LAG Hessen, 15.01.2014 – 18 Sa 1606/12 Klage einer Ehefrau nach Trennung gegen Gesellschaft, deren Gesellschafter/Geschäftsführer Ehemann ist:

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 15.01.2014 – 18 Sa 1606/12
Klage einer Ehefrau nach Trennung gegen Gesellschaft, deren Gesellschafter/Geschäftsführer Ehemann ist:

Erfüllung des Gehaltsanspruch durch Zahlung auf Konto des Ehemannes angenommen, da Eheleute von diesem Konto gemeinsam Lebenunterhalt bestritten, Schulden der Klägerin von diesem Konto bedient wurden und Klägerin der Vorgehensweise nicht widersprach.
Berücksichtigung von Gehaltspfändungen bei unstreitig nicht gezahlten rückständigen Vergütungsanteilen
Anspruch auf Urlaubsabgeltung abgewiesen, da § 829 Abs.1 Satz 2 ZPO nicht beachtet.
Arbeitsverhätnis endete durch ordentliche Kündigung, da KSchG nicht anwendbar, fristlose Kündigung durch Gesellschaft nicht begründet.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer Berufung und der Anschlussberufung der Beklagten im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 09. Oktober 2012 – 6 Ca 120/12 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu formuliert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15. März 2012 nicht vor dem 30. April 2012 geendet hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

2.300,00 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundert und 0/100 Euro) brutto abzüglich 1.177,05 EUR (in Worten: Eintausendeinhundertsiebenundsiebzig und 05/100 Euro) netto,

2.300,00 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundert und 0/100 Euro) brutto abzüglich 477,05 EUR (in Worten: Vierhundertsiebenundsiebzig und 05/100 Euro) netto,

2.300,00 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundert und 0/100 Euro) brutto abzüglich 563,79 EUR (in Worten: Fünfhundertdreiundsechzig und 79/100 Euro) netto,

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus den Beträgen zu Ziffern 1-3 seit 11. Mai 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 82,5%, die Beklagte 17,5% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Klägerin wendet sich gegen eine außerordentliche Kündigung und begehrt Vergütung und Urlaubsabgeltung.
2

Die Beklagte ist eine „Limited“ nach englischem Recht und betreibt in A einen ambulanten Pflegedienst. Der Geschäftsführer (Director) der Beklagten ist der Ehemann der Klägerin. Die Eheleute leben seit Februar 2012 getrennt.
3

Die am XX.XX.19XX geborene Klägerin ist ausweislich des Anstellungsvertrages vom 01. November 2007 die Pflegedienstleiterin der Beklagten. Zur Wiedergabe des Inhalts des Vertrags wird auf die mit der Klageschrift überreichten (unvollständigen) Kopien (Bl. 9 – 16 d.A.) verwiesen. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass die der Klägerin nach § 5 des Anstellungsvertrages zustehende Vergütung auf 2.300,00 € brutto im Monat abgeändert wurde. Die Beklagte beschäftigt weniger als 10 Arbeitnehmer.
4

Die Vergütung der Klägerin wurde in den Monaten Januar bis März 2011 auf der Grundlage von 600,00 € brutto bzw. 1.750,50 € (incl. Urlaubsabgeltung im Januar) abgerechnet, danach rechnete die Beklagte die vereinbarten 2.300,00 € brutto ab. Als Ausnahme dazu wurde im September 2011 eine Vergütung von 3.000,00 € brutto abgerechnet. Die Abrechnung für Oktober 2011 wies folgend nur ein Bruttogehalt von 1.600,00 € auf (vgl. Kopie Verdienstbescheinigung „06/2011 – 12/2011“ als Anlage zur Klageschrift, Bl. 18 d.A.; sowie Kopien sämtlicher Monatsabrechnungen als Anlage K 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2012, Bl. 117 – 129 d.A.).
5

Die Nettovergütung wurde (bis auf einen Teilbetrag von 515,36 €) auf das Konto des Ehemanns der Klägerin, also des Geschäftsführers der Beklagten, bei der B A, Nr. XXXXXX, überwiesen. Für dieses Konto ist bei der B keine Vollmacht für die Klägerin hinterlegt, für sie wurde keine EC-Karte ausgestellt.
6

Die Kläger besaß in dieser Zeit ein eigenes Konto bei der C (Kto-Nr. XXXXXXX, BLZ XXXXXXXX).
7

Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, wurden Gehaltsüberweisungen sowohl von dem Geschäftsführer der Beklagten als auch von der Klägerin veranlasst. Die Abrechnung aller Löhne und Gehälter ließ die Beklagte von dem Steuerberaterbüro D in E erledigen, in welchem die Schwester der Klägerin tätig war. Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2014 eingeräumt, dass die für die Vergütungsabrechnungen notwendigen Daten sowohl von dem Geschäftsführer der Beklagten als auch von der Klägerin an das Steuerbüro weitergeleitet wurden, allerdings mit streitigen zeitlichen Anteilen.
8

Die Klägerin legte am 29. September 2011 eine eidesstattliche Versicherung ab. Im Oktober 2011 wurden der Beklagten zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugestellt, durch welche das Arbeitseinkommen der Klägerin gepfändet wurde (Anlage K 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2012, Bl. 130 – 139 d.A.). Die Pfändungen wurden bei den Abrechnungen der Vergütung der Klägerin für November und Dezember 2011 berücksichtigt (Kopien der Monatsabrechnungen s. Anlage K 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2012, Bl. 128 f. d.A.).
9

Das Gehalt für Januar 2012 erhielt die Klägerin in bar, wobei die Parteien nur darüber streiten, ob der Geschäftsführer der Beklagten berechtigt war, von dem Bruttogehalt von 2.300,00 € einen Anteil von 220,00 € netto für die Miete der Ehewohnung einzubehalten.
10

Mitte März 2012 schickte die Klägerin an ihre im Steuerberaterbüro arbeitende Schwester eine E-Mail mit auszugsweise folgenden Wortlaut (Anlage K 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2012, Bl. 141 d.A.):
11

„Liebe F, hoffe, du bist noch für die Löhne von G zuständig. Mein Gehalt soll künftig auf das folgende Konto überwiesen werden: Kontoinhaber: H, (…). Wäre toll, wenn du es an den GF weiterleiten könntest. Ich hatte es ihm zwar per Mail mitgeteilt, aber er reagierte bisher nicht. (…)“
12

Die Überweisung der Nettovergütung erfolgte auf das angegebene Konto. Herr H ist der neue Lebensgefährte der Klägerin.
13

Die Klägerin hielt sich ab 04. Februar 2012 nicht mehr in der gemeinsamen Ehewohnung auf. Der Geschäftsführer der Beklagten verwehrte der Klägerin spätestens ab 08. Februar 2012 den Zutritt zur Ehewohnung. Die Ehewohnung befand sich in demselben Haus wie die Betriebsräume der Beklagten.
14

Mit Schreiben vom 15. März 2012, welches die Klägerin am selben Tag erhielt, kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin (Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 d.A.). Der Kündigung liegt der Vorwurf zu Grunde, die Klägerin habe eine Straftat zum Nachteil der Beklagten begangen, indem sie am 29. Februar 2012 den firmeneigenen PC aus den Geschäftsräumen der Beklagten entwendete. Am 15. März 2012 hatten die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten auch einen Termin beim Amtsgericht A, Familiengericht, in welchem sie eine Regelung über die eheliche Wohnung trafen.
15

Mit ihrer am 03. April 2012 bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main eingereichten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die ihr gegenüber erklärte Kündigung sei unwirksam. Sie behauptet, der PC sei ihr Eigentum gewesen. Außerdem habe sie alle wichtigen Daten für die Beklagte extern auf einem Stick gespeichert. Sie hat weiter geltend gemacht, dass die Beklagte die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt habe.
16

In Bezug auf ihre Vergütung hat die Klägerin die Ansicht vertreten, ihr habe ein Gehalt von 3.000,00 € brutto zugestanden. Dies beruhe darauf, dass sie seit 2008 durchschnittlich an 355 Tagen im Jahr, einschließlich der Sonn- und Feiertage, gearbeitet habe. Eine vergleichbare Kraft, die als ihre Vertretung eingearbeitet wurde, verdiene 3.000,00 € brutto monatlich.
17

Außerdem hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie auch die Vergütung von 2.300,00 € brutto nicht erhalten habe. Sie hat bestritten, dass Zahlungen erfolgt seien. Dazu hat sie behauptet, es habe kein gemeinsam genutztes Konto gegeben, sie hätte faktisch keinen Zugang zu dem Konto ihres Ehemannes gehabt. Sie habe nur im Einzelfall auf Weisung Überweisungen tätigen dürfen oder von ihrem Ehemann für abgesprochene Abhebungen dessen eigene EC-Karte erhalten. Ihr Ehemann habe ihren Verdienst zum Begleichen eigener Schulden verwendet. Sie habe der Zahlung ihres Gehalts auf das Konto des Ehemannes auch schriftlich widersprochen, z.B. im August 2011 und an weiteren Zeitpunkten.
18

Im Verhandlungstermin vom 09. Oktober 2012 vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten, dass die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2011 abgeführt wurden.
19

Die Klägerin hat weiter behauptet, sie habe keinen Urlaub nehmen können, da sie rund um die Uhr arbeitete. Sie hat geltend gemacht, dass ihr deshalb eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.400,00 € brutto nach ihrem Mindesturlaubsanspruch zustehe.
20

Der Kläger hat beantragt,
21

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagtenseite vom 15. März 2012 beendet wurde, sondern zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner weitere Abgeltung für 32 Tage Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.400,00 €.
22

Die Beklagte hat beantragt,
23

die Klage abzuweisen.
24

Die Beklagte hat behauptet, dass die Klägerin ihren Betrieb durch den Diebstahl des PCs faktisch lahmlegte. Sie hat die Auffassung vertreten, dass zumindest eine verbotene Eigenmacht vorgelegen habe, falls der PC im Eigentum der Klägerin stand. Die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt, da der Geschäftsführer der Beklagten die neue Anschrift der Klägerin nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung erst im Termin vor dem Amtsgericht A am 15. März 2012 erfuhr.
25

Die Beklagte hat gemeint, der Klägerin habe keine höhere als die vereinbarte Vergütung von 2.300,00 € zugestanden. Die Klägerin sei vielmehr die faktische Geschäftsführerin des Pflegedienstes gewesen, sie habe ihren berufsfremden Ehemann als Geschäftsführer benötigt, um nach vorheriger Insolvenz noch einem Pflegedienst betreiben zu können.
26

Sie hat behauptet, sie habe für das Jahr 2011 eine Vergütung von 23.650,50 € abgerechnet. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge seien entrichtet worden. Die Nettovergütung sei einvernehmlich auf das Konto des Ehemanns gezahlt worden, von welchem alle privaten Ausgaben der Eheleute bestritten wurden. Außerdem habe die Klägerin dies gewünscht, um ihre Vergütung dem Zugriff ihrer Gläubiger entziehen zu können. Erst 2012 habe die Klägerin bestimmt, dass ihr Gehalt auf das Konto des neuen Lebensgefährten gezahlt werden sollte. Die Klägerin habe jederzeit Zugriff auf das Konto gehabt und sei überwiegend im Besitz der EC-Karte gewesen.
27

Schließlich hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Berechnung der Urlaubsabgeltung durch die Klägerin nicht nachvollzogen werden könne und ihr Vortrag dazu unsubstantiiert sei.
28

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat durch Urteil vom 09. Oktober 2012 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15. März 2012 nicht vor dem 30. April 2012 aufgelöst wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Entgeltforderung der Klägerin sei nicht schlüssig dargelegt, da davon auszugehen sei, dass zumindest Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den Abrechnungen gezahlt wurden. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe nicht. Der Vortrag zur Arbeitsbelastung sei nicht ausreichend, um von einer Übertragung iSd. § 7 Abs. 3 BUrlG auszugehen.
29

Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Entscheidung sowie auch des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 207 – 214 d.A.).
30

Gegen das Urteil, welches der Beklagten am 25. Oktober 2012 zugestellt wurde, hat diese mit am 26. November 2012, einem Montag, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz zunächst Berufung gegen die teilweise Stattgabe der Kündigungsschutzklage eingelegt. Sie hat diese dann durch am 21. Januar 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen.
31

Die Klägerin, der das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach ebenfalls am 20. Oktober 2012 zugestellt worden war, beantragte nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Berufung (Beschluss vom 15. Januar 2013, Bl. 235 d.A.) mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013, welcher an diesem Tag bei dem Berufungsgericht einging, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Fristen zur Einlegung der Berufung sowie zur Einreichung einer Berufungsbegründung. Sie legte eine Begründung der Berufung vor. Die Wiedereinsetzung wurde durch Beschluss vom 27. Februar 2013 gewährt (Bl. 262 f. d.A.).
32

Die Berufungsbegründung der Klägerin vom 21. Januar 2013 ist der Beklagten am 25. Januar 2013 zugestellt worden. Die Beklagte legte mit am 22. Februar 2013 eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung ein und begründete sie. Die Anschlussberufung bezieht sich erneut auf die Teilabweisung der Kündigungsschutzklage.
33

Die Klägerin nimmt Bezug auf ihrem Vortrag erster Instanz und ergänzt diesen. Sie ist der Auffassung, dass sie ausreichend dargelegt habe, dass ihr eine Monatsvergütung von 3.000,00 € brutto zustand. Die ihr gezahlte Vergütung sei auf der Grundlage der mitgeteilten Arbeitszeiten sittenwidrig und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht fehlerhaft von der Abrechnung der Monatsvergütungen darauf geschlossen, dass diese Vergütung auch gezahlt wurde. Sie bestreite, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Sie könne dies auch nicht überprüfen. Es sei verkannt worden, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass der Vergütungsanspruch gem. § 362 BGB erfüllt wurde. Sie wiederholt dazu, dass sie mit der Überweisung ihres Gehalts auf das Konto des Ehemannes nicht einverstanden gewesen sei. Sie hätte von diesem Konto kein Geld abgehoben und kein Geld verbraucht. Ihr Mann habe das Geld vereinnahmt. Dieser habe sie auch gezwungen, ihre eigenen Abrechnungen abzuzeichnen. Soweit die Beklagte Kontoauszüge vorgelegt habe, bestreite sie deren Inhalt mit Nichtwissen. Ebenso bestreite sie mit Nichtwissen, wer Daueraufträge einrichtete. Ihr Ehemann habe ihr Konto bei der C auch benutzt, um seine Schulden bei der I zu bedienen.
34

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass der Klage zumindest in dem Umfang hätte stattgegeben werden müssen, in dem auch eine Vergütung von 2.300,00 € brutto nicht gezahlt wurde.
35

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei begründet, die Beklagte habe nicht substantiiert bestritten, dass sie keinen Urlaub machen konnte.
36

Die Klägerin beantragt,
37

das Urteil des Arbeitsgericht Offenbach vom 09. Oktober 2012 – 6 Ca 1606/12 – teilweise abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner weitere Abgeltung für 32 Tage Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.400,00 € brutto;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
1.) für den Monat Januar 2011 weitere 1.700,00 € brutto sowie 1.389,46 € netto zu zahlen;
2.) für den Monat Februar 2011 1.700,00 € brutto und weitere 486,74 € netto zu zahlen;
3.) für den Monat März 2011 1.700,00 € brutto und weitere 486,74 € netto zu zahlen;
4.) für den Monat April 2011 1.515,63 € netto zu zahlen;
5.) für den Monat Mai 2011 1.000,00 € netto zu zahlen;
6.) für den Monat Juni 2011 1.515,63 € netto zu zahlen;
7.) für den Monat Juli 2011 1.515,63 € netto zu zahlen;
8.) für den Monat August 2011 1.515,63 € netto zu zahlen;
9.) für den Monat September 2011 1.879,17 € netto zu zahlen;
10.) für den Monat Oktober 2011 1.152,09 € netto sowie weitere 363,54 € netto und weitere 363,54 € brutto zu zahlen;
11.) für den Monat November 2011 1.178,85 € netto zu zahlen;
12.) für den Monat Dezember 2011 1.203,91 € netto zu zahlen;
13.) die in den Anträgen 1-12 genannten Beträge jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
38

Die Beklagte beantragt,
39

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie
– im Wege der Anschlussberufung –
das Urteil des Arbeitsgericht Offenbach vom 09. Oktober 2012 – 6 Ca 1606/12 – teilweise abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.
40

Die Klägerin beantragt,
41

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
42

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main wiederholt ebenfalls ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie behauptet, die Klägerin habe Barabhebungen vom Konto ihres Ehemannes gemacht, sei die meiste Zeit im Besitz der EC-Karte gewesen und habe für die Beklagte mittels der Tan-Liste auch Überweisungen im Online-Banking ausgeführt. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge seien vollständig entrichtet worden, hierfür berufe sie sich auch auf die Bestätigung der J vom 20. September 2013 (Anlage zum Schriftsatz vom 20. September 2013, Bl. 303 – 306 d.A.). Die Klägerin habe im Jahr 2011 ausweislich der Kontoauszüge 16.879,86 € netto erhalten (Anlage zum Schrifsatz vom 20. September 2013, Bl. 295 – 302 d.A.). Sie habe bis 2012 nie Zahlung auf ein anderes Konto verlangt, sondern sei damit einverstanden gewesen, dass man gemeinsam von dem Konto des Ehemannes wirtschaftete, auf welchem auch dessen Geschäftsführergehalt einging. Von dem Konto sei z.B. die Miete für die Ehewohnung gezahlt worden. Außerdem habe die Klägerin ihre Schulden bei dem Finanzamt und bei ihrem Strafverteidiger durch Ratenzahlungen bedient, die monatlich von dem Konto des Ehemanns abgebucht wurden (vgl. Kopie der Kontoauszüge und deren Auswertung als Anlage zum Schriftsatz vom 25. November 2013, Bl. 448 – 470 d.A.). Weiter sei exemplarisch an den Belegen von K erkennbar, dass die Klägerin – wie auch bei anderen Einkäufen – mit der EC-Karte des Geschäftsführers bezahlte oder dieser sie für eine Zahlung mit EC-Karte gegen Unterschrift bei Einkäufen begleiten musste.
43

Der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs sei unbegründet, sie habe Urlaub nehmen können und genommen.
44

Die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB müsse als gewahrt gelten, weil die Klägerin den Zugang eines Kündigungsschreibens dadurch vereitelte habe, dass sie sich an einer der Beklagten nicht bekannten Adresse aufhielt.
45

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 25. September 2013 und 15. Januar 2014 (Bl. 322 f., 503 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
46

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. Oktober 2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG statthaft, sowie nach Maßgabe des Beschlusses vom 27. Februar 2013 auch fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 233 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.
47

Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig gem. §§ 524 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG. Die Beklagte hat zwar ihre ursprünglich am 26. November 2012 eingelegte Berufung gegen die Teilstattgabe der Kündigungsschutzklage zurückgenommen. Die Rücknahme hat aber nur zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels geführt, nicht zum Verlust des Rechts auf eine Berufung (vgl. § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO). Damit kann das Berufungsziel auch (wieder) mit einer zulässigen Anschlussberufung erreicht werden (vgl. BGH Urteil vom 29. Juni 1966 – VI ZR 86/56 – NJW 1966, 1753 [BGH 29.06.1966 – IV ZR 86/65]; Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 519 Rz 3 und § 524 Rz 4). Die Beklagte hat die Anschlussberufung gem. § 524 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.
48

II.

Die Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet.
49

1.

Der Antrag auf Leistung von 36.000,00 € brutto ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr eine Vergütung von 3.000,00 € brutto im Monat zu zahlen gewesen wäre.
50

Es ist unstreitig, dass die Parteien eine Vergütung von 2.300,00 € brutto monatlich vereinbarten. Die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage für eine um 700,00 € brutto höhere Monatsvergütung sind nicht erfüllt.
51

Soweit die Klägerin geltend macht, auch die im Jahr 2011 abgerechneten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht geleistet worden, ist die Klage ebenfalls nicht begründet.
52

a)

Die Höhe des Entgelts ist durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt iSd. des § 612 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung eines Gehalts von 2.300,00 € brutto ist nicht sittenwidrig.
53

Die Klägerin hat die Voraussetzungen für einen Lohnwucher (§ 138 Abs. 2 BGB) oder eines wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht dargelegt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte eine Zwangslage oder ihre Unerfahrenheit ausgebeutet hat. Hiergegen spricht bereits, dass die Beklagte ohne die Klägerin als Pflegedienstleiterin ihren Pflegedienst nicht führen konnte und die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag ursprünglich mit einer Bruttovergütung in dieser Höhe einverstanden war, da die Erträge aus dem Pflegedienst ihrem Ehemann und ihr gemeinsam zustehen sollten.
54

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass ein wucherähnliches Geschäft vorliegt. Dies ist der Fall, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten (BAG Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 268/11– NZA 2012, 974, Rz 30 ff.). Die Klägerin hat weder dargelegt, dass die ihr gezahlte Vergütung unterhalb der maßgeblichen Grenze von zwei Dritteln des Tarifentgelts lag noch dass die Beklagte in verwerflicher Gesinnung handelte.
55

b)

Soweit die Klägerin sich darauf stützt, dass sie sieben Tage pro Woche ohne Freizeitausgleich gearbeitet habe, könnte dies dazu führen, dass ihre Mehrarbeitsleistung zusätzlich zu den vereinbarten 2.300,00 € brutto zu vergüten wäre.
56

Dafür wäre jedoch erforderlich gewesen, dass die Klägerin die Voraussetzungen zur Geltendmachung von Mehrbeitsvergütung dargelegt hätte, wie in der Verhandlung vom 25. September 2013 erörtert. Hierzu hätte sie vortragen müssen, an welchen Tagen sie von wann bis wann über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeit geleistet hatte (BAG Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 347/11– NZA 2012, 939, Rz 27). Die pauschale Behauptung der Klägerin, sie habe „rund um die Uhr“ an allen Tagen des Jahres gearbeitet, genügt nicht. Es fehlt an einer Relation zwischen der über die normale Arbeitszeit hinaus erbrachten Arbeit und der deshalb verlangten zusätzlichen Vergütung.
57

c)

Ein Anspruch auf Vergütung der Arbeitsleistung als Pflegedienstleiterin mit 3.000,00 € brutto im Monat ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
58

Der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 679/12 – zitiert nach juris).
59

Unterstellt man im Sinne der Klägerin, dass bei der Beklagten einer qualifizierten Pflegekraft mit Leitungsaufgaben 3.000,00 € brutto gezahlt werden, so kann eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht festgestellt werden. Die Klägerin ist als Ehefrau des Geschäftsführers und Gesellschafters, mit dem sie gemeinsam die Entscheidung traf, einen Pflegedienst zu gründen, nicht vergleichbar mit den übrigen Angestellten. Die Klägerin hat selbst in der Klageschrift ausgeführt, dass ihr Gehalt im „Vertrauen auf Bestand der Ehe und wegen gemeinschaftlichen Lebenswandels“ niedrig angesetzt worden sei. Das von der Klägerin als angemessen eingeschätzte Gehalt für eine Fachkraft, die sie in ihrem Aufgabengebiet vertreten könnte, gilt nach den von der Beklagten selbst gesetzten Regeln nur für Arbeitnehmer, die nicht mit dem Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten verheiratet sind und mit diesem nicht die Chancen und Risiken einer Selbständigkeit teilen, die auf einem gemeinsamen Willensentschluss gründet.
60

d)

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht teilweise begründet, soweit sie mit Nichtwissen bestreitet, dass auch die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die im Jahr 2011 durch die Beklagte abgerechnete Vergütung nicht gezahlt wurden.
61

Die Beklagte behauptet, entsprechend ihrer Abrechnungen der 2011 an die Klägerin gezahlten Vergütung (Anlage K 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2012, Bl. 117 – 129 d.A.) seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträ-ge entrichtet worden. Dies kann die Klägerin nicht nur mit Nichtwissen bestreiten. Für die Sozialversicherungsbeiträge hat die Beklagte durch Vorlage der Bescheinigung der J vom 20. September 2013 (Anlage zum Schriftsatz vom 20. September 2013, Bl. 303 – 306 d.A.) ausreichend substantiiert dargelegt, dass keine Beitragsrückstände bei der Krankenkasse mehr bestehen. Danach wäre die Klägerin verpflichtet darzulegen, wonach sie trotz dieser Bestätigung der Krankenkasse und Durchführung der Gehaltsabrechnungen durch ein Steuerberaterbüro davon ausgeht, dass ihr Anteil an dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ganz oder teilweise nicht abgeführt wurde. Die Klägerin könnte durch Übermittlung ihrer Abrechnungen an die Krankenkasse jederzeit klären, ob für sie die den Abrechnungen entsprechenden Beiträge gemeldet und entrichtet wurden. Schließlich sind Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt werden, gemäß § 28h Abs. 1 Satz 3 SBG IV von der Einzugsstelle geltend zu machen. Dass eine Krankenkasse – allgemein – keine Auskünfte über Zahlungen eines Arbeitgebers erteilt, wie die Klägerin geltend macht, dürfte zutreffen. Eine solche Darlegungslast steht bei der hier angenommenen sekundären Darlegungspflicht der Klägerin nicht in Frage.
62

Ebenso kann die Klägerin nicht erstmals im Berufungsverfahren mit Nichtwissen bestreiten, dass die für sie abgerechnete Lohnsteuer nicht entrichtet wurde. Auch hier gilt, dass die Klägerin von dem für sie zuständigen Finanzamt erfahren kann, ob die für sie vom dem Steuerberaterbüro gemeldete und von ihr geschuldete Lohnsteuer nach § 41a EStG abgeführt wurde.
63

2.

Der Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung der Bruttovergütungsdifferenz zwischen dem abgerechneten und dem begehrten Bruttoeinkommen sowie der abgerechneten Nettovergütung für 2011 ist nur in geringem Umfang begründet.
64

a)

Wie vorstehend ausgeführt, stand der Klägerin 2011 kein Monatsgehalt von 3.000,00 € zu. Daher kann sie die monatliche Differenz zwischen dem abgerechneten und dem begehrten Gehalt in dieser Höhe nicht begehren.
65

b)

Soweit die Beklagte der Klägerin im Jahr 2011 nicht die vereinbarte Vergütung von 2.300,00 € brutto monatlich zahlte, kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Pfändung ihres Arbeitseinkommens im Oktober 2011 Nachzahlung verlangen.
66

aa)

Die Beklagte hat der Klägerin ausweislich der Abrechnungen im Januar 2011 nur 1.750,50 € brutto und im Februar und März 2011 nur jeweils 600,00 € brutto gezahlt (vgl. Abrechnungskopien als Anlage K 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2012, Bl. 117 – 119 d.A.). Es kann dahinstehen, ob diese Gehalts-kürzung im Einvernehmen zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Klägerin erfolgte, weil die Beklagte finanzielle Schwierigkeiten hatte. Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, mit der Klägerin eine solche Vereinbarung getroffen zu haben. Die ausweislich der Abrechnung für Januar 2011 mit 1.150,50 € bezifferte Urlaubsabgeltung ist der Klägerin als Zahlung auf ihr Bruttogehalt anzurechnen. Das Arbeitsverhältnis bestand im Januar 2011 noch. Eine Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist im bestehenden Arbeitsverhältnis unzulässig (BAG Urteil vom 16. Oktober 2012 – 9 AZR 234/11– NZA 2013, 575; ErfK-Gallner, 14. Aufl., § 7 BurlG Rz 69).
67

bb)

Wie mit den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 15. Januar 2014 erörtert, unterfällt auch eine vom Arbeitgeber nachzuzahlende Vergütung den §§ 850 ff. ZPO. Dabei handelt es sich bei einer Nachzahlung, die zeitlich nach Pfändung des Arbeitseinkommens gemäß §§ 829, 835 ZPO erfolgt, nicht um eine „nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung“ iSd. § 850i ZPO. Die pfändbaren Beträge sind vielmehr nach § 850c ZPO zu ermitteln. Dazu sind die unterbliebenen Lohnabrechnungen nachzuholen. Der jeweils pfändbare Betrag ist für jeden einzelnen Monat festzustellen (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 850c Rz 3; ArbG Wetzlar Urteil vom 11. August 1988 – 1 Ca 142/88 – AP Nr. 1 zu § 850i ZPO).
68

Zur Berechnung der danach danach pfändbaren Gehaltsbestandteile musste der Klägerin keine Gelegenheit zu weiterem Vortrag mehr gegeben werden, da die Gehaltsabrechnungen nachvollzogen und der unpfändbare Vergütungsanteil ermittelt werden können. Das Nettoeinkommen der Klägerin betrug in den Monaten Januar bis März 2011 bei einem Bruttogehalt von 2.300,00 €, wie aus den Abrechnungen der Folgemonate ersichtlich ist, 1.515,63 €.
69

Da die Klägerin gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten als ihrem Ehemann zu Unterhalt verpflichtet war und ein Beschluss nach § 850c ZPO nicht herbeigeführt wurde, waren davon monatlich entsprechend den bis 30. Juni 2011 maßgeblichen Pfändungstabellen 77,05 € pfändbar. In Höhe des jeweils monatlich pfändbaren Betrags darf die Klägerin wegen des Verfügungsverbots gemäß § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Zahlung an sich mehr verlangen. Insoweit waren die den Gläubigern zustehenden pfändbaren Anteile der für die Zeitspanne von Januar bis März 2011 nachzuzahlenden Vergütung als Nettobeträge (neben den erfolgten übrigen Nettozahlungen, s.u.) in Abzug zu bringen.
70

cc)

Darüber hinaus hat die Beklagte die abgerechnete Vergütung gezahlt. Die Gehaltsansprüche der Kläger sind durch Zahlung der Nettobeträge auf das Konto ihres Ehemannes bei der B A gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
71

Eine Geldschuld kann auch durch Banküberweisung erfüllt werden. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag zur freien Verfügung erhält. Wird der Betrag nicht auf dem Konto des Gläubigers, sondern auf ein anderes Konto überwiesen, hängt eine Erfüllung davon ab, ob der Gläubiger damit einverstanden ist. Desweiteren ist zu klären, ob die Vereinbarung der Parteien so auszulegen ist, ob bereits mit der Gutschrift auf dem Drittkonto Erfüllung eintreten soll oder erst dann, wenn der Gläubiger über den überwiesenen Geldbetrag zu eigenen Zwecken verfügen kann (BGH Urteil vom 28. Oktober 1998 – VIII ZR 157/97 – NJW 1999,210).
72

(1)

Die Beklagte hat ausreichend substantiiert dargelegt, dass die Klägerin mit der Überweisung ihrer Nettovergütung auf das Konto ihres Ehemannes einverstanden war, der zugleich Geschäftsführer der Beklagten war.
73

Das Konto bei der B A mit der Nr. XXXXXX ist genutzt worden, um den Lebensunterhalt der Klägerin und ihres Ehemannes zu bestreiten. Auch das Geschäftsführergehalt des Ehemannes in Höhe von 958,00 € wurde auf dieses Konto überwiesen. Die Miete für die Ehewohnung wurde von dem Konto abgebucht, außerdem wurden Lebensmitteleinkäufe bei verschiedenen Supermärkten (L, M, N usw.) ausweislich der Kontoauszüge von diesem Konto bezahlt (vgl. Kopien der Kontoauszüge und deren Auswertung als Anlage zum Schriftsatz vom 25. November 2013, Bl. 448 – 470 d.A.). Daneben sind persönliche Schulden der Klägerin bei dem Finanzamt und ihrem Strafverteidiger sowie die Hundesteuer für ihren Hund von diesem Konto entrichtet worden. Die Klägerin kann dies nicht mit Nichtwissen bestreiten.
74

(2)

Der Vortrag der Klägerin widerlegt nicht den Vortrag der Beklagten, dass die Eheleute ihren Lebensunterhalt gemeinsam bestreiten wollten und dafür das Konto des Ehemanns nutzten.
75

Die Klägerin hat inhaltlich nicht dazu Stellung genommen, dass eigene und gemeinsame Verbindlichkeiten über das Konto des Ehemanns bezahlt wurden. Ihre Ausführungen dazu, dass ihr Ehemann ihr eigenes Konto bei der C dazu nutzte, geringe Raten an die I zu zahlen, welche von seinem Konto nichts erfahren sollte, spricht dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann Absprachen dazu trafen, welches Konto wofür genutzt wurde. So sind auch Zahlungen vom Konto des Ehemanns auf das Konto der Klägerin bei der C erfolgt, um Überweisungen an die I von diesem Konto auszugleichen, wie die Verhandlung am 15. Januar 2014 ergeben hat (z.B. in Höhe von 20,00 € am 07. Januar 2011, s. Bl. 448 d.A).
76

Dass beide Eheleute vom Konto des Ehemannes „gelebt“ haben, wird durch das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten an die Klägerin vom 07. Oktober 2011 deutlich, auf welches sich beide Parteien berufen. Es hat folgenden Wortlaut (Anlage K 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2012, Bl. 142 d.A.):
77

„07.10.11
78

Hallo O
79

Wir haben ein Problem mit meinem privaten Bankkonto, auf das unser beider Gehälter eingehen, wovon wir unser beider Lebensunterhalt bestreiten.
80

Seit 16.09.11 hebst du mit meiner EC-Karte ab:
81

15.09. 1.000,00 € (A)
82

16.09. 500,00 € (A)
83

26.09. 100,00 € (P)
84

1.600,00 €
85

und bezahlst mit ihr offenbar folgende größere Posten:
86

05.10. 149,00 € („Q“)
87

07.10. (heute früh) 32,00 € (R)
88

181,00 €
89

∑ = 1.781,00 €
90

Dies erfolgte ohne vorherige Rücksprache mit mir. Dein Gehalt betrug 1.515,63 €. Du stellst dich seit kürzlich auf den Standpunkt, dass dein gesamtes Gehalt allein Dir zusteht. Dies aber entspricht nicht unserer klaren Vereinbarung, dass wir auf eine gemeinsame Kasse wirtschaften.“
91

Im Oktober 2011 befand sich die Ehe zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten nach dem gesamten Inhalt der Akte bereits in einer Krise. Das Schreiben zeigt sowohl die Haltung des Geschäftsführer der Beklagten, dass man „aus einem Topf wirtschafte“, als auch die von der Klägerin bestrittene Möglichkeit, über Guthaben auf dem Konto zu verfügen. Sie hat zwar geltend gemacht, dass ihr Ehemann dieses Schreiben wahrscheinlich mit dem Ziel verfasst habe, sich vor bereits von ihm erwarteten Forderungen der Klägerin an die Beklagte zu schützen (Schriftsatz vom 11. September 2012, S. 9, Bl. 160 d.A.). Die Klägerin hat die Abhebungen und Überweisungen aber nicht bestritten und sich in der Berufung erneut darauf bezogen, dass aus dem Schreiben deutlich werde, dass der Geschäftsführer ihr Gehalt für sich beanspruchte (Schriftsatz vom 19. Oktober 2013, S. 3, Bl. 352 d.A.). Nach dem Verständnis der Kammer lässt das Schreiben jedoch nur erkennen, dass der Ehemann bei angespannten finanziellen Verhältnissen monierte, dass die Klägerin in den vergangenen 3 bis 4 Wochen mehr Geld abgehoben bzw. ausgeben hatte, als ihrem Nettoeinkommen entsprach, obwohl der Lebensunterhalt von beider Einkommen bestritten werden sollte.
92

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Klägerin die Überweisungen ihres Gehalt auf das Konto des Ehemannes nicht verhinderte, obwohl sie dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Die Klägerin hat einräumen müssen, dass auch sie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen durch das Steuerberaterbüro in E veranlasste, in welchem ihre Schwester arbeitete. Es ist trotz des umfangreichen Vortrags der Klägerin – auch aus den von ihr überreichten Anlagen – nicht erkennbar, dass sie vor der Trennung von ihrem Ehemann eine Zahlung ihrer Vergütung auf ein anderes Konto verlangte. Die Schreiben der Klägerin an ihren Ehemann zeigen vielmehr, dass sie (nur) eine höhere Vergütung als 2.300,00 € monatlich geltend machte und auch nur insoweit eine Nachzahlung forderte (vgl. Kündigungsschreiben der Klägerin vom 03. März 2011, Anlage K 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2012, Bl. 10 d.A.). Die Klägerin hat trotz der im Anschluss an die Verhandlung vom 25. September 2013 gewährten Frist das Schreiben vom August 2011 nicht vorgelegt, von dem sie angibt, dass sie damit ihren Ehemann auffordete, ihr Gehalt endlich auf ihr Konto zu zahlen (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 322 f. d.A.). Sie hat auch weitere Schreiben oder Aufforderungen nicht zur Akte gereicht, welche sie nach ihrer Behauptung zu anderen Zeitpunkten an ihrem Ehemann richtete, weil ihr Gehalt nicht mehr auf das Konto bei der B A gezahlt werden sollte („Anfang 2011“, s. Schriftsatz vom 11. September 2012, S. 9, Bl. 160 d.A.; „weit vor dem Zeitraum 2011“, s. Schriftsatz vom 19. Oktober 2013, S. 3, Bl. 353 d.A.).
93

Schließlich ist der Vortrag der Klägerin zu ihren Möglichkeiten, eine Überweisung ihres Gehalts auf ein anderes Konto als das ihres Ehemannes zu veranlassen, widersprüchlich. So hat sie anlässlich der Verhandlung vom 15. Januar 2014 erklärt, sie habe die EC-Karte der Firma und den Tan-Generator für das Online-Banking nie besessen und nie die Überweisung der Löhne und Gehälter veranlasst. Dagegen hat sie mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2013 vorgetragen, sie sei nicht „berechtigt“ gewesen, Geld von dem Geschäftskonto auf ihr eigenes Konto zu überweisen (S. 3, Bl. 352 d.A.). Dies schließt ein, dass sie dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Im Schriftsatz vom 11. September 2012 gab die Klägerin an, sie habe „faktisch Zugang zu den Konten des Beklagten (ohne Unterstreichung im Original) gehabt, allerdings nur weisungsgebunden“ (S. 11, Bl. 162 d.A.).
94

Es ist daher davon auszugehen, dass sie bereits vor März 2012 in der Lage gewesen wäre, eine Zahlung auf ein anderes Konto zu verlangen und auch durchzusetzen. Zumindest wäre es möglich gewesen, eine Gehaltsabrechnung erstellen zu lassen, auf der nicht mehr das Konto ihres Ehemannes angeführt war. Das sie dies nicht tat, lässt den Schluss zu, dass sie einer Überweisung auf das Konto des Ehemannes noch nicht widersprochen hatte, sondern damit einverstanden war, vielleicht um Pfändungen zu entgehen.
95

Es daher nicht ausschlagebend, in welchem tatsächlichen Umfang die Klägerin die EC-Karte für das Konto ihres Ehemannes allein oder mit dessen Einverständnis nutzen konnte. Die SMS des Geschäftsführers vom 28. Januar 2012, auf welche sich die Klägerin ausdrücklich berufen hat und mit der dieser die Klägerin nach dem Verbleib seiner EC-Karte fragte, welche sich nicht an ihrem üblichen Ort in seiner Brieftasche befinde (Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 06. Januar 2014, Bl. 495 d.A.), lässt nicht erkennen, dass die Klägerin bis zu ihrer Trennung von ihrem Ehemann keine Zugriffsmöglichkeit auf dessen EC-Karte hatte. Dies gilt auch für mögliche Rückschlüsse aus den von der Beklagten erst in der Verhandlung vom 15. Januar 2014 angeführten Einkäufen bei K im Jahr 2009 (vgl. Sitzungsniederschrift nebst Anlagen, Bl. 503 f., 505 – 526 d.A.).
96

Das vorstehende, aus dem Vortrag der Parteien abgeleitete Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28. Januar 2002 – 7Sa 1391/01 – veröffentlicht in juris; LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 30. August 2006 –3 Sa 156/06– als Anlage zum Schriftsatz vom 19. Oktober 2013, Bl. 355 – 366 d.A.). Im Gegensatz zu den Sachverhalten, die diesen Entscheidungen zu Grunde lagen, ist die Nettovergütung der Klägerin nicht nur abgerechnet, sondern auch auf ein Konto überwiesen worden. Dies geschah nach der vorgenommenen Bewertung des Parteivortrags mit ihrem Einverständnis.
97

Da davon auszugehen ist, dass die Klägerin über das auf das Konto ihres Ehemannes überwiesene Gehalt zu eigenen und gemeinsamen Zwecken verfügen konnte, ist bereits durch die Überweisungen Erfüllung eingetreten. Soweit einmalig ein Gehaltsanteil von 515,36 € im Mai 2011 auf das Konto der Klägerin bei der C überwiesen wurde, was keine Partei erläutern konnte, ist ebenfalls von einer Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Gutschrift auf dem Konto auszugehen.
98

(3)

Danach stehen der Klägerin für die Monate Januar bis März 2011 die tenorierten Beträge zu. Die Nettoabzüge sind jeweils aus der Summe des pfändbaren Gehaltsanteils (77,05 €) und des auf das Konto des Ehemannes gezahlten Nettobetrag gebildet worden. Dabei war zu berücksichtigen, dass die sich aus den Abrechnungen für die Monate Januar und Februar 2011 ergebenden Nettobeträge nicht vollständig gezahlt wurden. Die Kammer hat daher nur die Nettobeträge berücksichtigt, welche die Beklagte durch ihre Kontoauszüge nachgewiesen hat (Anlage zum Schriftsatz vom 20. September 2013, Bl. 295 – 302 d.A.). Dies waren im Januar 2011 insgesamt 1.100,00 €, im Februar 2011 nur 400,00 €. Im März 2011 überwies die Beklagte die abgerechneten 486,74 € netto. Für Oktober 2011 war keine Nachberechnung vorzunehmen. In diesem Monat ist lediglich die Überzahlung von 700,00 € des Monats September ausgeglichen worden.
99

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 188 Abs. 1, 291 BGB.
100

3.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.400,00 € brutto ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Übertragungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BUrlG hinreichend dargelegt oder die Beklagte das Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend bestritten hat. Die Berechnung der Urlaubsabgeltung aus einem „Mindesturlaubsanspruch“ bei einer Bruttovergütung von 2.300,00 € monatlich ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat außerdem trotz Hinweises in der Verhandlung vom 25. September 2013 nicht dargelegt, welcher Anteil des Nettoantgelts wegen eines – unterstellten – Anspruchs auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.400,00 € brutto unpfändbar wäre. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliegt der Pfändung (BAG Urteil vom 18. August 2001 – 9 AZR 611/99 – NZA 2002, 323). Die Forderung des pfändbaren Anteils an der Urlaubsabgeltung durch die Klägerin verstößt gegen § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
101

III.

Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
102

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB versäumt hat oder nach § 242 BGB von einer Zugangsvereitelung auszugehen ist. Es kann bereits kein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB festgestellt werden. Die Beklagte hat zu dem Vortrag der Klägerin, dass sämtliche Daten des Pflegedienstes zusätzlich auf einem Stick gesichert waren und zur Verfügung standen, nicht mehr Stellung genommen. Es steht daher weder fest, dass der PC im Eigentum der Beklagten stand, noch dass die Klägerin den Pflegebetrieb vorsätzlich „lahmlegte“, als sie den PC am 29. Februar 2012 mitnahm.
103

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung und die Anschlußberufung der Beklagten sind als einheitlches Rechtsmittel anzusehen.
104

Zur Zulassung der Revision besteht kein gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG gesetzlich begründeter Anlass.

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