Landgericht Bonn, 15 O 444/14 Haftung Steuerberater

März 3, 2019

Landgericht Bonn, 15 O 444/14

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.982,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.03.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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Tatbestand:
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Der Kläger ist Inhaber und Betreiber des Hotels und Restaurants „O“ in W. Die Beklagte war seit dem 01.01.1990 die Steuerberaterin des Klägers und hatte insbesondere den Auftrag, die Lohnbuchhaltung zu erledigen und die Lohnkonten zu führen. Das Mandat wurde vom Kläger im Juli 2013 gekündigt.
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Einen expliziten Beratungswunsch des Klägers zur steuerlich optimalen Gestaltung der Arbeitsverträge gab es nicht.
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Die Beklagte berücksichtigte für einzelne Mitarbeiter pauschale Nachtarbeitszuschläge in den Lohnabrechnungen. Dabei wurden Pauschalen eingebucht, ohne dass dies am Ende des Jahres mit den tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden abgeglichen wurde.
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Nachdem der Kläger von der Steuerfreiheit von Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschlägen Kenntnis erlangt hatte – dies durch den angestellten Koch F2, zeigte er dies mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.05.2013 der Beklagten an und machte Schadensersatzansprüche geltend.
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Da eine einvernehmliche Regelung scheiterte, beauftragte der Kläger die F AG mit der Schadensberechnung. Diese berechnete für die Jahre 2005 bis 2012 einen durch die Nichtausnutzung der Steuerfreiheit von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen entstandenen Schaden in Höhe von 23.603,87 Euro. Für weitere Einzelheiten wird auf die Auswertungen der F AG verwiesen (Anlage K7 und Anlagenkonvolut K8). Die Erstattung dieses Betrages macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend, wobei er mit unstreitigen Honoraransprüchen der Beklagten in Höhe von 3.982,63 Euro die Aufrechnung erklärt hat. Letztere macht die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der Rechnungen Bezug genommen (Anlage GMW8, Bl. ## d.A.).
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Zudem verfolgt der Kläger mit der Klage Erstattung der Sachverständigenkosten für die Schadensberechnung, die sich auf 6.738,38 Euro belaufen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 22.09.2014 über 5.355 Euro und die Rechnung vom 24.11.2014 über 1.383,38 Euro Bezug genommen (Anlagen K9, K10).
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Der Kläger ist der Auffassung, dass er zu hohe Steuern bezahlte, weil Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge für seine Angestellten steuerfrei gewesen wären. Er meint, die Beklagte hätte ihn im Rahmen des Steuerberatermandates auf diesen Umstand hinweisen müssen.
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Der Kläger behauptet, dass seine Mitarbeiter auf einen Nettolohn gerichtete Arbeitsverträge akzeptiert hätten. Zudem hätte er Arbeitnehmer, die einen solchen Vertrag nicht akzeptiert hätten, nicht eingestellt.
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Im Hinblick auf die pauschalen Nachtarbeitszuschläge ist der Kläger der Ansicht, dass einzelne Fälle steuerrechtlich noch nicht verjährt seien, so dass es zu Nachzahlungen kommen könne, weil die pauschalen Zuschläge nicht mit den echten Arbeitszeiten abgeglichen worden seien. Es drohe daher eine Nachbesteuerung im Rahmen einer Betriebsprüfung.
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Der Kläger beantragt,
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1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.355,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2013 aus 19.617,22 Euro und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2015 aus 6.738,38 Euro zu zahlen;
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2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vom Finanzamt für die Zeit bis 31.12.2012 festgesetzte steuerliche Nachzahlungen, die daraus resultieren, dass die Beklagte für vereinzelte Mitarbeiter pauschale Zuschläge in die Lohnabrechnungen eingebucht hat, erhoben werden, zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Wege der Hilfswiderklage für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) abgewiesen wird, beantragt die Beklagte,
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den Kläger zu verurteilen, an ihn 3.982,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.03.2015 zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, ein Lohnbuchhaltungsmandat verpflichte den Steuerberater nicht zur Beratung über die Gestaltung des Arbeitsvertrages und die Höhe des Arbeitsentgelts oder über tarifvertragliche Regelungen. Zudem sei der Kläger nicht belehrungsbedürftig gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Der Klageantrag zu 2) – gerichtet auf Feststellung – ist bereits unzulässig.
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Die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet.
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I.
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Der Feststellungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 ZPO.
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Der Klageantrag bestimmt den Streitgegenstand und muss eindeutig sein. Das ist dann der Fall, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtsraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt (Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 253, Rn. 13). Dem genügt der klägerische Antrag nicht. Bei der vorliegend begehrten Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger steuerliche Nachzahlungen zu erstatten, wird weder deutlich, um welche Art von Zuschlägen es sich handeln soll, noch für welche Mitarbeiter und für jeweils welche Veranlagungsjahre solche pauschalen Zuschläge in die Lohnabrechnungen eingebucht worden sind. Welche im Klageantrag genannten „vereinzelten Mitarbeiter“ gemeint sind, lässt sich weder dem Antrag noch der Begründung entnehmen. Ohne eine entsprechende Konkretisierung ist der Umfang der Rechtskraft nicht bestimmbar. Die fehlende Konkretisierung hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung gerügt.
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II.
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Der Antrag des Klägers auf Zahlung von 26.355,60 Euro ist zulässig, aber unbegründet. Es besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in dieser Höhe wegen einer Verletzung der Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatervertrag aus § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 611, 675 BGB.
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1. Zwischen den Parteien bestand zuvor von 1990 bis Juli 2013 ein Mandatsverhältnis. Jedoch ist eine Pflichtverletzung durch die Beklagte im Rahmen dieses steuerberaterlichen Mandats nicht feststellbar. Denn es war nicht Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Steuerberatervertrages, auch über mögliche Einsparungen mithilfe der Ausnutzung steuerlicher Freibeträge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit zu beraten.
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Grundsätzlich gilt, dass ein Steuerberater nur im Rahmen des ihm erteilten Auftrags zu einer umfassenden Beratung verpflichtet ist (BGH, NJW-RR 2004, 1358; OLG Köln, GI 2008, 92). Dies ergibt sich bereits aus § 33 StBerG, der den Inhalt der Tätigkeit des Steuerberaters regelt. Ein Lohnbuchhaltungsmandat verpflichtet den Steuerberater nicht zur Beratung über die Gestaltung des Arbeitsvertrages und die Höhe des Arbeitsentgelts oder über tarifvertragliche Regelungen (OLG Köln, GI 2008, 92; LG Bonn, DStRE 2003, 318; LG Limburg, DStRE 2002, 594; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Auflage, Rn. 307). Im Rahmen eines solchen Lohnbuchhaltungsmandates werden lediglich vereinzelt weitergehende Pflichten des Steuerberaters angenommen, etwa im Hinblick auf eine Prüfung, ob für einen Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn die Beiträge nicht abgeführt werden (BGH, NJW-RR 2005, 1227; OLG Köln, OLGR 2005, 11), die Feststellung und Ermittlung von Arbeitnehmeranteilen zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (LG Limburg, DStRE 2002, 594) oder die Pflicht, hinsichtlich offener Fragen bezüglich der Sozialversicherungspflicht, jedenfalls die Ziehung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen (BGH, NJW-RR 2004, 1558; aber keine generelle Pflicht zur Beratung im sozialversicherungsrechtlichen Fragen, OLG Düsseldorf, DStR 2008, 322; OLG Celle, DStRE 2001, 838).
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Bei einem umfassenden Dauermandat allerdings ist der Steuerberater von sich aus verpflichtet, den Mandanten über die steuerlich bedeutsamen Fragen einschließlich insoweit bestehender zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten (BGH NJW 1998, 1221) und ihn insbesondere auch über die Möglichkeit einer Steuerersparnis aufzuklären und zu belehren (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 791; LG Bielefeld, Urteil vom 04.04.2007 – Az. 18 O 21/06).
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Vorliegend bestand kein solch umfassendes Dauermandat in dem Sinne, dass die Beklagte von sich aus die Tätigkeiten des Klägers in jeder Hinsicht steuerlich betreuen und ohne konkreten Auftrag Beratung zu jeder steuerlichen Frage schuldete. Die Dauer des Mandatsverhältnisses sagt über den Umfang der bestehenden Beratungspflichten nichts aus. Die Beklagte nahm unstreitig die Lohnbuchführung für den Kläger vor und erstellte die Jahresabschlüsse sowie die Steuererklärungen. Aus den vorgelegten Rechnungen (Rechnungen vom 31.08.2009, 30.10.2010, 30.03.2012 und 27.02.2013, Anlagenkonvolut K12, Bl. ### d.A.) ergibt sich – anders als der Kläger meint – aber nicht, dass ein umfassendes Beratungsmandat bestanden hat. Denn hieraus wird lediglich deutlich, dass die Beklagte die steuerliche Beratung zu ausgewählten Problemen bei Bedarf übernommen hat. So wurden nach den vorgelegten Rechnungen im Jahr 2010 Beratungsleistungen zur Planungsrechnung, im Zeitraum 2010 bis 2012 umfassende Beratungen zu Finanzierungen und Beteiligungen und im Jahr 2013 – also nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum – eine „Steuerplanung“ vorgenommen. Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen bzw. Arbeitsverträgen erbracht wurden, sind – mit Ausnahme der Lohnbuchführung – aus den Rechnungen nicht ersichtlich.
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Die im Hinblick auf den Umfang des Mandates geäußerte Auffassung des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.06.2015, es sei unstreitig, dass die Beklagte den Kläger zur Frage der Steuerersparnis im Rahmen der Arbeitsverhältnisse beraten habe, vermag das Gericht nicht zu teilen. Der Kläger meint, dies ergebe sich aus dem Feststellungsantrag. Der Vortrag, die Beklagte habe auf die mögliche Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen hingewiesen, ist aber zum einen neu. Denn zur Begründung des Feststellungsantrages hatte der Kläger bislang lediglich vorgetragen, die Beklagte habe in der Vergangenheit für einzelne Mitarbeiter pauschale Zuschläge in den Lohnabrechnungen berücksichtigt. Unabhängig davon, dass der Kläger hier nicht im Einzelnen ausführt, für welche Mitarbeiter welche Zuschläge berücksichtigt worden sind und welche Nachtzuschläge für tatsächlich geleistete Nachtstunden angefallen sind, folgt aus diesem Vortrag lediglich, dass die Beklagte Nachtzuschläge bei der Lohnbuchhaltung berücksichtigt hat. Dass sie auch Beratungsleistungen im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Gestaltung bezüglich der Nachtzuschläge erbracht hat, trägt der Kläger allerdings nicht vor. Vielmehr hat der Kläger die Gestaltung der Arbeitsverträge gerade allein und ohne Mitwirkung der Beklagten vorgenommen. Zum anderen lässt sich auch aus dem nun erfolgten, pauschalen Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe auf die mögliche Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen hingewiesen, keine Erweiterung des streitgegenständlichen Mandats in dem oben genannten Sinne ableiten.
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2. Es lag auch keine Situation vor, in der ein Steuerberater über die konkret übernommenen Aufgaben hinaus zur Überprüfung steuerrechtlicher Fragen und zur Erteilung von Hinweisen verpflichtet war, etwa weil eine offensichtliche steuerliche Fehlentscheidung vorlag oder es Unklarheiten gab (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1223; OLG Köln, GI 2008, 92). Die Kenntnis allein, dass die Mitarbeiter des Klägers typischerweise auch an Sonn- und Feiertagen tätig sind, bietet keinen Anlass, über verschiedene Möglichkeiten der Arbeitsvertragsgestaltung und daraus resultierende steuerliche Konsequenzen aufzuklären (vgl. OLG Köln, GI 2008, 92).
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Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger Nachtzuschläge bereits berücksichtigte, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass es sich um eine bewusste Entscheidung handelte, lediglich Nachtzuschläge zu berücksichtigen. Denn es ist naheliegend, dass jemand, der um die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen weiß, auch die entsprechende Regelung für Sonn- und Feiertagszuschläge kennt.
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Es lag ebenfalls keine offensichtliche Fehlentscheidung vor, die Anlass zu einer zusätzlichen Beratung gegeben hätte. Denn es sind vielfältige Gründe denkbar, warum der Kläger die vorgenommene Gestaltung gewählt haben könnte. Die vom Kläger nun als einzig richtig angesehene vertragliche Gestaltung ist keineswegs zwingend. Denn das Gesetz sieht in § 3b Abs. 1 EStG und den entsprechenden Richtlinien, EStR 3b Abs. 1 Satz 1, vor, dass tatsächlich ein Nacht-, Feiertags- bzw. Sonntagszuschlag zum Grundgehalt gezahlt werden muss (Blümich/Erhard, EStG, KStG, GewStG, Nebengesetze, 126. Auflage, § 3b EStG, Rn. 12). Eine Steuerfreiheit besteht zudem dann nicht, wenn das gezahlte regelmäßige Gehalt nur rechnerisch in Grundlohn und Zuschläge aufgeteilt wird (Heinicke, in: Schmidt, EStG, 33. Auflage, § 3b, Rn. 7; BFH, BFH/NV 2000, 1093). Auch die durch den Kläger vorgelegten, nach seiner Kenntnis von der Steuerfreiheit auch von Sonntags- und Feiertagszuschlägen abgeschlossenen Arbeitsverträge genügen diesen Voraussetzungen nicht. Die getroffenen Regelungen lauten „Die monatliche Nettovergütung beträgt im Jahresdurchschnitt EUR 1600,- inklusive steuerfreier Sonn-, Feier- und Nachtzuschläge.“ oder „Die monatliche Bruttovergütung beträgt EUR 1125,80 inklusive steuerfreier Sonn-, Feier- und Nachtzuschläge.“ (Anlagenkonvolut K13, Bl. ### d.A.). Zuschläge werden mit diesen Regelungen gerade nicht neben dem Grundlohn vereinbart.
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Die seitens des Klägers angestrebte Gestaltung kann auch für den Arbeitnehmer durchaus mit Nachteilen verbunden sein, etwa im Hinblick auf einen geringeren Rentenversicherungsbeitrag oder Arbeitslosenversicherungsbeitrag, weshalb die Nichtberücksichtigung keine offensichtliche Fehlentscheidung darstellt. Zudem können Nettoauszahlungen an den Arbeitnehmer letztlich geringer ausfallen, falls aus bestimmten Gründen keine entsprechende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit anfällt.
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Schließlich ist § 3b EStG auch bereits vor Übernahme des Mandates durch die Beklagte im Jahr 1990 in Kraft getreten, weshalb die Beklagte davon ausgehen konnte, dass diese Vorschrift bei Abschluss der bei ihrem Eintritt als Steuerberaterin bestehenden Arbeitsverträge bereits Berücksichtigung gefunden hatte.
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III.
41

Die hilfsweise für den Fall erhobene Widerklage, dass der Klageantrag zu 1) abgewiesen wird, ist zulässig. Insbesondere ist die innerprozessuale Bedingung als solche zulässig und auch eingetreten.
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Sie ist auch begründet. Die Beklagte hat aus den Rechnungen vom 28.02.2014 über 3.493,42 Euro, vom 28.02.2014 über 426,73 Euro und vom 24.02.2014 über 62,48 Euro Anspruch auf Zahlung von insgesamt 3.982,63 Euro gegen den Kläger. Die Parteien sind sich über das Bestehen dieser Ansprüche aus der steuerberaterlichen Tätigkeit der Beklagten einig.
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Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Sowohl Kläger als auch Beklagte haben den Steuerberatervertrag nicht als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, sondern in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen.
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IV.
45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Der Streitwert wird auf bis zu 35.000 Euro festgesetzt und setzt sich wie folgt zusammen:
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Klageantrag zu 1): 26.366,60 Euro
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Klageantrag zu 2): 3.000 Euro
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Widerklage: 3.982,63 Euro

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