LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2017 – 2 Sa 1207/16

Juni 15, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2017 – 2 Sa 1207/16

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.05.2016 – 8 Ca 3108/15 jeweils unter Zurückweisung des Klägers und er Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit 01.06.2015 Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 8 des bei der Beklagten geltenden Entgeltrahmentarifvertrages für die festvergüteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X T GmbH & Co. KG zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.333,33 € brutto nebst Zinsen i. H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 133,33 EUR seit 12.12.2014 und aus jeweils 200,00 € seit dem 13.01.2015, 11.02.2015, 11.03.2015, 11.04.2015, 12.05.2015, 11.06.2015, 11.07.2015, 11.08.2015, 11.09.2015, 13.10.2015, 11.11.2015, 11.12.2015 12.01.2016, 11.02.2016, 11.03.2016, 12.04.2016, 11.05.2016, 11.06.2016, 12.07.2016, 11.08.2016, 13.09.2016, 11.10.2016, 11.11.2016, 13.12.2016, 11.01.2017 sowie 11.02.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz werden dem Kläger zu 45% und er Beklagten zu 55 % und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 37 % und er Beklagten zu 63 % auferlegt.

5. Die Revision wird für beide Parteien Beklagte zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte betreibt mehrere konzessionierte Spielbanken mit über 500 Mitarbeitern, u.a. eine Spielbank in E-I. Die Spielcasinos werden jeweils geführt durch einen Direktor, der unmittelbar der Geschäftsleitung in E1 unterstellt ist. Dem Direktor unterstellt sind jeweils ein Bereichsleiter „Klassisches Spiel“ und ein Bereichsleiter für das sog. Automatengeschäft. In E sind seit längerem weder die Position des Bereichsleiters „Klassisches Spiel“, noch die des Bereichsleiters „Automatengeschäft“ besetzt. Von den ursprünglich acht stellvertretenden Bereichsleitern kündigte die Beklagte in 2012 vier Bereichsleitern, ein weiterer schied gesundheitsbedingt aus und ein Bereichsleiter reduzierte seinen Beschäftigungsumfang auf 50%, so dass aktuell noch 2,5 stellvertretende Bereichsleiter bei der Beklagten in E-I beschäftigt sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die Spielkasinos betreibt, seit 01.01.1981 zuletzt als „Spielaufsicht/Tischchef“ im Casino I angestellt. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach dem einzelarbeitsvertraglich in Bezug genommenen Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der X T GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse“ (nachfolgend ERTV) in der Fassung vom 01.07.2012, der die Vorgängerfassung vom 01.02.1996 abgelöst hat. In dem ERTV, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf Bl. 11 ff. d.A. verwiesen wird, heißt es u.a.:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag regelt die Eingruppierung und Bezahlung aller Arbeitnehmer/innen (nachfolgend Arbeitnehmer genannt)/ Altbeschäftigte der X T GmbH & Co. KG, soweit sie im spieltechnischen Bereich und der Kasse beschäftigt sind und vor dem 01.07.2012 eingestellt wurden. Ausgenommen sind die auf Stundenlohnbasis beschäftigten Arbeitnehmer/ innen (Aushilfen).

§ 7 Tarifentgeltgruppen

1. Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in folgende Entgeltgruppen eingeordnet:

….

Entgeltgruppe 7: Spielaufsicht/ Tischchef

Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus. In den ersten drei Jahren erfolgt der Einsatz überwiegend in der Tischaufsicht. Bei Eignung kann er als Saalchef in der Saalaufsicht eingesetzt werden.

Der Tischchef übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Er kann auch als Baccara-Croupier eingesetzt werden. Er kann mit der Tischabrechnung beauftragt werden.

Entgeltgruppe 8: Stellvertretender Bereichsleiter/ Saalchef

Der stv. Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des Klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig.

Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden.

2…..

3. Bei einem Wechsel (Umgruppierung) in die Entgeltgruppe 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 wird der Arbeitnehmer mit seinem erreichten max. monatlichen Tarifentgelt umgruppiert. Die nächste Erhöhung erhält er spätestens zum gleichen Zeitpunkt wie in der alten Entgeltgruppe. Er erhält eine individuelle Zulage von jeweils € 200 monatlich, wenn die Aufgabe dauerhaft übertragen wird.

4. Übernimmt der Arbeitnehmer vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe, so hat er, wenn die Tätigkeit ohne Unterbrechung länger als acht Wochen dauert, von Beginn der Tätigkeit an für deren Dauer Anspruch auf eine Zulage in Höhe von € 200 monatlich.

5. Dauert die oben genannte aushilfs- oder vertretungsweise Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate, so ist der Arbeitnehmer vom Beginn des darauffolgenden Monats an in die entsprechend höhere Entgeltgruppe einzugruppieren.

…..“

Im Jahr 2012 abgeschlossenen Manteltarifvertrag in der Fassung vom 12.10.2012 enthält u.a. folgende Regelung:

§ 13 Verfallfristen

alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Nach ablehnenden Bescheid durch die Gesellschaft sind Ansprüche innerhalb einer weiteren Frist von 3 Kalendermonaten gerichtlich geltend zu machen.

Werden die vorgenannten Fristen nicht eingehalten, sind die Ansprüche verfallen.

Nach Ziffer 1 der Protokollnotiz vom 18.04.2013 zu den Manteltarifverträgen der X T GmbH & Co. KG werden die monatlichen Vergütungen rückwirkend bis spätestens zum 10. Arbeitstag des folgenden Monats gezahlt.

Der Kläger erhält eine Vergütung nach EG 7 ERTV. Die Höhe der Vergütung des Klägers bestimmt sich neben der Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe anhand eines Punkteschemas für vor dem 01.07.2001 eingestellte Arbeitnehmer, wegen dessen Inhalt auf Bl. 61 d. A. Bezug genommen wird und nach welchem ein Mitarbeiter im ersten Beschäftigungsjahr über 11 Punkte verfügt und im Laufe der Betriebszugehörigkeit weitere Punkte erwirbt. Am 01.01.2008 verfügte der Kläger über die in der EG 7 maximal erreichbaren 32 Punkte und bezog 4.937,00 EUR.

Bei der Beklagten besteht unterhalb der Geschäftsleitung folgende Hierarchie: Das Haus wird durch einen Direktor geführt. Darunter sind zwei Bereichsleiter angesiedelt (diese Positionen sind bei der Beklagten derzeit nicht besetzt). Ursprünglich bestanden bei der Beklagten acht Stellen für stellvertretende Bereichsleiter, derzeit bestehen hiervon noch 2,5 Stellen. Die Aufsicht im Saal führt der Saalchef. Die von den stellvertretenden Bereichsleitern/Tischchefs im Einzelnen geschuldeten Tätigkeiten ergeben sich aus der Tätigkeitsbeschreibung der EG 8 ERTV („stellvertretender Bereichsleiter/Saalchef“). Danach ist der stellvertretende Bereichsleiter im administrativen Bereich des klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig. Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden. Der weitere Inhalt der Tätigkeit eines Saalchefs resultiert aus einer von der Beklagten erstellten „Aufgabenbeschreibung im Saaldienst“, wegen deren Inhalt auf Bl. 62 ff. d. A. Bezug genommen wird. Wegen noch weitergehender Einzelheiten der Tätigkeiten eines Saalchefs wird auf die Darlegungen auf Bl. 8 und 9 des Schriftsatzes des Klägers vom 11.12.2015 (Bl. 43, 44 d. A.) Bezug genommen. An den Spieltischen gibt es jeweils einen Tischchef, der das Spiel und den Croupier überwacht. Der Tischchef sitzt auf einem erhöhten Stuhl („Bock“). Die vom Tischchef geschuldete Tätigkeit ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung der EG 7 ERTV („Spielaufsicht/Tischchef“). Danach übt die Spielaufsicht die Aufsicht im klassischen Spiel aus. In den ersten drei Jahren erfolgt der Einsatz überwiegend in der Tischaufsicht. Bei Eignung kann er als Saalchef in der Spielaufsicht eingesetzt werden. Der Tischchef übt demgegenüber die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Er kann auch als Baccara-Croupier eingesetzt und mit der Tischabrechnung beauftragt werden. Jeweils ein Mitarbeiter übt die Funktion des Hauptverantwortlichen aus. Diese Funktion überträgt die Beklagte u. a. auch dem Kläger. Der Inhalt der Tätigkeit des Hauptverantwortlichen ergibt sich aus einer Aufgabenbeschreibung der Beklagten, wegen deren Inhalt auf Bl. 72 ff. d. A. (Aufgaben im Frühdienst) bzw. Bl. 74 ff. d. A. (Aufgaben im Spätdienst) Bezug genommen wird.

Die Diensteinteilung des Klägers richtet sich nach Dienstplänen, die von der Beklagten jeweils für sechs Wochen erstellt werden. Diese Dienstpläne bestimmen, welcher Arbeitnehmer wann zu arbeiten hat. Exemplarisch wird auf den Dienstplan vom 27.07.2015 – 06.09.2015 (Bl. 78 d. A.) Bezug genommen. Darüber hinaus erstellt der sog. Einteiler – das ist derjenige, der im jeweiligen Dienstplan als erster nach EG 7 vergüteter Arbeitnehmer benannt ist – die Tageseinteilung. Diese beinhaltet die tagesaktuelle Aufgabenverteilung im Einzelnen. Sie wird im Bedarfsfall, etwa bei kurzfristigen Erkrankungen, vom Einteiler durch Umplanung verändert. Exemplarisch wird auf die Einteilung vom 06.08.2015 (Bl. 79 d. A.) Bezug genommen.

Seit März 2012 teilte die Beklagte den Kläger dienstplanmäßig im Saaldienst ein, der Kläger leistete seitdem jedoch zwischendurch in unregelmäßigem Umfang auch Dienst als Tischaufsicht „auf dem Bock“. Die Zuweisung des Klägers zum Dienst als Tischaufsicht erfolgte teilweise durch den dienstplanmäßig bestimmten Einteiler, teilweise setzte sich der Kläger „am Einteiler vorbei“ selbst als Tischaufsicht ein, teilweise setzte sich der Kläger auch in seiner Funktion als Einteiler selbst als Tischaufsicht ein. Es handelte sich bei den Einsätzen des Klägers als Tischaufsicht in der Regel um kurzfristig notwendige Einsätze, weil z. B. der regulär als Tischaufsicht eingeteilte Mitarbeiter pausieren wollte oder krank wurde. Für die stellvertretenden Bereichsleiter wird ein gesonderter Dienstplan erstellt. Die Beklagte setzt auch nach EG 7 ERTV vergütete Arbeitnehmer in diesen Dienstplan ein. Exemplarisch wird auf den Dienstplan vom 27.07.2015 – 06.09.2015 (Bl. 71 d. A.) Bezug genommen. Wegen der im Zeitraum vom 07.09.2015 – 24.09.2015 vom Kläger konkret verrichteten Tätigkeiten wird auf die Darstellung des Klägers auf Bl. 19 und 20 im Schriftsatz vom 11.12.2015 (Bl. 54 und 55 d. A.) Bezug genommen sowie auf das vom Kläger vorgelegte „Tätigkeitsprotokoll“ (Bl. 82 ff. d. A.).

Seit Einführung des ERTV in 2012 zahlreiche Gespräche zwischen dem Kläger und/oder dem Betriebsrat und/oder der Gewerkschaft einerseits und der Beklagten andererseits hinsichtlich einer Eingruppierung in die EG 8 geführt. Nachdem sich im Frühsommer 2014 immer noch kein Ergebnis abzeichnete, machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 13.04.2015 (Bl. 295 d. A.) geltend, dass er seit Jahren ununterbrochen als Saalaufsicht in der Funktion eines Saalchefs tätig sei und forderte eine Anhebung seines Gehalts um 200,00 EUR brutto monatlich unter Hinweis auf § 7, 4 ERTV. Die Beklagte lehnte diese Forderung mit Schreiben vom 08.05.2015 ab (vgl. Bl. 279 d. A.).

Mit seiner am 10.08.2015 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen und der Beklagten am 14.08.2015 zugestellten Klage (Bl. 28 d.A.) begehrt der Kläger die Feststellung, dass er in die EG 8 einzugruppieren ist sowie hieraus resultierende Vergütungsansprüche.

Der Kläger hat vorgetragen, er arbeite seit März 2012 kontinuierlich ohne Unterbrechung als Saalchef/stellvertretender Bereichsleiter, d. h. er erbringe permanent Arbeitsleistungen nach EG 8 ERTV. Jedenfalls nach dem 10.11.2014 habe er definitiv nicht mehr „auf dem Bock“ gesessen. Die von der Beklagten behaupteten Einsätze des Klägers „auf dem Bock“ seien hinsichtlich des 10.07.2012 und des 29.07.2012 nicht mit der elektronisch erfassten Arbeitszeit des Klägers vereinbar.

Die Beklagte vermische unzulässiger Weise die Begriffe der Spielaufsicht und der durch den Saalchef ausgeübten Saalaufsicht. Eine Spielaufsicht gäbe es in der Spielbank I gerade nicht. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Saalchef sei keine reguläre Tätigkeit der EG 7 ERTV, sondern eine solche, die allenfalls gelegentlich und vertretungsweise verlangt werden könne. Die Beklagte sei nicht berechtigt, ihn anzuweisen, „auf den Bock zu gehen“, und hätte dies seit 01.01.2012 auch nicht ein einziges Mal getan. Er habe die Tätigkeit eines Saalchefs in Gänze und nicht nur in Teilen ausgeübt. Ungeachtet dessen, dass er jede Menge administrativer Tätigkeiten ausübe, seinen solche für die Begründung des Saalchefstatus nicht erforderlich. Ein formeller Übertragungsakt der Beklagten sei nicht erforderlich.

Da er seit dem 01.10.2012 in die EG 8 ERTV einzugruppieren sei, mussten aufgrund der Höhergruppierung hinsichtlich seiner Vergütung zusätzlich zu den am 01.01.2008 verdienten 32 Punkten 2 weitere Punkte, die er am 01.01.2011 und 01.01.2014 virtuell erworben habe, Berücksichtigung finden. Eine andere Sichtweise würde zu einer unangemessenen Benachteiligung solcher Arbeitnehmer führen, die langjährig in der EG 7 festgesteckt hätten. § 7 Abs. 6 ERTV regele vielmehr einen Ausnahmetatbestand für die Altmitarbeiter. Damit sei gesagt, dass die Altmitarbeiter weiterhin alle drei Jahre einen Punkt dazubekämen, auch wenn die Endstufe ihrer Gehaltsgruppe bereits erreicht sei. Er könne dann monatlich 5.244,00 EUR brutto verlangen, hilfsweise Zahlung einer Zulage von monatlich 200,00 EUR gem. § 7 Abs. 3 ERTV.

Der Kläger hat die Klage teilweise zurück genommen und zuletzt erstinstanzlich beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass er seit dem 01.10.2012 in die

Entgeltgruppe 8 des bei der Beklagten geltenden Entgeltrahmentarifvertrages für die festvergüteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X T GmbH & Co.KG eingruppiert ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 5.833,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 307,00 € ab dem 01.11.2014 und aus jeweils weiteren 307,00 € jeweils zum Monatsersten für den Zeitraum Dezember 2014 bis einschließlich 01.05.2016, zu zahlen.

3. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 200,00 € ab dem 01.11.2014 und aus jeweils weiteren 200,00 € jeweils zum Monatsersten für den Zeitraum Dezember 2014 bis einschließlich 01.05.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zur Begründung der beantragten Klageabweisung vorgetragen, der Kläger habe entsprechend ihrer Aufstellung im Zeitraum vom 08.01.2011 – 11.11.2014 an 96 Tagen Dienst „auf dem Bock“ am Spieltisch verrichtet, sodass schon aus diesem Grunde keine Rede davon sein könne, dass der Kläger entsprechend seiner Behauptung seit März 2012 kontinuierlich ohne Unterbrechung als Saalchef/stellvertretender Bereichsleiter arbeite. Wegen der Einzelheiten der Aufstellung der Beklagten wird auf Bl. 20 – 23 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.01.2016 (Bl. 120 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, der Kläger habe nicht in einlassungsfähiger Weise zur Übernahme administrativer Aufgaben vorgetragen. Unter administrative Aufgaben fielen z. B. die vom Kläger nicht wahrgenommene Konzepterstellung, Verantwortung bestimmter Spielbereiche und Dienst- oder Urlaubsplanerstellung. Es handele sich um solche Aktivitäten, die nicht mit der Steuerung des täglichen Spielgeschehens unmittelbar verbunden seien. Der Kläger sei lediglich überwiegend u. a. mit Aufgaben des gewöhnlichen Saaldienstes betraut gewesen. Er erfülle mithin die Tätigkeitsmerkmale der in EG 7 ERTV genannten Spielaufsicht. Für eine Höhergruppierung sei eine vollständige Übernahme der höherwertigen Tätigkeit erforderlich. Hierfür trage der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Die Vergütung nach den einzelnen Positionen der Tarifregelung solle dem Arbeitnehmer nur dann zustehen, wenn er alle Tätigkeiten ausübe, die nach der jeweils in Betracht kommenden Stellenbeschreibung bzw. den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen auszuführen seien. Der Kläger habe in der Saalaufsicht ausschließlich Aufgaben erfüllt, die vom Direktionsrecht gegenüber einem Mitarbeiter der EG 7 ERTV gedeckt seien. Es sei auch keine aushilfs- oder vertretungsweise Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten erfolgt. Weil zu den Aufgaben eines Mitarbeiters der EG 7 ERTV auch die Saalaufsicht gehöre, habe der Kläger nicht bei Tätigkeiten, die nur Arbeitnehmern der EG 8 ERTV übertragen werden könnten, ausgeholfen. Außerdem bedürfe es eines Übertragungsaktes, der weder ausdrücklich noch konkludent aufgrund der Dienstpläne erfolgt sei. Auch könne wegen des Einsatzes des Klägers „auf dem Bock“ nicht von einer ununterbrochenen Wahrnehmung von höherwertigen Tätigkeiten ausgegangen werden. Die Darlegung seiner Tätigkeiten durch den Kläger lasse überdies Urlaubs- und Krankheitszeiten unberücksichtigt. Es stünde nicht fest, dass der Kläger auch in diesen Zeiten mit den nach seiner Auffassung höherwertigen Tätigkeiten betraut worden wäre. Die Darlegungen des Klägers in Bezug auf den Dienst des Hauptverantwortlichen seien unerheblich. Dies habe nichts mit administrativen Tätigkeiten zu tun und könne jeder nach EG 7 einzugruppierenden Spielaufsicht übertragen werden. Der grundlegende Irrtum des Klägers bestünde darin, dass er verkenne, dass auch Mitarbeiter der EG 7 ERTV im Saaldienst eingesetzt werden dürften. Der Kläger könne deshalb weder eine Beförderung in die EG 8 ERTV noch Zahlung einer monatlichen Zulage verlangen. Der guten Ordnung halber sei darauf hinzuweisen, dass beides parallel ohnehin nicht verlangt werden könne.

Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, ihm virtuell weitere als die verdienten 32 Punkte zuzusprechen, sei nicht auszumachen. § 7 Ziff. 3 des ERTV sehe eine fiktive Punkteanhebung nicht vor. Die tarifliche Vorschrift bestimme, dass der Arbeitnehmer mit seinem erreichten maximalen Tarifentgelt umzugruppieren sei. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem in die höhere Tarifgruppe gewechselt werde, könne die Frist zur Erlangung weiterer Punkte beginnen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger neben der begehrten Höhergruppierung auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der monatlichen Zulage von 200 € haben sollte.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.05.2016 festgestellt, dass Kläger ab 01.06.2015 in die Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppiert ist, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.333,33 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Bereich der privaten Wirtschaft zulässig sei. Die Klage sei auch begründet, weil der Kläger vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan Tätigkeit der höheren Entgeltgruppe EG 8 des § 7 Nr. 1 ERTV ununterbrochen länger als 6 Monate verrichtet habe, sodass ihm die Vergütung nach der EG 8 gemäß § 7 Nr. 5 ERTV, allerdings erst ab dem 01.06.2015 zustehe.

Zutreffend weise die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein in die EG 7 ERTV eingruppierter Tischchef auch mit der Saalaufsicht beauftragt werden könne. Er übe in diesem Fall eine Tätigkeit der EG 7 ERTV aus, sodass kein Anspruch auf Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe bestehe. Daneben könne ein in die EG 8 ERTV eingruppierter Saalchef – anders als ein in die EG 7 ERTV eingruppierter Tischchef – bei Eignung mit administrativen Aufgaben betraut werden. Ferner könne ein in die EG 8 ERTV eingruppierter Arbeitnehmer auch als stellvertretender Bereichsleiter eingesetzt werden, nicht jedoch als Tischchef oder im Rahmen einer sonstigen von EG 7 ERTV erfassten Tätigkeit. Daraus würden die unterschiedliche Funktion und die unterschiedliche Stellung eines als Saalaufsicht eingesetzten Tischchefs und eines Saalchefs i. S. d. EG 8 ERTV deutlich. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei Ausübung der Saalaufsicht als ein mit der Saalaufsicht betrauter Arbeitnehmer der EG 7 ERTV oder aber als Saalaufsicht i. S. d. EG 8 ERTV eingesetzt sei, könne deshalb nur danach beurteilt werden, welche Tätigkeiten dem Arbeitnehmer neben der Tätigkeit als Saalaufsicht übertragen worden seien.

Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Ansatzes stehe fest, dass dem Kläger jedenfalls ab 11.11.2014 ausschließlich Tätigkeiten eines Saalchefs i. S. d. EG 8 ERTV zugewiesen worden seien. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger jedenfalls ab 11.11.2014 keine Tischaufsicht mehr geführt habe. Zumindest endete die detaillierte Aufstellung der Beklagten über die nach Behauptung der Beklagten vom Kläger durchgeführten Einsätze als Tischchef am 10.11.2014. Weitere Einsätze des Klägers als Tischchef habe die Beklagte nicht konkret dargelegt. In den 6-Wochen-Dienstplänen sei der Kläger ohnehin ausschließlich als Saalaufsicht eingeplant gewesen. Ferner setze die Beklagte in den Dienstplan für stellvertretende Bereichsleiter Arbeitnehmer der EG 7 ERTV ein. Wenngleich die Arbeitnehmer in diesem Dienstplan nicht namentlich erwähnt seien, setze die Beklagte dadurch Arbeitnehmer wie den Kläger, die nach EG 7 ERTV vergütet werden, zur Durchführung von Aufgaben der stellvertretenden Bereichsleiter, also mit Tätigkeiten, die in der EG 8 ERTV beschrieben sein, ein. Ob es sich dabei um administrative Aufgaben handele und ob die Vorstellung der Beklagten von dem, was administrative Aufgaben überhaupt darstellen sollen, zutreffend sei, könne dahinstehen, weil die Übernahme administrativer Aufgaben kein Eingruppierungsmerkmal für die EG 8 ERTV sei. Jedenfalls deckten sich die vom Kläger im Einzelnen ausgeübten, im Schriftsatz vom 11.12.2015 umfassend dargelegten Tätigkeiten und Aufgaben (Schlüsselgewalt über Schlüssel der stellvertretenden Bereichsleitung, Begrüßung der Mitarbeiter an Kasse, Bar und Rezeption, Verwarnung von Gästen) nicht mit denen von der Beklagten per Aufgabenbeschreibung definierten Aufgaben im Saaldienst, sondern gingen darüber hinaus. Dafür, dass der Kläger wie alle anderen nach EG 7 ERTV vergüteten Saalaufsichten tatsächlich auch Aufgaben der stellvertretenden Bereichsleiter wahrgenommen habe, spreche im Übrigen auch, dass die Beklagte die Anzahl zur Verfügung stehender stellvertretender Bereichsleiter von 8 auf 2,5 gekürzt habe und nicht ersichtlich sei, wer die Arbeit sonst übernehmen sollte. Folglich stehe fest, dass der Kläger zumindest ab dem 11.11.2014 entweder Aufgaben der Saalaufsicht nach EG 7 ERTV und/oder EG 8 ERTV oder Aufgaben der stellvertretenden Bereichsleitung nach EG 8 ERTV wahrgenommen habe. Da Ersteres sowohl Arbeitnehmern der EG 7 ERTV als auch Arbeitnehmern der EG 8 ERTV, Letzteres jedoch nur Arbeitnehmern der EG 8 ERTV übertragen werden könne, sei der Kläger nach den dargestellten Abgrenzungsgrundsätzen jedenfalls ab 11.11.2014 insgesamt nur noch mit Tätigkeiten der EG 8 ERTV betraut worden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger seit 11.11.2014 möglicher Weise urlaubs- und/oder krankheitsbedingt gefehlt habe. Dass der Kläger in derartigen Fehlzeiten anderweitig eingesetzt worden wäre, habe die aufgrund größerer Sachnähe primär darlegungsbelastete Beklagte nicht behauptet.

Dass die Tätigkeiten der EG 8 ERTV dem Kläger auch aushilfsweise i. S. d. § 7 Ziff. 5 ERTV übertragen worden seien, folge auch daraus, dass von ursprünglich 8 stellvertretenden Bereichsleiterstellen nur noch 2,5 Stellen besetzt seien und dass die Beklagte seitdem durchgängig auch Arbeitnehmer, die nach EG 7 ERTV vergütet werden, als stellvertretende Bereichsleiter eingesetzt habe.

Der Kläger hat die Tätigkeiten der EG 8 ERTV auch i. S. d. § 7 Ziff. 5 ERTV übernommen. Die Übernahme von Tätigkeiten setze eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien über die Aushilfs- bzw. Vertretungstätigkeit voraus. Vorliegend habe der Kläger seit 2012 gegenüber der Beklagten geltend gemacht, er sei aufgrund der Übernahme von Tätigkeiten der EG 8 ERTV entsprechend einzugruppieren. In Ansehung dieser Erklärungen habe die Beklagte dem Kläger jedenfalls seit dem11.11.2014 ausschließlich Tätigkeiten der EG 8 ERTV zugewiesen. Aufgrund dessen sei jedenfalls von einer konkludenten Vereinbarung der Übernahme dieser Tätigkeiten auszugehen. Dass der Kläger nicht alle Tätigkeiten der EG 8 ERTV übernommen habe, sei unschädlich. Denn dies sei nach dem Wortlaut der Tarifnorm keine Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Eingruppierung. Der Kläger habe somit unstreitig seit dem 11.11.2014 die Tätigkeiten der EG 8 ERTV ausschließlich ausgeübt, mithin am 12.05.2015 ununterbrochen länger als sechs Monate, sodass er ab 01.06.2015 in die EG 8 ERTV eingruppiert sei.

Die Feststellungsklage sei dagegen insoweit unbegründet, als der Kläger die Feststellung der Eingruppierung in die EG 8 ERTV für einen Zeitraum vor dem 01.06.2015 begehre. Denn der für das Vorliegen der tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen, nämlich der Übernahme einer Tätigkeit der EG 8 ERTV mit einer ununterbrochenen Dauer von über sechs Monaten, darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe das detaillierte, nach Datum und Uhrzeit substantiierte Vorbringen der Beklagten zu seinen einzelnen Einsätzen als Tischchef nicht ausreichend widerlegt. Zunächst habe der Kläger nur pauschal bestritten, seit 2012 überhaupt am Tisch „eingeteilt oder eingesetzt“ worden zu sein. Auf entsprechendes Gegenvorbringen der Beklagten habe der Kläger dann erklärt, jedenfalls nach dem 10.11.2014 nicht mehr am Tisch gesessen zu haben, sich lediglich auf einige (wenige) der von der Beklagten konkret vorgetragenen Einsätze am Tisch substantiiert eingelassen und im Übrigen unter Verkennung der Beweislastverteilung die Auffassung vertreten, für den Zeitraum 01.03.2012 – 10.11.2014 werde es der Beklagten nicht gelingen, Beweis für die behaupteten Tischeinsätze zu erbringen. Dass der Kläger anhand der Aufzeichnungen der Arbeitszeiterfassung nur wenige der von der Beklagten behaupteten Einsätze am Tisch mit konkretem Gegenvortrag entgegen getreten sei, sei unzureichend, weil bereits ein einziger von der Beklagten angeordneter Einsatz am Tisch zu einer Unterbrechung der Übernahme einer Tätigkeit nach EG 8 ERTV führen würde.

Es sei auch davon auszugehen gewesen, dass der Kläger in Übereinstimmung mit dem Dienstplan und aufgrund einer Ausübung des Direktionsrechts der Beklagten als Tischaufsicht eingesetzt worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger in den langfristigen 6-Wochen-Dienstplänen ausschließlich als Saalaufsicht bzw. ggf. als stellvertretender Bereichsleiter eingesetzt worden sein sollte. Denn nach dem eigenem Vorbringen des Klägers im Kammertermin seien dem Kläger die kurzfristig notwendig werdenden Einsätze als Tischchef – zumindest teilweise – durch den jeweiligen dienstplanmäßigen Einteiler zugewiesen worden. Dabei sei es unerheblich, dass es sich dabei ebenso wie bei dem Kläger um einen nach EG 7 ERTV vergüteten, als Saalchef eingesetzten Arbeitnehmer gehandelt habe. Denn in der Funktion als Einteiler übe der jeweilige Mitarbeiter für die Arbeitgeberin deren Direktionsrecht aus und handele somit in einer Arbeitgeberfunktion. Daran ändere der Umstand nichts, dass sich die Einteilungen nach Schilderung des Klägers unförmlich vollzogen hätten. Unzutreffend sei auch die Einschätzung des Klägers, man habe sich – quasi unter Kollegen – „selbst eingeteilt“. Denn der zur Einteilung vorgesehene Mitarbeiter übe bei der Einteilung der Mitarbeiter gerade nicht nur die Funktionen eines nach EG 7 ERTV vergüteten, mit Aufgaben eines Saalchefs betrauten Arbeitnehmers aus, sondern Arbeitgeberfunktion.

Für die Zeit ab der ununterbrochenen Übernahme der Tätigkeiten der EG 8 ERTV (hier: ab 11.11.2014) bis zur Eingruppierung in die EG 8 ERTV (hier: 01.06.2015) könne der Kläger Zahlung einer monatlichen Zulage in Höhe von 200,00 EUR gemäß § 7 Ziff. 4 ERTV verlangen. Für den Monat November 2014 sei die Zulage anteilig in Höhe von (200/30×20) = 133,33 EUR zu zahlen, für die Folgemonate bis einschließlich 31.05.2015 dagegen jeweils in Höhe von 200,00 EUR. Daraus resultiere ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.333,33 EUR brutto nebst Zinsen.

Über den 31.05.2015 hinaus könne der Kläger Zahlung der Zulage nicht mehr verlangen, weil er ab diesem Zeitpunkt in die EG 8 ERTV eingruppiert ist. Es sei mit der Beklagten davon auszugehen, dass die Zulage nur bis zu einer Höhergruppierung zu zahlen sei. Diese Begrenzung ergäbe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 7 Ziff. 4 ERTV, folge jedoch aus Sinn und Zweck dieser Tarifnorm. Die Zulage stelle insoweit eine Kompensation für die fehlende Höhergruppierung dar. Ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung entfalle die Notwendigkeit dieser Kompensation. Es entspreche auch erkennbar nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien, Arbeitnehmern gleichzeitig eine Höhergruppierung und eine Zulagenzahlung zu gewähren. Damit wäre eine ungerechtfertigte Besserstellung von Arbeitnehmern verbunden, die die höherwertige Tätigkeit aushilfs- oder vertretungsweiseübernähmen, gegenüber solchen Arbeitnehmern, die originär in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert seien. Dieses Ergebnis werde auch durch die Tarifsystematik bestätigt. Die Zahlung von Zulagen sei in § 7 Ziff. 3 und Ziff. 4 ERTV ausdrücklich geregelt. Demgegenüber enthalte die Vorschrift, die die Höhergruppierung aufgrund einer längerfristigen vertretungs- oder aushilfsweisen Übernahme höherwertiger Tätigkeiten regele (§ 7 Ziff. 5 ERTV) gerade keine entsprechende Regelung.

Der Kläger könne auch nicht verlangen, bereits ab dem Zeitpunkt der Eingruppierung in die EG 8 ERTV eine Vergütung unter Zugrundelegung der von ihm angenommenen 34 Punkte zu gezahlt zu bekommen. Der vom Kläger herangezogene „virtuelle“ Punkteaufstieg finde in der tariflichen Regelung keine Entsprechung. 7 Ziff. 3 ERTV bestimme vielmehr unzweideutig, dass eine Umgruppierung mit dem erreichten maximalen monatlichen Tabellenentgelt erfolge. Hätten die Tarifvertragsparteien regeln wollen, dass für „Alt-Arbeitnehmer“ abweichend von dieser tarifvertraglichen Bestimmung ein „virtueller“ Punktezuverdienst und infolgedessen eine Umgruppierung mit mehr als dem erreichten Entgelt erfolgen sollte, hätten sie dies auch klargestellt. § 7 Ziff. 6 ERTV, der eine Übergangsvorschrift für Alt-Arbeitnehmer enthalte, ordne ebenfalls keinen „virtuellen“ Hinzuverdienst von Punkten an. Es handele sich, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht um eine Ausnahmevorschrift zu § 7 Ziff. 3 ERTV. Diese Vorschrift regele lediglich den Zeitraum der Fortwirkung der Vergütung nach einem Punkteschema für Alt-Arbeitnehmer. Einen Eingriff in den Besitzstand der Alt-Arbeitnehmer sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar. Dass diese Rechtsfolge für den Kläger, der bereits seit langen Jahren die für die EG 7 ERTV vorgesehene Höchstpunktzahl erreicht habe, besonders ungünstig sei, sei zutreffend, jedoch von der tariflichen Vorschrift gedeckt, ohne dass damit eine unzulässige Benachteiligung des Klägers verbunden sei. Vielmehr würde die vom Kläger präferierte Auslegung zu einer Besserstellung von Alt-Arbeitnehmern gegenüber den „Neu-Arbeitnehmern“ führen, was von den Tarifvertragsparteien jedenfalls nicht erkennbar beabsichtigt gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch nicht „jegliche künftige Erhöhung ausgeschlossen“. Diese Folge ergebe sich insbesondere nicht aus § 7 Ziff. 3 Satz 2 ERTV. Denn diese Vorschrift besage lediglich, dass eine Erhöhung spätestens zum gleichen Zeitpunkt wie in der alten Entgeltgruppe zu erfolgen habe. Im Fall des Klägers sei die Vorschrift in der Tat bedeutungslos, schließe aber weitere Erhöhungen selbstverständlich nicht aus.

Gegen das am 24.05.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 13.06.2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.08.2016 am 22.08.2016 begründet. Der Kläger hat gegen das ihm ebenfalls am 24.05.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 23.06.2016 Berufung eingelegt und diese am 21.07.2016 begründet.

Zu Begründung der eigenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dem Kläger stünde weder eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 noch eine monatliche Zulage in Höhe von 200 Euro zu. Die Voraussetzungen für die geltend gemachte Höhergruppierung oder eine Zulage lägen nicht vor. § 7 Ziffer 4 und 5 des ERTV knüpften solche Rechtsfolgen an die ununterbrochene Übernahme einer aus hilfs- oder vertretungsweisen Tätigkeit in einer höheren Entgeltsgruppe in Übereinstimmung mit dem Dienstplan. Dauere diese Tätigkeit länger als acht Wochen, so erhalte der Arbeitnehmer von Beginn der Tätigkeit an und für deren Dauer ein Anspruch auf eine Zulage von 200 Euro monatlich. Der Kläger habe eine Tätigkeit der höheren Entgeltgruppe 8 weder ununterbrochen länger als acht Wochen noch ununterbrochen länger als sechs Monate ausgeübt.

Das Arbeitsgericht habe insoweit zu Unrecht angenommen, dass der Kläger vorübergehend aus hilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan die Tätigkeiten in der Höheren Entgeltgruppe 8 ununterbrochen länger als acht Wochen beziehungsweise länger als sechs Monate übernommen habe. Noch richtig habe das Arbeitsgericht gesehen, dass die Tarifvertragsparteien in § 7 Nr. 1 Satz 1 ERTV festgelegt hätten, dass die Arbeitnehmer entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingeordnet würden. Ebenfalls richtig habe das Arbeitsgericht auch noch erkannt, dass die Regelung in § 7 Nr. 1 ERTV, wonach der Saalchef die Aufsicht im Saal ausübe, bei Eignung mit administrativen Tätigkeiten beauftragt werden könne, die von einem Saalchef der Entgeltgruppe 8 auszuübenden Tätigkeiten festlege. Sie begrenze den Umfang und die Dauer des Einsatzes eines zur Saalaufsicht geeigneten Tischchefs weder unmittelbar noch mittelbar. Insofern habe das Arbeitsgericht im Ausgangspunkt zwar zutreffend erkannt, dass ein zur Saalaufsicht geeigneter und als solcher eingesetzter Tischchef aufgrund dieses Einsatzes nach der tariflichen Regelung nicht Saalchef im Sinne der Entgeltgruppe 8 werde. Dieser habe zwar unter anderem ebenso wie ein Tischchef während seines Einsatzes als Saalaufsicht die Aufsicht im Saal auszuüben. Diese Aufsicht werde in der Regel oder doch jedenfalls häufig auch den Schwerpunkt der Tätigkeit eines in die Entgeltgruppe 8 eingruppierten Saalchefs bilden. Jedoch könne ein Saalchef im Sinne der Entgeltgruppe 8 darüber hinaus zu weiteren Aufgaben (administrative Aufgaben) herangezogen werden, die nach der tariflichen Regelung einem zur Saalaufsicht geeigneten Tischchef nicht übertragen werden könnten. Ein in die Entgeltgruppe 8 eingruppierter Arbeitnehmer könne außerdem als stellvertretener Bereichsleiter eingesetzt werden und in dieser Funktion ebenfalls die Saalaufsicht ausführen. Andererseits könne einem Saalchef im Sinne der Entgeltgruppe 8 nach der tariflichen Regelung nicht die Tätigkeit eines Tischchefs übertragen werden. Danach werde die unterschiedliche Funktion und Stellung eines als Saalaufsicht eingesetzten Tischchefs und eines Saalchefs im Sinne der Entgeltgruppe 8 deutlich. Die Tätigkeit in der Saalaufsicht selbst sei keine höherwertige Tätigkeit, was das Arbeitsgericht verkannt habe. Der Kläger sei nur in der Saalaufsicht tätig und habe damit grundsätzlich keine höherwertige Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 ausgeübt. Nur in Ausnahmefällen habe der Kläger Tätigkeiten der Entgeltgruppen 8 verrichtet, nämlich dann, wenn er als Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 im Dienstplan der Entgeltgruppe 8 eingeteilt gewesen sei. Diese Dienste hätten sich aber neun Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 geteilt. Der Kläger selbst könne daher in dieser Zeit nur wenige Male die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ausgeübt haben. Aus dem Dienstplan selbst sei automatisch ersichtlich, dass der Kläger nicht durchgängig als stellvertretender Bereichsleiter in der Entgeltgruppe 8 eingestuft gewesen sein könne, was das Arbeitsgericht völlig missachtet habe. Maßgeblich für die Abgrenzung der Entgeltgruppe 7 und 8 sei, ob sie dem Kläger administrative Aufgaben im Rahmen des Direktionsrechts hätte übertragen können. Der Kläger müsste sich also bei seinen Einsätzen im Dienstplan der stellvertretenden Bereichsleiter für die Aufnahme von administrativen Tätigkeiten nur bereithalten. Eben das habe er aber bei den Einsätzen in der bloßen Saalaufsicht nicht gemusst. Denn der Einsatz in der Saalaufsicht für Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 inkludiere nicht die Übernahme administrativer Aufgaben. Aus dem Vorbringen des Klägers folge auch nicht, dass er durchgängig in der Entgeltgruppe 8 eingesetzt gewesen sei. Allein aus der Tätigkeit in der Saalaufsicht seien keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie ihm zeitweilig die Tätigkeiten in der höheren Entgeltgruppe übertragen und ihm damit die Stellung eines Saalchefs oder stellvertretenden Bereichsleiters vorübergehend insgesamt eingeräumt habe. Darüber, dass der Kläger zur Saalaufsicht geeignet gewesen sei, bestehe überhaupt kein Streit. Dementsprechend habe sie ihn auch kraft des ihr zustehenden Direktionsrechts als Saalaufsicht einsetzen können, ohne dass der Kläger zugleich die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 erworben habe. Die Tätigkeit als Saalaufsicht sei damit originäre Tätigkeit der Entgeltgruppe 7 und damit grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Dies habe auch das Arbeitsgericht noch richtig erkannt. Nicht nachvollziehbar sei allerdings, weshalb es dann im Folgenden zu der Annahme gekommen sei, der Kläger habe ab dem 11.11.2014 ausschließlich Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ausgeübt.

Zwischen den Parteien sei entgegen der Darstellung des Arbeitsgerichts auch keinesfalls unstreitig, dass der Kläger in diesem Zeitraum ausschließlich entweder als Saalchef oder als stellvertretender Bereichsleiter dienstplanmäßig eingesetzt worden sei. Einig seien sich die Parteien lediglich darüber gewesen, dass der Kläger in diesem Zeitraum in der Saalaufsicht tätig gewesen sei und solange auch keine Tischdienste mehr verrichtet habe. Klar sei allerdings, dass die bloße Tätigkeit in der Saalaufsicht nicht zu einer Höhergruppierung führen könne. Der Unterschied zwischen den Saalaufsichtstätigkeiten der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 8 bestehe darin, dass sie einem im Dienstplan der Entgeltgruppe 8 eingeteilten Mitarbeiter administrative Tätigkeiten zuweisen könnte. Diese Möglichkeit bestehe bei einem Einsatz in der Saalaufsicht in der Entgeltgruppe 7 nicht. Da die Tätigkeit in der Saalaufsicht sowohl Tätigkeit in der Entgeltgruppe 7 als auch der Entgeltgruppe 8 sein könne, könne daraus allein nicht entnommen werden, welcher Entgeltgruppe der Kläger zuzuordnen sei. Eindeutig der Entgeltgruppe 8 ließe sich der Kläger nur dann zuzuordnen, wenn er wirklich ununterbrochen im Dienstplan der Entgeltgruppe 8 eingeteilt worden wäre, was aber er selbst noch nicht mal behauptet habe. Das Arbeitsgericht habe versucht, aus den gelegentlichen Einsätzen in der Entgeltgruppe 8 herzuleiten, dass der Kläger ununterbrochen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 übernommen habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lasse sich durch den regelmäßigen Einsatz als Saalaufsicht und dem gelegentlichen Einsatz als stellvertretender Bereichsleiter gerade nicht darauf schließen, dass der Kläger durchgängig Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ausgeübt habe. Der Kläger habe auch keine administrativen Aufgaben ausgeführt. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt werde, dass er tatsächlich administrative Aufgaben durchgehend übernommen hätte, hätte er dies in den Fällen, in denen er im Dienstplan der Entgeltgruppe 7 eingeteilt gewesen sei, lediglich überobligatorisch getan, weil er während dieser Zeit nicht zur Erfüllung administrativer Aufgaben verpflichtet gewesen sei. Ihre Auslegung der Regelung des § 7 ERTV bezogen auf die Entgeltgruppe 7 und Entgeltgruppe 8 lasse sich auch historisch belegen. Die Definition der beiden Tätigkeiten sei auch in den späteren Tarifverträgen, nach Einführung der stellvertretenden Bereichsleiter und Bereichsleiter beibehalten. Die nähere Aufgabe des Tischchefs sei die Ausübung der Aufsicht am Spieltisch gewesen, wobei er bei Eignung auch mit Aufsicht im Saal hätte beauftragt werden können. Demgegenüber sei der Saalchef gewesen, wer die Aufsicht im Saal ausgeübt habe. Zum Saalchef sei diese Mitarbeitergruppe erst dann geworden, wenn sie sich das Recht vorbehalten habe, sie neben der Saalaufsicht im Saal auch mit administrativen Aufgaben zu betrauen. Wenn es in dem Tarifvertrag heiße „und kann“ mit administrativen Aufgaben beauftragt werden, bedeute dies, dass diese Mitarbeitergruppe auf entsprechende Weisung der Beklagten hin verpflichtet gewesen sei, auch administrative Aufgaben zu erledigen. Dies habe den Saalchef vom Tischchef unterschieden, da einem Tischchef administrative Aufgaben nicht zugewiesen werden könnten. Wer Saalchef gewesen sei, sei auf „kraft Amtes“ für administrative Tätigkeiten geeignet gewesen. Weshalb es zu scheinbaren begrifflichen Unklarheiten komme, lasse sich historisch erklären. Tischchefs würden schon immer auch in der Saalaufsicht eingesetzt. Sie seien gleichwohl nicht als Saalchefs im Sinne der Entgeltgruppe 8 gewesen, weil Saalchefs nach der Entgeltgruppe 8 nur sogenannte „bestätigte“ Saalchefs, also solche gewesen seien, die auch förmlich dazu ernannt worden seien. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt werde, dass er Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ausgeübt habe, habe er diese Tätigkeit bis zum 10.11.2014 jedenfalls nicht ununterbrochen ausgeführt. Insoweit sei also die Entscheidung des Arbeitsgerichts noch richtig. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht jedoch der Eingruppierungsfeststellungsklage ab dem 01.06.2015 stattgegeben. Denn dem Kläger stehe der geltend gemachte Höhergruppierungsanspruch überhaupt nicht zu.

Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht festgestellt, dass dem Kläger jedenfalls keine weiteren fiktiven Entgeltpunkte für den Fall der Höhergruppierung zustünden. § 7 Ziffer 3 ERTV regele diesen Fall nicht, sondern nur die Situation, dass der Arbeitnehmer den nächsten Entgeltpunkt in der höheren Entgeltgruppe spätestens zu dem Zeitpunkt erhalten solle, wie er ihn nach der alten Entgeltgruppe erhalten hätte. Zeitlich betrachtet solle also verhindert werden, dass aus der Umgruppierung Nachteile für die Arbeitnehmer entstünden. Der Fall, dass in der alten Entgeltgruppe die Endstufe der Entgeltpunkte erreicht sei, sei dagegen im Tarifvertrag nicht geregelt. Sei die Endstufe erreicht, könne aus der zeitlichen Komponente aber kein Nachteil für die Arbeitnehmer entstehen. Unterstellt der Kläger hätte Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 über entsprechende Zeiträume ununterbrochen ausgeübt, dann habe ihm bei einer Höhergruppierung die Zulage zugestanden, die ihm das Arbeitsgericht aus zugesprochen habe. Weitere Vergütungen stünden ihm insoweit nicht zu.

Davon unabhängig seien die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche jedenfalls teilweise verfallen, da er mit Schreiben vom 13.04.2015 lediglich die Zulage in Höhe von 200 € monatlich verlangt habe, deren Zahlung sie mit Schreiben vom 08.05.2015, dem Kläger zugegangen am 13.05.2015 abgelehnt habe. Da ihr die Klageschrift vom 10.08.2015 erst am 18.08.2015 zugestellt worden sei, sein der Anspruch auf Höhergruppierung bis einschließlich Februar 2015 verfallen, sodass die Höhergruppierung frühestens ab dem 01.03.2015 verlangen könne. Die Zulage könne der Kläger dagegen nur insoweit verlangen, als der Anspruch nach dem 10.11.2015 fällig geworden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.05.2016 – 8 Ca 31/08 – abzuändern, soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf seine Berufung hin

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund teilweise abzuändern und die Beklagte im Wege der Klageerweiterung über die bereits zuerkannten Rechtsfolgen hinaus zu verurteilen,

1. an ihn 8.752 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 307 Euro ab dem 01.11.2014 und aus jeweils weiteren 307 Euro jeweils zum Monatsersten für den Zeitraum von Dezember 2014 bis einschließlich 01.01.2017 und aus weiteren 463 Euro ab dem ersten Februar 2017 zu zahlen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.600 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 200 Euro ab dem 01.11.2014 und aus jeweils weiteren 200 Euro jeweils zum Monatsersten für den Zeitraum Dezember 2014 bis einschließlich Februar 2017 zu zahlen.

Der Kläger ist zum einen der Ansicht, dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sei und die von ihm mit den Schriftsätzen vom 06.10.2016 und vom 15.02.2017 in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen zulässig und begründet seien.

Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts soweit es der Eingruppierungsfeststellungsklage ab dem 01.06.2015 stattgegeben hat und ist der Ansicht, dass die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht geeignet seien, das jedenfalls insoweit richtige Urteil des Arbeitsgerichts in Frage zu stellen. Er ist insbesondere weiterhin der Ansicht, dass ihm aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 zustehe, weil er die Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe seit 2012 ausübe.

Das Vorbringen der Beklagten zu Historie und den Begrifflichkeit der tariflichen Regelungen sei nicht zutreffend. Die Beklagte habe zwar vor etlichen Jahren versucht, die Spielaufsicht in E einzuführen, sei jedoch damit gescheitert, sodass sie zu dem herkömmlichen System Saalaufsichten, Tischaufsichten und Croupiers zurückgekehrt sei, das seit Jahren bis heute auch noch praktiziert werde.

Die Ausführungen der Beklagten unter Verwendung hochtrabender Begriffe und Definitionen, die dem Tarifvertrag nicht ansatzweise Weise entnommen werden könnten, seien irreführend und könnten nicht darüber hinwegtäuschen, dass er tatsächlich seit Jahren ununterbrochen die Tätigkeiten eines Saalchefs und administrative Ausgaben verrichtet habe, wobei Letzteres zwischen den Parteien sogar unstreitig sei.

Administrative Tätigkeiten seien im ursprünglichen Wortbegriff nach nichts anderes als „verwaltungsmäßige“ Tätigkeiten. In seiner Funktion als Saalchef habe er auch administrative Tätigkeiten ausgeführt, wie z.B. Einteilung und Zusammenstellung von Auswertungen, wozu er bereits umfangreich erstinstanzlich vorgetragen habe. Selbstverständlich übe er die administrativen Tätigkeiten erst recht in der Funktion als Hauptverantwortlicher und damit ranghöchsten Mitarbeiter sowie in der jeweiligen Schicht faktische Leiter der Spielbank und Dienstvorgesetzter alle anderen Arbeitnehmer aus. Bei der Tätigkeit als Hauptverantwortlicher übe er Verantwortlichkeiten aus, die sich unabhängig von dem im Saaldienst zu organisierenden Spielgeschehen stellten und federführend für die gesamte Spielbank wahrzunehmen sein. Damit sei selbst der von der Beklagten erfundenen Definition der administrativen Tätigkeiten genüge getan. Wenn das keine übergreifenden Tätigkeiten sein sollten, dann stelle sich die Frage, worin solche Tätigkeiten überhaupt noch bestehen sollten.

Das Vorbringen der Beklagten, es würden immer weniger Arbeitnehmer immer wieder Arbeitnehmer niedrigere Entgeltgruppen in Dienstplänen höhere Gruppe eingeplant, sei insofern irreführend, als dass der KV-Dienst nicht von jedem Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 übernommen werden dürfe. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages dürfe ein Dienst im Bereich der stellvertretenden Bereichsleitung nur von einem Saalchefs, nicht aber von einem Tischchef übernommen werden.

Der für die Zeit vom 27.06.2016 bis zum 18.09.2016 vorgelegte Dienstplan widerlege auch die Behauptung der Beklagten, Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 würden ohne Namensnennung im Dienstplan HV/Stellv. Bereichsleitung aufgeführt., was auch in der Vergangenheit so gewesen sei.

Die Darstellung der Beklagten, dass er nur gelegentlich als Einteiler eingesetzt gewesen sei, sei ebenfalls nicht richtig. Denn die Tätigkeit als Einteilung schließe einen kurzen Einsatz am Tisch im Notfall nicht aus, was er jeweils auch selbst entschieden habe. Denn insoweit müsse im Einzelfall abgewogen werden, ob mit einem großen Aufwand unter Umsatzverlust ein ganzer Tisch geschlossen werden solle oder ob sich ein Saalchef, gegebenenfalls auch mal ein Einteiler selbst für einige Minuten zur Aufrechterhaltung des Betriebes dort hinsetze. Spätestens seit Ende 2014 habe er am Tisch nicht mehr gesessen und sei von der Beklagten auch nicht dort eingesetzt worden.

Die Darstellung der Beklagten, es sei lediglich gelegentlich im KV-Dienst der stellvertretenden Bereichsleitung eingesetzt worden, sei angesichts der unstreitigen Umstände mehr als überraschend. Während noch zu Beginn des vorliegenden Rechtsstreits noch ca. 20 % der KV-Dienste mit Saalchefs besetzt worden seien, wenn kein stellvertretender Bereichsleiter krank oder im Urlaub gewesen sei, seien es nach dem Dienstplan für den Zeitraum vom 27. Juni bis zum 11. Dezember 2016 von insgesamt 169 Diensten nur noch 27, die nicht von einem Saalchef besetzt worden seien, was eine Quote von abgerundet 84 % entspreche. Diese Vorgehensweise der Beklagten sei dem Umstand geschuldet, dass von den ursprünglich 8 stellvertretenden Bereichsleitern bei Beginn des Rechtsstreits nur noch 3 Personen nominell als stellvertretender Bereichsleiter tätig gewesen seien. Da die Beklagte richtigerweise vorgetragen habe, dass inzwischen auch die Mitarbeiter N und O nicht mehr als stellvertretende Bereichsleiter tätig seien, so dass die Position der stellvertretenden Bereichsleistung bei jedenfalls nicht weniger gewordene Arbeitsbelastung in den vergangenen Jahren nur noch mit Herrn T1, der eine halbe Stelle habe, zeige gerade, dass er sowie die übrigen Kläger als sein Saalchef bzw. Hauptverantwortlichen eingesetzt worden seien und diese auch zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes auch gar nicht zu vermeiden gewesen sei. Angesichts der unstreitigen Umstände grenze daher das Vorbringen der Beklagten, dass er lediglich „gelegentlichen mit höherwertigen Aufgaben betraut worden sei“, schon an Zynismus.

Die Ausführungen der Beklagten zu den gelegentlichen Kurzeinsätzen am Tisch seien unverständlich. Unstreitig sei jedenfalls, dass seit dem 10.11.2014 kein Einsatz am Tisch stattgefunden habe. Da er somit unstreitig jedenfalls seit dem 10.11.2014 als Saalchef tätig sei, habe das Arbeitsgericht zur Recht angenommen, dass er jedenfalls am dem 01.06.2015 in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert sei.

Zu Unrecht rügt die Beklagte auch, dass ihm entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts auch eine monatliche Zulage von 200 € in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Gesamthöhe von 1333,33 € für die Zeit von November 2014 bis einschließlich Mai 2015 nicht zustehe. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 2 S. 3 ERTV bestehe ein Anspruch auf eine monatliche Zulage von 200 € bei einer dauerhaften Übertragung der Aufgaben. Diese Zulage sei bei den Tarifverhandlungen zum Abschluss des gegenwärtig gültigen Tarifvertrages auf Druck der Gewerkschaft ver.di aufgenommen worden. Sie solle als Ausgleich für das Ablaufen der Punktetabelle und der damit verbundenen Nichterreichbarkeit der Endstufe neben dem Tarifentgelt gezahlt werden. Diese Zulage werde auch von der Beklagten auch den Mitarbeitern gezahlt, die sie von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 7 befördert habe, wohl deshalb, weil die Saalchefs immer mehr HV-Dienste übernehmen müssten und die Personaldecke zu dünn geworden sei.

Zur Begründung der eigenen Berufung trägt der Kläger vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er erst seit dem 012.06.2015 in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert sei, weil auch äußerst gelegentliche und sehr kurzwährende „Notfalleinsätze“ am Tisch die ansonsten für gegeben erachtete Tätigkeit der EG unterbrochen hätten, mit der Folge, dass nach jeder dieser Unterbrechung ein neuer sechsmonatige Wartezeitraum für die Erlangung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 begonnen habe. Das Arbeitsgericht habe dabei den Umstand ignoriert, dass die Beklagte die von ihr behaupteten Einsätze am Tisch nicht durch Vorlage der angeblich vorhandenen Tischkarten unter Beweis gestellt habe. Es habe sich auch nicht weiter mit der klägerischen Argumentation befasst, weshalb diese Tischkarten grundsätzlich kein geeignetes Beweismittel seien und auch nicht mit den konkret belegten offenkundigen Fehlern in den Tischkartenaufzeichnungen. Das Arbeitsgericht habe sich letztlich auch nicht mit der von ihm zu Protokoll gegebenen im Kammertermin auseinandergesetzt, dass in der Regel der Saalchef selbst und damit auch er entschieden habe, sich kurz auf den Bock zu setzen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten oder weil ihm selbst nicht recht gut gewesen sei, und dies dem Einteiler lediglich mitgeteilt habe, nicht aber von diesem dazu eingeteilt worden sei.

Das Arbeitsgericht habe ihm auch zu Unrecht während seiner Tätigkeit in der EG 7 keine weiteren Entgeltpunkte zugestanden. Die Entgelttabelle sei zwar im Falle der EG 7 bei 32 Punkten gedeckelt, was aber nicht zwangsläufig bedeute, dass darüber hinaus nicht weiterhin alle drei Jahre ein Punkt zu vergeben wäre. Dieser wirke sich nur so lange nicht aus, wie der betreffende die letzte Stufe seiner Entgeltgruppe erlangt habe. § 7 Ziffer 3 Satz 1 ERTV spreche bei der Umgruppierung zunächst auch nur von dem Tariftabellenentgelt, nicht aber von Punkten. Satz 2 enthalte dann die Regelung, dass der Arbeitnehmer die nächste Erhöhung spätestens zum gleichen Zeitpunkt wieder in der alten Entgeltgruppe erhalte. Der 33. Punkt hätte ihm bei der regelmäßigen Verteilung alle drei Jahre am 01.01.2011 zugestanden, der 34. am 31.01.2014. Im Übrigen müsse die Erhöhung auch nur spätestens bis zum gleichen Zeitpunkt erfolgen wie in der alten Gruppe, könne also auch durchaus früher erfolgen. Nach wörtlicher Auslegung der Regelung im Sinne der gerichtlichen Würdigung der ersten Instanz würden ihm auch in EG 8 acht überhaupt keine weiteren Punkte zuzubilligen seien, da er in der alten Entgeltgruppe 7 bereits die Endstufe, und zwar auch bei den Punkten erreicht habe, somit also keine Erhöhung mehr erlangen könnte.

Schließlich habe das Arbeitsgericht ihm zu Unrecht die Zulage von 200 Euro nur für den sechsmonatigen Zeitraum der ununterbrochenen höherwertigen Tätigkeit bis zur Höhergruppierung zugestanden. Wäre die Beurteilung des Arbeitsgerichts, das ihm tatsächlich keine weiteren Punkte in der Vergangenheit zuzugestehen wären, richtig, so sei nicht nachvollziehbar, wie das Arbeitsgericht zu der Einschätzung komme, ihm stünde angesichts der dann endlich erfolgten Höhergruppierung überhaupt keine finanzielle Endgeltung seiner höherwertigen Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 zu, was im Übrigen auch keine andere Kammer des Arbeitsgerichts Dortmund entschieden habe. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung offensichtlich § 7 Nr. 3 Satz 3 des ERTV übersehen, wonach der Arbeitnehmer eine individuelle Zulage von jeweils 200 Euro monatlich erhalte, wenn die Aufgabe dauerhaft übertragen wäre. Diese Zulage werde unter anderem deswegen gezahlt, weil die Übergangsregelung für Altbeschäftigte nach § 7 Nr. 6 ERTV mit dem 30.06.2021 ende. Jüngere Kollegen würden also nicht mehr in den Genuss der obersten Entgeltsstufen gelangen können. Die dauerhafte Zulage von 200 Euro sei daher auch zu einer dauerhaften Kompensation dieses Umstandes gedacht.

Schließlich seien die von ihm geltend gemachten Ansprüche entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht teilweise verfallen.

Dies folge zum einen daraus, dass eine Höhergruppierung als ein Akt der Rechtsanwendung den Verfallfristen gar nicht unterliege, sodass die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche gar nicht verfallen könnten. Außerdem sei jedenfalls im Hinblick auf das am 01.01.2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz, das nach § 3 MiLoG einen unabdingbaren gesetzlichen Mindestlohn nach Maßgabe des § 1 MiLoG vorschreibe, fraglich, ob eine wirksame Verfallklausel vorliege.

Davon unabhängig sei in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass er eine Höhergruppierung nach der Einführung der Festgehälter durch dem Tarifvertrag 2012 mehrfach geltend gemacht und deswegen auch mit dem Personaldirektor der Beklagten persönlich am 26.06.2015 ein Gespräch geführt habe. Dieser habe zwar nicht in Abrede gestellt, dass er, d.h. der Kläger, die ganze Zeit Arbeiten der EG 8 verrichte, aber die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine höhere Vergütung schulde.

Darüber hinaus habe er mit Schreiben vom 13.04.2015 (Bl 278 d.A.) zwar ausdrücklich die Zahlung eine monatlichen Zulage von 200 € verlangt, dem Schreiben sei aber auch zu entnehmen, dass er eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 des ERTV geltend gemacht habe. Der anwaltlich beratenen Beklagten sei daher klar gewesen, dass er die ihm aufgrund seiner Tätigkeit zustehenden tariflichen Ansprüche geltend gemacht habe, weshalb sie sich selbst auf die Verfallfristen auch nicht berufen habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass aus den von ihr zur Begründung der eigenen Berufung dargelegten Gründen folge, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in dem vom Arbeitsgericht Umfang nicht zustünden.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22.02.2017 Bezug genommen.
Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum geringen Teil hinsichtlich des jeweiligen Zinsbeginns bezogen auf die Zahlung der monatlichen Zulage von 200 € begründet und im Übrigen unbegründet.

Die zulässige Berufung des Klägers ist dagegen insoweit begründet, als er die Zahlung der monatlichen Zulage von 200 € nebst Zinsen auch über 31.05.2016 bis einschließlich Januar 2017 hinaus nebst der tatsächlich geschuldeten Zinsen begehrt. Im darüber hinausgehenden Umfang ist dagegen die Berufung des Klägers ebenfalls unbegründet.

I.

Unbegründet ist die Berufung der Beklagten zunächst insoweit, als das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 des ERTV ab dem 01.06.2015 zusteht, dessen Geltung die Vertragspartner einzelvertraglich vereinbart haben. Unbegründet ist die Berufung der Beklagten auch insoweit, als das Arbeitsgericht dem Kläger ab dem 10.11.2014 eine Monatliche Zulage in Höhe von 200 €, insgesamt 1.333,33 € nebst Zinsen zugesprochen hat.

Das Arbeitsgericht hat entgegen der Ansicht der Beklagten zu Recht angenommen, dass der Kläger in Übereinstimmung mit dem Dienstplan der Kläger jedenfalls seit dem 10.11.2014 ununterbrochen länger als 6 Monaten vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ausgeführt hat mit der Folge, dass ihm der begehrte Vergütungsanspruch nach dieser höheren Vergütungsgruppe zusteht, allerdings nicht bereits ab dem 01.12.2012, sondern jedenfalls ab dem 01.06.2015. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten gibt insoweit lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 ERTV werden die Arbeitnehmer „entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten eingruppiert“. Dementsprechend kommt es für die Richtigkeit der Eingruppierung eines Arbeitnehmers nicht darauf an, wie der Kläger von der Beklagten – ggf. im Einvernehmen mit dem Betriebsrat – eingruppiert wurde bzw. welcher Entgeltgruppe der Kläger in den von der Beklagten erstellten Dienstplänen zugeordnet wurde, sondern ausschließlich darauf an, ob er dienstplanmäßig tatsächlich Tätigkeiten ausgeführt hat, die nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 7 oder der Entgeltgruppe 8 zuzuordnen sind. Entscheidend ist also die nach dem ERTV tariflich zutreffende Bewertung der Tätigkeit des Klägers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BAG, Beschl. v. 26.04.2017 – 4 ABR 37/14, NZA-RR 2017, 408; Urt. v. 18.02.2015 – 4 AZR 778/13, AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Beschl. v. 25.10.2010 – 4 ABR 104/08, AP Nr. 37 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn).

Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien haben in § 7 Nr. 1 Entgeltgruppe 7 Abs. 2 Satz 2 ERTV bestimmt, dass der Tischchef bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden kann.

Ausgehend von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2015 (10 AZR 605) hat das Arbeitsgericht unter Wiedergabe der Gründe dieser Entscheidung angenommen, dass die Regelung in § 7 ERTV Nr. 1 EG 8 ERTV, wonach der Saalchef die Aufsicht im Saal ausübt, bei Eignung mit administrativen Tätigkeiten beauftragt werden kann, die von einem Saalchef auszuübenden Tätigkeiten festlegt. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt, die selbst unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2015 dem Arbeitsgericht auch darin zustimmt, dass es auch zu Recht angenommen hat, dass ein als Saalaufsicht geeigneter und als solcher eingesetzter Tischchef allein auf Grund dieses Einsatzes nach der tariflichen Regelung nicht Saalchef i.S.d. Entgeltgruppe 8 des § 7 Nr. 1 ERTV wird. Er kann zwar während seines Einsatzes als Saalaufsicht die Aufsicht im Saal auszuüben, was häufig auch den Schwerpunkt der Tätigkeit eines in die Entgeltgruppe 8 eingruppierten Saalchefs bildet. Während aber ein Saalchef i.S.d. Entgeltgruppe 8 des § 7 Nr. 1 ERTV bei Eignung mit administrativen Aufgaben betraut werden können, könnten diese Aufgaben nach der tariflichen Regelung einem zur Saalaufsicht geeigneten Tischchef i.S.d. § 7 Nr. 1 Entgeltgruppe 7 Abs. 2 Satz 2 ERTV nicht übertragen werden. Andererseits können einem Saalchef i.S.d. Entgeltgruppe 8 des § 7 Nr. 1 ERTV nicht die Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 7 der tariflichen Regelung, also nicht die Tätigkeit eines Tischchefs, dem auch die Tätigkeiten eines Baccara-Croupiers oder Tischabrechnungen übertragen werden können. Auch die Beklagte geht davon aus, dass daraus die unterschiedliche Funktion und Stellung eines als Saalaufsicht eingesetzten Tischchefs und eines Saalchefs i.S.d. Entgeltgruppe 8 des § 7 Nr. 1 ERTV deutlich wird, was auch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12.01.2015 zu einer entsprechenden Abgrenzung zwischen Entgeltgruppe 6 und 7 für den Tischchef ausdrücklich festgestellt hat. Der Vergleich der Tätigkeiten, die nach § 7 Nr. 1 ERTV den in die Entgeltgruppen 6 bis 8 des ERTV eingruppierten Arbeitnehmern zugewiesen werden können zeigt, dass das Direktionsrecht der Beklagten nach § 106 GewO zustehende Direktionsrecht der Beklagten insoweit erweitert werden soll, als ihr auch eine zeitlich unbegrenzte Zuweisung von Tätigkeiten möglich sein soll, die an sich einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sind. Die Beklagte konnte daher dem Kläger als einem Tischchef auch zeitlich unbegrenzt die Aufgaben einer Saalaufsicht übertragen, ohne ihm auf Dauer die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 zu übertragen.

Während aber in den früheren tariflichen Vergütungsregelungen der Spielbanken der Umfang und die Dauer eines solchen Einsatzes nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt sowie ein Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren Entgeltgruppe nicht geregelt wurde, was den Grund in den Besonderheiten Vergütung nach dem Tronc-Prinzip hatte (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 15.11.2006 – 10 AZR 736/05, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Spielbanken; Urt. v. 15.02.2006 – 10 AZR 59/05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier), ist die Frage der Vergütung bei aushilfs- oder vertretungsweiser Übertragung der Aufgaben einer höheren Vergütungsgruppe ausdrücklich in § 7 Nr. 4 und 5 ERTV geregelt, nachdem die Tronc-Vergütung wegefallen ist. Die Parteien des vorliegenden HausMTV hielten es nunmehr für unangemessen, dass ein Arbeitnehmer längere Zeit die Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe ohne Anspruch auf eine höhere Vergütung übernimmt. Dementsprechend steht der vom Kläger begehrten Eingruppierung auch nicht entgegen, dass die Beklagte vorgetragen hat, dass Saalchefs nach der Entgeltgruppe 8 nur sogenannte „bestätigte“ Saalchefs, also solche gewesen seien, die auch förmlich dazu ernannt worden seien. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 ERTV steht dem Arbeitnehmer die Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe gerade dann zu, wenn zwar er nicht Arbeitnehmer der höheren Vergütungsgruppe ist, aber die Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe ununterbrochen länger als sechs Monate ausgeübt hat. Zu Recht hat daher das Arbeitsgericht entschieden, dass der Kläger jedenfalls aushilfs- oder vertretungsweise Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ununterbrochen länger als sechs Monate ausgeübt hat und daher nach § 7 Nr. 5 ERTV auch die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 beanspruchen kann.

Ein Tischchef der Entgeltgruppe 7 des § 7 Nr. 1 ERTV übt u.a. die Aufsicht am Spieltisch aus. Diese Aufsicht wird in der Regel oder doch jedenfalls häufig auch den Schwerpunkt der Tätigkeit eines in die Entgeltgruppe 7 eingruppierten Tischchefs bilden. Das war allerdings bei dem Kläger, der zuletzt als Tischchef nach der Entgeltgruppe 7 entlohnt wurde, jedoch nicht mehr der Fall. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte den Kläger nicht nur dienstplanmäßig, sondern auch tatsächlich jedenfalls in der Zeit ab dem 10.11.2014 nicht mehr als Tischchef, sondern nur noch ausschließlich in der Saalaufsicht mit den dazugehörigen Zusatzaufgaben eingesetzt hat, sodass an dieser Stelle im Rahmen der Berufung der Beklagten zunächst offen bleiben kann, ob dies entsprechend dem Vorbringen des Klägers ununterbrochen seit März 2012 der Fall war. Eine derartige Tätigkeit konnte die Beklagte dem Kläger aufgrund des in § 7 Nr. 1 bei der Eingruppierung 7 erweiterten Direktionsrechts grundsätzlich übertragen und ihn daher tatsächlich nicht mehr als Tischchef einsetzen (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 12.10.2005 – 10 AZR 605/04, juris, zum vergleichbaren Einsatz eines Croupiers als Tischchef). Zu Unrecht macht jedoch die Beklagte nach Ansicht der Kammer geltend, dass dies entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts auch ohne Auswirkung auf die Höhe der Vergütung des Klägers möglich war.

Vorliegend war der Kläger – anders als der Kläger in dem vom Bundesarbeitsgericht am 12.10.2005 entschiedenen Fall – auch nicht teilweise weiterhin Tischchef, sondern ununterbrochen länger als 6 Monaten ausschließlich und ganztägig nur noch als Saalaufsicht mit den damit verbundenen Zusatzaufgaben dienstplanmäßig eingesetzt und war daher als Saalchef i.S.d. Entgeltgruppe 8 tätig. Der Einwand der Beklagten, dass Saalchef i.S.d. Entgeltgruppe 8 nur derjenige sei, der neben der Saalaufsicht auch tatsächlich administrative Tätigkeiten ausübe, die auch saalübergreifend seien, also Tätigkeiten, die sich nicht auf das im Saaldienst zu organisierende Spielgeschehen beschränkten, sondern federführend für die gesamte Spielbank federführend wahrzunehmen seien, trifft nach Auffassung der Kammer nicht zu. Denn solche tarifliche Anforderungen an die Tätigkeit des Saalchefs können auch nach der Auslegung des § 7 ERTV nicht angenommen werden.

Die Tarifvertragsparteien haben in § 7 ERTV den Begriff des Saalchefs verwendet, ohne gleichzeitig zu regeln, welche Tätigkeiten im Einzelnen ein in der Spielbank beschäftigter Arbeitnehmer ausführen muss. Bei der insoweit vorzunehmenden Auslegung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, der die Kammer folgt, für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln maßgeblich. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urt. v. 02.11.2016 – 10 AZR 615/15, juris, Rdnr. 14; Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 557/14, juris, Rdnr. 31; 15.11.2006 – 10 AZR 736/05, juris, Rdnr. 13).

Nach dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 Entgeltgruppe 8 ist der stellvertretende Bereichsleiter im administrativen Bereich des klassischen Spiegels und der Aufsicht im Saal tätig, während der Saalchef die Aufsicht im Saal ausübt und bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden kann. Um welche administrativen Aufgaben es sich dabei im Einzelnen handeln soll, bestimmt diese tarifliche Regelung nicht. Diese Tarifnorm enthält auch – anders als vergleichbare tarifliche Regelungen bei anderen Spielbanken – keine Abstufungen bezogen auf die Tätigkeit eines Saalchefs in der Saalaufsicht wie z.B. Erster Saalchef, Saalchef und Saalchef-Assistent bzw. Leitender Saalchef und Saalchef (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 15.02.2006-10 AZR 59 05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier; Beschl. v. 13.03.2007 – 1 ABR 22/06, NZA-RR 2007, 581 und BAG, Urt. v. 24.01.2001 – 4 AZR 637/99, juris sowie Urt. v. 10.05.1989 – 4 AZR 95/89, zu einer bei der Beklagten Vorgängerregelung), sodass dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den administrativen Tätigkeiten eines Saalchefs zwingend um solche handeln muss, die federführend für die gesamte Spielbank wahrzunehmen sind. Vielmehr kann es sich dabei mangels einer entsprechenden Einschränkung dieser Tätigkeiten auch um solche administrative Aufgaben handeln, die sich auf die Organisation und den ordnungsgemäßen Ablauf des Spielgeschehens im Saal (z. B. Dienstplangestaltung, Urlaubsplanung, Aushilfenverwaltung usw.) beziehen (vgl. BAG, Beschl. v. 13.03.2007 – 1 ABR 22/06, NZA-RR 2007, 581 zu Beispielen für administrative Tätigkeiten eines Saalchefs in der Spielbank in Wiesbaden). Dementsprechend steht dem Begehren des Klägers entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass der Kläger keine administrativen Aufgaben ausgeübt haben soll, die federführend für die gesamte Spielbank wahrzunehmen waren.

Zu Unrecht macht die Beklagte nach Auffassung der Kammer auch geltend, dass das Arbeitsgericht übersehen hat, dass die – unstreitige – Tätigkeit des Klägers in der Saalaufsicht nicht gleichzeitig die Tätigkeit eines Saalchefs sei, weil die Tätigkeit als Saalaufsicht eine originäre Tätigkeit der Entgeltgruppe 7 sei, sodass auch die dauerhafte Tätigkeit in der Saalaufsicht allein nicht genüge, um die Annahme einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 zu rechtfertigen, da nach der tariflichen Regelung einem nur zu Saalaufsicht geeigneten Tischchef i.S.d. § 7 Nr. 1 Entgeltgruppe 7 administrative Tätigkeiten nicht übertragen werden könnten. Denn originäre Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 ERTV sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV nur die Tätigkeiten als Spielaufsicht und als Tischchef. Sowohl als Spielaufsicht als auch als Tischchef beschäftigten Arbeitnehmern kann zwar bei Eignung auch die Tätigkeit als Saalaufsicht übertragen werden, die aber nach dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 der Hauptaufgabenbereich seines Saalchefs und daher gerade nicht originäre Tätigkeit der Entgeltgruppe 7 ist. Die Art und den Umfang der von einem Saalchef auszuübenden Aufsicht über den Spielbetrieb haben die Tarifvertragsparteien nicht näher bezeichnet und seine Aufsichtsfunktionen und Aufsichtsbefugnisse auch nicht näher geregelt. Die Aufsicht im Spielsaal ist aber ausgehend vom Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nach der Änderung des Tarifvertrages weiterhin die primäre Aufgabe des Saalchefs. Dementsprechend werden durch die Verwendung der Begriffe Saalchef und Saalaufsicht keine hierarchische Stufung der Tätigkeiten und keine neuen Funktionen zum Ausdruck gebracht. Vielmehr werden für dieselbe Funktion als Saalchef unterschiedliche Bezeichnung verwendet (vgl. auch BAG, Beschl. v. 11.09.2001 – 1 ABR 2/01, juris, Rdnr. 17, 18 zu einer bei der Beklagten früher geltenden Regelung).

Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV gibt es daher entgegen dem Vorbringen der Beklagten (z.B. S. 13 der Berufungsbegründung) keinen „einfachen“ Saalchef der Entgeltgruppe 7 und einen solchen der Entgeltgruppe 8. Hätte die Beklagte eine Abstufung bei dem Saalchef gewollt, dann hätte sie – wie bei den Vorgängerversionen bzw. den Tarifverträgen anderer Spielbanken – für eine entsprechende Klarstellung bei dem hier maßgeblichen Haustarifvertrag, bei dem sie selbst Vertragspartei ist, sorgen müssen.

Wäre die Interpretation der Beklagten zur Abgrenzung der Entgeltgruppe 7 und 8 bezogen auf den Tischchef und die Eignung und Ausübung der administrativen Tätigkeiten richtig, so würden die Regelungen in § 7 Nr. 4 und 5 ERTV insoweit keinen Sinn ergeben. Denn nach dem Verständnis der Beklagten könnten einem Tischchef i.S.d. § 7 Nr. 1 der Entgeltgruppe 7 kraft Direktionsrechts überhaupt keine administrativen Aufgaben auch damit nicht vorübergehend die Tätigkeiten eines Saalchefs i.S.d. Entgeltgruppe 8 übertragen werden, was aber zur Folge hätte, dass ein Tischchef niemals die Voraussetzungen des § 7 Nr. 4 bzw. 5 ERTV erfüllen könnte. Durch die Gesamtheit der Regelungen in § 7 ERTV sollte aber auf der einen Seite das Direktionsrecht der Beklagten nach § 106 GewO erweitert, auf der anderen Seite aber auch ein vergütungsrechtlicher Ausgleich sicher gestellt werden.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch entschieden, dass der Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 nicht zwingend voraussetzt, dass dem Saalchef auch tatsächlich administrative Aufgaben im Einzelfall übertragen worden sind. Denn § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 räumt nach seinem eindeutigen Wortlaut der Beklagten lediglich das Recht ein, dem Saalchef, den sie dafür für geeignet hält, auch administrative Aufgaben zu übertragen, die primäre Aufgaben des stellvertretenden Bereichsleiters sind, der ebenfalls nach der Entgeltgruppe 8 zu vergüten ist. Dementsprechend kann auch dem Arbeitnehmer eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 zustehen, der die gesamte Aufsicht über den Spielbetrieb im Saal ausübt, den die Beklagte mit administrativen Aufgaben nicht beauftragen möchte, weil sie ihn für diese Aufgaben – aus welchen Gründen auch immer – für nicht geeignet hält. Es mag sein, dass nach den früher bei der Beklagten geltenden Tarifverträgen die Eignung zu Ausübung von administrativen Tätigkeiten Voraussetzung für „formelle Bestätigung“ zum Saalchef und eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 8 war, sodass derjenige, der Saalchef wurde, auch kraft Gesetzes für administrative Tätigkeiten geeignet war und damit auch tatsächlich, mit welchem Umfang auch immer – beauftragt wurde (vgl. dazu Vorbringen der Beklagten im Verfahren LAG Hamm, Beschl. v. 19.09.2000 – 13 TaBV 110/99, juris, Rdnr. 27). Nach der hier maßgeblichen Fassung des § 7 Nr. 1 ERTV ist jedenfalls für eine Eingruppierung als Saalchef i.S.d. Entgeltgruppe 8 zusätzlich zur Saalaufsicht weder die tatsächliche Ausübung von administrativen Tätigkeiten noch eine aus der subjektiven Sicht der Beklagten vorhandene Eignung dazu.

Im Übrigen ist das Vorbringen der Beklagten teilweise auch widersprüchlich, indem sie auf der einen Seite vorträgt, dass nach der tariflichen Regelung einem zur Saalaufsicht geeigneten Tischchef administrative Tätigkeiten gar nicht übertragen werden könnten, dann aber selbst einräumt, dass der Kläger nach dem Dienstplan gleichwohl – also dann wohl vertragswidrig – als stellvertretender Bereichsleiter – wenn auch nur „gelegentlich“ – eingesetzt wurde, dessen primäre Aufgabe administrative Tätigkeiten und Saalaufsicht sind. Denn damit bringt sie selbst zum Ausdruck, dass der Kläger zuletzt – was unstreitig ist – dienstplanmäßig in der Saalaufsicht eingesetzt wurde und sie ihn sogar für geeignet hielt, administrative Tätigkeiten zu verrichten, weshalb sie ihn – wenn auch selten – dienstplanmäßig als stellvertretenden Bereichsleiter eingesetzt hat. Da die Beklagte den Kläger dienstplanmäßig in der Saalaufsicht eingesetzt hat, hat sie ihm auch die höherwertigen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 objektiv auch tatsächlich übertragen, was auch entscheidend ist. Darauf, dass sie diese Tätigkeiten in dem Dienstplan als Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 bezeichnet hat, kommt es dagegen nicht an.

Der Einwand der Beklagten, es sei faktisch unmöglich „alle neu Kläger gleichzeitig in der Entgeltgruppe 8 zu beschäftigen“, ist schon deswegen unbeachtlich, weil er jedenfalls angesichts der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten als Saalaufsicht viel zu pauschal ist. Denn die Beklagte trägt insbesondere überhaupt nichts dazu vor, dass und ggf. welche Saalchefs sie – unabhängig von den acht (nicht neuen) Klägern – bereits beschäftigt hat bzw. beschäftigt, sodass schon aus diesem Grunde für die Beschäftigung weiterer Saalchefs kein Bedarf besteht. Sie trägt auch überhaupt nichts zur Organisation und der Verteilung der Verantwortung in der Spielbank auf einzelne Positionen vor, obwohl der Kläger – unbestritten – vorgetragen hat, dass es weder einen Bereichsleiter für das klassische Spiel noch für das Automatenspiel gibt, die Zahl der stellvertretenden Bereichsleitern kontinuierlich reduziert wird, die Beklagte im Jahr 2012 die Arbeitsverhältnisse von vier der ursprünglich acht beschäftigten stellvertretenden Bereichsleitern gekündigt hat, im Zeitpunkt der Klageerhebung rechnerisch nur noch „2,5 Personen“ als stellvertretende Bereichsleiter zur Verfügung standen und zuletzt unstreitig nur noch der Mitarbeiter T1 als stellvertretende Bereichsleiter zur Verfügung stand und die Beklagte nach dem Dienstplan „Hauptverantwortliche“ eingesetzt hat, die in dem Entgeltrahmentarifvertrag gar nicht vorgesehen sind. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wer die früher von den stellvertretenden Bereichsleitern ausgeübten Tätigkeiten, die nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägers jedenfalls nicht weniger geworden sind, verrichten sollte, wenn die Beklagte keine Saalchefs und – bis auf den Mitarbeiter T1 – auch keine stellvertretenden Bereichsleiter beschäftigt.

II.

Das Arbeitsgericht hat entgegen der Rüge der Beklagten auch zu Recht entschieden, dass dem Kläger ab Oktober 2014 nach auch ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zulage in Höhe von 200 € in einer Gesamthöhe von 1333,33 € nebst Zinsen zusteht, den er rechtzeitig mit Schreiben vom 13.04.2015, was die Beklagte auch selbst annimmt, geltend gemacht hat. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht jedoch entschieden, dass dem Kläger die Zulage nur bis zum 31.05.2015 zusteht. Insoweit war auf die zulässige Berufung des Klägers unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu entscheiden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die monatliche Zulage von 200 € bis zum 31.01.2017, dem Zeitpunkt bis zu dem der Kläger die Zulage mit den Klagerweiterungen in der Berufungsinstanz begehrt hat, zusteht.

Die nach der am 23.06.2016 fristgerecht eingelegten und am 21.07.2016 begründeten Berufung mit Schriftsätzen vom 06.10.2016 und 16.02.2017 vorgenommenen Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sind zulässig. Die im Rahmen der zulässigerweise eingelegte Berufung vorgenommenen Klageerweiterungen stellen nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderungen im Sinne des § 263 ZPO, weil die vorgenommene Klageumstellungen lediglich eine Erhöhung der geforderten Beträge wegen zwischenzeitlichen Zeitablaufs beim gleich bleibenden Klagegrund darstellen. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 533 ZPO kommt es daher nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.2010 – IX ZR 160/09, juris, Rdnr. 6), die im Übrigen auch wegen des gleichen Prozessstoffes und der in der Stellung des Sachantrags liegenden Zustimmung der Beklagten sowie auch wegen der Sachdienlichkeit vorlagen.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zulage ab dem 10.11.2014 (anteilig) bis einschließlich Januar 2017 i.H.v. 200 € monatlich aufgrund der Übernahme der Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 nach § 7 Nr. 4 und ab dem 01.06.2015 nach § 7 Nr. 3 ERTV zu, da ihm ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die höheren Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 zusteht. Der Anspruch auf die Zahlung der monatlichen Zulage i.H.v. 200 € besteht entsprechend den Erörterungen in der Berufungsverhandlung vom 22.02.2017 nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Nr. 3 ERTV aufgrund der Umgruppierung des Klägers von der Entgeltgruppe 7 in die Entgeltgruppe 8 nach § 7 Nr. 5 ERTV ohne zeitliche Beschränkung, insbesondere nicht „bis zu einer entsprechenden Anpassung durch sonstige Gehaltssteigerungen“ zu. Denn Voraussetzung für die Zahlung der Zulage von 200 € pro Monat ist § 7 Nr. 3 ERTV ist nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Tarifnorm, zum einen ein Wechsel in die Vergütungsgruppe 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 und zum anderen die Übertragung der Aufgabe auf Dauer, was vorliegend aus den dargelegten Gründen der Fall ist. Dementsprechend trifft die Ansicht der Beklagten nicht zu, dass „aus dem Sinn und Zweck und dem Zusammenhang mit § 7 Ziffer 5 ERTV klar erkennbar sei, dass die Zulage nur bis zu dem Zeitpunkt gezahlt werden solle, in dem die Höhergruppierung greife“, da der Anspruch auf die Zahlung der Zulage nach § 7 Nr. 3 ERTV erst bei einem Wechsel der Vergütungsgruppe entsteht, ihn also als Anspruchsvoraussetzung gerade zwingend voraussetzt. Dementsprechend trifft auch nicht die Annahme des Arbeitsgerichts zu, dass die streitgegenständliche Zulage nur eine Kompensation für die fehlende Höhergruppierung darstelle, die mit der erreichten Höhergruppierung wegfalle. Dem Kläger steht somit für die Zeit vom Oktober 2014 bis einschließlich Januar 2017 ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zulage in Höhe von insgesamt 5600 € (28 Monate x 200 €) nebst Zinsen zu.

Da die Vergütungsansprüche nach der Protokollnotiz zum HausMTV bis zum 10. des Folgemonats zu zahlen, sind die Ansprüche ab Oktober 2014 nicht nach § 13 HausMTV verfallen, weil der Kläger diese Ansprüche mit Schreiben vom 13.04.2014, das der Beklagten am 15.04.2014 zugegangen ist und die sechsmonatige Verfallfrist des § 13 HausMTV für die am 11.11.2014 fällig gewordene Zulage für Oktober 2014 erst am 12.05.Mai 2015 (Dienstag) ablaufen würde.

Soweit allerdings der Kläger mit der Zahlungsklage auch Zinsen auf jeweils 200 € ab dem 01. des Folgemonats begehrt, ist die Klage hinsichtlich des Beginns der Zinspflicht insoweit teilweise unbegründet, als die monatliche Vergütung nach Ziffer 1 der Protokollnotiz vom 18.04.2013 HausMTV jeweils bis zum 10. des Folgemonats zu zahlen war, sodass der Zinsanspruch auf die monatlichen Zahlungen frühestens ab dem 11. des Folgemonats besteht. Darüber hinaus war bei dem jeweiligen Zinsbeginn die Bestimmung des § 193 BGB zu beachten, sodass das Urteil des Arbeitsgerichts im Hinblick auf Ziffer 1 der Protokollnotiz zum HausMTV und § 193 BGB auch hinsichtlich des jeweiligen monatlichen Zinsbeginns auf die Berufung der Beklagten teilweise abzuändern war.

III.

Die Berufung des Klägers ist dagegen insoweit unbegründet, als sich die Eingruppierungsfeststellungklage auf den Zeitraum bis einschließlich 31.05.2015 bezieht und er mit der Zahlungsklage über 200 € pro Monat hinausgehende Beträge nebst Zinsen begehrt. Denn insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger erst ab dem 01.06.2015 in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert ist und keine höhere Zahlungsbeträge wegen virtuell in der Entgeltgruppe 7 erworbener weiterer Entgeltpunkte zustehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die darlegungs- und Beweislast für das Vorleigen der Voraussetzungen für die begehrte Höhergruppierung beim Kläger liegt, was auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht (vgl. BAG, Urt. v. 19.11.2014 – 4 AZR 996/12, juris, Rdnr. 24; Urt. v. 11.10.2006 – 4 AZR 534/05, Rdnr. 30; Urt. v. 12.10.2005 – 10 AZR 605/04, juris, Rdnr. 20). Dementsprechend kann die Berufung des Klägers nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass die Beklagte die von ihr behaupteten Einsätze am Tisch nicht durch die Vorlage der „angeblich vorhandenen“ Tischkarten unter Beweis gestellt hat. Denn unter Beweis stellen muss eine Partei nur solche Behauptungen, für die sie auch die Beweislast trägt, die aber vorliegend nicht bei der Beklagten liegt, wobei vorliegend er Kläger selbst auch nicht generell bestreitet, dass er am „Bock gesessen hat“.

Soweit der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass regelmäßig der jeweilige Saalchef und damit er selbst auch entschieden habe, sich kurz „auf den Bock“ zu setzten, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Denn der Umstand, dass die Entscheidung sich „auf den Bock“ zu setzten regelmäßig von ihm selbst getroffen sei, schließt nicht aus, dass die Entscheidungen auch von den jeweiligen Einteilern getroffen worden sind, was der Annahme einer nicht durch Entscheidungen der Beklagten ununterbrochenen Tätigkeit von mehr als sechs Monaten als Saalchef entgegen steht. Denn die jeweiligen Saalchefs haben insoweit die ihnen übertragenen Arbeitgeberbefugnisse und damit auch das Weisungsrecht ausgeübt, was das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat.

Schließlich zu Unrecht rügt der Kläger auch, dass das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, dass auch äußerst gelegentliche und nur kurze Not-Einsätze die ansonsten gegebene Tätigkeit in der Entgeltgruppe unterbrechen würden mit der Folge, dass jeweils nach dieser Unterbrechung ein neuer sechsmonatiger Wartezeitraum für die Erlangung der Entgeltgruppe 8 begönne. Die Tarifvertragsparteien haben in § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 6 bestimmt, dass der Tischchef bei Eignung als Saalaufsicht eingesetzt werden kann. Den Umfang eines solchen Einsatzes an den einzelnen Arbeitstagen und die Dauer eines solchen Einsatzes eines zum Saalchef geeigneten Tischchefs haben die Tarifvertragsparteien jedoch nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt. Der Saalchef wird zwar ebenso wie ein Tischchef während seines eines Einsatzes als Saalchef die Aufsicht im Saal auszuüben, was in der Regel oder jedenfalls häufig auch den Schwerpunkt der Tätigkeit eines in die Entgeltgruppe 8 eingruppierten Saalchefs bilden wird. Ein Saalchef i.S.d. Entgeltgruppe 8 des § 7 Nr. 1 ETV kann darüber hinaus auch zu administrativen Aufgaben herangezogen werden, die nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung einem zum Saalchef geeigneten Tischchef nicht übertragen werden können. Andererseits kann einem Saalchef i.S.d. Entgeltgruppe 8 des § 7 Nr. 1 ETV nach der tariflichen Regelung nicht die Tätigkeit eines Tischchefs übertragen werden, woraus die die unterschiedliche Funktion und Stellung eines als Saalchef eingesetzten Tischchefs und eines Tischchefs i.S.d. Entgeltgruppe 7 des § 7 Nr. 1 ETV deutlich wird. Wäre also der Kläger Saalchef i.S.d. Entgeltgruppe 8 des § 7 Nr. 1 ETV könnte ihm die Beklagte vertreten durch die anderen Einteiler Tätigkeiten auch nicht kurzfristig Tätigkeiten als Tischchef aufgrund ihres Direktionsrechts einseitig zuweisen, was aber auch nach dem Vorbringen des Klägers jedenfalls nicht regelmäßig, wohl aber zeitweilig geschehen ist. Eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Nr. 5 ERTV nur bei einer ununterbrochenen Tätigkeit in der Entgeltgruppe 8 von mehr als sechs Monaten verlangt werden (vgl. dazu auch BAG, Urt. v. 12.10.2005 – 10 AZR 605/04, Rdnr. 23 ff). Ob und unter welchen Voraussetzungen seltene und kurzfristige Einsätze als Tischchef der Annahme der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 entgegen stehen würden, kann offen bleiben, weil der Kläger nicht im Einzelnen vorgetragen hat, wann und weshalb er nur ausnahmsweise ganz kurz als Tischchef eingesetzt worden ist, sondern die leidglich die Richtigkeit der Aufstellung der Beklagten bestritten hat.

Davon unabhängig ist die Berufung des Klägers bezogen auf die Eingruppierungsfeststellungsklage für die Zeit bis zum 31.01.2015 auch deshalb unbegründet, weil die Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum 31.01.2015 jedenfalls wegen Ablaufs der Verfallfrist des § 13 HausMTV erloschen sind.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass von einem Anspruchsverfall aufgrund des Ablaufs einer einzuhaltenden Verfallfrist nicht das Recht des Arbeitnehmers erfasst wird, sich auf eine höhere Eingruppierung als die vom Arbeitgeber zuerkannte zu berufen. Von der der Verfallklausel nicht unterliegenden richtigen Eingruppierung als „Stammrecht“ sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Kammer folgt, die Ansprüche zu unterscheiden, die aufgrund begehrten Höhergruppierung zu leisten sind. Von der Verfallklausel wird also nicht die Höhergruppierung als solche erfasst, wohl erfasst werden aber von ihr die aufgrund der Höhergruppierung laufend monatlich neu entstehenden Vergütungsansprüche (BAG, Urt. v. 25.06.2009 – 6 AZR 384/08, AP Nr. 3 zu § 5 TVÜ, juris, Rdnr. 20, Urt. v. 28.10.2000 1981 – 4 AZR 244/79, juris Rdnr. 10; LAG Hamm, Urt. v. 23.07.2015 – 8 Sa 542/15, juris, Rdnr. 58).

Die aufgrund der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 monatlich neu entstehenden Ansprüche auf die Zahlung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 werden entgegen der Auffassung der Kläger von der Verfallklausel des § 13 Haus MTVO erfasst, weil die Wirksamkeit dieser Verfallklausel jedenfalls hinsichtlich der geltend gemachten Vergütungsansprüche im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Nach § 202 Abs. 1 BGB kann allerdings die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 202 Abs. 1 BGB erfasst nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Es handelt sich um eine Verbotsnorm i.S.v. § 134 BGB, sodass Verfallklauseln die auch solche Ansprüche erfassen, zumindest insoweit unwirksam sind, was zur Gesamtunwirksamkeit der Verfallklausel führen könnte.

Im Hinblick auf diese klare Gesetzeslage ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einzelvertraglichen vereinbarten Verfallfristen regelmäßig davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien mit solchen Vertragsklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB regeln wollten. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, sind dagegen wirksam. Da ein Arbeitgeber seine eigene Haftung für Vorsatz nicht ausschließen kann, hat er grundsätzlich auch kein Interesse daran, einen gesetzwidrigen Haftungsausschluss für vorsätzlich verursachte Schäden zu vereinbaren, der in jedem Falle wegen § 134 BGB nichtig und bei Formulararbeitsverträgen zudem nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam wäre. Dementsprechend kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsvertragsparteien beim Abschluss eines Arbeitsvertrages an Ansprüche wegen vorsätzlicher Haftung des Arbeitgebers gar nicht denken und insoweit auch kein Regelungsbedarf besteht, sodass die Verfallklausel derartige Ansprüche, die wegen gesetzlicher Verbote oder Gebote nicht regelbar sind auch nicht erfassen soll. Damit würde eine in einem Formularvertrag enthaltene Verfallklausel Ansprüche wegen vorsätzlicher Handlungen des Arbeitgebers gar nicht erfassen mit der Folge, dass die Verfallklausel auch nicht teilweise unwirksam wäre, sodass aus diesem Grunde auch eine Gesamtnichtigkeit der Verfallklausel ausscheiden würde (vgl. dazu BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 AZR 280/12, juris, Rdnr. 19 ff.; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.02.2014 – 5 Sa 255/13, juris, Rdnr. 49).

Bei tariflichen Verfallklauseln, nach denen „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ geltend zu machen sind, ist dagegen wegen des Rechtsnormcharakters der tariflichen Regelungen und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Auslegung, die sich am Wortlaut der Tarifnorm orientieren muss, davon auszugehen, dass eine derartige Tarifklausel zwar auch Ansprüche aus vorsätzlichen Handlungen erfasst, aber wirksam ist, weil § 202 BGB nur auf Vereinbarungen, nicht aber auf Rechtsnormen eines Tarifvertrages anwendbar ist (vgl. BAG, Urt. v. 18.08.2011 – 8 AZR 187/10, juris, Rdnr. 24 ff.; Urt. v. 30.10.2008 – 8 AZR 886/07, Rdnr. 19 ff.; LAG Hamm, Urt. v. 01.10.2015 – 18 Sa 157/15, juris; Revision unter dem Az: 8 AZR 141/16).

Vorliegend ist zwar für den Verfall die tarifliche Regelung des § 13 HausMTV maßgeblich. Die Verfallklausel gilt jedoch mangels beiderseitiger Tarifbindung der Parteien nach § 3 TVG nicht normativ, sondern lediglich aufgrund einer einzelvertraglichen Bezugnahme, also aufgrund einer Vereinbarung. Dies ändert aber nichts daran, dass die Verfallklausel des § 13 HausMTV als eine Tarifnorm trotz ihrer individualrechtlich vereinbarten Anwendbarkeit entsprechend ihrem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut einheitlich grundsätzlich so auszulegen ist, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unabhängig von dem Entstehungsgrund erfasst, also auch Ansprüche aus vorsätzlichen Handlung. Denn bei einer – wie vorliegend – arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Ausschlussfrist ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages durch die vertragliche Einbeziehung eines Tarifvertrages diesen im tariflichen Verständnis auf ihr Arbeitsverhältnis anwenden wollten (BAG, Urt. v. 30.10.2008 – 8 AZR 886/07, Rdnr. 21). Die Verfallklausel des § 13 HausMTV erfasst somit entsprechend ihrem Wortlaut alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, also auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Handlungen der Beklagten. Die führt aber jedenfalls nicht zur Gesamtunwirksamkeit des § 13 HausMTV. Unwirksam ist die Verfallklausel lediglich insoweit, als sie auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Handlungen der Beklagten erfasst (vgl. BAG, Urt. v. 26.09.2013 – 8 AZR 1013/12, juris; Rdnr. 32 ff.; Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.05.2017 – 5 Sa 287/16, juris, Rdnr. 37; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22.03.2016 – 2 Sa 178/15, juris, Rdnr. 59; LAG Hamm, Urt. v. 01.10.2015 – 18 Sa 157/15, juris; Revision unter dem Az: 8 AZR 141/16; vgl. auch ArbG Stuttgart, Urt. v. 05.07.2016 – 30 Ca 7767/15, juris, Rdnr. 86 ff.: § 202 BGB bei Bezugnahmeklauseln nicht einschlägig). Ansprüche aus vorsätzlichen Handlungen der Beklagten sind vorliegend nicht streitgegenständlich, sodass eine Unwirksamkeit der Verfallklausel des § 13 HausMTV nach § 134 BGB i.V.m. § 202 BGB ausscheidet.

Entgegen der Auffassung des Kläger ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass seit dem 01.01.2015 nach § 1 MiLoG ein nach § 3 MiLoG unabdingbarer gesetzlicher Mindestlohn zu zahlen ist. Denn § 13 HausMTV ist auch nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes jedenfalls insoweit wirksam, als der gesetzliche Mindestlohn – wie vorliegend – nicht unterschritten wird.

Ob bei sog. Altverträgen, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes abgeschlossen worden sind, eine einengende, das Mindestentgelt nicht erfassende und damit den Vorgaben des § 3 MiLoG genügende Auslegung vorzunehmen ist, was das Bundesarbeitsgericht zum früher geltenden Mindestlohn in Pflegebranche für vor dem Inkrafttreten der PflegeArbbV geschlossene Arbeitsverträge in Erwägung gezogen hat (vgl. BAG, Urt. v. 24.08.2016 – 5 AZR 703/15, juris, Rdnr. 26) oder bereits aus den oben zur Vorsatzhaftung dargelegten Gründen keine Gesamtunwirksamkeit Verfallklausel des § 13 HausMTV angenommen werden kann, kann offen bleiben. Denn jedenfalls bei Verfallklauseln, die in den vor dem Inkrafttreten am 01.01.2015 abgeschlossenen „Altverträgen“ ist davon auszugehen, dass sie nach dem Wortlaut des § 3 MiLoG nur „insoweit unwirksam“ sind, als sie sich auf den gesetzlichen Mindestlohn beziehen, sodass für die – wie vorliegend – darüber hinaus gehenden Ansprüche – wie vorliegend – die im Übrigen wirksam vereinbarten Verfallfristen einzuhalten sind. (so auch LAG Hessen, Urt. v. 04.05.2017 – 19 Sa 1172/16, juris; LAG Nürnberg, Urt. v. 09.05.2017 – 7 Sa 560/16, juris, Rdnr. 59 ff.; Revision, Az. 9 AZR 262/17; Saudinger/Richardi/Fischinger (2016) § 611 Rdnr. 1369 ff., Neubearbeitung 2016; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Auflage 2017 = ErfK/Franzen § 3 MiLoG Rdnr. 3 a; Boemke, jurisPR-ArbR 35/2017 Anm. 2; Sagan/Witschen jM 2014, 372, 379 und Schaub/Vogelsang § 66 Rdnr. 45 ff., Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl., 2015, jedenfalls für tarifliche Verfallfristen und Bezugnahme darauf).

Der Kläger hat den Anspruch auf die Höhergruppierung entgegen seiner Ansicht nicht bereits mit dem Schreiben vom 13.04.2015, sondern erst mit der Klageschrift vom 10.08.2015, die der Beklagten entgegen ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 19.04.2017 nicht erst am 18.08.2015, sondern ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 28 d.A.) bereits am 14.08.2015 zugestellt wurde, was allerdings auf das Ergebnis keinen Einfluss hat. Denn die Vergütungsansprüche sind nach der Protokollnotiz zum HausMTV bis zum 10. des Folgemonats zu zahlen, die Klage jedenfalls nach dem 10.08.2015 zugestellt worden ist und das Schreiben vom 13.04.2015 nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Geltendmachung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 des § 7 Nr. 1 ERTV darstellt. In diesem Schreiben hat der Kläger die Beklagte ausdrücklich dazu aufgefordert, sein Gehalt um monatlich 200 € anzuheben, „da er seit mehreren Jahren als Saalaufsicht in der Funktion des Saalchefs arbeite und § 7 Abs. 4 ERTV für diesen Fall eine Anhebung des Bruttogehalts um 200 € vorsehe“. Angesichts dieses eindeutigen Wortlauts kann das Schreiben vom 13.04.2015 entgegen der Ansicht des Klägers nicht so interpretiert werden, dass die Beklagte zur Zahlung aller ihm nach dem ERTV zustehenden „Gegenleistungen in Gänze“ und damit auch der Vergütung nach der Entgeltgruppe 8, zumal das Schreiben auch noch mit dem Schlusssatz endet, „bitte veranlassen Sie die Auszahlung dieser im Tarifvertrag vorgesehenen Anhebung“. Aus alldem folgt, dass dem Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 zusteht, allerdings erst ab dem 01.06.2015, sodass das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit teilweise abzuändern war.

Ein darüber hinausgehender, mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Differenz bis zum 31.12.2016 in Höhe von 307 € und für Januar 2017 in Höhe von 463 € steht dagegen dem Kläger nicht zu, sodass die Berufung des Klägers auch insoweit unbegründet ist.

Denn der Kläger hat jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass ihm monatlich diese höheren Vergütungsdifferenzbeträge zustehen. Der Kläger hat insoweit zunächst nur vorgetragen, dass er zwar in der Entgeltgruppe 7 die maximal erreichbaren 32 Punkte erworben habe, ihm aber bei einer Höhergruppierung jeweils am 01.07. der Jahre 2010 und 2013 zwei virtuell erworbenen Punkte zugesprochen werden müssten, woraus die monatliche Differenz von 307 € und ab 01.07.2016 wegen Erwerbs eines weiteren Punktes folge. Das Arbeitsgericht hat diesem Antrag entsprochen, weil die Beklagte diesem Vorbringen des Klägers nicht entgegen getreten sei. Nachdem jedoch die Beklagte in der Berufungserwiderung ausgeführt hat, dass der Kläger in der Entgeltgruppe 7 die maximal erreichbare Punktzahl erreicht habe und daher keinen weiteren Entgeltpunkt in dieser Entgeltgruppe erreichen konnte, hat der Kläger nicht für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, wieso die Punkte entsprechend seinem Vorbringen in der Berufungsverhandlung vom 22.02.2017 trotz der unstreitigen Deckelung in der Entgeltgruppe 7 gedanklich festgeschrieben werden sollten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger wegen des Ablaufs der Verfallfrist des § 13 HausMTV die Vergütung nach der Entgeltsgruppe 8 erst ab dem 01.06.2015 verlangen kann und auch selbst vorträgt, dass die Zulage nach § 7 Nr. 3 und 6 ERTV als dauerhafte Kompensation dafür gezahlt wird, dass die Übergangsregelung für die Altbeschäftigten am 30.06.20121, sodass nicht ersichtlich ist, wieso die Entgeltpunkte auch noch gedanklich festgeschrieben werden sollten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO Zur Ermittlung der Kostenquote war ein fiktiver, den gesamten Streitgegenstand abbildender Streitwert zu bilden, bei dem alle Anträge ohne Rücksicht auf deren streitwertmäßige Bedeutung zu berücksichtigen waren. Dabei waren für jede Instanz bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der von der Feststellungsklage umfasste, vergangenheitsbezogene Zeitraum einschließlich der eingeklagten Rückstände einerseits und der zukunftsgerichtete Teil der Klage andererseits zu berücksichtigen. Letzterer war wegen der Ungewissheit der künftigen Entwicklung in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem 36-fachen der begehrten Vergütungsdifferenz zu bewerten (vgl. dazu BAG, Urt. v. 23.09.2010 – 6 AZR 174/09, juris, Rdnr. 26). Ausgehend von dieser Berechnungsweise war zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Höhergruppierung ab dem 01.12.2012 begehrt hat, dieser Antrag aber erst ab dem 01.06.2015 Erfolg hat, was bei der Festlegung der Kosten des Rechtstreits zu berücksichtigen ist. Bei der für jede Instanz vorzunehmenden fiktiven Streitwertberechnung und der davon ausgehenden Kostenverteilung waren auch in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen zu berücksichtigen, sodass bei Zugrundelegung eines fiktiven Streitwerts für die Kostenverteilung ein Kostenquote für die erste Instanz von 45 % zu Lasten des Klägers und 55 % zu Lasten der Beklagten und für das Berufungsverfahren von 37 % zu Lasten des Klägers und 63 % zu Lasten der Beklagten angemessen erscheint Höhere Kosten sind wegen der Deckelung des Streitwerts durch § 42 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 GKG nicht angefallen.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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