Landgericht Kleve, 3 O 42/16

November 3, 2018

Landgericht Kleve, 3 O 42/16

1.Ein gemäß § 16 der Teilnovelle aus dem Jahr 1914 rechtswirksames Vaterschaftsanerkenntnis eines unehelichen Kindes aus dem Jahr 1921 in Österreich bleibt auch im Hinblick auf die späteren Änderungen der familienrechtlichen österreichischen Rechtsvorschriften wirksam und ist bei Klagen gemäß §§ 823, 824, 1041 ABGB Im Rahmen der Beurteilung einer vorrangigen Erbenstellung zu berücksichtigen.

  1. Für die Beurteilung der Erbenstellung nach Österreichischen Recht sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern nach dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 dann gleichgestellt, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des Gesetzes verstarb.
  2. Eine Scheinerbin, die nach einem in Österreich durchgeführten Verlassenschaftsverfahren zunächst berechtigt von ihrer Erbenstellung ausging, kann Ansprüchen nach §§ 823, 824, 1041 ABGB jedenfalls dann nicht die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses entgegenhalten, wenn der wahre Erbe nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt war. Auf eine Entreicherung kann sich die Scheinerbin nur ausnahmsweise dann berufen, wenn sie werterhaltende oder werterhöhende Aufwendungen auf den Nachlass selbst tätigte.

 

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.962,64 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent hieraus seit dem 23.03.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um erbrechtliche Ansprüche.

Am 04.01.2013 verstarb der Erblasser Q, geboren am 12.04.1921, zuletzt wohnhaft in Graz, Österreich.

Die Beklagte stammt von den Großeltern des Erblassers mütterlicherseits ab.

Beim Bezirksgericht Graz wurden unter dem Aktenzeichen GKZ 14/13/ZA ein sogenanntes Verlassenschaftsverfahren durchgeführt.

Durch Einantwortungsbeschluss vom 27.04.2015 (Anlage K16 zur Klageschrift) wurde eine Erbberechtigung der Beklagten zu ¼ neben Frau Y ¼ und Frau E zur Hälfte festgestellt.

Als Nachlassanteil wurde ein Betrag von 57.962,64 € an die Beklagte ausgekehrt.

Mit Anwaltsschreiben vom 17.08.2015 (Anlage K18, Bl. 60 ff. GA) forderte der Kläger die Beklagte unter Vortrag zu seiner „besseren Erbenstellung“ erfolglos zur Zahlung des erhaltenen Nachlassanteils bis zum 07.09.2015 auf.

Der Kläger trägt vor:

Er sei nach österreichischen Recht erbberechtigt, weil er gegenüber der Beklagten die bessere Erbenstellung habe:

Die Beklagte sei nämlich Erbin der 3. Parentel (vgl. näher S. 5 ff. der Klageschrift, Bl. 6 GA).

Dagegen stamme der Kläger von Jxxx Rxxxx ab, der den Erblasser als uneheliches Kind am 26.04.1921 bei dem Bezirksgericht Graz in dem Verfahren P XVIII/695/21 anerkannt habe. Sämtliche dem Kläger aus dieser Parentel vorgehenden Erben seien vorverstorben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Sachvortrag der Klägerseite in der Klageschrift (S.3 ff. = Bl. 3 ff. GA) verwiesen sowie auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 15 GA). Zum Nachweis hat der Kläger zahlreiche Unterlagen (Anlagen K2 ff. zur Klageschrift, Bl. 16 ff. GA) vorgelegt.

Insgesamt stünde daher dem Kläger eine bessere Erbenstellung zu. Denn durch Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht (Erbrechtsänderungsgesetz 1989, vorgelegt als Anlage K31, Bl. 130 ff. GA) sei das uneheliche Kind dem ehelichen Kind erbrechtlich gleichgestellt und diese Regelungen fänden nach den Übergangsbestimmungen von Art III auch Anwendung, weil das Gesetz nach dem Tod des Erblassers anzuwenden sei.

Nach dem anzuwendenden österreichischen Recht stünde dem Kläger daher ein gerichtlich geltend zu machen der Zahlungsanspruch nach §§ 823 ff. AGBGB zu, ohne dass sich die Beklagte auf Entreicherung berufen könne.

Ferner stünde dem Kläger ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ein Zinsanspruch zu, der gemäß § 1000 ABGB 4 Prozent betrage.

Nach teilweiser – vorher beantragte der Kläger zusätzlich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 831,20 € geltend gemacht und Zinsen ab dem 27.04.2016 – Rücknahme der Klage beantragt der Kläger nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, am den Kläger 57.962,64 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Das Landgericht Kleve sei international unzuständig.

Die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil der Kläger noch vor Einantwortung, die erst mit der Gutschrift zugunsten der Beklagten am 24.06.2015 abgeschlossen sei, Kenntnis von dem Verfahren erhalten habe, wie sich aus seinem Schreiben vom 08.06.2015 an den Gerichtskommisär ergebe. Daher hätte der Kläger seine Erbenstellung im Einantwortungsverfahren geltend machen müssen.

Der Sache nach stehe dem Kläger kein Anspruch zu:

Es werde „mit Nichtwissen“ bestritten, dass Herr W des Herrn Q war. Die Authenzität der hierzu vorgelegten Unterlagen werde angezweifelt, namentlich deren Echtheit. Auch genügten die Unterlagen nicht, um einen Urkundenbeweis zu führen.

Im Schriftsatz vom 24.06.2016 verweist die Beklagtenseite ergänzend darauf, dass es keine Urkunde zur Vaterschaftsanerkennung gebe und die vorgelegten Urkunden nur Indizien darstellten; ferner sei die Identität des Klägers nicht festgestellt und seine Verwandtschaft nicht nachgewiesen.

Nach österreichischen Recht seien uneheliche Kinder auch nicht den ehelichen Kindern gleichgestellt und das Erbrechtsänderungsgesetz finde keine Anwendung, weil Jxxx Rxxxx, auf dessen Tod es für das Übergangsrecht maßgeblich ankomme, bereits 1947 verstorben sei.

Darüber hinaus sei die Erbschaft von der Beklagten, die gutgläubig von ihrer Erbenstellung ausging, weitestgehend verbraucht (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 14.06.2016 und 26.09.2017 nebst Anlagen).

Im Termin vom 21.06.2016 hat der Klägervertreter beglaubigte Übereinstimmungen zu den Anlagen K34 bis 49 vorgelegt, die – insoweit nicht protokolliert – vom Gericht und den Parteivertretern in Augenschein genommen wurden. Dann hat der Klägervertreter notariell beglaubigte Abschriften der beglaubigten Übereinstimmungen zur Akte gereicht, die als Anlage zu Protokoll genommen wurden.

Mit Zustimmung beider Parteien hat das Gericht am 23.10.2017 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) mit Schriftsatzfrist bis zum 10.11.2017 beschlossen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Landgericht Kleve ist international zuständig. Es braucht nicht geklärt werden, ob hier eine internationale Zuständigkeit durch rügelose Einlassung entsprechend § 39 ZPO besteht, weil die Beklagtenseite nach dem Hinweis des Gerichts vom 15.04.2016 die Rüge der Unzuständigkeit nicht mehr im Termin am 21.06.2016 (ausdrücklich) aufrecht erhalten hat. Denn das Landgericht Kleve ist gemäß § 13 ZPO örtlich zuständig: Mangels abweichender entgegenstehender Regelungen ist bei örtlicher Zuständigkeit nach der Theorie der Doppelfunktionalität zugleich auch eine internationale Zuständigkeit gegeben (vgl. BGH NJW 1997, 2245 und NJW-RR 2010, 1554). Hier gibt es keine abweichende vorrangige andere Zuständigkeit: Die EuErbVO findet keine Anwendung, weil der Erblasser vor dem Stichtag des Art 84 EuErbVO verstarb. § 27 ZPO begründet allein einen besonderen und keinen ausschließlichen Gerichtsstand.

Der Klageerhebung steht auch nicht eine Rechtskraft des österreichischen Einantwortungsbeschlusses entgegen: Als Akt der außerstreitigen Gerichtsbarkeit entfaltet der Einantwortungsbeschluss grundsätzlich keine materielle Rechtskraft; vielmehr kommt eine derartige materielle Rechtskraft nach teilweise in der Literatur vertretener Ansicht nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung über widerstreitende Erbrechte gemäß §§ 160 bis 164 AußStrG entschieden wurde (vgl. Solomon in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Auflage, Österreich 120, Rn 202). Eine Entscheidung des Rechtsstreits ist hier jedoch entbehrlich, da der Kläger nach beiderseitigen Parteivortrag und auch nach dem Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung (Anlage K17, Bl. 47 ff. ) nicht an dieser teilnahm. Dass im Regelfall die Einantwortung keine abschließende Regelung im Sinne materieller Rechtskraft trifft, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung des § 823 ABGB.

Die Klage ist auch begründet.

Es findet österreichisches Recht Anwendung, weil Art 25 EGBGB und damit das deutsche internationale Privatrecht auf dieses verweist und nach § 28 Abs. 1 IPRG sich nach österreichischen Recht die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes bestimmt. Der Erblasser Q ist – insoweit unstreitig – Österreicher gewesen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 823, 824 ABGB i.V.m. § 1041 ABGB ein Anspruch auf Zahlung von 57.962,64 € zu.

Der Kläger, der insoweit als klagender Erbprätendent beweispflichtig ist (vgl. vgl. Solomon in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Auflage, Österreich 120, Rn 200) hat hier zur ausreichenden Überzeugung der Kammer iSd § 286 ZPO nachgewiesen, dass er Erbe geworden ist.

Dass es aus der ersten Linie (Kinder des Erblassers und deren Nachkommen, §§ 731 Abs. 1, 732 – 734 ABGB ) keine Erben gibt, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte ihr Erbrecht von der Großmutter des Erblassers ableitet.

Der Kläger hat jedoch nachgewiesen, dass er über den W des Erblassers als Nachkomme Erbe der sogenannten zweiten Linie (§ 731 Abs. 2, 735 – 737 ABGB) geworden ist und damit die Beklagte als Angehörige der dritten Linie gemäß § 730 Abs. 1 ABGB ausgeschlossen ist:

Hier ist durch Erklärung des Amtes für Steiermärkische Landesregierung vom 21.04.2016 (vgl. Bl. 177 GA) beglaubigt worden, dass die Unterlagen Anlage K4 sich im Bestand des ehemaligen Bezirksgerichtes Graz-Stadt befindet. Damit ist die Archivierung dieser Unterlagen durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Aus dem Inhalt der Anlage K4, die selbst wiederum öffentliche Urkunde ist, ergibt sich, dass der am 12.04.1921 geborene Robert Rott von einem „Jxxx Rxxxx, Oxxx, Graz, Q-Gasse“ am 11.05.1921 als Kind anerkannt wurde.

Dass es sich bei Jxxx Rxxxx um den im Jahr 1897 geborenen Jxxx Rxxxx handelt, der mit Mxxx Rxxxx geborene Mautner verheiratet war , so dass die Mutter des Klägers (Exxx Mxxx I) Halbschwester des Erblassers ist, ergibt sich einerseits daraus, dass die Berufsbezeichnung „Wachmann/Oberwachmann/später: Kriminalbeamter“ übereinstimmen, ferner daraus, dass das Stadtarchiv Graz unter dem 02.05.2016 beglaubigte (Anlage K39, Bl. 185 GA), dass der 1897 geborene Jxxx Rxxxx am 01.02.1921 unter der Meldeanschrift Q-Gasse erfasst wurde mit der „Beschäftigung“ Wachmann, Kriminalbeamter.

Auch aus dem weiteren Eintrag in dem Verfahren P XVII 595/21 Bezirksgericht Graz (Anlage K4 bzw. jetzt mit Beglaubigungsvermerk Anlage K36) ergibt sich, dass „Herr S „Oberamtmann“ vorübergehend unter der Anschrift Q2 und später dann „… 18/II“ als W erfasst wurde.

Schließlich wurde Rxxxx Rxxx korrespondierend als Sohn des Jxxx Rxxxx dort erfasst (vgl. Anlage K40, Bl. 188 GA).

Am 23.11.1927 hat die steiermärkische Landesregierung gerade unter Bezugnahme auf das Verfahren P XVII 595/21 mitgeteilt, dass die Verehelichung mit Anton Q nicht dazu führt, dass der Erblasser den Namen Q führen darf, da er als uneheliches Kind anzusehen ist.

Aufgrund des eingeholten Rechtsgutachten, das in jeder Hinsicht nachvollziehbar und mit zahlreichen Nachweisen zu Entscheidungen aus Österreichischer Gerichte bzw. Literaturfundstellen versehen ist und daher vollumfänglich überzeugend ist und auch von keiner der Parteien angegriffen wurde, steht auch für das Gericht iSd § 286 ZPO fest, dass Q wirksam von Jxxx Rxxxx als Kind anerkannt wurde:

Für die Zeit des in Frage stehenden Vaterschaftsanerkenntnisses existierte weder in Deutschland noch in Österreich eine ausdrückliche IPR-Regelung. Jedoch ergibt sich sowohl aus dem deutschen internationalen Familienrecht zugrundeliegenden Staatsangehörigkeitsprinzip (vgl. u.a. OLG Stuttgart FamRZ 1965, 522, BGH FamRZ 1966, 31, BGHZ 60, 248 und 63, 219 sowie die weiteren Rechtsprechungsnachweise in Fußnote 23 des Rechtsgutachtens) als auch aus der in Österreich maßgeblichen Statutenlehre (vgl. Nachweise unter Fußnote 26 des Rechtsgutachtens), nach der personenbezogene Gesetze grundsätzlich personenbezogen an Staatsangehörigkeit bzw. Wohnsitz der betreffenden Person anknüpfen (vgl. Rechtsgutachten Fußnote 31), dass hier Österreichisches Recht Anwendung findet.

Nach Österreichischen Recht war das seinerzeitige Anerkenntnis bei Abgabe wirksam und diese Wirksamkeit ist auch aus heutiger Sicht jedenfalls anzuerkennen:

Nach der Teilnovelle aus dem Jahr 1914 (im Folgenden: TN) war unter § 16 TN die Anerkennung der Vaterschaft vor Gericht geregelt: Entsprechend der Gesetzgebungsmotive (vgl. Nachweise in Fußnoten 66-68  des Rechtsgutachtens) sollte der uneheliche W ermittelt werden und darauf gedrungen werden, dass die Vaterschaft, sei es durch Anerkenntnis oder Urteil, gerichtlich festgestellt wird, gerichtlich festgestellt wird. Auch wenn die Art und Weise des Vaterschaftsanerkenntnis nicht näher gesetzlich geregelt ist und nach der Österreichischen Rechtsprechung jedenfalls ein Geständnis, der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, nicht ausreichend ist (vgl. OGH (09.07.1952, 2 OB 503/52), zitiert nach RIS), beinhaltet die hier streitgegenständliche Erklärung am 11.05.1921 vor dem Bezirksgericht Graz in dem Verfahren P XVII 595/21 ein Anerkenntnis iSd § 16 TN (vgl. auch Rechtsgutachten S. 27) und die für die Feststellungswirkung erforderliche Abgabe gegenüber dem Außerstreitrichter (vgl. OGH 13.12.1978 3 Ob 598/78 und weiteren Nachweise in Rechtsgutachten Fußnote 72) liegt schon deshalb vor, weil das Bezirksgericht Graz seinerzeit für die Durchführung des Verfahrens nach § 16 TN sachlich und örtlich zuständig war (vgl. Rechtsgutachten S. 28 f.).

Rechtsfolge eines derartigen Anerkenntnisses nach § 16 Abs. 1 TN gemäß Österreichischen Recht ist, dass dieses über den bloßen Unterhaltsanspruch hinaus in den Wirkungen eines Urteils über die Feststellung der Vaterschaft (sog. Paternitätsurteil) gleichsteht (vgl. OGH 12.12.1978 3 Ob 598/78 RIS), jedenfalls dann wenn es vor Gericht oder vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund abgegeben worden war  (vgl. auch die weiteren Nachweise zum Österreichischen Recht in dem Rechtsgutachten in den Fußnoten 76 – 82).

Die Wirksamkeit des damaligen Anerkenntnisses ist auch nach den einschlägigen Übergangsvorschriften (vgl. § 1503 ABGB KindNamRÄG 2013, Art., IV § 1 und § 4 des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2004, Art VI § 1 und § 5 des Kindschaftrechts-Änderungsgesetzes 1989, Art X des Gesetzes über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts 1983, Art X des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes 1970) jeweils unberührt geblieben (vgl. näher S. 17 – 23 des Rechtsgutachtens), insbesondere sollte nach der Zielsetzung des KindNamRÄG 2013 auch nach den Gesetzgebungsmotiven (vgl. Regierungsvorlage zum KindNamRÄG 2013 in 2004 der Beilagen XXIV, BlgNR 24, 34 S. 1) es gerade bezogen auf das Vaterschaftsanerkenntnis keine grundlegende Änderung geben und es wurde eine Verbesserung der Rechtsstellung nichtehelicher Kinder angestrebt, so dass jedenfalls nach dem Günstigkeitsprinzip nach früherem Recht wirksam begründete Anerkenntnisse weiterhin Wirkung behalten sollen (vgl. sehr detailliert Rechtgutachten S. 22 f. ). Dies entspricht auch einschlägiger Rechtsprechung des OGH (vgl. Nachweise in Fußnoten 49 – 51 des Rechtsgutachtens) , wonach für abgeschlossene Sachverhalte (hier: gerichtliches Anerkenntnis) nur dann Änderungen der Rechtslage maßgeblich sind, wenn diese zwingend sind und es keine Entscheidung höchstrichterliche Rechtsprechung aus Österreich gibt, wonach aus dem Fehlen der Übergangsvorschrift für Vaterschaftsanerkenntnisse gefolgert werden kann, dass nunmehr auch in Altfällen die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses ausschließlich rückwirkend nach neuem Recht zu beurteilen wäre (vgl. Rechtsgutachten S. 24).

Zwar kommt es für das Erbrecht des nicht-ehelichen Kindes auf das zum Zeitpunkt des Erbfalls geltende Recht an. Für die Begründung der Abstammung kommt es jedoch auf den im Jahre 1921 geltenden Rechtszustand an (vgl. auch OGH 13.12.1978 , 3 Ob 598/78 wonach einem im Jahr 1925 anerkannten nichtehelichen Kind Pflichtteilsrechte zustehen können, wenn der W 1973 gestorben ist).

Für den Nachweis des Anerkenntnisses und der Erbenstellung kann auch auf die Klägerseite vorgelegten Urkunden zurückgegriffen werden:

Denn die Echtheit der Urkunden ist für das Gericht dadurch nachgewiesen, dass sie sich in entsprechender amtlicher Verwahrung befinden und die zuständigen Stellen die Übereinstimmung der vorgelegten Urkunden mit der tatsächlich verwahrten Urkunden beglaubigt haben. Dafür dass gefälschte Dokumente amtlich verwahrt werden bestehen keine Anhaltspunkte.

Die hier vorgelegten Urkunden sind auch öffentliche Urkunden iSd § 415 ZPO und begründen daher Beweis über die beurkundeten Vorgänge.

Aufgrund bilateraler Staatsverträge zwischen Deutschland und Österreich (Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961) wird von dem sogenannten Legalisationserfordernis abgesehen, vielmehr können Urkunden eines Notars oder sonstige öffentliche Urkunden ohne Weiteres im jeweils anderen Land als öffentliche Urkunden verwendet werden. Nach dem deutsch-österreichischen Beglaubigungsvertrag vom 21. Juni 1923 – RGBl. II S. 61 – (vgl. Nr. 1 der Bek. über die Wiederanwendung von ehemals zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich abgeschlossenen Verträgen usw. vom 13. März 1952 – BGBl. II S. 436 –) bedürfen Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen vertragsschließenden Staates ausgestellt worden sind, zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates keiner Beglaubigung oder Legalisation, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind.

Selbst wenn jedoch die Eigenschaft der öffentlichen Urkunde verneint werden würde, handelt es sich jedoch bei der vor dem Bezirksgericht Graz abgegebenen Vaterschaftsanerkennung von Rxxx Rxxxx als der maßgeblichen Urkunde wegen der vorhandenen Unterschrift um eine Privaturkunde, die dann aber die Vermutung beinhaltet, dass die abgegebene Erklärung (hier: Vaterschaftsannahme) vollständig und richtig erfolgte (vgl. Zöller § 416 Rn 10). Dieser allgemeine Grundsatz gilt gerade hier in besonderer Weise, weil es sich nicht nur um eine Erklärung zwischen Privatleuten handelt, sondern um eine in einem gerichtlichen Verfahren amtlich aufgenommene Erklärung.

Erbrechtlich kommt es nicht darauf an, dass der Erblasser „nur“ als uneheliches Kind des Jxxx Rxxxx anzusehen ist: Durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 (656. Bundesgesetz mit der Nr. GP XVII AB 1158, S. 125 BR: AB 3774 S. 523) sind uneheliche Kinder hinsichtlich der Erbenstellung mit ehelichen Kindern gleichgestellt. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Artikel J. 1 ist es anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten verstarb. Erblasser ist hier der Rxxr Q, der am 04.01.2013 verstarb.

Für den hier streitentscheidenden Fall gilt auch § 730 ABGB in der jetzt aktuellen Fassung. Denn nach Art IV § 3 Nr. 2 des Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004 (BGBl. I Nr. 58/2004) sind die früher weiteren Einschränkungen gemäß § 730 Abs. 2 ABGB a.F. für uneheliche Kinder hier nicht anwendbar, weil der Erblasser nach dem 31.12.2004 starb.

Dass der Kläger von Mxxx Rxxxx, der späteren Frau von Jxxx Rxxxx abstammt, hat die Beklagte nicht bestritten, zumal angesichts des substantiierten Sachvortrags auch ein Pauschalbestreiten nicht ausreichend gewesen wäre.

Ebenso ist unstreitig dass es innerhalb der 2. Linie keine weiteren Nachkommen gibt, die als vorrangigen Erben den Kläger als Erben gemäß §§ 735 ff. ABGB den Kläger „verdrängen“ würden, zumal auch hier wieder substantiierter Sachvortrag (mit belegenden Dokumenten) vorliegt, der ein Pauschalbestreiten nicht zulässt. Daher fällt dem Kläger als einzigen lebenden Nachkommen der 2. Linie das gesamte Erbe gemäß § 737 S. 2 ABGB zu.

Die Beklagte – die nach dem Parteivortrag – Erbin der dritten Linie ist, ist dagegen vom Erbrecht wegen der vorrangigen Erbenstellung des Klägers gemäß § 738 ABGB ausgeschlossen, weil sie nur Erbin wird, wenn die Eltern des Erblassers einschließlich deren Abkömmlinge nicht mehr vorhanden sind.

Dem Umfang nach hat die Beklagte hier den gesamten erhaltenen Nachlassanteil herauszugeben, der hier unstreitig in einer Geldauszahlung nach der Einantwortung an die Beklagte erfolgte.

Sie kann sich nicht mit Erfolg auf ihre Gutgläubigkeit oder eine Entreicherung berufen: Der OGH hat in der Entscheidung vom 31.01.2013 in dem Verfahren 10 b 246/12a festgestellt, dass der Erbschaftsbesitzer nach § 1041 ABGB Wertersatz schuldet, wenn er die Sache veräußert, verbraucht oder in anderer Weise genutzt hat. Nach dieser Entscheidung können gemäß §§ 824, 331 ABGB nur werterhaltende oder werterhöhende Aufwendungen auf den Nachlass selbst (wie etwa Steuern oder andere Aufwendungen auf den Nachlass) verlangt werden bzw. einredeweise dem Zahlungsanspruch entgegengehalten werden. Derartige Aufwendungen hat die Beklagte hier nicht getätigt, sondern den ihr in Form von Bargeld überlassenen Nachlass nach eigenen Angaben ausgegeben.

Zinsen stehen dem Kläger ab Rechtshängigkeit in Höhe von 4 Prozent (§ 1000 ABGB) aus Bereicherungsrecht zu: Denn bei gutgläubig einantworteten „Erben“ steht zwar die Redlichkeit nach § 330 ABGB einem vorherigen Zinsbeginn entgegen, jedoch können ab dem Tage des Ablaufs der gesetzten Zahlungsfrist wegen Verzuges Zinsen von dem tatsächlichen Erben gegenüber dem einantworteten „Scheinerben“ beansprucht werden (so entschieden in einem vergleichbaren Fall durch  Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 04.10.2012 – GZ 3 165/12b-16, zitiert im Urteil des OGH vom 31.01.2013 vorletzter Absatz der Entscheidungsgründe vor der „rechtlichen Beurteilung“). Aufgrund des Anwaltsschreibens vom 17.08.2015 befindet sich die Beklagte seit dem 10.09.2015 in Zahlungsverzug, so dass hier unter Berücksichtigung von § 308 ZPO Zinsen ab dem 22.03.2016 (Rechtshängigkeitszeitpunkt) zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO.

–       Streitwert: 57.962,64 € –

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

 

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