LG Aachen, Urt. v. 25.03.2015 – 11 O 235/14 Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall

Juni 10, 2018

LG Aachen, Urt. v. 25.03.2015 – 11 O 235/14

Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall

Tatbestand:

Die Erblasserin, erstellte am 03.11.2004 bei der Sparkasse […] zugunsten der Klägerin eine „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall”. Gegenstand der Verfügung waren die beiden Sparbücher mit den Endziff. 237 und 989. Zur Errichtung der Verfügung verwandte die Erblasserin ein Formular der Sparkasse. Unter Ziff. 5 sieht das Formular drei Möglichkeiten für die „Unterrichtung des Begünstigten” vor. Angekreuzt werden kann,

  • dass der Begünstigte anwesend war, die Vereinbarung zur Kenntnis genommen und zugleich angenommen hat, oder,
  • dass der Gläubiger den Begünstigten über die Vereinbarung bereits informiert hat, oder,
  • dass die Sparkasse den Begünstigten erst nach dem Tod des Gläubigers von dieser Vereinbarung unterrichten wird.

Die Erblasserin hat (nur) die zweite Möglichkeit angekreuzt, wonach der Gläubiger dem Begünstigten über die Vereinbarung bereits informiert hat.

Am 30.08.2013 verstarb die Erblasserin kinderlos. Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins v. 24.09.2013 wurde sie von den beiden Parteien und zwei weiteren Verwandten je zu einem Viertel beerbt. Auf dem Sparbuch mit den Endziff. 237 befand sich ein Guthaben i.H.v. 42.291,55 € und auf denjenigen mit den Endziff. 989 ein Guthaben i.H.v. 110.833,16 €. In Unkenntnis der Verfügung zugunsten der Klägerin auf den Todesfall teilten die vier Miterben unter anderem auch diese beiden Sparbücher zu gleichen Teilen unter sich auf. Am 21.03.2014 erging gegenüber der Klägerin einen Bescheid des Finanzamtes […] über Erbschaftssteuer, in dem auch ein Erwerb der Klägerin aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter i.H.v. 153.500 € berücksichtigt worden ist. Die Klägerin forschte daraufhin bei der Sparkasse […] nach und informierte mit E-Mail v. 28.03.2014 die übrigen Miterben. Die E-Mail der Klägerin enthält unter anderem folgende Sätze: „Auf den Formularen wurde angekreuzt, dass [die Erblasserin] mich über diese Vereinbarung informiert hat. Das hat sie nicht gemacht, kann mich jedenfalls nicht erinnern; ich hätte es auch nicht gewollt.” Die Klägerin forderte schließlich von ihren drei Miterben und damit auch vom Beklagten jeweils einen Betrag i.H.v. 38.345,00 € (= 153.500 €/4) zurück, den diese bei der Erbauseinandersetzung aus den beiden Sparbüchern erhalten hatten. Anders als die anderen beiden Miterben war der Beklagte nicht zur Rückzahlung bereit.

Im von der Klägerin vor dem AG Euskirchen eingeleiteten Mahnverfahren ist am 03.07.2014 ein Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten über den Betrag i.H.v. 38.345,00 € nebst Nebenkosten ergangen. Der Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid, der ihm am 09.07.2014 zugestellt worden ist, mit am 11.07.2014 eingegangenen Anwaltsschreiben Einspruch eingelegt.

Die Klägerin behauptet, sie habe während des laufenden Prozesses auf dem Speicher des Hauses Ordner durchgesehen und dabei eine Kopie der Verfügung zugunsten Dritter v. 03.11.2004 gefunden, welche die von der Sparkasse nachträglich hinzugefügten Vermerke noch nicht aufweise. Daraus folge, dass die Kopie der Klägerin noch zu Lebzeiten der Erblasserin zugegangen sein müsse. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte ihr zumindest die steuerlichen Nachteile erstatten muss, welche ihr durch die Besteuerung des vom Beklagten einbehalten Teilbetrags i.H.v. 38.375,00 € entstanden sind. [… Der Beklagte] bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin die Kopie der Verfügung zugunsten Dritter v. 03.11.2004 während des laufenden Prozesses auf ihrem Speicher gefunden hat. […]

Entscheidungsgründe:

I.

Der Einspruch ist gem. §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO innerhalb der Frist von zwei Wochen eingelegt worden.

II.

Der Vollstreckungsbescheid war gem. § 343 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klage ist unbegründet.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung von 38.375,00 € zu.

Die Klägerin kann die Geldbeträge, die von den Sparbüchern mit den Endziff. 237 und 989 stammen, und im Rahmen der Auseinandersetzung dem Beklagten zugewiesen worden sind, von diesem nur dann zurückfordern, wenn sie selbst durch Erlangung der Auszahlungsansprüche betreffen diese Sparbücher nicht ungerechtfertigt bereichert worden ist. Sie ist nur dann nicht ungerechtfertigt bereichert, wenn sie sich auf einen Behaltensgrund (Rechtsgrund) berufen kann. Bei einer Zuwendung auf den Todesfall i.S.d. §§ 328, 331 Abs. 1 BGB kommt als Behaltensgrund einer Schenkung in Betracht (BGH, Urt. v. 26.11.2003 – IV ZR 428/02, NJW 2004, 767 ff., [BGH 26.11.2003 – IV ZR 438/02] juris Rn. 9).

Das Zustandekommen eines zweiseitigen Schenkungsvertrages setzt ein zumindest konkludentes Angebot der Erblasserin voraus, dass der Klägerin zugegangen sein muss. Durch Annahme dieses Angebotes bzw. eine Willensbetätigung i.S.d. § 151 BGB kann der erforderliche Schenkungsvertrag zu Stande kommen. Im Hinblick auf den „Von-Selbst-Erwerb” des Begünstigten gem. § 331 Abs. 1 BGB, der automatisch mit dem Todesfall eintritt, wäre dann der Formmangel wegen der für ein Schenkungsversprechen eigentlich erforderlichen notariellen Form gem. § 518 Abs. 2 BGB geheilt (BGH, Urt. v. 26.11.2003 – IV ZR 438/02, NJW 2004, 767 ff., juris Rn. 9). Zwischen der Erblasserin und der Klägerin ist aber weder zu Lebzeiten der Erblasserin (aa) noch nach deren Tod (bb) ein Schenkungsvertrag zustande gekommen:

  1. Allein durch Verweis auf die von der Erblasserin unterschriebene Verfügung zugunsten eines Dritten kann das Zustandekommen der Schenkung zu Lebzeiten durch die Klägerin nicht nachgewiesen werden. Eine Urkunde begründet gem. 416 ZPO nur vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind, aber nicht auch, dass die Erklärungen zutreffend waren.

 

Der Umstand, dass die Erblasserin in dem Formular angekreuzt hat, sie habe die Begünstigte über die Vereinbarung bereits informiert, bedeutet nicht zwingend, dass dies tatsächlich auch geschehen ist. Zu beachten ist auch, dass das Formular nicht den formularmäßigen Eintrag vorsieht, dass der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt dem Begünstigten selbst informiert, was dazu führen kann, dass auch in diesem Fall der nicht ganz zutreffende Eintrag angekreuzt wird, der Gläubiger habe bereits den Begünstigten informiert. Zweifel daran, dass die Klägerin von der Erblasserin zu Lebzeiten tatsächlich informiert worden ist, bestehen vor allem deshalb, weil der Klägerin während der Erbauseinandersetzung die Verfügung unstreitig nicht bekannt war und sie sich selbst dann nicht an die Verfügung erinnern konnte, als sie diese bei der Sparkasse […] eingesehen hat. Immerhin repräsentieren die beiden Sparbücher einen ganz erheblichen Wert.

 

Unabhängig davon, welche Schlüsse man überhaupt daraus ziehen kann, wenn die Klägerin in einem Ordner auf ihrem Speicher eine (ältere) Kopie der Verfügung gefunden hat, ist dieser Umstand vom Beklagten in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden und die beweisbelastete Klägerin hat kein Beweismittel angeboten. Darüber hinaus genügt es aber auch nicht, dass die Klägerin lediglich zu Lebzeiten der Erblasserin Kenntnis von dem Schenkungsangebot erlangt hat, sondern sie müsste zumindest in Form einer Willensbestätigung i.S.d. § 151 BGB ihren Annahmewillen bekundet haben. Die Klägerin hat aber in der E-Mail v. 28.03.2014 ausdrücklich erklärt, dass sie eine solche Zuwendung nicht gewollt hätte.

b) Zwar kann der Schenkungsvertrag auch nach dem Tode des Erblassers zustande kommen. Das setzt aber voraus, dass der Erblasser die Bank oder Sparkasse als Botin damit beauftragt, ein zu Lebzeiten vom Erblasser abgegebene Schenkungsangebot nach dem Tode an den Begünstigten weiterzuleiten (BGH, Urt. v. 21.5.2008 – IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 f., juris Rn. 21 [= ErbR 2008, 324]). Das für die „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall” verwandte Formular sieht ausdrücklich diese Möglichkeit vor. Die entsprechende Klausel ist von der Erblasserin aber gerade nicht angekreuzt worden. Sie hat die Sparkasse damit nicht beauftragt, als Botin nach ihrem Tode ein Schenkungsangebot an die Klägerin zu übermitteln.

Mangels Hauptanspruchs bestehen auch nicht die geltend gemachten Nebenansprüche auf Zinsen.

III.

Die Klägerin kann von dem Beklagten auch weder aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 670, 683, 677 BGB noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt hilfsweise Erstattung eines Teils der von ihr gezahlten Erbsteuer beanspruchen. Durch die Zahlung der Erbsteuer hat die Klägerin ein eigenes und nicht ein Geschäft des Beklagten geführt. Die Klägerin hat Steuern für ihren eigenen Erwerb durch die Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall gezahlt. Hierdurch hat sie nicht den Beklagten von einer ihn treffenden Steuerschuld befreit. Wenn das Finanzamt im Hinblick darauf, dass der Beklagte den Betrag i.H.v. 38.375,00 € endgültig behalten kann, ihm gegenüber die Erbschaftssteuer neu festsetzt, wird er sich gegenüber dem Finanzamt nicht darauf berufen können, dass die Klägerin „für ihn” bereits den Erhöhungsbetrag gezahlt hat. Er hat durch die Begleichung der Erbsteuer durch die Klägerin keinen Vermögensvorteil erlangt, welche die Klägerin herausverlangen könnte.

 

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