Landesarbeitsgericht Köln (DE) 11.01.2010 – 5 Sa 1085/09
Art. 3 Rom I-VO, 4 Rom II-VO – Freie Rechtswahl – Anwendungsbereich des gewählten Rechts – Allgemeine Kollisionsnorm – Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO bei „offensichtlich engerer Verbindung“ zu einem anderen Staat – Sonderverbindung aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis der Parteien
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Das von den Parteien eines Arbeitsverhältnisses gewählte Recht ist nicht nur für die vertraglichen Ansprüche, sondern gemäß Art. 41 EGBGB (deutsche Vorgängernorm zu Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO) auch für die konkurrierenden deliktischen Ansprüche maßgeblich. (Die Entscheidung erging zum deutschen nationalen Recht vor Inkrafttreten der Rom II-VO.) |
– Entscheidungstext
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen Mobbings. Die Beklagte, die ihren Sitz in Italien hat, ist im internationalen Transport- und Speditionsverkehr tätig. Sie hat rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften in Europa, u. a. in K.
Die am 16.03.1958 geborene Klägerin ist Fernfahrerin und bewarb sich bei der Beklagten für eine Tätigkeit als LKW-Fahrerin. Dazu hatte die Klägerin zunächst die Niederlassung der deutschen Tochtergesellschaft der Beklagten in K aufgesucht und war sodann zu einem Vorstellungsgespräch an den Firmensitz der Beklagten in A /Italien gebeten worden. Nach erfolgreicher Absolvierung einer schriftlichen sowie einer praktischen Eignungsprüfung wurde die Klägerin aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages befristet für die Zeit vom 25.01.2007 bis zum 24.01.2008 zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.327,81 EUR eingestellt (Arbeitsvertrag Bl. 14-16 der Akten). Im Arbeitsvertrag war die Geltung italienischen Rechts vereinbart.
Aussagen dazu, auf welchen Fahrzeugen die Klägerin eingesetzt werden sollte, enthielt der Arbeitsvertrag nicht.
Ab Mai 2007 kam es wegen verschiedener Einsätze der Klägerin zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und dem in K tätigen Disponenten Herrn V, und zwar hinsichtlich des Einsatzes am 21./22.05.2007, am 26.07.2007, am 31.07.2007 sowie am 03.08.2007.
Am 03.08.2007 wies der Disponent Herr V der Klägerin einen anderen LKW zu, und zwar nicht mehr eine Mega-Zugmaschine, sondern eine Kombi-Zugmaschine.
Am 08.08.2007 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung, weil sie sich geweigert habe, eine Tour zu fahren.
Daraufhin gab die Klägerin mit Schreiben vom 22.08.2007 (Bl. 26 der Akten) eine Stellungnahme ab, in der sie bestritt, eine Tour verweigert zu haben und aus diesem Grund die Verwarnung ablehne. Am 24.08.2007 erlitt die Klägerin beim Abladen eines LKW-Anhängers in B einen Arbeitsunfall. In dem an diesem Tag von der Klägerin abgefassten Unfallbericht heißt es:
„Heute am 24.08.2007 musste ich bei der Firma A entladen. Da am Auflieger die Stange fehlte, war ich gezwungen, mir zum Aufliegen ein Brett zu holen. So stellte ich mich unter die Plane und reckte mich nach einem Brett. Als ich es fast draußen hatte, rutschte mein Helm nach hinten und das Brett, das unter Spannung stand, entglitt meiner Hand und landete rechts auf meiner Stirn. Mit Hilfe der A -Arbeiter konnte ich den Auflieger noch entladen. Danach hat man die Ambulanz angerufen, die mich zum Krankenhaus fuhr.“
In der Folgezeit war die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig krank.
Mit ihrer am 08.08.2008 beim Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage hat die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,‑ EUR sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch zum Ersatz des weiteren Schadens, der aus ihren verpflichtet sei.
Die Klägerin fühlt sich durch das Verhalten des Herrn V gemobbt. Die von diesem angeordnete Versetzung von einer Mega-Zugmaschine auf eine Kombi-Zugmaschine sei eine Bestrafungsaktion für die vorangegangenen Konfliktfälle, in denen sie – die Klägerin – lediglich ihre Rechte wahrgenommen habe. Bereits bei ihrem ersten Gespräch anlässlich ihrer Bewerbung im Oktober 2006 habe ihr Herr V zugesagt, dass sie ausschließlich im Mega-Verkehr eingesetzt werde. Dies habe seinen Grund darin, dass Mega-Fahrzeuge wesentlich einfacher zu entladen seien, während der Einsatz und die Arbeit im Kombi-Verkehr im Vergleich dazu ungleich schwerer sei.
Die Klägerin trägt vor, die Meinungsverschiedenheiten hätten begonnen anlässlich des Einsatzes am 21./22.05.2007. An diesem Tag habe sie nach einer Fahrt von K nach C in G mehrere Stunden bis zur Entladung warten müssen. Da die Außentemperatur an diesem Tag über 30 °C gelegen habe und die Klimaanlage im LKW defekt gewesen sei, habe sie die Wartezeiten nicht als Ruhezeiten nutzen können. Im Hinblick auf die abgelaufene Schichtzeit habe sie dann die Rückfahrt nach G nicht vollständig durchführen können und die Fahrt in M unterbrechen müssen.
Am 26.07.2007 habe sie von M nach C fahren müssen, um dort den LKW um 21.00 Uhr zu ent- und beladen. Wegen des Ablaufs ihrer Schichtzeit habe sie die Rückfahrt nicht beenden können, sondern in M halten müssen. Darüber seien der Disponent V sowie dessen Kollegin empört gewesen. Am 31.07.2007 habe sie den Auftrag erhalten, mit ihrer Mega-Zugmaschine einen Kombi-Trailer nach B zu fahren. Da das Verhalten dieses Trailers nicht verkehrssicher gewesen sei, habe sie die Fahrt an einem Rastplatz bei W unterbrechen müssen. Dies habe sie der zuständigen Mitarbeiterin in K mitgeteilt, die sie angewiesen habe, auf dem Rastplatz bis zum nächsten Morgen zu warten, um entsprechend disponiert zu werden. Man habe sie unzumutbar lange warten lassen, bis man einen Kollegen mit einem Austauschtrailer geschickt habe.
Am 03.08.2007 hätten Herr V und seine Kollegin darauf bestanden, dass sie Kombi-Trailer zu fahren habe, obwohl sie von Herrn V zuvor die Zusage erhalten habe, lediglich im Mega-Verkehr eingesetzt zu werden. Sie habe sich im Übrigen nicht geweigert, am 06.08.2007 einen Kombi-Trailer zu fahren. Die an diesem Tag vorzunehmende Reinigung der LKW habe es lediglich unmöglich gemacht, an diesem Tag noch einen Transport durchzuführen. Daher sei die mit Schreiben vom 08.07.2007 erteilte Abmahnung wegen Leistungsverweigerung unberechtigt.
Die Klägerin trägt vor, der Einsatz im Kombi-Verkehr sei betrieblich nicht veranlasst gewesen und sei eine Schikane aufgrund ihrer vorherigen berechtigten Einwendungen. Aufgrund des Arbeitsunfalls vom 24.08.2007 habe sie an Depressionen gelitten, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst hätten.
Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in Frage gestellt und zudem geltend gemacht, die Klage sei unbegründet. Herr V habe keinerlei Zusagen über Art und Umfang der Tätigkeiten gemacht, insbesondere nicht hinsichtlich des Einsatzes im Mega-Verkehr. Keiner der Kraftfahrer erhalte eine Einschränkung der Tätigkeiten auf eine bestimmte Verkehrsart. Unrichtig sei auch, dass die Tätigkeit im Kombi-Verkehr mit härteren körperlichen Belastungen verbunden sei als die im Mega-Verkehr.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 10.06.2009 die Klage abgewiesen. Dabei hat das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit angenommen, der Klage in der Sache jedoch den Erfolg versagt. Unter Anwendung des italienischen Rechts bestehe weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Schadensersatz. Es sei bereits fraglich, ob der Disponent V mit der Klägerin überhaupt eine Vereinbarung über den ausschließlichen Einsatz im Mega-Verkehr habe treffen können. Selbst wenn man insoweit den Vortrag der Klägerin als richtig unterstelle, ergebe sich daraus nicht, dass die Klägerin im Sinne einer Persönlichkeitsrechtsverletzung systematisch angefeindet, schikaniert und diskriminiert worden sei. Denn der Einsatz in nichtvertragskonformen Tätigkeiten bedeute nicht ohne Weiteres auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Sinne eines systematischen Anfeindens, Schikanierens und Diskriminierens. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass die Anweisung, im Kombi-Verkehr zu fahren, zu einer Gesundheitsbeschädigung der Klägerin geführt habe. Aus dem von der Klägerin verfassten Unfallbericht ergebe sich, dass die Unfallursache in einer unsachgemäßen Vorgehensweise bestanden habe, weil die Klägerin aufgrund einer fehlenden Stange sich stattdessen ein Brett vom Auflieger geholt habe. Der dadurch eingetretene Unfallschaden könne nicht als adäquate und zurechenbare Folge der Anweisung, im Kombi-Verkehr zu fahren, angesehen werden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, Herr V habe ihr bei der Einstellung ausdrücklich gesagt, dass sie ausschließlich im Mega-Verkehr eingesetzt werde. Die Zuweisung einer Kombi-Zugmaschine habe Bestrafungscharakter. Es liege eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den vertragswidrigen Einsatz vor. Aufgrund der Anfeindungen sei die Klägerin an einer Depression erkrankt. Die Klägerin sei bereit, weiterführende Angaben zu machen und Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2009
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte bestreitet in der Berufungsinstanz die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht mehr. Sie ist allerdings der Meinung, dass der in der Berufungsinstanz gestellte Feststellungsantrag unzulässig sei, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände Schäden ersetzt werden sollten, zumal auch keinerlei Ausführungen dazu gemacht worden seien, welcher angebliche weitere Schaden entstanden sei bzw. entstehen könne. Dies gelte erst recht angesichts der Tatsache, dass die Vorgänge inzwischen ca. 2 Jahre zurücklägen und abgeschlossen seien.
Eine vertragliche Zusage oder bindende Erklärungen, dass die Klägerin ausschließlich im Mega-Verkehr beschäftigt werde, habe es nicht gegeben. Die Klägerin sei wie alle anderen als Berufskraftfahrer eingestellt gewesen. Weder das Berufsbild des Kraftfahrers noch der damit einhergehende Aufgabenbereich lasse eine Unterscheidung zu. Der Einsatz im Mega-Verkehr sei auch nicht leichter als der im Kombi-Verkehr. Weder vor noch anlässlich der Vertragsverhandlungen seien der Klägerin irgendwelche Zusagen gemacht worden. Solche Erklärungen hätten durch den Disponenten V auch gar nicht abgegeben werden können, zumal er nicht einmal für die Beklagte tätig sei und auch nicht deren Angestellter oder Mitarbeiter sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem bedauerlichen Arbeitsunfall der Klägerin in B und irgendwelchen angeblichen Mobbingmaßnahmen bestehe nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet und musste daher zurückgewiesen werden.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) die Zuständigkeit bejaht. Im Berufungsverfahren ist die Beklagte dieser Feststellung nicht mehr entgegengetreten. Von der Zuständigkeit ist daher auszugehen.
Ein Feststellungsantrag ist nur dann zulässig, wenn eine Leistungsklage nicht möglich ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang der Leistungsklage (s. Zöller/Greger Zivilprozessordnung, § 256 ZPO, Rn. 8). Zudem wäre ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur gegeben, wenn feststünde, dass ein Schaden entstanden ist, der über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch hinausgeht.
An beiden Voraussetzungen mangelt es im vorliegenden Fall. Denn bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, der über den Schmerzensgeldanspruch hinausgehen soll, wäre in jedem Fall der Vorrang der Leistungsklage zu beachten. Zudem ist nicht dargetan, dass überhaupt ein weitergehender, über den Schmerzensgeldanspruch hinausgehender Schadensersatzanspruch entstanden sein kann. Anhaltspunkte für einen Anspruch hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit den streitigen Vorfällen mehr als zwei Jahre vergangen sind und die Klägerin gleichwohl keine Anhaltspunkte für seither eingetretene Schäden, die über einen Schmerzensgeldanspruch hinausgehen, vorzutragen vermocht hat.
Der Antrag zu 2. konnte daher aus diesem Grund bereits keinen Erfolg haben.
Die Reichweite der Rechtswahl betrifft nicht nur vertragsrechtliche, sondern auch damit im Zusammenhang stehende deliktsrechtliche Ansprüche. Zwar legt Art. 40 Abs. 1 EGBGB fest, dass für Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich das Recht des Staates gilt, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Aus Art. 41 Abs. 1 EGBGB folgt jedoch, dass dann, wenn mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung anzunehmen ist, jenes Recht auch für deliktische Ansprüche gilt. Eine solche wesentlich engere Verbindung kann sich gemäß Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB insbesondere ergeben aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Parteien im Zusammenhang mit einem Schuldverhältnis. Dabei ist anerkannt, dass eine solche engere rechtliche Verbindung insbesondere aus einem Arbeitsverhältnis folgen kann (s. Palandt, Art. 40 EGBGB, Rn. 6). Damit wird eine akzessorische Anknüpfung des Deliktsstatuts an das jeweilige Vertragsstatut erreicht, um eine einheitliche Beurteilung sowohl der vertraglichen wie der deliktischen Ansprüche zu erreichen.
Da Ansprüche wegen Mobbings sowohl vertragsrechtliche wie deliktsrechtliche Ansprüche umfassen, ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Ziel in Art. 41 EGBGB, dass ein einheitliches Rechtsstatut für vertrags- und deliktsrechtliche Ansprüche im vorliegenden Fall anzunehmen ist.
Bei der Definition von Mobbing wird auf den in § 3 Abs. 3 AGG verwendeten Begriff der Belästigung zurückgegriffen, wonach unerwünschte Verhaltensweisen vorliegen müssen, die bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (z. B. BAG, Urteil vom 25.10.2007 – 8 AZR 593/06 – NZA 2008, 223). Dabei setzt das AGG europäische Arbeitsrechtsrichtlinien um, die europaweit in allen Staaten der EU gleichermaßen umzusetzen sind. Die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 11.01.2010 haben zudem ergeben, dass weitere, über diesen Rahmen hinausgehende Schutzvorschriften bezüglich Mobbings nicht angeführt werden können.
Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass vorliegend eine Unternehmerpflichtverletzung vorgelegen hätte. Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, dass der von ihr geforderte Wechsel von einer Mega-Zugmaschine auf eine Kombi-Zugmaschine eine Sanktion dargestellt habe, die als Mobbing zu bewerten sei. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die Klägerin der Beklagten die Behauptung, dass der Wechsel der Zugmaschine Bestrafungscharakter gehabt habe, überhaupt mitgeteilt hat. In der schriftlichen Stellungnahme vom 22.08.2007 (Bl. 26 der Akten) bestreitet die Klägerin gegenüber der Personalabteilung der Beklagten lediglich, sich geweigert zu haben, am Montag, dem 06.08.2007 im Kombi-Verkehr zu fahren. Sie habe lediglich mitgeteilt, dass sie an diesem Tag nicht mehr fahren könne, da ihre Schichtzeit um 21.00 Uhr voll gewesen sei. In diesem Schreiben ist weder geltend gemacht, dass der Wechsel auf den Kombi-Verkehr einer vorangegangenen Absprache widerspreche, noch, dass der Wechsel als unzulässige Mobbingmaßnahme im Hinblick auf vorangegangene Auseinandersetzungen anzusehen ist. Vom Grundsatz her wird in jenem Schreiben nicht in Frage gestellt, dass die Klägerin der Anordnung nachkommen werde, im Kombi-Verkehr zu fahren. Lediglich wegen der bereits erfüllten Schichtzeit am 06.08.2007 sei speziell an diesem Tag ein Einsatz nicht mehr möglich gewesen. Auch der Bericht der Klägerin von ihrer Vorsprache bei der Personalabteilung am 22.08.2007 in A (Bl. 96 ff. der Akten) enthält keine Aussagen dazu, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten unmittelbar geltend gemacht hätte, gemobbt zu werden und dass der angewiesene Wechsel auf den Kombi-LKW als Mobbingmaßnahme zu qualifizieren sei. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich daher nicht, dass die Beklagte schuldhaft Arbeitgeberpflichten verletzt hätte.
Den Disponenten V, dem die Klägerin die Mobbinghandlungen im Einzelnen vorwirft, hat sie persönlich nicht in Anspruch genommen. Eine Zurechnung eines Mobbingverhaltens des Disponenten V zu Lasten der Beklagten wäre nur möglich, wenn die Beklagte von den behaupteten Mobbinghandlungen gewusst, diese geduldet und pflichtwidrig keine Abhilfe geschaffen hätte.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 21./22.05.2007 macht die Klägerin geltend, sie habe ihre Ruhezeit wegen defekter Klimaanlage des LKW nicht nutzen können. Nach Ansicht der Kammer ist eine defekte Klimaanlage allein aber kein Hinderungsgrund, die zur Verfügung stehende Ruhezeit zu nutzen. Andernfalls würde jegliche Ruhezeitnutzung davon abhängen, dass ein LKW eine Klimaanlage hat und diese funktionsfähig ist. Ein solcher Rechtsanspruch auf Ausstattung eines LKW mit einer funktionsfähigen Klimaanlage ist jedoch nicht gegeben. Hierfür ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Hinsichtlich des Vorfalls am 26.07.2007 ist, wenn man die Darstellung der Klägerin zugrundelegt, schlussendlich jedenfalls keine Überschreitung der Lenkzeiten eingetreten. Auch im Übrigen ergibt sich aus den von der Klägerin eingereichten Tachoscheiben und den dargestellten Zeitabläufen, dass jedenfalls im Ergebnis eine Überschreitung der Lenkzeiten nicht festgestellt werden kann. Hinsichtlich des Vorfalls vom 31.07.2007 hat die Reaktion des Disponenten auf den Anruf der Klägerin, der Zug sei nicht verkehrssicher, im Ergebnis jedenfalls dazu geführt, dass ein Austausch vorgenommen wurde. Soweit die Klägerin diesbezüglich moniert, dass sie auf den Austauschauflieger 24 Stunden habe warten müssen, ist jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Zeitraum, der für die Organisation des Austausches notwendig war, seitens des Disponenten vorsätzlich und in der Absicht der Schädigung der Klägerin mehr als notwendig ausgedehnt worden ist.
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