LAG Hamm, Urteil vom 18.07.2014 – 10 Sa 1492-13

Juni 28, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 18.07.2014 – 10 Sa 1492-13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.10.2013, 2 Ca 482/13 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.10.2013, 2 Ca 482/13 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, in die Rentenversicherung mit der Rentenversicherungsnummer 4.4 029 101.71 bei der G Deutschland Pensionskasse Hamburg für den Kläger 400,- € einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehenden Ansprüche des Klägers gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma X4 GmbH & Co KG.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 22 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch.

Der Kläger war seit dem 01.10.1981 bei der Firma X3 GmbH & Co KG, vertreten durch die X GmbH (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) beschäftigt. Die Beklagten waren die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Insolvenzschuldnerin. Der Kläger war der Vorsitzende des bei der Insolvenzschuldnerin gewählten Betriebsrats.

Von dem Gehalt des Klägers wurden im Rahmen der privaten Altersvorsorge monatlich 100,- € bei der AMG G Pensionskasse zu dem Versicherungsvertrag 4.4 029 101.71 eingezahlt. Dieses Geld wurde im Wege der Gehaltsumwandlung vom monatlichen Gehalt des Klägers in Abzug gebracht und durch die Insolvenzschuldnerin an die G Pensionskasse abgeführt.

Weiterhin wurde jährlich ein Betrag in Höhe von 624,- € in den Versorgungsvertrag des Klägers 1-31.984.103-0 bei der Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. (J Unterstützungskasse) gezahlt. Sowohl im Hinblick auf die Höhe der Zahlung als auch im Hinblick auf den Monat der Zahlung entsprach die Leistung an die J Unterstützungskasse den Regelungen von § 2 des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Glasindustrie vom 29.10.2003 (Bl. 52 ff. d.A.). Bei der in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Einmalzahlung handelt es sich um einen zweckgebundenen Arbeitgeberbeitrag. In den Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2009 (Bl. 34 f. d.A.) und Dezember 2010 (Bl. 36 f. d.A.) wurde der Betrag jeweils ausgewiesen.

Seit dem Jahre 2009 wurden die Löhne der Mitarbeiter teilweise zeitlich verzögert ausgezahlt. Hierbei traten Verzögerungen von bis zu drei Monaten ein. Die finanziellen Probleme der Insolvenzschuldnerin waren Gegenstand von regelmäßig stattfindenden Liquiditätsrunden. Diese fanden u.a. am 25.11.2010, 23.12.2010, 13.01.2011, 01.02.2011 und 16.03.2011 statt. Ob der Kläger an diesen Liquiditätsrunden teilgenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin war auch Thema von Betriebsversammlungen. Eine Betriebsversammlung fand am 02.12.2010 statt. Weiter wurde die finanzielle Situation auch in Gesprächen mit dem Betriebsrat erörtert.

Bezogen auf die Monate Oktober 2010 bis Januar 2011 wurde dem Kläger das in den monatlichen Lohnabrechnungen ausgewiesene Gehalt ausgezahlt. In den Lohnabrechnungen wurde auch eine Abführung von Beiträgen zur G Pensionskasse dokumentiert. Wegen der Einzelheiten der Gehaltsabrechnungen wird auf die Lohnabrechnungen für Oktober 2010 bis Januar 2011 (Bl. 68-72 d.A.) Bezug genommen. Eine tatsächliche Abführung der Beiträge erfolgte jedoch nicht. Ausweislich eines Schreibens der AMB G Pensionskasse vom 18.05.2012 gingen Zahlungen auf das Versicherungskonto 4.4 029 101.71 des Klägers seit dem 01.10.2010 nicht mehr ein (Bl. 75 f. d.A.). Auch bei anderen Mitarbeitern wurde die Beiträge nicht mehr abgeführt. Allerdings wurde in Einzelfällen, etwa bei der Mitarbeiterin S, auf eine entsprechende Beanstandung eine Nachzahlung vorgenommen.

Bezogen auf die Monate Februar und März 2011 wurde ebenfalls eine Abführung von Beiträgen zur G Pensionskasse in den Lohnabrechnungen dokumentiert (Bl. 73-74 d.A.). Allerdings erfolgte in diesen Monaten insgesamt keine Lohnzahlung an den Kläger.

Inwiefern die im Dezember 2009 und Dezember 2010 fälligen Beiträge zur J Unterstützungskasse in Höhe von jeweils 624,- € von der Insolvenzschuldnerin gezahlt wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde aufgrund eines Antrags vom 17.05.2011 am 01.07.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Paderborn 2 IN 226/11) und Rechtsanwalt Dr. X2, B-Platz, 33602 B zum Insolvenzverwalter bestellt.

Gegen die Beklagten wurde wegen des Verdachts der Untreue, des Betrugs und der Insolvenzverschleppung ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Paderborn (Az. 111 Js 447/10) eingeleitet. Am 28.11.2012 wurde Anklage erhoben.

Mit seiner am 04.04.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten die Abführung von Beiträgen für die Monate Oktober 2010 bis März 2011 an die G Pensionskasse sowie die Abführung von Beiträgen für die Jahre 2009 und 2010 an die J Unterstützungskasse verlangt. Der Kläger hat seine Klage später hinsichtlich der Abführung von Beiträgen an die G Pensionskasse für die Monate Februar und März 2011 zurückgenommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten persönlich gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 3 StGB wegen der Nichtabführung der Beträge zur betrieblichen Altersversorgung. Hierbei sei hinsichtlich der Zahlungen von 624 € an die J Unterstützungskasse eine Entgeltumwandlung durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt. Damit sei der Tatbestand des § 266a Abs. 3 StGB erfüllt. Die Zahlungen für die Jahre 2009 und 2010 seien nicht erfolgt. Der Jahresbeitrag habe sich jeweils auf das abgelaufene Jahr bezogen und habe keine Vorauszahlung dargestellt. Auch hinsichtlich der Beiträge an die G Pensionskasse in Höhe von 400,- € für die Zeit von Oktober 2010 bis einschließlich Januar 2011 hafteten die Beklagten wegen der Einbehaltung und Nichtabführung dieser Beträge persönlich. Eine Unterrichtung oder Information des Klägers sei nicht erfolgt. Von der Nichtzahlung an die G Pensionskasse habe er erst durch das Schreiben der G Pensionskasse vom 18.05.2011 erfahren. An den Liquiditätsrunden habe er nicht teilgenommen. Er habe auch hinsichtlich der Zahlungen keine Probleme vermutet, da in der Zeit von Oktober 2010 bis Januar 2011 noch Weihnachtsgeld und Vorschüsse gezahlt worden seien. In einer Versammlung im März/April 2011 habe die Arbeitgeberseite erklärt, dass man bezüglich der Beiträge an die G Pensionskasse auf dem Laufenden sei. Wäre er über die Nichtzahlung der Beiträge ordnungsgemäß informiert worden, hätte er die Zahlung mit Erfolg geltend machen können, wie dies auch bei Frau S und anderen Mitarbeitern der Fall gewesen sei. Durch die Nichtabführung sei ihm ein Schaden entstanden, der in der geringeren Anwartschaft bei der betrieblichen Altersversorgung und der Minderung der gesetzlichen Rente liege.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, in die Rentenversicherung mit der Rentenversicherungsnummer 4.4 029 101.71 bei der G Deutschland Pensionskasse Hamburg für den Kläger 400,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 100,- € netto ab dem 01.11.2010, auf weitere 100,- € netto ab dem 01.12.2010, auf weitere 100,- € netto ab dem 01.01.2011 und auf weitere 100,- € netto ab dem 01.02.2011 einzuzahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner in den Versorgungsvertrag, Zusagennummer 1-31.984.103-0 (Trägerunternehmen 1991) bei der Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. in Hamburg für den Kläger 1.248,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 624,- € ab dem 01.12.2009 sowie auf weitere 624,- € netto ab dem 01.12.2010 einzuzahlen,

hilfsweise für den Fall, dass die Einzahlungen in die Unterstützungskasse bzw. Pensionskasse nicht mehr möglich sind, die Auszahlung der entsprechenden Beträge einschließlich der Zinsen an den Kläger vorzunehmen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, eine persönliche Haftung scheide aus. Hinsichtlich des an die J zu zahlenden Betrages sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen rein arbeitgeberfinanzierten Beitrag handele. Es sei entgegen der verwirrenden Darstellung in der Lohnabrechnung keine Entgeltumwandlung erfolgt. Des weiteren habe sich die Zahlung des jährlichen Betrages stets auf das Folgejahr bezogen, so dass kein Anspruch auf den im Dezember 2010 zu zahlenden Betrag bestehen könne.

Sowohl bezogen auf die J Unterstützungskasse als auch bezogen auf die G Pensionskasse hätten zudem Stundungsvereinbarungen bestanden. Der Kläger habe auch Kenntnis von der finanziellen Situation der Insolvenzschuldnerin und von der Nichtzahlung von Beiträgen an die J Unterstützungskasse und die G Pensionskasse gehabt. Die Zahlungsrückstände und Stundungsvereinbarungen seien in den Liquiditätsrunden thematisiert worden. An diesen habe der Kläger teilgenommen. Darüber hinaus habe der Kläger auch an zahlreichen Betriebs- und Abteilungsversammlungen teilgenommen, in denen auch die Rückstände bzgl. der J Unterstützungskasse und der G Pensionskasse thematisiert worden seien. Über die bestehenden Rückstände sei beispielsweise auf der Betriebsversammlung am 02.12.2010 informiert worden. Der Kläger habe sich auch mehrfach persönlich nach den ihn betreffenden Rückständen erkundigt. Selbst wenn der Kläger die Zahlung an sich geltend gemacht hätte, wäre an ihn – anders als an andere Mitarbeiter – keine Zahlung wegen seiner herausragenden Stellung als Betriebsratsvorsitzender erfolgt. Durch eine Zahlung an den Kläger wären andere Mitarbeiter veranlasst worden, auch Ansprüche geltend zu machen. Hinsichtlich der monatlichen Lohnabrechnungen und der dort ausgewiesenen Beiträge sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten keine Kenntnis über einzelne Abrechnungen gehabt hätten. Dem Kläger sei durch die Nichtzahlung der Beiträge auch kein Schaden entstanden, für den die behaupteten Pflichtverletzungen kausal gewesen seien. Insbesondere hätte der Kläger die rückständigen Beiträge zur Insolvenztabelle anmelden können und müsse sich daher die zu erwartende Quote anrechnen lassen. Auch müsse er sich Ansprüche auf Insolvenzgeld anrechnen lassen.

Durch Urteil vom 02.10.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Schadensersatzansprüche wegen Nichtabführung von Beiträgen an die J Unterstützungskasse geltend gemacht hat. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich weder auf vertraglicher Grundlage noch nach § 823 Abs. 1 BGB noch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB noch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 Abs. 1 StGB noch nach § 826 BGB. Er ergebe sich auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a Abs. 3 StGB. § 266a Abs. 3 StGB erfasse die Fälle der Verletzung treuhänderischer Pflichten des Arbeitgebers durch Nichtabführen einbehaltener Teile des Arbeitsentgelts. Bei den geltend gemachten Beiträgen zur J Unterstützungskasse handele es sich schon tatbestandlich nicht um Teile des Arbeitsentgelts. Gemäß § 2 des Tarifvertrags über Altersvorsorge handele es sich bei der kalenderjährlichen Einmalzahlung in Höhe von 624,- € um einen zweckgebundenen Arbeitgeberbeitrag, den der Arbeitgeber in eine betriebliche Altersversorgung einstelle. Da es sich um einen rein arbeitgeberfinanzierten Beitrag handele, komme es nicht darauf an, ob und wie dieser in der Lohnabrechnung ausgewiesen sei.

Das Arbeitsgericht hat aber dem Klageantrag entsprochen, insofern der Kläger von den Beklagten Schadensersatz wegen der Nichtabführung von Beiträgen an die G Pensionskasse in den Monaten Oktober 2010 bis Januar 2011 verlangt hat. Ein Anspruch ergebe sich insofern aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a Abs. 3 StGB. Es seien Teile des Arbeitsentgelts, nämlich insgesamt 400,- €, vom Arbeitsentgelt einbehalten aber nicht an die Pensionskasse abgeführt worden. Die Beklagten hätten es auch unterlassen, den Kläger über die Nichtabführung spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach zu unterrichten. Die Beklagten hätten nicht substantiiert vorgetragen, wann und mit welchem Inhalt eine Unterrichtung des Klägers erfolgt sei. Die Beklagten hätten vorgetragen, der Kläger habe an den Liquiditätsrunden teilgenommen, welche am 25.11.2010, 23.12.2010, 13.01.2011, 01.02.2011 und 16.03.2011 stattgefunden haben. In diesen Liquiditätsrunden seien die geplanten Ratenzahlungen an die J Unterstützungskasse und die G Pensionskasse erläutert worden. Mit diesem Vorbringen hätten die Beklagten die Unterrichtung des Klägers jedoch nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Beklagten vorgebracht hätten, der Kläger habe sich mehrfach in der Buchhaltung nach dem Zahlungsstand erkundigt, so sei hierin ebenfalls keine hinreichende Unterrichtung zu erblicken. Auch soweit die Beklagten vorgetragen haben, die Zahlungsrückstände seien Gegenstand zahlreicher Betriebs- und Abteilungsversammlungen gewesen, so enthalte auch dieses Vorbringen keinen substantiierten Vortrag zu einer Unterrichtung des Klägers im Sinne von § 266a Abs. 3 StGB. Auch der subjektive Tatbestand des § 266a Abs. 3 StGB sei erfüllt. Für die Nichtabführung des vom Entgelt des Klägers einbehaltenen Betrages von 400,- € seien die Beklagten als damalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Insolvenzschuldnerin verantwortlich gewesen. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, als Geschäftsführer nicht selbst für die Abführung von Beiträgen zur Pensionskasse verantwortlich gewesen zu sein. Wegen der bestehenden Zahlungsschwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin hätten gesteigerte Überwachungspflichten der Beklagten bestanden. Die Nichtabführung der einbehaltenen Beträge habe auch kausal zu einem Schaden geführt. Der Schaden bestehe im Fehlen von 400,- € auf dem Versicherungskonto des Klägers. Dem Schaden stünden auch nicht etwaige Ansprüche des Klägers aus der Insolvenztabelle entgegen. Vielmehr stünden der Anspruch gegen die Beklagten und der Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin nebeneinander. Lediglich der Zinsanspruch sei unbegründet, da im Falle der Nichtzahlung von Beiträgen an eine Versorgungskasse kein Zinsanspruch bestehe. Das Arbeitsgericht hat die Berufung für die Beklagten zugelassen.

Das Urteil ist den Parteien am 18.10.2013 zugestellt worden. Die Beklagten haben am 05.11.2013 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 20.01.2014 am 20.01.2014 begründet. Der Kläger hat am 07.11.2013 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 20.01.2014 am 20.01.2014 begründet.

Die Beklagten meinen, die Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft, soweit es der Klage im Umfang von 400,- € entsprochen habe. Der objektive Tatbestand des § 266a Abs. 3 StGB sei nicht erfüllt. Der Kläger sei über die Nichtabführung der Beiträge an die G Pensionskasse informiert worden. Der Kläger sei in den Liquiditätsrunden über die Ratenzahlungen, Stundungsvereinbarungen und Zahlungsrückstände informiert worden. Zu den einzelnen Zahlungsvorgängen seien schriftliche Unterlagen vorgelegt worden. Diese Unterlagen hätten auch die jeweiligen Rückstände gegenüber der J und der G und entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen umfasst. Der Kläger habe sich auch in der Lohnbuchhaltung nach dem betreffenden Zahlungsstand erkundigt. Das betreffe auch die Nichtabführung der Beiträge für Oktober 2010 bis Januar 2011. Zu diesen Gesichtspunkten hätten die Beklagten Zeugenbeweis angetreten, dem vom Arbeitsgericht nicht nachgegangen worden sei.

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Betriebsratsvorsitzender an allen Betriebsversammlungen, Abteilungsversammlungen, Liquiditätsrunden, an vielen Gesprächen mit der Geschäftsführung, an vielen Gesprächen mit der Buchhaltung und deren Leiter sowie an vielen Gesprächen der Geschäftsführung mit dem gesamten Betriebsrat teilgenommen habe. In allen Gesprächen sei immer die wirtschaftliche Situation in Verbindung mit der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin thematisiert worden. Insbesondere der Kläger habe die jeweils aktuelle Zahlungssituation in sehr detaillierter Form erfragt. Er habe sich seit September 2010 fast täglich dafür eingesetzt, Zahlungsprobleme bei einzelnen Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin zu lösen. Er sei über Einzelheiten zu Zahlungsrückständen bei einzelnen Mitarbeitern bestens informiert gewesen und habe auch Informationen der Geschäftsleitung an die Mitarbeiter weiter geleitet. Er habe zudem immer zum Ausdruck gebracht, dass er Zahlungsrückstände akzeptiere und es sein höchstes Interesse sei, das Unternehmen trotz finanzieller Schwierigkeiten fortzuführen und dafür auch seine persönlichen Interessen zurückzustellen. Er habe auch zum Ausdruck gebracht, dass ihm klar sei, dass die weitere vollständige Zahlung an die G Pensionskasse eine frühere Insolvenzanmeldung nach sich ziehen würde. Der Kläger habe somit sein Einverständnis mit der Nichtzahlung der streitgegenständlichen Beiträge zum Ausdruck gebracht. Er habe sich auch bezüglich Anfragen an die G Pensionskasse mit anderen Betriebsratsmitgliedern ausgetauscht, so auch mit der Mitarbeiterin M. Von dieser wiederum sei eine Anfrage an Herrn O ergangen, was dieser in einer E-Mail vom 21.02.2011 an den Beklagten zu 2 bestätigt habe.

Zudem sei eine Verantwortung der Beklagten ohnehin trotz der Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht gegeben. Der Adressat des Verbots sei nicht eindeutig erkennbar. Arbeitgeberin des Klägers seien nicht die Beklagten, sondern die Insolvenzschuldnerin gewesen. Eine Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Insolvenschuldnerin sei nicht gegeben. Die Haftung entfalle überdies wegen der Delegation der Zahlungstätigkeiten.

Auch sei durch eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten kein Schaden verursacht worden. Angesichts der Liquiditätssituation der Insolvenzschuldnerin im streitigen Zeitraum sei es nicht realistisch, dass dem Kläger die 400,- € an die G Pensionskasse zugekommen wären. Dem Kläger wäre es nicht gelungen, einen werthaltigen Titel zu erlangen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei einer frühzeitigen Geltendmachung nicht abgeführter Beiträge durch alle Arbeitnehmer eine Zahlungsunfähigkeit früher eingetreten wäre und andere Vergütungsansprüche des Klägers nicht hätten bedient werden können. Eine nur um einen Monat frühere Insolvenz hätte einen Vermögensnachteil beim Kläger verursacht, der den geltend gemachten Schaden übersteigen dürfte. Die Nichtabführung der Beiträge sei lediglich von etwa fünf Mitarbeitern nicht akzeptiert worden. Diese hätten die Zahlung seinerzeit eingefordert. Zu weiteren dieser Ausnahmezahlungen habe es aufgrund der finanziellen Situation des Unternehmens nicht kommen können. Bei Auszahlung der Beiträge und früherer Insolvenzanmeldung wären laufende Lohnzahlungen sowie ebenfalls laufende Nachzahlungen von rückständigem Weihnachtsgeld nicht mehr erfolgt. Die Beklagten bezweifeln zudem, dass die Darlegungslast für den hypothetischen Kausalverlauf beim Schädiger liege. Soweit die Darlegungen der Beklagten zur fehlenden Kausalität nicht als ausreichend angesehen würden, sei ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Schließlich habe der Kläger zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs darzulegen, inwieweit er aus der Insolvenzmasse befriedigt worden ist. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten und die Insolvenzschuldnerin stünden nicht nebeneinander.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.10.2013, 2 Ca 482/13 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit dieses der Klage stattgegeben hat. Er ist allerdings der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit Schadensersatzansprüche wegen Nichtabführung der Beiträge zur J Unterstützungskasse betroffen seien. Ein Anspruch ergebe sich insofern aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a Abs. 3 StGB. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien durch die Nichtabführung der J Beiträge Teile des Arbeitsentgelts betroffen. Der tarifvertragliche Anspruch entstehe gemäß § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags monatlich. Zudem könne der Arbeitgeber gemäß § 3 des Tarifvertrags dem Arbeitnehmer alle nach dem Betriebsrentengesetz für die Entgeltumwandlung zulässigen Formen der betrieblichen Altersversorgung anbieten.

Zudem ist der Kläger der Ansicht, es bestehe auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei auch der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt. Den Beklagten sei es darum gegangen, die für die Altersvorsorge der Mitarbeiter vorgesehenen Beiträge zugunsten der Insolvenzschuldnerin anderweitig zu verwenden. Damit sei die Absicht gegeben, der Arbeitgeberin einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Aus diesen Erwägungen bestehe auch ein Anspruch nach § 826 BGB. Die Beklagten hätten durch die Lohnabrechnungen dem Kläger vorgespiegelt, die Beiträge seien abgeführt. Damit hätten sie den Versorgungsvertrag des Klägers selbst gefährdet und ihn insbesondere auch davon abgehalten, Beiträge selbst einzuzahlen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.10.2013, 2 Ca 482/13 teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, in den Versorgungsvertrag Zusagen-Nummer 1-31.984.103-0 (Träger Unternehmen 1991) bei der Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. in Hamburg für den Kläger 1.248 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 624,- € ab dem 01.12.2009 sowie auf weitere 624,- € ab dem 01.12.2010 einzuzahlen.

Hilfsweise für den Fall, dass die Einzahlung in die Unterstützungskasse nicht mehr möglich ist, die Auszahlung der oben genannten Beträge zzgl. Zinsen an den Kläger vorzunehmen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe

A.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

Beide Berufungen sind zulässig.

Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. a ArbGG. Die Beklagten haben ihre Berufung gegen das am 18.10.2013 zugestellte Urteil form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 05.11.2013 eingelegt und nach Fristverlängerung bis zum 20.01.2014 am 20.01.2014 ordnungsgemäß nach den §§ 520 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG begründet.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG. Der Kläger hat seine Berufung gegen das am 18.10.2013 zugestellte Urteil form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 07.11.2013 eingelegt und nach Fristverlängerung bis zum 20.01.2014 am 20.01.2014 ordnungsgemäß nach den §§ 520 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG begründet.

II.

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn ist teilweise abzuändern.

1.

Die Beklagten sind zur Einzahlung von 400,- € in die Rentenversicherung des Klägers mit der Rentenversicherungsnummer 4.4 029 101.71 bei der G Pensionskasse nur Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger in gleicher Höhe gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zustehenden Ansprüche verpflichtet.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 3 StGB in Höhe von 400,- €.

a)

Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. § 266a Abs. 3 StGB ist hinsichtlich abzuführender Teile des Arbeitsentgelts ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten des Arbeitnehmers (vgl. BAG 18.08.2005 – 8 AZR 542/04 – NJW 2005, 3739; BGH 29.09.2008 – II ZR 162/07 – NJW 2009, 295 f.). Gesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die ein bestimmtes Gebot oder Verbot ausspricht. Dabei muss die Gebots- oder Verbotsnorm nach Zweck und Inhalt jedenfalls auch dem Individualschutz dienen. Danach ist § 266a Abs. 3 StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, denn es dient dem Schutzinteresse der Arbeitnehmer an der treuhänderischen Verwaltung von Teilen ihres Arbeitseinkommens (vgl. BAG 18.08.2005 – 8 AZR 542/04 – NJW 2005, 3739).

b)

Die Beklagten haben den Straftatbestand des § 266a Abs. 3 StGB erfüllt. Sie haben als Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgelts, die sie für den Kläger an einen anderen zu zahlen hatten, dem Kläger einbehalten, sie jedoch nicht an den anderen gezahlt und es unterlassen, den Kläger spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten.

aa)

In den Monaten Oktober 2010 bis Januar 2011 wurde das Arbeitsentgelt des Klägers in Höhe von jeweils 100,- € einbehalten. Die einbehaltenen Beträge wurden nicht an die G Pensionskasse gezahlt. Dies hat der Kläger bereits erstinstanzlich belegt durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der G Pensionskasse belegt (Bl. 75 f. d.A.).

bb)

Die Beiträge waren vereinbarungsgemäß monatlich an die G Pensionskasse zu zahlen. Die Beklagten haben nicht substantiiert dargelegt, dass die Vereinbarung, die Beiträge monatlich an die G Pensionskasse abzuführen, später durch eine andere Vereinbarung ersetzt worden ist. Insbesondere haben die Beklagten eine Stundungsvereinbarung mit dem Kläger nicht substantiiert dargelegt. In welcher Form welche konkrete Person wann mit dem Kläger eine Vereinbarung über die Stundung der Beiträge geschlossen haben soll, haben die Beklagten nicht dargelegt. Inwiefern eine Stundungsvereinbarung mit der G Pensionskasse geschlossen worden ist, kann dahinstehen. Eine solche Stundungsvereinbarung ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin ohne Belang. Denn die G Pensionskasse konnte durch eine etwaige Stundungsvereinbarung mit der Beklagten nicht für den Kläger auf dessen Rechte verzichten.

cc)

Die Beklagten haben es auch unterlassen, den Kläger spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an die G Pensionskasse zu unterrichten.

Eine entsprechende Unterrichtung des Klägers haben die Beklagten für keinen der vier streitgegenständlichen Monate von Oktober 2010 bis Januar 2011 substantiiert dargelegt. Dabei ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass gerade dem Kläger als Vorsitzenden des Betriebsrats die finanziellen Probleme der Insolvenzschuldnerin bekannt waren. Die Beklagten haben aber nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger bei Fälligkeit oder unverzüglich danach auch darüber informiert war, dass die für ihn in den Monaten Oktober 2010 bis Januar 2011 abzuführenden Beiträge zur G Pensionskasse in den Monaten Oktober 2010 bis Januar 2011 nicht abgeführt wurden. Wann konkret welche Person diese Information in welcher Form an den Kläger übermittelt haben soll, haben die Beklagten nicht dargelegt.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger an den Liquiditätsrunden am 25.11.2010, 23.12.2010, 13.01.2011, 01.02.2011 und 16.03.2011 teilgenommen hat. Denn die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger im Rahmen dieser Liquiditätsrunden darüber informiert worden ist, dass die für ihn in den Monaten Oktober 2010 bis Januar 2011 abzuführenden Beiträge zur G Pensionskasse nicht abgeführt worden waren. Selbst wenn in den Liquiditätsrunden über Stundungsvereinbarungen und Ratenzahlungsvereinbarungen mit der G Pensionskasse gesprochen worden ist, so haben die Beklagten nicht konkret dargelegt, welche Auszahlungsmonate und welche Arbeitnehmer von diesen Vereinbarungen betroffen gewesen sein sollen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass schon vor Oktober 2010 die Lohnzahlungen verspätet erfolgt sind. Soweit in diesen Monaten nicht nur der an die Arbeitnehmer auszuzahlende Nettolohn, sondern auch die abzuführenden Beiträge verspätet geleistet wurden, mag dies auf der Grundlage von Stundungsvereinbarungen erfolgt sein. Eine insgesamt verspätete Lohnzahlung konnte auch den Straftatbestand des § 266a StGB nicht erfüllen. Es ist aber von den Beklagten nicht dargelegt, dass in den Liquiditätsrunden darauf hingewiesen wurde, dass zwar der Nettolohn bei Fälligkeit gezahlt wurde, nicht aber die abzuführenden Beiträge für die G Pensionskasse. Erst Recht ist von den Beklagten nicht dargelegt worden, dass in den Liquiditätsrunden eine differenzierte Darstellung bezogen auf unterschiedliche Arbeitnehmer erfolgt ist. Denn es ist zu berücksichtigen, dass für einige Arbeitnehmer die Beiträge zur G abgeführt worden sind. Soweit die Beklagten darauf hingewiesen haben, dass zu den einzelnen Zahlungsvorgängen schriftliche Unterlagen vorgelegt worden seien, so haben die Beklagten auch diesen Vortrag nicht weiter substantiiert. Insbesondere haben sie die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt. Nach alledem ist nicht dargelegt, dass der Kläger in den von den Beklagten angesprochenen Liquiditätsrunden darüber informiert worden ist, dass trotz Zahlung seines Nettolohns für die Monate Oktober 2010 bis Januar 2011 eine Abführung der Beiträge zur G Pensionskasse nicht erfolgt ist.

Die Beklagten haben auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger diese Information im Rahmen von Rückfragen in der Lohnbuchhaltung erhalten hat. Wann der Kläger konkret die Lohnbuchhaltung aufgesucht hat und welche Gespräche dort mit welcher natürlichen Person mit welchem Inhalt geführt worden sind, hat die Beklagte nicht dargelegt.

Die Beklagten haben schließlich auch nicht dargelegt, dass eine entsprechende Information des Klägers im Rahmen von Betriebsversammlungen, Abteilungsversammlungen oder in sonstigen Gesprächen mit der Geschäftsführung erteilt worden ist.

Vor diesem Hintergrund kam die von den Beklagten zu verschiedenen Gesichtspunkten beantragte Vernehmung von Zeugen nicht in Betracht. Sie wäre auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts hinausgelaufen.

Im Übrigen spricht gegen eine rechtzeitige Information des Klägers über die Nichtabführung der Beiträge für die Monate Oktober 2010 bis Januar 2011 der Hinweis der Beklagten, die Mitarbeiterin K habe sich nach Absprache mit dem Kläger bei dem Mitarbeiter F nach der Abführung der Beiträge an die G erkundet. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll der Mitarbeiter F diese Anfrage durch E-Mail vom 21.02.2011 an den Beklagten zu 2 bestätigt haben. Auch wenn der Sachvortrag der Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht substantiiert ist, so spricht der Hinweis auf eine E-Mail vom 21.02.2011 dafür, dass im Februar 2011 und damit erst nach Fälligkeit der streitgegenständlichen Beiträge die Anfrage durch die Mitarbeiterin K erfolgt ist. Wenn diese Anfrage wiederum nach Rücksprache mit dem Kläger erfolgte, so spricht dies wiederum dafür, dass der Kläger im Februar 2011 im Hinblick auf die unterbliebene Abführung von Beiträgen zur G gerade nicht informiert war. Anderenfalls wäre die Nachfrage entbehrlich gewesen.

Zudem ist gegenüber dem Kläger durch die Auszahlung der Nettovergütung für die entsprechenden Monate und die Erteilung von Abrechnungen, die auch eine Abführung der Beiträge zur G Pensionskasse vorsahen, der Eindruck erweckt worden, als seien die Beiträge zur G Pensionskasse abgeführt worden.

dd)

Für die Nichtabführung des vom Entgelt des Klägers einbehaltenen Betrages in Höhe von monatlich 100,- € sind die Beklagten als damalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Insolvenzschuldnerin nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB verantwortlich.

Zwar haftet nach der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG eine GmbH als Arbeitgeberin für entstehende Schäden ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen, während eine Haftung der Geschäftsführer nicht vorgesehen ist. Dieses gesellschaftsrechtlich normierte Haftungssystem wird allerdings bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für Verstöße gegen Straftatbestände durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB erweitert. Soweit mehrere Geschäftsführer bestellt sind, trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich jeden von ihnen. Wenn mehrere Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt sind, trifft jede von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung. Aus dieser „Allzuständigkeit“ ergibt sich die Verantwortung jedes Geschäftsführers für die Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft. Von dieser Verpflichtung können sich die Geschäftsführer weder durch interne Zuständigkeitsverteilung noch durch Delegation von Aufgaben auf andere Personen entledigen. Interne Zuständigkeitsregelungen lassen ebenso wie eine Delegation der Aufgaben die Eigenverantwortlichkeit nicht erlöschen. Es bleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch die mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist (BGH 09.01.2001 – VI ZR 407/99 – NZA 2001, 392).

Vor diesem Hintergrund können sich die Beklagten nicht darauf berufen, als Geschäftsführer selbst nicht für die Abführung der Beiträge an die Pensionskasse verantwortlich gewesen zu sein bzw. diese Pflicht delegiert zu haben. Wegen der bestehenden Zahlungsschwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin bestanden vielmehr gesteigerte Überwachungspflichten der Beklagten als damalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Beklagten hätten dafür Sorge tragen müssen, dass die Mitarbeiter zeitnah zum Einbehalt der Beiträge über die Nichtweiterleitung an die G Pensionskasse zuverlässig informiert wurden. Es wäre ihre Pflicht gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter nicht noch zusätzlich durch falsche Informationen auf der Lohnabrechnung in die Irre geführt wurden.

ee)

Die Beklagten haben auch den subjektiven Tatbestand des § 266a Abs. 3 StGB erfüllt. Die Beklagten waren sich darüber bewusst, dass die Beiträge zur G Pensionskasse nicht bei Fälligkeit aus dem Entgelt des Klägers abgeführt wurden. Die Beklagten nahmen es bei der von ihnen gewählten Art der Information der Arbeitnehmer billigend in Kauf, dass Arbeitnehmer verspätet, gar nicht oder unzureichend über die sie betreffenden Rückstände unterrichtet wurden.

ff)

Da Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich sind, sind die Voraussetzungen des § 266a Abs. 3 StGB erfüllt. Da somit dieses Schutzgesetz verletzt worden ist, haften die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 3 StGB.

c)

Die Nichtabführung der einbehaltenen Beiträge hat auch beim Kläger zu einem Schaden geführt. Das Guthaben aus seinem Vertrag bei der G Pensionskasse ist um 400,- € geringer, als wenn eine ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in den Monaten Oktober 2010 bis Januar 2011 erfolgt wäre.

Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Vermögenseinbuße auch im Falle eines rechtmäßigen Verhaltens der Beklagten eingetreten wäre. Allerdings kann eine Schadensersatzpflicht nach §§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a StGB ausgeschlossen sein, wenn bei dem Geschädigten auch im Falle pflichtgemäßen Verhaltens des Arbeitgebers der Schaden entstanden wäre. So fehlt es etwa an einem kausal verursachten Schaden, wenn geleistete Beiträge in einem Insolvenzverfahren erfolgreich anzufechten gewesen wären (BGH 02.12.2010 – IX ZR 247/09 – NJW 2011, 1133 ff.) Bezogen auf die Darstellung dieses hypothetischen Kausalverlaufs trägt allerdings – nicht nur bezogen auf den Bereich des Arzthaftungsrechts – der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast (BGH 15.03.2005 – VI ZR 313/03 – NJW 2005, 1718; Oetker, in Münchener Kommentar zum BGB, 6 . Aufl., § 249 BGB Rdz. 224 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, Vorb v § 249 BGB Rdz. 107).

Die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger auch im Falle einer rechtzeitigen Information über die Nichtabführung der Beiträge zur G Pensionskasse diese Beiträge nicht hätte realisieren können. Die Insolvenzschuldnerin hat nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten etwa fünf Arbeitnehmer durch Abführung der Beiträge an die G Ende 2010/Anfang 2011 klaglos gestellt. Insofern bestand ein finanzieller Spielraum, die Ansprüche einiger Mitarbeiter zu befriedigen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger im Falle einer korrekten Information ebenfalls die Abführung der Beiträge zur G Pensionskasse verlangt hätte. Weiter ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte diesem Verlangen entsprochen hätte. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Erfüllung der relativ geringfügigen Ansprüche des Klägers zu einer vorzeitigen Insolvenz geführt hätte. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, im Falle einer Erfüllung der Ansprüche des Klägers hätten auch zahlreiche weitere Beschäftigte ihre Ansprüche geltend gemacht, bewegt sie sich im Bereich der Spekulation.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war zu der Frage, ob im Falle einer Zahlung an den Kläger eine vorzeitige Insolvenz eingetreten wäre, kein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts hinaus gelaufen. Nicht einem Sachverständigen, sondern den Beklagten oblag es aber, im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes die Tatsachen vorzutragen, die darauf schließen lassen, dass beim Kläger auch im Falle einer frühzeitigen Information ein Schaden in gleicher Höhe eingetreten wäre. Da den Beklagten diese Darlegung nicht gelungen ist, ist durch Fehlverhalten der Beklagten ein Vermögensnachteil in Höhe der vier nicht gezahlten monatlichen Raten von jeweils 100,- € entstanden.

Ein Schaden ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil geleistete Zahlungen im Insolvenzverfahren anfechtbar gewesen wären. Wäre die Abführung der Beiträge fristgerecht zum Monatsende erfolgt, wäre die Abführung mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Statten gegangen. In diesem Fall wären die Zahlungen an die G Pensionskasse nach den §§ 129 InsO nicht anfechtbar gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die nicht bezahlten 400,- € über das Insolvenzgeld erstattet wurden, sind nicht ersichtlich. Da das Insolvenzverfahren erst am 01.07.2011 eröffnet wurde, lag der hier streitgegenständliche Zeitraum der nicht gezahlten Beiträge zur G außerhalb des Insolvenzgeldzeitraums.

d)

Der Kläger ist allerdings entsprechend § 255 BGB verpflichtet, Zug um Zug gegen Zahlung der 400,- € seine in gleicher Höhe bestehenden Insolvenzforderungen gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagten abzutreten.

III.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Wegen einer etwaigen Nichtabführung von Beiträgen zur J Unterstützungskasse in den Jahren 2009 und 2010 steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.

1.

Ein Schadensersatzanspruch ergibt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a Abs. 3 StGB. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266a Abs. 3 StGB sind hinsichtlich etwaig nicht abgeführter Jahresbeträge in Höhe von jeweils 624,- € nicht erfüllt.

§ 266a Abs. 3 StGB erfasst Fälle der Verletzung treuhänderischer Pflichten des Arbeitgebers durch Nichtabführung einbehaltener Teile des Arbeitsentgelts. Soweit der Arbeitgeber dagegen durch Zahlungen an Dritte eigene Beitragspflichten erfüllt, ist der Anwendungsbereich des § 266a Abs. 3 StGB nicht eröffnet. Dies gilt etwa, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, Beiträge im Rahmen des Urlaubskassenverfahrens abzuführen. Zwar kommen diese Beiträge auch dem Arbeitnehmer zu Gute. Jedoch begleicht der Arbeitgeber mit der Einzahlung der Beiträge keine Schulden des Arbeitnehmers, sondern erbringt seinen eigenen Beitrag zu dem Umlageverfahren (vgl. BAG 18.08.2005 – 8 AZR 542/04 – NJW 2005, 3739).

Auch vorliegend hat die Insolvenzschuldnerin im Rahmen der Zahlung von Beiträgen an die J Unterstützungskasse eigene Verpflichtungen erfüllt. Die Zahlung von jährlich 624,- € erfolgte auf der Grundlage des Tarifvertrags über Altersvorsorge in der Deutschen Glasindustrie. Bei den Zahlungen handelte es sich gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags um einen zweckgebundenen Arbeitgeberbeitrag. Auch wenn der Arbeitgeber gemäß § 3 des Tarifvertrags über Altersvorsorge in der Deutschen Glasindustrie dem Berechtigten alle nach dem Betriebsrentengesetz für die Entgeltumwandlung zulässigen Formen der betrieblichen Altersversorgung anbieten kann, bedeutet dies nicht, dass es sich bei den Zahlungen an die J-Unterstützungskasse um die Abführung einbehaltener Teile des Arbeitsentgelts handelt. Denn ein Einbehalt von Arbeitsentgelt hat bezogen auf diese Zahlungen nicht stattgefunden. Daran ändert auch die Darstellung in den Entgeltabrechnungen, in denen die 624,- € einerseits addiert und andererseits subtrahiert wurden, nichts. Denn die Frage, ob und wie ein Lohneinbehalt oder eine andere Zahlung in der Entgeltabrechnung aufgeführt wird, ist für ihre rechtliche Einordnung nicht entscheidend (vgl. Perron, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 266a StGB Rdz. 13).

2.

Ein Schadensersatzanspruch wegen etwaig nicht abgeführter Beiträge zur J Unterstützungskasse ergibt sich aus doppeltem Grund auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 BGB.

a)

Seit der Einführung des § 266a StGB geht diese Regelung dem Betrugstatbestand bezogen auf das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt als lex specialis vor (BGH 07.03.2012 – 1 StR 662/11 – juris; BGH 24.04.2007 – 1 StR 639/06 – juris). Schon vor diesem Hintergrund kann sich keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB ergeben.

b)

Zudem haben die Beklagten zumindest auch den subjektiven Tatbestand des Betrugs nach § 263 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Das neben dem Vorsatz weiterhin erforderliche subjektive Element des Betrugstatbestands, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffe, liegt nicht vor. Diese Bereicherungsabsicht ist nur dann gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dagegen fehlt es an einer Bereicherungsabsicht, wenn die Vorteilserlangung nur eine notwendige Nebenfolge eines angestrebten anderen Erfolgs ist (Perron, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 263 StGB Rdz. 176). Dass die Beklagten erstrebten, sich oder der Insolvenzschuldnerin einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Allein die Tatsache, dass der Insolvenzschuldnerin durch die Nichtabführung der Beiträge ein finanzieller Spielraum eingeräumt wurde, führt nicht zu einer Verwirklichung des Betrugstatbestands. Die Nichtzahlung von Beiträgen an die J Unterstützungskasse lässt – wie jede Nichtzahlung von Vergütung in einer finanziellen Krise – ohne weitere Anhaltspunkte nicht darauf schließen, dass die Arbeitgeberin oder ihre Geschäftsführer hierbei in der Absicht handelten, sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen. Die finanzielle Entlastung der Arbeitgeberin erweist sich in diesem Fall grundsätzlich nur als notwendige Nebenfolge der ausgebliebenen Zahlung. Dass die finanzielle Entlastung der Arbeitgeberin hier mehr als nur eine notwendige Nebenfolge war, ist nicht ersichtlich.

3.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 Abs. 1 StGB. Insofern fehlt es bereits an einem Vermögensbetreuungsverhältnis im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB zwischen dem Kläger und den Beklagten als damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Eine Vermögensbetreuungspflicht ist nur anzunehmen, wenn diese sich als Hauptpflicht, d.h. als eine das Vertragsverhältnis zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Pflicht darstellt. Eine Treuepflicht ergibt sich in aller Regel nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis, in welchem der Verpflichtung des Handelnden Geschäftsbesorgungscharakter zukommt (BAG 13.02.2007 – 9 AZR 106/06 – AP § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers Nr. 40).

4.

Ein Anspruch ergibt sich schließlich nicht gemäß § 826 BGB.

a)

§ 826 BGB setzt eine sittenwidrige Schadenszufügung voraus. Objektiv sittenwidrig ist dabei eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die bloße Nichterfüllung von Vertragspflichten führt regelmäßig nicht zu einer Haftung nach § 826 BGB (BGH 24.02.1954 – II ZR 3/53 – NJW 1954, 1150 f; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 826 BGB Rdz. 58). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Allein die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht reicht nicht aus (BGH; 10.07.2001 – VI ZR 160/00 – NJW 2001, 3702; Sprau, in: Palandt, 69. Aufl., § 826 BGB Rdz. 7).

b)

Nach diesen Grundsätzen besteht eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB nicht. Mit einer Nichtabführung der jährlich geschuldeten Beträge in Höhe von jeweils 624,- € läge zwar ein Verstoß der Insolvenzschuldnerin gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen vor. Dieser Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen führt aber regelmäßig nicht zu einer Haftung nach § 826 BGB. Auch wenn in den Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2009 und Dezember 2010 möglicherweise zu Unrecht eine Abführung der Beiträge vorgespiegelt wurde, erreicht das Fehlverhalten nicht ein solches Gewicht, dass es als sittenwidrig zu erachten ist. Die Abführung der Beiträge zur J Unterstützungskasse entsprach zwar einer vertraglichen Verpflichtung nicht aber einem sittlichen Gebot. Eine besondere Verwerflichkeit kann dem gesamten Vorgang nicht entnommen werden.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits sind wie ausgeurteilt zu verteilen. Erstinstanzlich ist dabei unter Berücksichtigung der erfolgten Klagerücknahme in Höhe von 200,- € von einem Streitwert in Höhe von 1.848,- € auszugehen. Da der Kläger in einer Höhe von 400,- € obsiegt, sind ihm 78 % der Kosten aufzuerlegen. Die verbleibenden 22 % sind von den Beklagten zu tragen. Bei einem Streitwert von 1.648,- € in der Berufungsinstanz ergibt sich eine Kostenquote von 76 : 24 zum Nachteil des Klägers.

C.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ferner liegen keine Gründe vor, die die Zulassung der Revision wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würden.

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