Landgericht Köln, 1 T 38/05 – Vergütung Betreuer

September 12, 2017

Landgericht Köln, 1 T 38/05

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.01.2005, Az.: 58 (54) G 220/04, wird zurückgewiesen.

 

G R Ü N D E :

Mit Beschluss vom 09.10.2002, Az.: 4 XVII G 313/99, ist für den Betroffene Betreuung angeordnet worden. Der Aufgabenkreis umfaßt Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthalts, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden sowie Postkontrolle – mit einstweiligem Vorbehalt für Vermögensangelegenheiten. Zur Betreuerin ist die Beteiligte zu 2. berufen worden.

 

Durch die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung hat das Amtsgericht für die Beteiligte zu 2. für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.08.2004 gem. §§ 1908 i, 1836 Abs. 2 und 1935 Abs. 4 und 3 BGB den aus der Staatskasse zu zahlenden Betrag auf insgesamt 6.924,65 € incl. Mehrwertsteuer festgesetzt. Bei dem festgesetzten Vergütungsbetrag ist das Amtsgericht von einem Stundensatz in Höhe von 31 € ausgegangen.

Gegen diese am 12.01.2005 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3. mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Beschwerde zielt darauf ab, dass für die Vergütung der Berufsbetreuerin ein Stundensatz in Höhe 23 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist gem. § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Die amtsgerichtliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war es nicht fehlerhaft, einen Stundensatz in Höhe von 31 € der Vergütung der Berufsbetreuerin zugrunde zu legen.

Nach §§ 1908 i, 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vom Betreuer zu führenden Geschäfte. Das Ermessen des Vormundschaftsgerichtes bei der Entscheidung über die Vergütung für die Betreuung vermögensloser Betreuter ist zwingend durch die Verweisungsregelung in § 1836 a BGB dahingehend eingeschränkt, dass für Vergütungen, die aus der Staatskasse gezahlt werden, die Sätze des § 1 Abs. 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (BvormVG) maßgeblich sind.

Im zu entscheidenden Fall ist für die Bewertung des Stundensatzes § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG maßgebend. Wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ist von einer entsprechenden Nachqualifizierung auszugehen.

Zwar sind die von der Beteiligten zu 2. nachgewiesenen Ausbildungen und Prüfungen nicht direkt im Sinne von Nr. 2 der angegebenen Vorschrift eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule und auch nicht direkt als vergleichbare Ausbildung anzusehen. Denn auch der erfolgreiche Abschluss der Fortbildungsmaßnahme von 406 Stunden an der Fachhochschule N stellt als solcher kein Hochschulstudium im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG dar und ist auch nicht vergleichbar. Denn unter Hochschulstudium kann nur ein mehrjähriges Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule verstanden werden (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2002, 242).

Auch die im Rahmen eines anderen Studiengangs erworbene Ausbildung der Berufsbetreuerin ist nicht gleichzusetzen mit der mit einer Hauptprüfung abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule, da erst die Hauptprüfung (Abschluss) ergibt, dass der Student die für den Studiengang geforderten Kenntnisse erlangt hat (vgl. OLG Braunschweig, BtPrax 2000, 130 f; OLG Zweibrücken, BtPrax 2001, 21 f). Nur Teilprüfungen sind nicht gleichzusetzen.

Gleichwohl ist die Zubilligung des in Nr. 2 genannten Stundensatzes von € 31 möglich. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVormVG kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleich steht, wenn der Vormund Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG durch eine Prüfung von einer staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung kann nur zugelassen werden, wer mindestens fünf Jahre Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt hat, was bei der Beteiligten zu 2. der Fall ist, und an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BvormVG vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

Für Nordrhein-Westfalen ist im AGBVormVG unter § 1 bestimmt, dass Nachqualifikationen oder Fortbildungen von Berufsbetreuerinnen, die nach § 1836 a BGB eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können und bereits vor dem 30.05.1998 Betreuungen berufsmäßig geführt haben, was bei der Beteiligten zu 2. der Fall ist, anerkannt werden. Zwar werden nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 nur die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen erwähnt, weil trotz des BVormVG in Nordrhein-Westfalen selbst derartige Umschulungen, Nachqualifikationen und Prüfungen (unverständlicherweise) nicht durchgeführt worden sind. Jedoch enthält das Gesetz eine Regelungslücke betreffend bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Nachqualifizierungen durch Fortbildungen und Umschulungen, die von den jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften nicht erfaßt sind. Die Fachhochschule N hat betreffend die bereits im Jahre 2001 durchgeführte Weiterbildung, an der die Beteilige zu 2. teilgenommen hat und die diesbezügliche Abschlussprüfung bestanden hat, bestätigt, dass diese vergleichbar ist mit den Abschlussprüfungen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 des Landesausführungsgesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg i.d.F. vom 13.12.2001. Es ist weder sachgerecht noch aus anderen Gründen geboten, jemanden, der quasi im Vorgriff auf die Gesetzesänderungen bereits die vom später in Kraft getretenen Gesetz geforderten Bedingungen für eine Nachqualifizierung erfüllt hat, schlechter zu stellen als denjenigen, der die Nachqualifizierung i.S.d. Gesetzes erst nach dessen Inkrafttreten absolviert.

Aufgrund der mit Abschlussprüfung erfolgreich absolvierten Weiterbildung an der Fachhochschule N und der damit gegebenen Nachqualifizierung entsprechend den o.a. Gesetzen ist der Beteiligen zu 2. daher ein Stundensatz von 31 € zuzubilligen.

Demgemäß unterlag die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. der Zurückweisung.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

Die weitere Beschwerde wird in Übereinstimmung mit der Anregung der Beteiligten zu 3. zugelassen, weil die Kammer mit ihrer Rechtsprechung von derjenigen der 6. Zivilkammer – vgl. z.B. die Entscheidung vom 16.8.2004, Az.: 6 T 364/04 und die Ausführungen der Beteiligten zu 2., Bl. 239 ff d.A. – abweicht .

 

 

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