Zur Verjährung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen – LG Coburg, 09.12.2015, 12 O 88/15

November 21, 2016

LG Coburg, 09.12.2015, 12 O 88/15

Zur Verjährung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen

Das LG Coburg hat zum Verjährungsbeginn bei Ansprüchen wegen Störungen vom Nachbargrundstück entschieden.

Die am Verfahren beteiligten Nachbarn stritten bereits vor einigen Jahren um Putzabplatzungen, Feuchtigkeitserscheinungen u.a. an der Garage des Klägers. Der hatte die Garage 1993 unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beklagten errichten lassen, welche ihrerseits 1998 einen Carport ebenfalls an der Grundstücksgrenze errichteten, u.a. für die Lagerung von Holz. Weil schon 2003 Schäden an der Garagenwand entstanden waren, hatten sich die Nachbarn damals darauf verständigt, dass mit geringem Abstand zur Garagenwand zu deren Schutz am Carport der Beklagten eine Sperrholzplatte angebracht werden sollte, was auch geschah. Weil der Kläger meinte, später aufgetretene Feuchtigkeits- u.a. Schäden an seiner Garage würden von dem im Carport gelagerten Holz herrühren, verlangte er mit seiner im Jahr 2013 erhobenen Klage zunächst die Beseitigung des Holzes. Später, aus Anlass eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens, behauptete der Kläger, die Schäden an seiner Garagenwand seien auf Erdaufschüttungen zurückzuführen, welche die Beklagten bei der Errichtung ihres Carports beauftragt hätten. Die Beklagten beriefen sich auf Verjährung und machten weiter geltend, nicht sie, sondern der Voreigentümer ihres Grundstücks habe die Erdaufschüttungen zu verantworten.

Das LG Coburg hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts spielt der Umstand, dass der Kläger schon nicht nachgewiesen hatte, dass die Beklagten und nicht der Voreigentümer ihres Grundstücks die Erdaufschüttungen veranlasst hatten, dabei keine entscheidende Rolle, weil die Ansprüche des Klägers verjährt waren. Davon seien sowohl die geltend gemachte Beseitigung der Feuchtigkeitseinwirkungen als auch die weiterhin beantragte Unterlassung künftiger Eigentumsbeeinträchtigungen durch weiteres Eindringen von Wasser erfasst worden. Die Verjährung tritt in diesen Fällen innerhalb von drei Jahren ein, nachdem die Störung eingetreten ist und der Kläger die wesentlichen Umstände seines Anspruchs kennt oder jedenfalls kennen müsste. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, tritt Verjährung jedenfalls nach zehn Jahren ein. Entscheidend für den Beginn der genannten Fristen ist das Entstehen der Störungsquelle, um deren Beseitigung es geht. Das sei hier mit der Errichtung des Carports aber bereits 1998 der Fall gewesen. Auch von der Feuchtigkeit an seiner Garagenwand habe der Kläger bereits seit 2003 gewusst, so dass der beantragte Unterlassungsanspruch, der erstmals im Jahr 2015 im laufenden Verfahren geltend gemacht wurde, ebenfalls schon verjährt gewesen war. Soweit der Kläger schließlich noch die Entfernung der Sperrholzplatte von der Carport-Rückwand der Beklagten verlangt hatte, verlor er den Rechtsstreit ebenfalls. Der Kläger könne nicht zunächst seine Garage unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichten und sodann von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser eine ausreichende Hinterlüftung der Garagenwand gewährleistet. Hierfür hätte der Kläger mit der Einhaltung eines Grenzabstandes vielmehr leicht selbst sorgen können und auch müssen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil hat das OLG Bamberg zurückgewiesen (Urt. v. 18.07.2016 – 4 U 7/16).

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