimatsprache spricht, um sein Anliegen zu verfolgen, ist nicht ersichtlich. Die außergerichtlichen Schreiben des Klägers geben hierfür keinen Anhaltspunkt.

d) Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des BGH (04.07.2017, X ZB 11/15, juris) bezieht, ist diese nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen mit Sitz im Ausland einen von ihr in der Bundesrepublik regelmäßig mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt beauftragt. In diesem Fall ist es der Partei wohl nicht zuzumuten, jeweils abhängig vom Gerichtsort, an dem sie selbst verklagt wird, einen immer neu auszuwählenden Rechtsanwalt zu beauftragen, sondern vielmehr für alle Fälle, in denen sie in der Bundesrepublik verklagt wird, eine Kanzlei ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu betrauen.

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens unterhält aber in der Bundesrepublik einen Wohnsitz, insoweit muss er sich wie eine inländische Partei behandeln lassen.

Der sofortigen Beschwerde war somit nur zum Teil stattzugeben.

Von einer Kostenerhebung wird im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der sofortigen Beschwerde abgesehen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.