LG Braunschweig, Urteil vom 16. März 1988 – 5 O 34/88
Verfassungswidrigkeit des BGB § 2325 Abs 3 Halbs 2 als vorkonstitutionelles Recht
1. Die Ungleichbehandlung von Schenkungen unter Ehegatten im Vergleich zu Schenkungen an Dritte in BGB § 2325 Abs 3 läßt sich mit dem in GG Art 6 Abs 1 vorgeschriebenen Schutz von Ehe und Familie nicht in Einklang bringen. Deshalb ist die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf eine Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung unberücksichtigt bleibt, auch bei Schenkungen unter Ehegatten auf den Leistungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe (BGB § 2325 Abs 3 Halbs 2) zu beziehen.
2. BGB § 2325 Abs 3 ist vor dem Inkrafttreten des GG verkündet worden und unterliegt damit nicht der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß GG Art 100 Abs 1.
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