Landesarbeitsgericht Hessen
Beschl. v. 19.06.2017, Az.: 10 Ta 172/17
1.
Lautet der Titel auf Ausfüllen und Herausgabe eines Arbeitspapiers, erfolgt die Zwangsvollstreckung einheitlich nach § 888 ZPO. Lautet der Titel nur auf Herausgabe, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO.
2.
Bei dem Zeugnis handelt es sich grundsätzlich um eine Holschuld. Der Arbeitgeber ist aus dem Fürsorgegedanken allerdings gehalten, den Arbeitnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er das Zeugnis erstellt und bereitgelegt hat. Der Arbeitnehmer muss nicht „auf gut Glück“ bei dem Arbeitgeber persönlich vorstellig werden.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 20. März 2017 – 11 Ca 6497/16 – aufgehoben.
Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziff. 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 7. November 2016 – 11 Ca 6497/16 -, nämlich dem Gläubiger eine ausgefüllte Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III herauszugeben, ein Zwangsgeld in Höhe von 295 Euro verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen an dem Schuldner, festgesetzt. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald der Schuldner seiner Verpflichtung nachgekommen ist.
Von den Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens erster Instanz haben der Gläubiger 36% und der Schuldner 64% zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten zuletzt noch über die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III sowie über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Die Parteien haben am 7. November 2016 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. in dem Rechtsstreit 11 Ca 6497/16 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Gemäß Ziff. 5 des Vergleichs hat sich der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger eine ausgefüllte Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III herauszugeben. Gemäß Ziff. 6 verpflichtete sich der Schuldner, dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis mit der Führungs- und Leistungsbeurteilung „gut“ zu erteilen.
Die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs ist am 7. Dezember 2016 erteilt worden. Der Vergleich ist dem Gläubiger am 20. Dezember 2016 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 hat der Gläubiger einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO gestellt, weil der Schuldner den Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht nachgekommen sei. Nach einem Hinweis hat er den Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln in Bezug auf die Abrechnung nach Ziff. 2 und auf die Auszahlung der Abfindung nach Ziff. 3 des Vergleichs zurückgenommen.
Das Arbeitsgericht hat am 20. März 2017 gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.770 Euro verhängt zur Erzwingung der Verpflichtungen aus dem Vergleich aus den Ziff. 5 und 6. Dieser Beschluss ist dem Schuldner am 23. März 2017 zugestellt worden.
Der Schuldner legte gegen den Zwangsvollstreckungsbeschluss mit bei Gericht am 31. März 2017 eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde ein.
Er hat gemeint, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.770 Euro sei existenzgefährdend. Er lebe von kleineren Reparaturaufträgen. Der Gläubiger habe nie persönlich versucht, das Zeugnis abzuholen. Er habe mittlerweile das Zeugnis an den Gläubiger übermittelt.
Der Gläubiger hat das Verfahren mit Schreiben vom 29. Mai 2017 für erledigt erklärt, da er mittlerweile eine Kopie des Zeugnisses erhalten habe. Der Schuldner schloss sich der Teilerledigungserklärung mit Schreiben vom 8. Juni 2017 an.
II. Die statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und insgesamt zulässig (§§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 793 ZPO, 78 ArbGG i.V.m. § 569 ZPO).
1. Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds zur Erzwingung der Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III(Ziff. 5 des Vergleichs) ist begründet.
a) Es lagen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, nämlich Titel, Klausel, Zustellung, vor. Die Regelung unter Ziff. 5 des Vergleichs ist auch hinreichend bestimmt.
Der Antrag nach § 888 ZPO ist statthaft. Bei der Verpflichtung zur Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung i.S.d. § 888 ZPO. Ist die titulierte Verpflichtung darauf ausgerichtet, den Schuldner sowohl zu der Ausfüllung als auch der Herausgabe der Arbeitsbescheinigung anzuhalten, erfolgt die Zwangsvollstreckung einheitlich nach § 888 ZPO(vgl. LAG Rheinland-Pfalz 3. August 2011 – 8 Ta 157/11 – Juris; Hess. LAG 17. Oktober 2001 – 15 Ta 282/01 – Juris; Ostrowicz in Ostrowicz/Künzl/Scholz Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens 5. Aufl. Kap. 10 Rn. 897; ErfK/Koch 17. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 8). Nur wenn die Bescheinigung bereits ausgefüllt ist und der Streit lediglich um die Herausgabe geht, erfolgt die Vollstreckung nach § 883 ZPO(vgl. LAG Hamm 8. August 2012 – 7 Ta 173/12 – Rn. 19, Juris; Ostrowicz in Ostrowicz/Künzl/Scholz Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens 5. Aufl. Kap. 10 Rn. 897).
Hier hat die Vollstreckung insgesamt nach § 888 ZPO zu erfolgen. Der Gläubiger hat weder die Arbeitsbescheinigung ausgefüllt noch herausgegeben. Beide Verpflichtungen waren nach Ziff. 5 des Vergleichs zu erfüllen.
b) Erhebliche Einwendungen hat der Schuldner nicht erhoben. Auch auf einen gerichtlichen Hinweis hat er zuletzt nicht vorgetragen, er sei der Verpflichtung aus § 312 SGB III mittlerweile nachgekommen.
2. Bei der Höhe des Zwangsgelds ist danach zu fragen, welcher Betrag erforderlich ist, um den der Pflichterfüllung entgegenstehenden Willen des Schuldners zu überwinden (vgl. Hess. LAG 28. November 2016 – 10 Ta 462/16 – n.v.). Auch der Wert der Hauptsache kann hierbei berücksichtigt werden. In Anlehnung an den Streitwertkatalog in der Arbeitsgerichtsbarkeit (dort Ziff. 7.1) ist von 10% des Bruttomonatsgehalts für ein Arbeitspapier auszugehen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts war aufzuheben und abzuändern, denn das in dem Beschluss festgesetzte Zwangsgeld bezog sich auch auf die Durchsetzung der Verpflichtung zur Erteilung des Zeugnisses nach Ziff. 6 des Vergleichs. Dieser Anspruch ist aber aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung inzwischen weggefallen.
3. Die Kosten waren wie aus dem Tenor ersichtlich zu quoteln, §§ 891 Satz 3 i.V.m. 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO.
a) Die Parteien haben das Zwangsvollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, § 91a Abs. 1 ZPO, soweit es den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds bzgl. des Zeugnisses angeht. Die Regelung des § 91a ZPO findet auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO Anwendung (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 91a Rn. 7). Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so entscheidet nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dabei entspricht es in der Regel billigem Ermessen, derjenigen Partei in Anlehnung an die §§ 91 ff. ZPO die Kosten aufzuerlegen, die voraussichtlich in dem Hauptsacheverfahren unterlegen gewesen wäre (vgl. BAG 20. April 2005 – 2 AZR 201/04 – BB 2005, 2083; Hess. LAG 25. Juni 2013 – 12 Ta 169/13 – Juris).
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 888 ZPO ist nicht dadurch entfallen, dass der Schuldner das Zeugnis mittlerweile erteilt hat. Es handelt sich bei der nachträglichen Erteilung des Zeugnisses um einen auch im Rahmen des Verfahrens nach § 888 ZPO zu beachtenden Erfüllungseinwand. Nach allgemeinen Regeln steht hierfür die Regelung des § 91a ZPO zur Verfügung, um zu – auch kostenmäßig – angemessenen Ergebnissen zu gelangen (vgl. Hess. LAG 30. März 2016 – 8 Ta 120/16 – n.v.; 6. Oktober 2016 – 8 Ta 434/16 – n.v.; Hess. LAG 26. September 2016 – 10 Ta 191/16 – n.v.; a.A. noch Hess. LAG 18. Oktober 2013 – 12 Ta 179/13, Juris). Der Schuldner hat auch ein anzuerkennendes Interesse daran, dass der Zwangsgeldbeschluss im Falle einer nachträglichen Erfüllung aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben wird.
Der Antrag war ursprünglich zulässig und begründet, so dass die Kosten dem Schuldner aufzuerlegen sind. Erst nach Rechtshängigkeit des Zwangsgeldantrags hat er das geschuldete Zeugnis übersandt. Dieses hat der Gläubiger zuvor mehrfach schriftlich eingefordert. Hierauf hat der Schuldner nicht reagiert. In einem solchen Fall kann der Schuldner nicht darauf verweisen, dass es sich bei dem Zeugnis um eine Holschuld handelt. Der Gläubiger kann nicht gehalten sein, persönlich „auf gut Glück“ beim Schuldner vorstellig zu werden, ohne zu wissen, dass das Zeugnis bereits fertiggestellt ist. Dem Schuldner hingegen ist es ohne weiteres zuzumuten, den Gläubiger in Kenntnis zu setzen, sobald er das Zeugnis erstellt und zur Abholung bereitgelegt hat. Eine solche Obliegenheit des Arbeitgebers folgt aus der – ggf. auch nachwirkenden – Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis.
Im vorliegenden Fall ist nichts dazu vorgetragen, dass der Schuldner bereits vor Rechtshängigkeit des Zwangsgeldantrags das Zeugnis erstellt und bereitgelegt bzw. den Gläubiger hierüber in Kenntnis gesetzt hat. Der Schuldner hat vielmehr von sich aus das Zeugnis auf dem Postweg an den Gläubiger übersandt.
b) Bei der Kostenentscheidung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Gläubiger in der ersten Instanz seinen Antrag teilweise zurückgenommen hat, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nicht vor (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).
Dieser Beschluss ist damit unanfechtbar.
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