LAG Hamm, Urteil vom 28.11.2013 – 17 Sa 1001/13

Juni 28, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 28.11.2013 – 17 Sa 1001/13
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.06.2013 – 2 Ca 227/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen.

Die am 13.06.1951 geborene, verheiratete und zwei Kindern zu Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.01.1984 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis ist seit dem 01.10.2005 der TVöD in der durchgeschriebenen Fassung für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) anwendbar.

Der Ehemann der Klägerin war ebenfalls als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12.10.2006 (TVÜ-Länder) Anwendung. Mit Wirkung zum 31.08.2012 schied er aus seinem Arbeitsverhältnis aus und bezieht nunmehr eine Rente.

Da die Eheleute den Ehemann zum Kindergeldberechtigten bestimmt hatten, erhielt er gemäß § 11 Abs. 1 TVÜ-L mit Wirkung zum 01.11.2006 eine Besitzstandszulage, die in seinem letzten Beschäftigungsmonat August 2012 200,96 € betrug.

Mit Wirkung zum 01.09.2012 ist die Kindergeldberechtigung auf die Klägerin übergegangen.

Mit Schreiben vom 29.05.2012 beantragte sie die Zahlung einer Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-K. Mit Schreiben vom 04.06.2012 (Bl. 13 d.A.) lehnte die Beklagte ihr Begehren mit der Begründung ab, entscheidend sei, dass sie im September 2005 das Kindergeld nicht bezogen habe.

Mit ihrer am 14.02.2013 bei dem Arbeitsgericht Detmold eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Besitzstandszulage in Höhe von 200,96 € brutto monatlich für die Zeit von September bis Dezember 2012 sowie zur Zahlung von 203,77 € brutto für Januar 2013 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eine kinderbezogene Besitzstandszulage an sie zu zahlen.

Sie hat die Auffassung vertreten:

Sie habe nach § 29 B Abs. 3 BAT, der vor Einführung des TVöD-K auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar gewesen sei, Anspruch auf einen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag gehabt. Wegen der Konkurrenzregelung in § 29 B Abs. 6 BAT sei ihr jedoch tatsächlich der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag nicht gezahlt worden. Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich, dass nur maßgeblich sei, ob im Überleitungszeitpunkt – 01.10.2005 – ein Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag bestanden habe. Unerheblich sei, dass die Beklagte diesen Anspruch wegen der Konkurrenzregelung nicht habe erfüllen müssen.

Die Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 01.09.2012 die Besitzstandszulage „Kind“ gem. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 200,96 € brutto Besitzstandszulage für September, Oktober, November und Dezember 2012 nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10., 01.11., 01.12.2012 und 01.01.2013 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 203,77 € brutto Besitzstandszulage für Januar 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten:

Für die Anträge zu 2) und 3) fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Im Übrigen stehe ihr eine kinderbezogene Besitzstandszulage nach der Regelung des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA nicht zu.

Mit Urteil vom 19.06.2013 hat das Arbeitsgericht Detmold die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt:

Die Klage sei insgesamt zulässig. Sie sei aber unbegründet.

Unter Zitierung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 18.12.2008 – 6 AZR 673/07 – hat das erstinstanzliche Gericht die Auffassung vertreten, die Klägerin habe im September 2005 keinen Anspruch auf einen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag gehabt. Entsprechend stehe ihr auch kein Anspruch auf eine Besitzstandszulage mit Wirkung zum 01.09.2012 zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 49 bis 57 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 03.07.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.07.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 28.08.2013 eingehend begründet.

Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:

Das erstinstanzliche Gericht habe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.12.2008 (6 AZR 673/07) unzutreffend gewürdigt. Das Bundesarbeitsgericht habe einen Fall beurteilt, in dem kein Anspruch auf einen kinderbezogenen Ortszuschlag im Stichmonat bestanden habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sie zwar einen Anspruch gehabt habe, die Beklagte diesen aber wegen der Konkurrenzregelung in § 29 B Abs. 6 BAT nicht habe erfüllen müssen. Zu dem Besitzstand, den die Tarifvertragsparteien nach der Regelung in § 11 TVÜ-VKA hätten wahren wollen, gehörten auch solche Ansprüche, die zwar bestanden hätten, die der Arbeitgeber aber aus welchen Gründen auch immer nicht habe erfüllen müssen.

Mit Ausscheiden ihres Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst sei ihr Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage entstanden, weil sie im September 2005 einen derartigen Anspruch gehabt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Detmold vom 19.06.2013 – 2 Ca 227/13 –

abzuändern und nach ihren Schlussanträgen erster Instanz zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und hält an ihrer Auffassung fest, die Regelung in § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA führe zu keinem Anspruch der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Gründe

A.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.06.2013 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.

I.

Zulässigkeitsbedenken gegen die Zahlungsansprüche bestehen nicht. Der Klägerin ist es unbenommen, bereits fällige Leistungsansprüche im Wege der Leistungsklage zu verfolgen.

Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, soweit er den mit der Leistungsklage nicht abgedeckten Zeitraum ab dem 01.02.2013 erfasst. Soweit sich die Leistungsklage und die Feststellungsklage überschneiden, ist der Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, da es an einem Feststellungsinteresse fehlt (BAG 27.01.2011 – 6 AZR 578/09 – Rn. 13, ZTR 2011, 365).

Die Klage ist jedoch insoweit als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BAG 27.01.2011 a.a.O. Rn. 16).

II.

Die Klage ist unbegründet.

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Besitzstandszulage folgt nicht aus § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA.

a. Unstreitig finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach der Tarifsukzession ab dem 01.10.2005 der TVÜ-VKA und der TVöD-K Anwendung.

b. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA sind nicht in der Person der Klägerin erfüllt.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage für die im September 2005 zu berücksichtigenden Kinder fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG gezahlt würde.

Die Klägerin war im September 2005 nicht kindergeldberechtigt. Die Eheleute hatten schon vor September 2005 die Entscheidung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bzw. § 3 Abs. 2 BKGG getroffen, den Ehemann der Klägerin zum Kindergeldberechtigten zu bestimmen. Entsprechend erhielt die Klägerin mit Wirkung zum 01.11.2005 keine Besitzstandszulage.

Soweit sie darauf hinweist, ihr habe nach § 29 B Abs. 3 BAT grundsätzlich ein Anspruch auf einen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag zugestanden, der nur im Hinblick auf die Konkurrenzregelung in § 29 B Abs. 6 BAT nicht erfüllt worden sei, so ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Fällen, in denen das Zahlungsverhalten des öffentlichen Arbeitgebers und die Rechtslage im Stichmonat in Einklang standen, der Beschäftigte die Zahlung der Besitzstandszulage nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung nur verlangen kann, wenn er den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag tatsächlich erhalten hat (BAG 08.12.2011 – 6 AZR 452/10 – Rn. 13, NZA-RR 2012, 273).

Die Klägerin war im Stichmonat September 2005 nicht kindergeldberechtigt und hatte entsprechend keinen Anspruch auf die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag (LAG Hamm 23.02.2012 – 11 Sa 1606/11; Zurückweisung der gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde BAG 20.09.2012 – 6 AZN 1053/12 – Rn. 8, 12; BAG 30.10.2008 – 6 AZR 712/07 – Rn 8, BAGE 128, 219).

Die Rechtsauffassung wird auch in § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA bestätigt. Die Tarifvorschrift lässt den Umkehrschluss zu, dass Anspruch auf die Besitzstandszulage nur derjenige hat, der im September 2005 kindergeldberechtigt war (BAG 30.10.2008 a.a.O. Rn. 9).

c. Ein Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile ergibt sich auch nicht aus den Regeln der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA. Danach entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei dem in den TVÜ-VKA übergeleiteten Beschäftigten, wenn im September 2005 eine andere Person kindergeldberechtigt war, sie in diesem Monat aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist und deshalb der Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil entfiel.

Der Ehemann der Klägerin ist weit nach September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA. Auch dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kindergeldberechtigte ist nicht verstorben.

Eine entsprechende Regelung für den Fall des Wechsels des kindergeldberechtigten Elternteils in den Altersruhestand haben die Tarifvertragsparteien in den Protokollerklärungen nicht getroffen.

d. Die tariflichen Regelungen verstoßen nicht gegen Artikel 3 und 6 GG.

Die Tarifvertragsparteien verletzen nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn sie für den Schutz des tariflichen Besitzstands zu einem bestimmten Stichtag typisierend an die von zwei im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten getroffene Wahl der Anspruchsberechtigung für den Bezug des Kindergeldes anknüpfen (BAG 20.09.2012 a.a.O. – Rn. 14; 18.12.2008 – 6 AZR 287/07 – Rn. 22 ff., BAGE 129, 93; 30.10.2008 a.a.O. Rn. 20). Durch eine solche Bestimmung wird der durch Artikel 6 Abs. 1 GG eingeengte Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht überschritten. Die vorgenommene typisierende Gruppenbildung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Anknüpfung an die Kindergeldberechtigung die finanziellen Interessen der Familie wegen einer Änderung der Kindergeldberechtigung nach dem Stichtag beeinträchtigt, z.B. bei Ausscheiden des anderen Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, bei der Überleitung der Arbeitnehmer in ein anderes Tarifsystem alle denkbaren künftigen Nachteile finanziell auszugleichen (BAG 30.10.2008 a.a.O. Rn. 20).

Auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die Besitzstandszulage im Fall des Todes des Kindergeldberechtigten in Nr. 4 der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA für den anderen übergeleiteten Beschäftigten anders als bei Eintritt des Kindergeldberechtigten in den Ruhestand geöffnet haben, führt nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung. Ein früherer Kindergeldberechtigter trägt durch den Bezug von Altersrente noch selbst zum Familieneinkommen bei. Die typisierende Gruppenbildung lässt die von Artikel 6 Abs. 1 GG gestützten Belange und Ehe und Familie nicht gleichheits- oder sachwidrig außer Acht (BAG 20.09.2012 a.a.O. – Rn. 15; 30.10.2008 a.a.O. Rn. 18 bis 20).

e. Die tarifliche Regelung verletzt auch nicht die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Aufgrund der Eigentumsgarantie sind die Tarifvertragsparteien nur verpflichtet, bereits entstandene Ansprüche zu schützen. Auch rechtlich gesicherte Anwartschaften von Arbeitnehmern können so verfestigt sein, dass sie von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werden. Die Eigentumsgarantie gewährleistet grundsätzlich nur Rechtspositionen, die einem Rechtsubjekt bereits zustehen, und nicht bloße Vergütungserwartungen (BAG 20.09.2012 a.a.O. Rn. 17; 28.06.2012 – 6 AZR 745/10 – Rn. 39; 09.06.2011 – 6 AZR 867/09 – Rn. 15, AP TVÜ § 5 Nr. 7). Das Grundrecht schützt zudem nur von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches (BVerfG 29.02.2012 – 1BvR 2378/10 – Rn. 40, NZA 2012, 788).

Die Erwartung der Klägerin, sie sei mit dem Ehegatten eines verstorbenen Kindergeldberechtigten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA gleichzubehandeln, fällt damit nicht unter die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BAG 20.09.2012 a.a.O. Rn. 18).

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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