LG Berlin, Urt. v. 14.09.2016 – 18 S 357/15 – Widerruf der Zustimmung zur Mieterhöhung

Oktober 7, 2022

LG Berlin, Urt. v. 14.09.2016 – 18 S 357/15

In dem hier zu entscheidenden Fall ging es um die Mieterhöhung für ein in Berlin-Spandau gelegenes Einfamilienhaus. Die Vermieterin hatte dem Mieter mit Schreiben vom 21.01.2015 per Brief gebeten, der Erhöhung der Miete von 853,02 Euro um 127,94 Euro auf 980,96 Euro monatlich zuzustimmen. Der Mieter gab diese Erklärung im April 2015 ab und zahlte ab diesem Monat auch die erhöhte Miete. Mit Schreiben vom 29.07.2015 widerrief der Mieter seine Zustimmung und forderte die Vermieterin auf, die gezahlten Differenzbeträge zurückzuerstatten. Da die Vermieterin dem nicht nachkam, erhob der Mieter Klage auf Rückzahlung der überwiesenen Differenzbeträge von insgesamt 639,70 Euro und Feststellung, dass die Miete unverändert 853,02 Euro betrage.
Das AG Spandau hatte die Klage abgewiesen, da die Verbraucherschutzvorschriften, die insbesondere auf den Vertrieb von Waren aus dem Internet zugeschnitten seien, nicht anwendbar seien.

Die Berufung des Mieters hatte vor dem LG Berlin keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Landgerichts gelten entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die allgemeinen Vorschriften über den Verbraucherschutz nicht für bestehende Mietverträge, sondern nur für den Abschluss eines (neuen) Mietvertrages. Aus der Begründung des Gesetzgebers lasse sich herleiten, dass Erklärungen über Mieterhöhungen nicht unter diesen Schutz fallen sollten. Zudem käme es anderenfalls zu widersprüchlichen Folgen aufgrund der mietrechtlichen Sonderbestimmungen. Denn wenn der Mieter nicht zustimme, müsse der Vermieter innerhalb einer bestimmten Frist Klage auf Zustimmung erheben. Habe der Mieter zunächst zugestimmt, widerrufe er jedoch später seine Erklärung, könne jedoch die Klagefrist schon abgelaufen sein. Zudem könne ein Mieter auch stillschweigend durch sein Handeln, insbesondere indem er die geforderte Miete mehrfach zahle, seine Zustimmung zu der Erhöhung zum Ausdruck bringen. Bei einem solchen konkludenten Handeln sei ein wirksamer Widerruf jedoch nicht möglich.

Vorinstanz
AG Spandau, Urt. v. 27.10.2015 – 5 C 267/15

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