LG Bonn – Drittwiderspruchsklage gegen Teilungsversteigerung

März 7, 2020

LG Bonn, Urteil vom 31. Juli 2019 – 1 O 402/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind die Enkelkinder des am ##.##.1988 verstorbenen Erblassers E2. Der Beklagte und der Vater der Kläger, Herr E, haben den Erblasser zu jeweils hälftigem Anteil als Vorerben beerbt. Ausweislich eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts X vom 17.07.1989 – ## VI ###/89 E – ist Nacherbfolge angeordnet worden, die erst mit dem Tode der jeweiligen Vorerben eintreten soll. Nacherben des Erblassers sind die Kläger und die Tochter des Beklagten. Eine Aussage zur Befreiung der Vorerben trifft der Erbschein nicht.
Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 21.08.1979 (Anlage K4 = Bl. d.A.) folgendes bestimmt:
Wir Eheleute setzen uns als gegenseitige Erben ein, nach dem Tode des letztlebenden erben die Söhne F und W das noch verbleibende Vermögen. Es darf nicht an Dritte verkauft noch vererbt werden. Erben können nur die Kinder die aus der Ehe unserer Söhne hervorgehen, solange die Söhne leben sind sie alleinige Eigentümer, beide müssen Gewinn und Kosten teilen, sowie das Eigentum pflegen.
Mit Ergänzung des Testamentes vom 17.11.1982 (Anlage K5 = Bl.## d.A.) erklärten der Erblasser und seine Ehefrau, Herrn E nach dem Tode des Letztlebenden als unentgeltlich tätigen Vermögensverwalter einzusetzen.
Der Nachlass bestand unter anderem aus dem im Grundbuch von G Blatt ### eingetragenen Grundstück, Flurstück Nr. #, Gemarkung G, Flur ##, Flurstück ###, Hof- und Gebäudefläche, I-Straße, ## A, groß: 11,53 a, sowie liquidem Vermögen. Das Barvermögen wurde im August 1992 zwischen Herrn E und dem Beklagten aufgeteilt.
Der Beklagte betreibt die Teilungsversteigerung des vorbezeichneten Grundbesitzes vor dem Amtsgericht K – ### K ###/15 -. Hiergegen erhob Herr E Drittwiderspruchsklage vor dem Landgericht Bonn – 1 O 280/15 -. Mit am 08.01.2016 verkündetem Urteil gab das erkennende Gericht der Drittwiderspruchsklage statt und erklärte die Teilungsversteigerung für unzulässig (Anlage K2 = Bl.## – ## d.A.). Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.07.2016 – 2 U 14/16 – (Anlage K1 = Bl.## – ## d.A.) die erstinstanzliche Entscheidung wie folgt ab:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, darin einzuwilligen und seine Zustimmung zu erteilen, dass die Teilungsversteigerung des im Grundbuch von G Blatt ### eingetragenen Grundstücks, lfd. Nr.#, Flur ##, Flurstück ###, Hof- und Gebäudefläche, I-Straße, ##/A nur zulässig ist mit der Maßgabe, dass ausschließlich Gebote der jeweiligen Miteigentümer, d.h. des Klägers und des Beklagten für das o.a. Grundstück im Versteigerungstermin zugelassen werden.
Den Antrag des Klägers zu 1. auf Einstellung des vorbezeichneten Zwangsversteigerungsverfahrens wies das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 26.09.2018 als unzulässig zurück (Anlage K3 = Bl.## – ## d.A.).
Die Kläger vertreten die Rechtsansicht, dass die Teilungsversteigerung zwischen den Vorerben unzulässig sei. Der eingangs zitierte Passus des Testamentes sei als Auseinandersetzungsverbot des Erblassers anzusehen. Die Kläger behaupten, der Erblasser und seine Ehefrau hätten wegen familiärer Auseinandersetzungen ausschließen wollen, dass die Ehefrau des Beklagten in irgendeiner Art und Weise an dem Nachlass partizipieren würde. Die Erblasser hätten sogar beabsichtigt, dass die Schwiegertochter nach dem Tode des Beklagten den vererbten Grundbesitzanteil verlassen sollte und das Grundstück nicht mehr betreten durfte (Schriftsatz von 1985, Anlage K7 = Bl.## d.A.). Der Inhalt des Testamentes, die Einsetzung von Herrn E als Verwaltungstestamentsvollstrecker und die Schilderung familiärer Umstände in dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. M vom 03.01.1984 (Anlage K6 = Bl.## – ## d.A.) seien Ausdruck des Willens der Erblasser
– den Nachlass ausschließlich nach Stämmen zu vererben,
– die Ehefrau des Beklagten auch nicht mittelbar an dem Nachlass zu beteiligen,
– keine Befreiung der Vorerbschaft zu wünschen,
– das Immobilienvermögen zumindest zu Lebzeiten des jeweiligen Vorerben in der Familie zu belassen und den Familienmitgliedern die Nutzung zu ermöglichen.
Die Kläger vertreten ferner die Rechtsansicht, der Beklagte verhalte sich treuwidrig. Sie behaupten, der Beklagte sei finanziell nicht dazu in der Lage den vererbten Grundbesitz zu unterhalten. Die Tochter und der Enkel des Beklagten würden die Immobilie als Partner eines Bauträgers verwerten wollen. Der Beklagte handele allein im Interesse mit ihm verbundener Dritter um ein spekulatives Entwicklungsprojekt umzusetzen. Im Übrigen habe der Beklagte über einen Zeitraum von 22 Jahren keinerlei Auseinandersetzung angestrebt.
Mit Beschluss vom 07.11.2018 (Bl.## – ## d.A.) hat das erkennende Gericht den Antrag der Kläger, die Teilungsversteigerung einstweilen einzustellen, zurückgewiesen.
Die Kläger beantragen,
die von dem Beklagten vor dem Amtsgericht K unter dem Aktenzeichen ### K ###/15 betriebene Teilungsversteigerung des im Grundbuch von G Blatt ### eingetragenen Grundstücks, Flurstück Nr. #, Gemarkung G, Flur ##, Flurstück ###, Hof- und Gebäudefläche, I-Straße, ## A, groß: 11,53 a, für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt dem Klägervorbringen mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und den Inhalt der beigezogenen Akten des Landgerichts Bonn 1 O 280/15 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weder zulässig noch begründet. Da die erhobene Drittwiderspruchsklage keinen Erfolg hat, war auch von der mit der Klageschrift beantragten Anordnung nach den §§ 770 Satz 1, 771 Abs.3 ZPO abzusehen (vgl. Beschluss vom 07.11.2018).
1. Die erhobene Drittwiderspruchsklage ist nicht statthaft, da weder die Voraussetzungen der vorrangigen gesetzlichen Regelung für eine Drittwiderspruchsklage des Nacherben gemäß § 773 ZPO noch für eine analoge Anwendung von § 771 Abs.1 ZPO vorliegen.
Mit Terminsverfügung vom 16.05.2019 wurde den Klägern folgender Hinweis erteilt:
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die Klage über die fortgeltenden Erwägungen in dem Beschluss vom 07.11.2018 hinaus auch aus prozessrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben dürfte. Denn die Zulässigkeit der erhobenen Drittwiderspruchsklage richtet sich nach den §§ 771 Abs.1, 773 ZPO. Diese Regelungen vermitteln dem Nacherben indes nur einen Schutz gegen die Zwangsvollstreckung nachlassfremder Dritter, nicht aber gegen Rechte und Pflichten, die dem Nachlass als solchem eigentümlich sind und aus der Rechtsstellung der Vor- und Nacherben bzw. Miterben untereinander erwachsen (vgl. BayObLG NJW 1965, 1966). Deshalb kann ein Nacherbe mit der Interventionsklage nicht die von einem Miterben als Vorerben betriebene Teilungsversteigerung erfolgreich anfechten, die Teilungsversteigerung bleibt vielmehr zulässig (MüKo/Schmidt/Brinkmann, ZPO, 5.Aufl. 2016, § 773 Rd.2 und Rd.4; Preuß in Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, 32.Edit. 01.03.2019, § 773 Rd.3 m.w.N.).
Die Kläger werden deshalb um Überprüfung gebeten, ob die Klage aufrecht erhalten wird, nachdem sich die auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 26.02.2019 zitierten Kommentarstellen nicht zu der oben aufgeworfen konkreten Rechtsfrage verhalten.
Die hiergegen gerichteten Rechtsausführungen der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2019 sowie – insoweit nicht protokolliert – in der mündlichen Verhandlung beruhen auf der Prämisse, ihnen sei ein Grundbesitzanteil in Form des Nacherbes vermacht worden, so dass ihnen auch Rechtsschutz in Form einer Vollstreckungsklage gegen die Vorgehensweise des Beklagten vermittelt werden müsse. Diese Argumentation verkennt, dass ein Nacherbe bis zum Eintritt des die Nacherfolge auslösenden Ereignisses (§ 2139 BGB) zwar ein Anwartschaftsrecht an der Erbschaft innehat, nicht aber an einzelnen Nachlassgegenständen (vgl. nur Palandt/Weidlich, BGB, 78.Aufl. 2019, § 2100 Rd.12). Ob und inwieweit dieses Anwartschaftsrecht des Nacherben gegen Rechtshandlungen des Vorerben geschützt ist, lässt sich materiell-rechtlich den §§ 2110ff. BGB entnehmen. An diese materielle Rechtslage knüpft § 773 Satz 1 ZPO an, wonach sich der Nacherbe mit einer Drittwiderspruchsklage nur gegen solche Vollstreckungshandlungen wehren kann, die einer ihm gegenüber nach § 2115 BGB unwirksamen Veräußerung gleichstehen (§ 773 Satz 2 ZPO; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 16.Aufl. 2019, § 773 Rd.1). § 773 ZPO enthält darüber hinaus für die Interventionsklage des Nacherben eine Sonderregelung (Lackmann, aaO., § 771 Rd.30), die entbehrlich wäre, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben generell ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 Abs.1 ZPO darstellen und den Nacherben zur Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung des Vorerben – hier in Form der Teilungsversteigerung – berechtigen würde. Deshalb überzeugen die in dem vorstehend zitierten Hinweis zitierten Rechtsmeinungen, wonach nur Teilungsversteigerungsmaßnahmen Dritter und diese nur dann wenn sie sich gemäß § 2215 BGB bei Eintritt des Nacherbfalls als unwirksam erweisen würden , von dem Nacherben mit der Drittwiderspruchsklage abgewehrt werden können.
Für eine analoge Anwendung von § 771 Abs.1 ZPO fehlt es im vorliegenden Fall an den dafür erforderlichen Voraussetzungen einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke. Denn die den Klägern mit dem gemeinschaftlichen Testament vom 21.08.1979 vermittelte Rechtsposition begründet aus den nachfolgend unter 2. dargestellten Erwägungen keine (relative) Unwirksamkeit der von dem Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung. Der Beklagte handelt auch nicht treuwidrig (nachfolgend unter 3.).
2. Die von dem Beklagten betriebene Teilungsversteigerung verstößt weder gegen ein Auseinandersetzungsverbot der Erblasser noch gegen rechtliche Beschränkungen des Beklagten als Vorerben.
Hierzu hat der Unterzeichner mit Beschluss vom 07.11.2018 folgendes ausgeführt:
Dem Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung (§§ 769 Abs.1, 771 Abs.3 ZPO) war nicht zu entsprechen, da die zugleich eingereichte Drittwiderspruchsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, was indes Voraussetzung für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wäre (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 769 Rd.6 und § 707 Rd.9).
Denn die Erwägungen des Oberlandesgerichts Köln in dem Urteil vom 27.07.2016 – 2 U 14/16 – (Anlage K1 = Bl.## – ## d.A.), wonach die Anordnung einer befreiten Vor- und Nacherbschaft in dem Testament vom 21.08.1979 die Teilungsversteigerung der streitgegenständlichen Immobilie nicht hindert, gelten fort.
Weder die Ergänzung des Testamentes vom 17.11.1982 noch das klägerseits nunmehr erstmals zu den Akten gereichte anwaltliche Schreiben vom 03.01.1984 rechtfertigen eine von den Grundsätzen des Urteils vom 27.07.2016 abweichende Auslegung des Testamentes. Der unter dem 17.11.1982 verfügten Einsetzung des Vaters der Kläger als „Vermögensverwalter“ beziehungsweise Testamentsvollstrecker kommt inhaltlich und wirtschaftlich eine andere Bedeutung zu, als die hier entscheidende Frage nach der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Insoweit wird auf die §§ 2203ff. BGB Bezug genommen. Der Aufgabenkreis und die treuhänderische Stellung eines Testamentsvollstreckers (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 77.Aufl. 2018, Einf. v. § 2197 Rd.2f.) ist von einer (Vor-) Erbenstellung zu unterscheiden. Ein Rückschluss auf einen von der Auslegung durch das Oberlandesgericht abweichenden Willen der Erblasser bei der testamentarischen Anordnung vom 21.08.1979 lassen deshalb weder die Ergänzung vom 17.11.1982 noch die späteren Mißhelligkeiten gemäß dem Schreiben vom 03.01.1984 zu. Dies gilt erst recht in Anbetracht des Umstandes, dass die Äußerungen vom 03.01.1984 wie auch der weitere Entwurf des Erblassers von 1985 (Anlage K7) zu einem späteren Zeitpunkt verfasst worden, erbrechtlich indes nicht zur Umsetzung gelangt sind.
Soweit die Kläger hiergegen einwenden, das Oberlandesgericht Köln – ebenso wie der Unterzeichner in der mündlichen Verhandlung – setze sich mit dem Urteil vom 27.07.2016 in Widerspruch zu dem klaren Wortlaut des Testamentes vom 21.08.1979, ist dies unrichtig. Denn für die Auslegung testamentarischer Verfügungen ist schon wegen des Formzwanges (§ 2231 BGB) in erster Linie auf den zumindest andeutungsweise in der Verfügung zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers abzustellen (vgl. nur Palandt/Weidlich, BGB, 78.Aufl. 2019, § 2084 Rd.4ff.). Hieran anschließend sprechen folgende Aspekte für die Richtigkeit der Auslegung des Oberlandesgerichts:
– Die Intention der Erblasser, den Nachlass in der Familie zu halten, wird grundsätzlich durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft gewährleistet. Dafür, dass die Erblasser aufgrund etwaiger Unstimmigkeiten mit der Ehefrau des Beklagten einen besonderen und weitergehenden Schutzmechanismus anordnen wollten, findet sich in dem zitierten Testament kein Anhaltspunkt. Auch ist nichts in dem Testament dafür ersichtlich, dass gerade der streitgegenständliche Grundbesitz an diesem Schutzmechanismus teilhaben sollte.
– Der Umstand, dass das Barvermögen zwischen den Vorerben bereits auseinandergesetzt worden ist, spricht gegen ein auch von den Vorerben erkanntes Auseinandersetzungsverbot. Dass sich ein Auseinandersetzungsverbot lediglich auf die streitgegenständliche Immobilie erstrecken sollte, geht aus dem Testament in Ermangelung der Erwähnung dieses Objektes an keiner Stelle hervor.
– Dies gilt erst Recht in Anbetracht des Umstandes, dass die Erblasser ausweislich der mit der Klageschrift als Blatt 2 der Anlage K4 (Bl.## d.A.) eingereichten „Schenk-Urkunde“ vom 28.07.1982 offensichtlich über eine weitere Immobilie verfügt haben.
– Der von den Klägern schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung betonte Satz „Es darf nicht an Dritte verkauft noch vererbt werden“ kann nicht inhaltlich aus dem Gesamtzusammenhang des Testamentes herausgelöst werden, sondern schließt sich an den vorangegangenen Satz „Wir Eheleute setzen uns als gegenseitige Erben ein, nach dem Tode des letztlebenden erben die Söhne F und W das noch verbleibende Vermögen“ an.
Diese Überlegungen sprechen schließlich ganz entscheidend für die Anordnung einer befreiten Vorerbschaft. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II.2.c. des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 27.07.2016 Bezug genommen.
Eine analoge Anwendung von § 2113 Abs.1 BGB auf die Beantragung der Teilungsversteigerung durch einen am Grundbesitz beteiligten Vorerben scheidet bei einer befreiten Vor- und Nacherbschaft aus (vgl. Najdecki DNotZ 2007, 643, 645ff. m.w.N. zum Streitstand = Bl.## – ## d.A.).
3. Die von dem Beklagten betriebene Teilungsversteigerung verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Insoweit gelten die Ausführungen in dem Beschluss vom 07.11.2018 fort:
Ein die Einstellung der Teilungsversteigerung begründendes rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 242 BGB) liegt gleichsam nicht vor. Die Ausführungen auf den Seiten 8f. der Drittwiderspruchsklage tragen diese Rechtsfolge nicht, da der Beklagte allein die ihm aufgrund seiner (Vor-) Erbenstellung gesetzlich zustehenden Rechte ausübt.
Der Tatbestand einer Verwirkung setzt neben der Nichtausübung eines Rechtes über einen längeren Zeitraum voraus, dass sich der andere Miterbe mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, dass dieser sein Recht in Zukunft nicht mehr geltend machen würde (vgl. nur Palandt/Grüneberg, aaO., § 242 Rd.87 m.w.N.). Diese Voraussetzungen haben die Kläger weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt. Denn der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 29.04.2019 vorgetragen, dass bereits unter dem 12.11.2008 ein Auseinandersetzungsvertrag beurkundet, aber von Herrn E nicht genehmigt worden sei. Ferner habe es neben dem im Jahre 2010 vor dem Landgericht Bonn eingeleiteten Rechtsstreit – 4 O 63/10 – (vgl. dazu Seite 4 des Klägerschriftsatzes vom 23.05.2019) immer wieder Versuche von Herrn E zum Erwerb des Anteils des Beklagten gegeben. Für einen Vertrauensschutz der Kläger und von Herrn E im Sinne des Verwirkungstatbestandes besteht schon vor diesem Hintergrund keine Grundlage. Vielmehr war mit zunehmendem Zeitablauf und der sich abzeichnenden Frage der weiteren Art und Weise der Nutzung der Immobilie die Notwendigkeit einer abschließenden Auseinandersetzung des Erbes geradezu zu erwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 100.000,00 EUR (gemäß den Angaben in der Klageschrift).

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