LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2017 – 2 Sa 1461/16

Juni 15, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2017 – 2 Sa 1461/16

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.11.2016 – 3 Ca 2553/16 hinsichtlich des Beginns der Zinspflicht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 200 € seit dem 11.03.2015, 11.04.2015, 12.05.2015, 11.06.2015, 11.07.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten generell über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und im vorliegenden Verfahren speziell um die Zahlung einer monatlichen Zulage für die Zeit von Februar bis einschließlich Juni 2016 in Höhe von insgesamt 1000 € nebst Zinsen.

Die Beklagte betreibt mehrere konzessionierte Spielbanken mit über 500 Mitarbeitern, u.a. eine Spielbank in E-I. Die Spielcasinos werden jeweils geführt durch einen Direktor, der unmittelbar der Geschäftsleitung in E1 unterstellt ist. Dem Direktor unterstellt sind jeweils ein Bereichsleiter „Klassisches Spiel“ und ein Bereichsleiter für das sog. Automatengeschäft. In E sind seit längerem weder die Position des Bereichsleiters „Klassisches Spiel“, noch die des Bereichsleiters „Automatengeschäft“ besetzt. Von den ursprünglich acht stellvertretenden Bereichsleitern kündigte die Beklagte in 2012 vier Bereichsleitern, ein weiterer schied gesundheitsbedingt aus und ein Bereichsleiter reduzierte seinen Beschäftigungsumfang auf 50%, so dass aktuell noch 2,5 stellvertretende Bereichsleiter bei der Beklagten in E-I beschäftigt sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1977 tätig. Vertragsbestandteil ist der „Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der X T GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse“ in der Fassung vom 01.07.2012, der die Vorgängerfassung vom 01.02.1996 abgelöst hat. In dem Entgeltrahmentarifvertrag heißt es u.a.:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag regelt die Eingruppierung und Bezahlung aller Arbeitnehmer/innen (nachfolgend Arbeitnehmer genannt)/ Altbeschäftigte der X T GmbH & Co. KG, soweit sie im spieltechnischen Bereich und der Kasse beschäftigt sind und vor dem 01.07.2012 eingestellt wurden. Ausgenommen sind die auf Stundenlohnbasis beschäftigten Arbeitnehmer/ innen (Aushilfen).

§ 7 Tarifentgeltgruppen

1. Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in folgende Entgeltgruppen eingeordnet:

Entgeltgruppe 7: Spielaufsicht/ Tischchef

Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus. In den ersten drei Jahren erfolgt der Einsatz überwiegend in der Tischaufsicht. Bei Eignung kann er als Saalchef in der Saalaufsicht eingesetzt werden.

Der Tischchef übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Er kann auch als Baccara-Croupier eingesetzt werden. Er kann mit der Tischabrechnung beauftragt werden.

Entgeltgruppe 8: Stellvertretender Bereichsleiter/ Saalchef

Der stv. Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des Klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig.

Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden.

2…

3. Bei einem Wechsel (Umgruppierung) in die Entgeltgruppe 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 wird der Arbeitnehmer mit seinem erreichten max. monatlichen Tarifentgelt umgruppiert. Die nächste Erhöhung erhält er spätestens zum gleichen Zeitpunkt wie in der alten Entgeltgruppe. Er erhält eine individuelle Zulage von jeweils € 200 monatlich, wenn die Aufgabe dauerhaft übertragen wird.

4. Übernimmt der Arbeitnehmer vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe, so hat er, wenn die Tätigkeit ohne Unterbrechung länger als acht Wochen dauert, von Beginn der Tätigkeit an für deren Dauer Anspruch auf eine Zulage in Höhe von € 200 monatlich.

5. Dauert die oben genannte aushilfs- oder vertretungsweise Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate, so ist der Arbeitnehmer vom Beginn des darauffolgenden Monats an in die entsprechend höhere Entgeltgruppe einzugruppieren.

…“

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 24.11.2016 antragsgemäß zur Zahlung der streitgegenständlichen Zulage in einer Gesamthöhe von 1000 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger spätestens seit dem 01.11.2014 nach der EG 8 zu vergüten und somit umzugruppieren sei, sodass er für den streitgegenständlichen Zeitraum auch einen Anspruch auf Zahlung einer individuellen Zulage von 200 € brutto monatlich habe. Denn in § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV sei geregelt, dass der Arbeitnehmer eine individuelle Zulage von jeweils 200 € monatlich erhalte, wenn die Aufgabe dauerhaft übertragen werde.

Gegen das am 05.12.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 12.12.2016 Berufung eingelegt und am 01.02.2017 begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 nicht zustehe und die Zulage schon aus diesem Grunde nicht verlangt werden könne. Davon unabhängig könne sie nicht neben der Höhergruppierung verlangt werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Dortmund vom 24.1.2016 – 3 Ca 3 Ca 2553/16, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und

Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts.

Zwischen den Parteien ist vor der Berufungskammer auch ein Rechtstreit unter dem Az. 2 Sa 1215/16 anhängig gewesen, in dem ebenfalls am 12.07.2017 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Rechtstreit hat der Kläger die Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des § 7 Nr. 1 ERTV ab dem 01.11.2014, die Zahlung einer monatlichen Zulage in Höhe von 200 € für den Zeitraum von Oktober 2015 bis einschließlich Januar 2016 in einer Gesamthöhe von 1800,00 € brutto nebst Zinsen und die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab Juli 2016 eine monatlich Zulage zu zahlen. In diesem Rechtstreit hat der Kläger darüber hinaus zunächst auch die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Zulage bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum von Februar bis Juni 2016 beantragt, den Feststellungsantrag jedoch wegen der vorliegenden Leistungsklage insoweit zurückgenommen.

Die Berufungskammer hat ebenfalls aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 im Ergebnisentschieden, dass der Kläger die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 seit dem 01.02.2015 zusteht, die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Zulage in Höhe von 200 € monatlich für die Zeit von Oktober 2014 bis Januar 2015 nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.07.2016 an den Kläger eine monatliche Zulage von 200 € zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Urteil der Berufungskammer zum Aktenzeichen 2 Sa 1207/16 Bezug genommen.
Gründe

Die Berufung der Beklagten ist weitgehend unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entscheiden, dass dem Kläger auch für die Zeit von Februar 2016 bis Juni 2016 die monatliche Zulage in Höhe von 200 € aufgrund der Übernahme der Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ab dem 01.02.2015 nach § 7 Nr. 3 ERTV zusteht, da ihm auch ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die höhere Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 zusteht. Dementsprechend steht ihm der Anspruch auf diese Zulage für den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum zu. Dies hat auch die Berufungskammer in dem zwischen den Parteien unter dem Aktenziechen 2 Sa 1215/16 anhängigen Verfahren aufgrund der mündlichen Verhandlung vom selben Tag für die Zeit bis einschließlich Januar 2016 und dann ab Juli 2016 entschieden, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe in dem Verfahren 2 Sa 1215/16 Bezug genommen wird, die entsprechend auch für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich sind.

Soweit allerdings der Kläger mit der Zahlungsklage auch Zinsen auf jeweils 200 € ab dem 01. des Folgemonats begehrt, ist die Klage insoweit unbegründet, als die monatliche Vergütung nach Ziffer 1 der Protokollnotiz vom 18.04.2013 HausMTV jeweils bis zum 10. des Folgemonats zu zahlen war, sodass der Zinsanspruch auf die monatlichen Zahlungen frühestens ab dem 11. des Folgemonats besteht. Darüber hinaus war bei dem jeweiligen Zinsbeginn die Bestimmung des § 193 BGB zu beachten, sodass das Urteil des Arbeitsgerichts im Hinblick auf Ziffer 1 der Protokollnotiz zum HausMTV und § 193 BGB auch hinsichtlich des Zinsbeginns teilweise abzuändern war.

Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Parteien zuzulassen.

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