Widerruf der Zustimmung zur Mieterhöhung möglich? – LG Berlin, Urt. v. 10.03.2017 – 63 S 248/16

April 21, 2017

LG Berlin, Urt. v. 10.03.2017 – 63 S 248/16

Das LG Berlin hatte zu entscheiden, ob die Vorschriften des Verbraucherschutzes zugunsten des Mieters (Widerrufsrecht) auch anzuwenden sind, wenn der Mieters einer Mieterhöhung im Rahmen eines bestehenden Mietvertrages zugestimmt hat.

In beiden Rechtsstreitigkeiten hatten die Mieter im Ergebnis verloren, da ihr jeweiliger später erklärter Widerruf nicht wirksam gewesen ist. In der Frage, ob die Verbraucherschutzvorschriften zugunsten des Mieters überhaupt anzuwenden sind, waren die beiden Mietberufungskammern des LG Berlin jedoch unterschiedlicher Ansicht:

Der klagende Mieter dieses Rechtsstreits war bereits seit 1975 Mieter einer in Berlin-Pankow gelegenen Wohnung mit einer Größe von gut 150 m². Die Beklagte hatte das Eigentum an der Immobilie später erworben und war damit in den Mietvertrag als Vermieterin eingetreten. Mit Schreiben vom 17.07.2015 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Brief, in dem sie bat, der Erhöhung der Miete von bisher 807,87 Euro um 121,18 Euro netto kalt (entsprechend einer Erhöhung auf 6,04 Euro/m²) monatlich zuzustimmen. Der Kläger stimmte der Erhöhung zunächst zu, widerrief jedoch kurz darauf schriftlich seine Erklärung unter Berufung auf die Verbraucherschutzvorschriften. Die sich aus der Erhöhung ergebende Differenz zahlte er rückwirkend für die Zeit von Oktober 2015 bis Februar 2016 und ab März 2016 nur noch unter Vorbehalt. Mit der Klage verlangte der Kläger die Rückzahlung der Differenz von je 121,18 Euro für zehn Monate sowie die Feststellung, dass die seit dem 01.08.2016 geschuldete Nettokaltmiete unverändert 807,87 Euro monatlich betrage.
Das AG Pankow-Weißensee hatte die Klage abgewiesen.

Das LG Berlin hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts sind zwar die Verbraucherschutzvorschriften des BGB nach dem Wortlaut des Gesetzes im Wohnraummietrecht anwendbar, und zwar auch, soweit es um Erklärungen geht, mittels derer ein bereits bestehender Mietvertrag geändert werden soll. Die Schutzvorschriften im Mietrecht seien nicht vorrangig und stünden nicht entgegen, den Mieter zusätzlich nach den allgemeinen Vorschriften zu schützen. Es seien jedoch nicht alle Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf erfüllt: Der Kläger sei zwar unstreitig Verbraucher, während die Beklagte gewerblich Wohnungen vermiete und damit Unternehmerin sei. Auch sei zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen worden, der den ursprünglichen Mietvertrag abgeändert und wonach sich der Kläger zunächst verpflichtet habe, eine höhere Miete zu zahlen. Da der Kläger nicht über sein Recht zum Widerruf informiert worden sei, habe die Widerrufsfrist für ihn ein Jahr und 14 Tage betragen. Die Widerrufsfrist sei damit gewahrt. Schließlich habe die Beklagte auch ein sog. Fernkommunikationsmittel verwendet, indem sie sich mit einem Brief an den Kläger gewandt habe.

Allerdings fehle es an dem erforderlichen Vertriebs- oder Dienstleistungssystem der Beklagten, das für den Fernabsatz geschaffen worden sei. Solches liege nur dann vor, wenn die Beklagte sich Techniken der Fernkommunikation systematisch zu Nutze gemacht hätte und es nach dem Gesamtbild für sie typisch gewesen wäre, Distanzgeschäfte zu schließen. Das Erhöhungsverlangen der Beklagten vom 17.07.2015 lasse jedoch nicht erkennen, dass die Beklagte eine Software verwendet habe, die ermögliche, ein Mieterhöhungsverlangen nach Eingabe der konkreten Daten automatisiert zu versenden. Vielmehr liege ein inhaltlich (nur) auf den Kläger bezogenes, individuelles Schreiben vor. Der äußere Anschein, das Schriftbild und der Fließtext sprächen dagegen, dass die Beklagte eine automatisierte Software genutzt habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Revision beim BGH eingelegt werden.

Vorinstanz
AG Pankow-Weißensee, Urt. v. 05.08.2016 – 6 C 64/16

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