LG Darmstadt, Beschluss vom 14. März 2012 – 5 T 475/10

August 13, 2020

LG Darmstadt, Beschluss vom 14. März 2012 – 5 T 475/10
Betreuung: Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des Betroffenen
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach a. M. vom 04.08.2010 aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Von der Erhebung weiterer Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.
Die heute 87-jährige Betroffene stammt aus Ostpreußen und war lange Zeit im Schuldienst tätig. Ihr am 26.04.2004 verstorbener Ehemann, mit dem sie 47 Jahre verheiratet war, stammte aus dem Sudentenland und war Inhaber einer Apotheke. Sie bewohnt ein freistehendes Einfamilienhaus.
Am 26.09. und 29.09.2000 wurden aufgrund von Beschwerden der Anwohner Ortsbesichtigungen durch das Kreisgesundheitsamt durchgeführt. Nach langwierigen Versuchen konnte bis zum Januar 2001 eine Teilentmüllung des Grundstücks erreicht werden. Hilfsangebote für eine umfassende Entmüllung wurden durch die Betroffene und ihren Ehemann abgelehnt.
Im Juli 2001 kam es zu einem Einbruchdiebstahl im Anwesen der Betroffenen. Aufgrund eines Hinweises der Polizei erfolgte wiederum eine Ortsbesichtigung durch das Kreisgesundheitsamt. Erneut konnte nach langwierigen Verhandlungen bis August 2001 eine geringe Entmüllung erreicht werden. Wiederum wurde eine umfassende Entrümpelung abgelehnt.
Aufgrund erneuter Beschwerden der Nachbarn wurde das Anwesen am 07.06.2002 wieder durch das Kreisgesundheitsamt besichtigt und eine erhebliche Vermüllung festgestellt. Angebote zu Hilfen bei der Müllbeseitigung wurden wiederum strikt abgelehnt.
Infolge erneuter Beschwerden der Nachbarn erfolgte am 14.08.2003 eine weitere Besichtigung des Grundstücks durch das Kreisgesundheitsamt. Auf dem Grundstück konnte eine geringe Teilentmüllung erreicht werden. Das Betreten der Wohnung wurde verweigert.
Aufgrund erneuter Beschwerden der Nachbarn erfolgte eine Aufforderung des Umweltamtes zur ordnungsgemäßen Entsorgung ungenehmigter Abfallablagerungen auf dem Grundstück bis zum 10.08.2004. Eine Besichtigung durch das Kreisgesundheitsamt am 20.08.2004 ergab, dass die Frist nicht eingehalten worden war.
Die Betroffene hatte jeweils Zeitdruck, Arbeitsüberlastung sowie eilige und unaufschiebbare Termine als Grund für die Vermüllung genannt und erklärt, sie brauche einfach etwas Zeit.
Im Rahmen eines ersten Betreuungsverfahrens im zweiten Halbjahr 2004 nahm die Betreuungsbehörde mit Schreiben vom 28.10.2004 (Bl. 11 d. Beiakte AG Offenbach, 14 XVII 902/04) Stellung. Danach hätten Mitarbeiter des Gesundheitsamtes und des Sozialpsychiatrischen Dienstes bestätigt, dass bei der Betroffenen der Müll „mannshoch“ herumliege, alles voller Kleidung, leeren Konserven und Scherben liege. Ihre telefonische Ankündigung vom 24.09.2004, noch am gleichen Tag einen Erbschein zu beantragen, habe die Betroffene nicht in die Tat umgesetzt.
Im Rahmen seines aufgrund eines ausführlichen telefonischen (05.10.2004) und zweier ambulanter Explorationsgespräche (28.10.2004 und Anhörungstermin am 02.12.2004) erstatteten Gutachtens vom 03.01.2005 (Gutachtenheft zur Beiakte) führte der Sachverständige Facharzt für Psychiatrie Dr. A aus, bei der Betroffenen sei in der Gutachtensituation eine psychische Erkrankung nicht sicher zu diagnostizieren. Insbesondere bestünden keine Hinweise für eine dementielle Entwicklung. Auffällig sei jedoch ihre mangelnde Fähigkeit, ihre eigenen Aufgaben in angemessener Zeit zu bewältigen, obwohl sie die Aufgabenstellungen und Lösungsschritte gut beschreiben könne. Zudem bestehe die deutliche Tendenz, die „Schuld“ für Probleme zu externalisieren. Es sei daher eine psychische Störung – z. B. eine neurotische Störung – denkbar, welche der Betroffenen konstruktives Handeln erschwere. Es seien jedoch auch andere – beispielsweise soziale oder finanzielle – Ursachen denkbar.
Im Telefonat am 05.10.2004 habe die Betroffene erklärt, nach dem Tod ihres Mannes einen Verwalter für die Apotheke eingestellt zu haben. In der Bilanz der Apotheke für das Jahr 2003 habe sich „ein Minus von 24.000 € aufgetan“. Sie sei mit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung nicht einverstanden, könne den Sinn einer derartigen Maßnahme nicht erkennen, stehe noch „voll im Beruf“ und werde „durch das Gericht krank gemacht“. Durch „den seelischen Druck“ sehe sie „Plaquebilder auf der Netzhaut“.
Sie habe den Erbschein nach dem Tode des Ehemannes noch nicht beantragt und müsse dringend die Apotheke verkaufen, wo es zudem „zwei Rohrbrüche“ gegeben habe. Es gebe ein Problem mit der Erbschaft. Sie müsse „dringend an Geld herankommen“. Zudem laufe noch „ein Prozess wegen des Hauses in Bergheim“. Wenn die Apotheke „weg“ wäre, könne alles andere – auch mit Helfern – regeln.
Am 28.10.2004 habe die Betroffene ihre „finanzielle Situation“ als „schlecht“ bezeichnet. Sie habe den Erbschein noch nicht beantragt, wolle aber noch am gleichen Tag zum Gericht gehen. Die Apotheke habe von Januar bis August „ein Minus von 12.000 €“ gemacht, da die laufenden Kosten (Verwalter, 3 weitere Angestellte) sehr hoch seien. Trotz zweier Inserate habe sie noch keinen ernsthaften Kaufinteressenten gefunden. Auch die „Angelegenheit“ bezüglich des „Hauses in Bergheim“ sei noch nicht abgeschlossen und es gebe „weitere Objekte“, die ein „Minus“ machten. Sie benötige ungefähr 6 Wochen Zeit, um ihre Angelegenheiten zu regeln. Die Betroffene habe ihrer Verwandtschaft augenscheinlich misstraut und erklärt, dass sie diese keinesfalls um Hilfe bitten wolle.
Im Rahmen der richterlichen Anhörung am 02.12.2004 (Bl. 20 Beiakte) erschien die Betroffene pünktlich sowie äußerlich sauber und unauffällig. Die Anhörung und erneute Exploration durch den Sachverständigen erfolgte in ruhigem, sachlichem Ton. habe die Betroffene erklärt, sich in verschiedenen Telefongesprächen mit dem Amtsgericht zu Unrecht unter Druck gesetzt gefühlt zu haben, wodurch sich ihr „Augenleiden verschlimmert“ habe, da sie momentan „keine Zeit für eine Behandlung“ habe, sondern „mal Ruhe“ benötige. Zudem habe ihr Gynäkologie im Mai 2004 einen „bösartigen Knoten“ festgestellt, wobei der Befund noch nicht gesichert sei – man habe ihr empfohlen, den Befund „im Stadtkrankenhaus Offenbach kontrollieren zu lassen.“ Sie nehme Hilfe an, wenn sie diese „für nötig halte“. Sie erledige noch alle anfallenden Aufgaben selbst, wobei „alles, was mit ein paar Bogen verbunden ist“ von ihr „zur Seite“ gelegt werde. Mit der Apotheke mache sie weiterhin einen Verlust von 1.500 € monatlich. Sie stehe mit 6 Kaufinteressenten für die Apotheke in Kontakt, müsse aber die Reparatur der durch den Rohrbruch entstandenen Schäden abwarten. Den Erbschein habe sie am 28.10.2004 beantragt. Eine finanzielle Entlastung verspreche sie sich vom Verkauf einer 52-qm-Wohnung in Mainz für ungefähr 76.000 €.
Die Betroffene sei in jeder Hinsicht vollständig orientiert. Merkfähigkeit und Langzeitgedächtnis sowie Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen seien ungestört. In ihren Ausführungen sei sie weitschweifig und logorrhoisch, aber insgesamt geordnet und in der Lage, thematisch immer wieder auf den Punkt zu kommen. Sie sei während der Gespräche angespannt gewesen und habe immer wieder Misstrauen gegenüber dem Gericht, verschiedenen Ämtern oder ihren Nachbarn geäußert und erklärt, dass sie „im Leben viel Lehrgeld gezahlt“ habe. Sie könne ihre aktuellen Probleme erkennen, tendiere jedoch dazu, diese in ihrer Bedeutung zu bagatellisieren oder als ohne Schwierigkeiten lösbar darzustellen. Im Rahmen einiger testpsychologischer Untersuchungen aus dem Mini-Mental-Status-Test und dem Uhrentest hätten sich keinerlei Defizite gezeigt.
Eine Betreuung wurde zunächst nicht eingerichtet.
Am 22.01.2010 wurde durch die Nichte der Betroffenen eine Vermißtenmeldung aufgegeben. Bereits im Vorgarten des Anwesens der Betroffenen türmte sich der Müll. Die Garage war voller Müll. Alle Räume des Hauses waren ebenfalls voller Müll und eine Ratte wurde gesehen. Türen waren nur einen Spalt aufzudrücken. Für die Polizeistreife war es nur mit erheblichem Aufwand und mit dem Einsatz von Suchhunden möglich, die Wohnung auf die Betroffene hin abzusuchen. Hinsichtlich des Zustandes der Wohnung wird auf die Lichtbilder Bl. 4-7 d. A. Bezug genommen. Schließlich stellte sich heraus, dass sich die Betroffene in Berlin bei Freunden zu Besuch aufhielt. Ein Gespräch mit der Polizei lehnte die Betroffene ab, da es bei ihr „etwas unordentlich“ sei und sie viel zu tun habe.
Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Betreuungsverfahrens nahm die Betreuungsbehörde mit Schreiben vom 25.03.2010 (Bl. 19 d. A.) Stellung. Die Betroffene habe wortreich erklärt, warum sie bislang keine Zeit gefunden habe Haus und Garten in einen einigermaßen akzeptablen Zustand zu versetzen (Stiftungsgründung, Immobiliengeschäfte, Verkauf der Apotheke, Gerichtstermine in Dortmund, Mietangelegenheit in Berlin). Sie sei jedem ihr unangenehm erscheinenden Argument geschickt ausgewichen und habe eine Unterstützung durch Dritte bei der Entrümpelung und Instandsetzung ihres Anwesens abgelehnt. Sie werde nun die „Sache in Angriff nehmen“.
In seinem aufgrund einer erneuten ambulanten Exploration am 24.03.2010 erstellten Gutachten vom 03.05.2010 (Gutachtenheft) diagnostizierte der Sachverständige Dr. A bei der Betroffenen den „dringenden Verdacht auf eine Erkrankung aus dem Formenkreis der neurotischen Störungen“. Er gehe „nach reiflicher Überlegung davon aus, dass es sich bei der Vermüllung des Hauses von Frau E. um das Resultat einer schweren psychischen Störung bei ihr selbst „handele, wobei eine Störung aus dem neurotischen Formenkreis – vermutlich eine Zwangs- und/oder Angststörung – am wahrscheinlichsten sei. Damit liege eine schwere psychische Krankheit vor.
Er empfehle die Einrichtung einer Betreuung für zunächst 2 Jahre, welche sich „zunächst einmal auf die Bewältigung der häuslichen Vermüllung konzentrieren sollte.“ Die Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich um die „Organisation, Schaffung und Aufrechterhaltung der häuslichen Ordnung“ sowie die „Organisation ambulanter Hilfen“ zur Stabilisierung dieser Ordnung zu kümmern. Daher sei es aus medizinischer Sicht auch erforderlich, dass der Betreuer die Entscheidung über die Gewährung von Zutritt zur Wohnung auch gegen den Willen der Betroffenen treffen könne. Zudem bestünden deutliche Hinweise darauf, dass die Betroffene die vermögensbezogenen Herausforderungen in den letzten mehr als fünf Jahren nicht oder nur in ungünstiger Weise bewältigt habe.
Insbesondere im Hinblick auf den Zustand des eigenen Hauses, welchen die Betroffene selbst als dringend änderungsbedürftig erlebe, sei sie zu einem zielgerichteten Handeln nicht mehr in der Lage.
Die Betroffene habe zwar am 04.03.2010 einen Zutritt zu ihrem Anwesen verweigert, doch habe ein Blick auf das Anwesen den Eindruck bestätigt, welcher sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergeben habe. Auf dem Grundstück seien große Mengen an Gegenständen, Plastiksäcken und Sperrmüll zu sehen gewesen. Die Betroffene habe auf dem Weg zum Gartentor über verschiedene Gegenstände steigen müssen.
Im Rahmen des Explorationsgesprächs habe die Betroffene erklärt, „in den letzten Wochen“ keine Zeit gehabt zu haben, aber in nächster Zukunft das Grundstück aufräumen zu wollen. Sie habe dies wegen anderer „Termine in Dortmund und Berlin“ immer wieder zurückgestellt. Ihre Nachbarn sollten sich „um sich selbst kümmern“.
Sie habe beim Verkauf der Apotheke „alles verloren“ und diesen Verkauf selbständig durchgeführt. Das Reihenhaus in Bergheim (Erftkreis) habe sie immer noch nicht verkauft; der dortige Mieter zahle seit Jahren keine Miete und es sei der „dritte Räumungstermin“ angesetzt. Die Eigentumswohnung in Mainz habe sie inzwischen – „allerdings nicht so gut wie gedacht“ – verkauft. Zudem müsse sie im Hinblick auf Reihenhäuser in Berlin und Dortmund Prozesse führen. Sie suche „zum Teil Unterlagen“, „um Werte realisieren zu können“.
Ihre monatlichen Einnahmen habe sie zunächst hinsichtlich ihrer Rente mit „1.200 € bestimmt“ angegeben, später aber geäußert, Witwenrente und eigene Altersbezüge machten insgesamt „ungefähr 1.800 €“ aus.
Sie habe inzwischen „150.000 €“ in eine „Stiftung für Ostpreußen und Sudentendeutsche“ eingebracht; „Mitstifter“ sei der „Vorsitzende der ostpreußischen Landsmannschaft“ B. Dieser habe zwar wesentlich weniger gestiftet, sich aber sehr um die Gründung der Stiftung verdient gemacht und viel eigene Zeit investiert. Nachdem sie mit dem „Stiftungsamt in Frankfurt am Main“ keine Einigung habe finden können, sei sie nach Lüneburg gegangen. Auf die Frage, auf welchem Konto sich das gestiftete Geld befinde, habe die Betroffene „in Lüchow oder in Lüneburg“ geantwortet – so genau könne sie das nicht sagen.
Die Betroffene habe sich auch weiterhin als psychisch völlig gesund angesehen. Sie sei vollständig orientiert gewesen und es hätten sich – auch bei testpsychologischen Untersuchungen – keine definitiven Störungen der Gedächtnisleistungen nachweisen lassen. Dagegen hätten sich im Gesprächsverlauf an vielen Stellen deutliche Unschärfen in der Darstellung (Namen, Zeitpunkte, Vorgänge) ergeben, was im Einzelfall bei hoher Relevanz (Name der Bank, auf deren Konto sich das gestiftete Geld befindet) erstaunlich gewesen sei. Zudem sei das Konzentrationsvermögen geringgradig gemindert. Die Betroffene reagiere teilweise verzögert auf die ihr gestellten Fragen und habe große Schwierigkeiten, beim gegebenen Thema zu blieben. Schließlich sei das formale Denken leicht gestört, da die Betroffene umständlich und weitschweifig schildere und deutlich logorrhoisch sei. Sie verliere immer wieder den Faden und könne in ihrer Darstellung nicht mehr Wesentliches von Unwesentlichem trennen.
In ihrer Stellungnahme vom 14.06.2010 (Bl. 25 d. A.) teilte die Betreuungsbehörde mit, dass die Betroffene ihre im März getroffene Zusage, das Grundstück und die Wohnung zu entmüllen, nicht eingehalten habe. Am 02.06.2010 hätten auf dem Grundstück überall verdorbene Lebensmittel, Essensreste, Papiere, Kleidung und anderer Müll gelegen (Lichtbilder Bl. 26 ff. d. A.). Im Briefkasten habe sich die Post gestapelt. Am 07.06.2010 sei die Betroffene anzutreffen gewesen, wobei sich ihr Erscheinungsbild deutlich negativ verändert gehabt habe. Eine Einsicht in die Vermüllung und Geruchsbelästigung habe sie nicht aufbringen können.
Im Rahmen der richterlichen Anhörung am 04.08.2010 (Bl. 37 d. A.) war das Grundstück in gegenüber den Bildern der Betreuungsbehörde verbessertem, aber gleichwohl ungepflegtem Zustand. Ein Betreten des Hauses verweigerte die Betroffene. Ein Blick durch die Tür zum Treppenhaus zeigte jedoch, dass sich innen bereits unmittelbar an der Haustür der Müll häufte und man einen ca. 40 cm hohen Müllhaufen hätte erklimmen müssen, um weiter ins Haus zu gelangen. Ein geordnetes Gespräch war zunächst nicht und später nur eingeschränkt möglich, da die Betroffene nicht zum Zuhören bereit war.
Mit Beschluss vom 04.08.2010 (Bl. 39 d. A.) wurde die Beteiligte zur Berufsbetreuerin für die Betroffene mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Organisation ambulanter Hilfen, Vertretung gegenüber Heim- bzw. Klinikleitung, Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen, Entscheidung über die Entgegennahme und das Öffnen der Post sowie „Betreten der Wohnung – auch gegen den Willen der Betreuten – zum Zwecke der Aufklärung und Abwendung von Gesundheitsgefahren, insbesondere Sturzgefahr durch Wohnungsvermüllung (in jedem Einzelfall ist hierzu eine betreuungsrechtliche Genehmigung einzuholen).
Hiergegen hat die Betroffene mit Schreiben vom 02.09.2010 (Bl. 43 d. A.) Beschwerde eingelegt.
In ihrer telefonischen Stellungnahme gegenüber dem Amtsgericht vom 24.01.2011 (Bl. 57 d. A.) teilte die Betreuerin mit, dass die Betroffene Rad fahre und körperlich fit wirke, so dass keine besondere Sturzgefahr bestehe. Weder Ordnungs- noch Gesundheitsamt hielten den aktuellen Zustand des Anwesens für so gefährlich, dass sie selbst einschreiten würden. Ihre Erkundungen hätten ein Vermögen der Betroffenen in Höhe von ca. 600.000 € ergeben, das – soweit ersichtlich – vernünftig angelegt sei.
In seinem ergänzenden Gutachten vom 06.02.2011 (Bl. 60 d. A.) diagnostizierte der Facharzt für Psychiatrie Dr. A. bei der Betroffenen ein sehr erhebliches Messi-Syndrom im Rahmen einer zu Grunde liegenden schweren und chronischen psychischen Störung (Krankheit i. S. d. § 1896 BGB). Auch wenn die abschließende Einordnung der Erkrankung als Zwangsstörung oder als Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typ oder als Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung aufgrund der eingeschränkten Kooperation der Betroffenen nicht möglich sei, stehe das Vorliegen einer schweren psychischen Störung außer Zweifel. Führende Auffälligkeit sei die massive Vermüllung ihres Hauses und Gründstücks in Offenbach, welche der Betroffenen quälend bewusst zu sein scheine. Hierbei handele es sich nicht um das Ergebnis einer bewußten Lebensentscheidung. Auffällig seien der seit ca. 2000 völlig untragbare Zustand der Immobilie und die im gleichen Zeitraum nach Inhalt und Wortwahl stereotypen Argumente der Betroffenen, welche die Vermüllung bagatellisiert und als unglückliche Entwicklung der letzten Monate darzustellen versucht. Das Messi-Syndrom beruhe auf einer psychischen Erkrankung, welche eine Störung der exekutiven (kognitiven) Funktionen zur Folge habe, etwa das Spontanverhalten, das Abstrahieren, die Flexibilität, die Willensbildung und die Initiativkraft. Da eine Demenz, Schizophrenie oder Depression bei der Betroffenen auszuschließen sei, kämen als zu Grunde liegende Erkrankung eine Zwangs-, Persönlichkeits- oder Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in Betracht. Eine genauere diagnostische Einordnung sei lediglich bei einer Öffnung der Betroffenen im Rahmen therapeutischer Gespräche über ihre Gedanken und inneren Prozesse möglich.
Folge der psychischen Störung sei insbesondere die schwerwiegende Desorganisation des unmittelbaren häuslichen Lebensumfeldes. Daher sei eine Betreuung in dem Bereich „Organisation, Schaffung und Aufrechterhaltung der häuslichen Ordnung“ einschließlich einer diesbezüglichen Entscheidung über die Zutrittsgewährung auch gegen den Willen der Betroffenen sowie der Organisation ambulanter Hilfen zur Stabilisierung der Ordnung erforderlich.
Darüber hinaus bestehe der dringende Verdacht der Unfähigkeit zur Regelung der eigenen Angelegenheiten in anderen Lebensbereichen, insbesondere der Immobilienverwaltung, so dass Anhaltspunkte für eine Betreuung im Bereich der Vermögenssorge bestünden.
Die Betroffene könne keinen freien Willen bilden, weil sie krankheitsbedingt angstvoll auf dem Status quo beharre. Sie könne zwar ihre Situation als unnormal erkennen, sei aber krankheitsbedingt nicht in der Lage, aus eigener Kraft eine Änderung herbeizuführen und unter Abwägung der Möglichkeiten und Konsequenzen angemessen zu handeln. Sie leugne bzw. bagatellisiere ihre Situation und sei nicht in der Lage, wenigstens ansatzweise eine Lösungsstrategie zu entwickeln.
Im Rahmen des Explorationsgesprächs am 12.01.2011 sei die Betroffene der Frage, ob sie sich in „diesem Chaos“ wohl fühle, und dem Hinweis auf die hiermit verbundenen Gefahren (Brand, Sturz, mangelnde Hygiene) wiederholt ausgewichen, habe über andere Themen geredet und dann erklärt, warum sie keine Abhilfe habe schaffen können. Dabei habe sie Unfälle und andere wichtige Aufgaben angeführt, welche sie überfordert hätten. Sie habe eingeräumt, dass der Zustand „nicht normal“ und ein höheres Maß an Ordnung besser wäre, zumal sie „mal pingelig ordentlich“ gewesen sei. Sie wolle „noch alles selbst in den Griff … bekommen“ und sich „eine Putzfrau nehmen“. Auf den Hinweis, dass der Zustand keine Aufgabe für eine normale Putzfrau sei, aber die Betroffene um Zeit gebeten. Sie habe erklärt, in Offenbach drei Vertrauenspersonen zu haben, aber auch mit diesen nicht über „meine Putzsache“ zu reden. Sie habe diesbezüglich jede Beauftragung eines Unternehmens vehement abgelehnt und im gesamten Gespräch lediglich von „aufräumen“ (anstatt „entmüllen“, „entrümpeln“ oder „grundreinigen“) gesprochen. Aktuell sei sie dabei, eine „grobe Ordnung“ in ihren herumliegenden Akten zu schaffen.
Im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse habe die Betroffene mitgeteilt, dass eine 4-Zimmer-Eigentumswohnung in Hameln seit einiger Zeit leer stehe. Zwei Reihenhäuser – eines davon in Bergheim/Bergkamen – seien vorhanden, wobei sie „lange keine Miete bekommen“ habe. Rund um eine Eigentumswohnung in Berlin seien „drei Notare eingeschaltet“ gewesen. Sie habe die Wohnung gut an einen Bundestagsabgeordneten vermietet, es aber in den letzten Jahren nicht geschafft, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Die Stiftung habe sie eingerichtet, damit ihre „neugierigen Verwandten … kein Geld bekommen“. Mit ihrem Neffen und ihrer Nichte habe sie allerdings guten Kontakt.
Die Betroffene habe deutlich gemacht, dass sie die Betreuung als aus ihrer Sicht nicht notwendigen Eingriff in ihre Autonomie ablehne. Den Gesichtspunkt der Hilfe bei der Wiederherstellung erträglicher Wohnverhältnisse in ihrem Haus in Offenbach habe sie nicht nachvollziehen können oder wollen. Jeglichen freiwilligen Kontakt mit der Betreuerin habe sie abgelehnt.
Die Betroffene befinde sich in einem guten Ernährungs- und Allgemeinzustand. Kraft, Beweglichkeit und Koordination seien trotz ihres hohen Lebensalters gut ausgeprägt und das Gangbild unauffällig. Im Gespräch sei sie wach, bewußtseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und zu ihren persönlichen Daten orientiert gewesen. Erneut seien keine sicheren Störungen der Gedächtnisleistungen feststellbar gewesen. Das Konzentrationsvermögen sei gemindert gewesen und sie habe – hierzu passend – einen deutlich erhöhten Redefluss, eine weitschweifige Darstellung mit mangelnder Trennung von Wesentlichem und Unwesentlichem sowie ein beständiges Ausweichen vor den Kernthemen (Vermüllung und Hilfe) gezeigt. Dagegen hätten keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen bestanden. Die betroffene angespannt und misstrauisch, aber ausreichend schwingungsfähig, interessiert und freundlich zugewandt gewesen und grundsätzlich in der Lage, ein längeres, emotional belastendes und intellektuell forderndes Gespräch zu führen. Sie sei grundsätzlich in der Lage, den Zustand ihres Hauses als Problem zu erkennen, weiche dem Thema jedoch aus, bagatellisiere es und stelle es als lediglich temporäres Phänomen dar.
In ihren telefonischen (Bl. 81 d. A.) und schriftlichen (Bl. 79 d. A.) Stellungnahmen schloss sich die Betreuerin der Einschätzung des Sachverständigen an. Im Hinblick auf die Vermüllung habe die Betroffene keine Einsicht in den offenkundigen Handlungsbedarf. Das Ordnungsamt habe keine Ersatzvornahme, sondern lediglich die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Aussicht gestellt, was nicht zielführend sei. Im Bereich der Vermögenssorge könne sie keinen Betreuungsbedarf erkennen. Die Betroffene verfüge über ein erhebliches Vermögen in Höhe von 500.000-600.000 €, hole sich aber insoweit eigenständig Hilfe. Für die Eigentumswohnungen seien regelmäßige Mieteinkünfte zu verzeichnen. Da sie keine Kinder oder sonstigen nahen Verwandten habe, sei ihr Wunsch, einen Teil ihres Vermögens einer Stiftung zukommen zu lassen, nachvollziehbar und zu respektieren.
Die Verfahrenspflegerin hat den vom Sachverständigen geschilderten Verlauf des Explorationsgesprächs bestätigt, sich im Kern seinen Ausführungen angeschlossen, sich aber für die Aufhebung der Betreuung ausgesprochen, da die Betroffene – zumindest noch – nicht betreubar sei. Die Betroffene habe selbst ein Gespräch mit der Betreuerin auf „neutralem Boden“ abgelehnt. Ihr sei klar, dass man gegen ihren Willen Haus und Grundstück nicht entrümpeln könne, und werde sich „in keinster Weise kooperativ zeigen, sich mit Händen und Füßen dagegen wehren“. Da die Betroffene zudem seit über einem Jahrzehnt in diesem Chaos lebe, ohne dass Ordnungs- oder Gesundheitsamt Anlaß zum Einschreiten gesehen hätten, bestehe auch keine Grundlage für Zwangsmaßnahmen.
In Ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.02.2012 teilte die Verfahrenspflegerin mit, dass sie die Betroffene im Januar 2012 zufällig getroffen habe. Sei habe einen unveränderten Eindruck gemacht, erneut erklärt, dass sie nur ein paar Monate Zeit benötige, um ihr Haus in Ordnung zu bringen, und eine Betreuung wiederum abgelehnt.
II.
Die Beschwerde der Betroffenen vom 02.09.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach a. M. vom 04.08.2010 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 FamFG) eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet. Denn die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht vor.
Die Einrichtung oder Verlängerung einer Betreuung ist nur unter den Voraussetzungen des § 1896 BGB zulässig. Sie setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung oder körperlichen oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten in den jeweiligen Aufgabenkreisen selbst zu besorgen (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Betreuung in diesen Bereichen erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB) und der Betroffene die Betreuung nicht oder nicht freiwillig ablehnt (§ 1896 Abs. 1a BGB). Zudem dürfen die Einrichtung einer Betreuung und der damit verbundene Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zu den hiermit verbundenen Vorteilen für den Betroffenen stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. e. S., s. BGH FamRZ 2011, 1391).
A. Zwar hat die Kammer aufgrund der ausführlichen, widerspruchsfreien und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Facharztes für Psychiatrie Dr. A. vom 03.05.2010 und vom 06.02.2011 keine Zweifel daran, dass die Betroffene an einer schweren und chronischen psychischen Erkrankung leidet, wobei deren genaue Einordnung als Zwangsstörung, Persönlichkeitsstörung oder Aktivitäts-/Aufmerksamkeitsstörung offen bleiben kann. Die Erkrankung zeigt sich in einer Störung der exekutiven geistigen Funktionen und einem hierauf beruhenden Messi-Syndrom. Dies steht im Einklang mit dem Vorgutachten des Sachverständigen vom 03.01.2005, den Stellungnahmen des Kreisgesundheitsamts und der Betreuungsbehörde, dem Ergebnis der richterlichen Anhörung vom 04.08.2010 sowie den Stellungnahmen der Betreuerin und der Verfahrenspflegerin im Beschwerdeverfahren.
Auch ist die Betroffene nicht in der Lage, sich in der Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung einen freien Willen zu bilden (vgl. BGH Beschluss vom 09.02.2011, Az. XII ZB 526/10; OLG Hamm FamRZ 2009, 1436; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 152; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1710; OLG Köln FGPrax 2006, 117). Denn sie ist sich ihrer Erkrankung nicht bewusst. Zudem ist sie krankheitsbedingt nicht in der Lage, das Ausmaß ihrer krankheitsbedingten Hilfsbedürftigkeit im Hinblick auf die Vermüllung zu erkennen oder trotz des zumindest im Ansatz erkannten Problems eine Lösungsstrategie zu entwickeln, sondern beharrt krankheitsbedingt auf der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes.
B. Gleichwohl war die Betreuung aufzuheben, da lediglich im Bereich der Schaffung und Aufrechterhaltung häuslicher Ordnung ein konkreter Hilfebedarf besteht und insoweit die Einrichtung der Betreuung und der damit verbundene Grundrechtseingriff zu Lasten der Betroffenen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig ist. Es besteht kein Betreuungsbedarf, wenn sich der angestrebte Zweck der Betreuung durch die Maßnahme nicht erreichen läßt (BayObLG FamRZ 1994, 1551). Die Betreuung ist in Bezug auf die Betroffene gegenwärtig faktisch undurchführbar, so dass der mögliche Erfolg außer Verhältnis steht zu der objektiven und insbesondere der subjektiv von der Betroffenen empfundenen Beeinträchtigung, die mit der Einrichtung einer Betreuung verbunden ist.
1. Ein objektiver Hilfebedarf ist derzeit lediglich im Bereich der häuslichen Ordnung festzustellen, welcher sich in der krankheitsbedingten und langjährigen Vermüllung des von der Betroffenen bewohnten Hausgrundstücks in Offenbach zeigt.
Soweit der Sachverständige die dringende Vermutung einer Hilfsbedürftigkeit im Bereich der Vermögenssorge geäußert hat, konnte ein derartiger Hilfebedarf der Betroffenen bislang nicht festgestellt werden. Zwar kamen im Rahmen der Explorationsgespräche Schwierigkeiten der Betroffenen bei der Veräußerung der ererbten Apotheke und der Veräußerung und Vermietung verschiedener Immobilien zum Ausdruck, wobei die Betroffene auch Mühe hatte, in ihrem völlig vermüllten Anwesen die maßgeblichen Dokumente zu finden. Jedoch ergibt sich aus den Stellungnahmen der Betreuerin, dass die Betroffene insoweit eigenständig Fortschritte durch Veräußerung und Vermietung erzielen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass es zu auf der Erkrankung der Betroffenen beruhenden erheblichen Verzögerungen gekommen wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass derartige Verzögerungen und Mietausfälle auch auf einen Mangel an objektiv vorhandenen Interessenten zurückzuführen sein können, und sich die Betroffene trotz ihres hohen Lebensalters um eine Reihe von Immobilien im gesamten Bundesgebiet kümmern muss.
Soweit sich zudem aus dem Bestreben der Betroffenen, 150.000 € in eine Stiftung zu investieren, Zweifel an ihrer Fähigkeit zum Treffen sachgerechter Entscheidungen ergeben haben, haben sich diese ebenfalls nicht bestätigt. Die Entscheidung, in Zusammenarbeit mit einem bekannten Vertriebenenfunktionär eine Stiftung zu gründen, ist vielmehr vor dem Hintergrund der Herkunft der Betroffenen (Ostpreußen) sowie dem Umstand, dass die Betroffene über keine nahen Angehörigen verfügt und über nicht unerhebliches Vermögen verfügt, nachvollziehbar und zu respektieren. Auch der Umstand, dass die Betroffene nach Auskunft der Betreuerin ihr übriges Vermögen unter regelmäßiger Einholung fachkundigen Rates in üblicher Weise „vernünftig“ angelegt hat, spricht dafür, dass die Betroffene ihre Finanzen eigenständig ordnen und verwalten kann.
2. Die Einrichtung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Schaffung und Aufrechterhaltung der häuslichen Ordnung scheidet aus, da die Betroffene bislang jegliche Kooperation mit einem Betreuer ablehnt und sich mit allen Mitteln gegen Entrümpelungsmaßnahmen Dritter zur Wehr setzt, so dass die Betreuung insoweit faktisch undurchführbar und damit nicht erforderlich ist. Denn die Betreuung wäre nur durchführbar, wenn die Betreuerin generell oder jedenfalls aufgrund gesonderter richterlicher Ermächtigung zum zwangsweisen Betreten des Anwesens der Betroffenen gegen deren Willen oder zur Zugangsgewährung gegenüber Dritten berechtigt wäre, um eine Entmüllung und Grundreinigung des Anwesens zu ermöglichen.
Eine derartige Berechtigung besteht jedoch nicht, da es an einer geeigneten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in die grundrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) fehlt.
a) Zwar wird teilweise in Rechtsprechung und Literatur vor dem Hintergrund des unabweisbaren praktischen Bedürfnisses angenommen, dass der Betreuer die Wohnräume des Betroffenen ohne oder gegen dessen Willen generell oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen – etwa einer allgemeinen richterlichen Ermächtigung analog § 1896 Abs. 4 BGB (LG Frankfurt, B. v. 09.06.1993, zit. nach MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 86 m. Fn. 3) oder einer richterlichen Ermächtigung im Einzelfall nach § 1902 BGB i. V. m. Art. 13 Abs. 7 GG (MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 87), nach Art. 13 Abs. 2 GG (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896 Rn. 23) oder nach § 1907 Abs. 1 BGB analog (Abram, FamRZ 2004, 11) – betreten dürfen soll.
b) Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen.
Bei dem Betreten der Wohnung des Betroffenen gegen dessen Willen handelt es sich um einen hoheitlichen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), da der Betreuer nicht als Privatperson auftritt, sondern kraft staatlicher Ermächtigung eine Aufgabe der öffentlichen Fürsorge wahrnimmt (s. BVerfGE 10, 302; BVerfGE 58, 208; BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149).
Ein derartiger Grundrechtseingriff kann ohne spezialgesetzliche Grundlage nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 Alt. 1 GG gerechtfertigt sein, wenn hierdurch eine gemeine Gefahr oder eine Lebensgefahr für einzelne Personen abgewendet werden soll (vgl. OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass auf absehbare Zeit mit derartigen Gefahren zu rechnen wäre, zumal die Betroffene seit über einem Jahrzehnt in vermüllten Verhältnissen lebt, ohne dass Gesundheits- oder Ordnungsbehörden Anlass zu Notfallmaßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr gesehen hätten. Daher kommt es auf die Frage, ob die primär gefahrenabwehrrechtliche verfassungsimmanente Ermächtigungsgrundlage in Art. 13 Abs. 7 Alt. 1 GG überhaupt die Bestellung eines Betreuers rechtfertigen kann, nicht an.
Dagegen bedürfen sonstige Grundrechtseingriffe, soweit es sich nicht um technische Überwachungsmaßnahmen nach Art. 13 Abs. 3-5 GG handelt, einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nach Art. 13 Abs. 2, Abs. 7 Alt. 2 GG.
Bei denkbaren Maßnahmen eines Betreuers handelt es sich regelmäßig nicht um Durchsuchungen i. S. d. Art. 13 Abs. 2 GG, so dass Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 GG einschlägig ist (implizit OLG Schleswig-Holstein FamRZ 2008, 918; BayObLG FamRZ 2002, 348; explizit MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 86; a. A. LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316). Denn Durchsuchung ist das „ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will“ (BVerfGE 51, 97; BVerfGE 76, 83; BVerwGE 121, 349). Nicht erfaßt ist hingegen die Prüfung des Zustandes der Wohnung oder ihrer funktionsgemäßen Benutzung (BVerwGE 121, 345).
In jedem Fall bedarf es sowohl im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 GG als auch des Art. 13 Abs. 7 GG neben einer materiellen Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs in formeller Hinsicht einer hinreichend bestimmten (einfach-)gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere vermag auch ein unzweifelhaft dringendes rechtspolitisches oder verfassungsrechtliches Bedürfnis nach der Schaffung einer derartigen Ermächtigungsgrundlage diese nicht zu ersetzen (s. BVerfG FamRZ 2009, 1814 (zu § 68b Abs. 3 S. 1 FGG); BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149; BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918; OLG Oldenburg, NZM 2004, 198; BayObLG FamRZ 2002, 348; OLG Frankfurt, BtPrax 1996, 71; Bauer, FamRZ 1994, 1562; anders der Sache nach LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896 Rn. 23; Abram, FamRZ 2004, 11). Vielmehr müssen die Voraussetzungen des Eingriffs in formeller und materieller Hinsicht im Gesetz ausdrücklich bestimmt sein und dabei die Voraussetzungen des Eingriffs hinreichend klar und bestimmt für die Adressaten des Eingriffs erkennen lassen (vgl. BVerfGE 128, 282 = FamRZ 2011, 1128 und BVerfG NJW 2011, 3571 = FamRZ 2011, 1927 zur Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung), so dass die Schaffung einer derartigen Norm dem Gesetzgeber vorbehalten ist.
Eine derartige einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage (wie z. B. in § 283 Abs. 3 FamFG) für ein Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des Betroffenen existiert bislang nicht (OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918; OLG Oldenburg, NZM 2004, 198; BayObLG FamRZ 2002, 348; OLG Frankfurt, BtPrax 1996, 79; Bauer, FamRZ 1994, 1562; Staudinger/Bienwald, BGB, 2006, § 1901 Rn. 41-43).
(1) Die Regelung in § 1896 BGB ist zu allgemein, um den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Gesetzes zu entsprechen, das Grundrechtseingriffe gestattet (OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918). Zudem ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den speziell normierten Ermächtigungsgrundlagen der §§ 1904-1907 BGB, dass es sich schon nach der gesetzlichen Konzeption bei § 1896 BGB um keine Ermächtigungsgrundlage handelt.
(2) Auch §§ 1901, 1902 BGB stellen keine ausreichenden Ermächtigungsgrundlagen dar. § 1901 BGB regelt lediglich die Aufgaben des Betreuers, nicht aber dessen Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben. § 1902 BGB regelt hingegen im Außenverhältnis die Vertretungsmacht des Betreuers gegenüber Dritten. Von der Rechtsmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung im Außenverhältnis ist jedoch die Befugnis des Betreuers, einen entgegenstehenden Willen des Betroffenen durch Zwang zu überwinden, zu unterscheiden. Beide Vorschriften enthalten keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß des zu duldenden Zwangs und entsprechen damit nicht dem Gesetzesvorbehalt (s. BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615).
(3) Zudem stellt § 1907 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar (so aber Abram, FamRZ 2004, 11). Insofern erscheint bereits zweifelhaft, ob allgemein die analoge Anwendung einer Norm Ermächtigungsgrundlage für einen Grundrechtseingriff sein kann, weil hierdurch die durch den Gesetzesvorbehalt intendierte Berechenbarkeit und Kontrollierbarkeit der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen in Frage gestellt wäre (aus diesem Grund jedenfalls für die ambulante Zwangsbehandlung ablehnend BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 und BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615). Jedenfalls scheitert eine Analogie jedoch – unabhängig von der Frage des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke (dafür Abram, FamRZ 2004, 11; dagegen BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149) jedenfalls an der fehlenden Vergleichbarkeit der Interessenlage. Insbesondere läßt sich aus der Möglichkeit der Genehmigung einer Wohnungsveräußerung nicht (a maiore ad minus) der Schluss ziehen, dass dann auch das „mildere Mittel“ eines Betretens der Wohnung zur Entmüllung und damit zum Erhalt der Wohnung gerechtfertigt sein müsste (so aber Abram, FamRZ 2004, 11). Denn § 1907 Abs. 1 BGB regelt die Voraussetzungen eines Eingriffs in das Eigentum des Betroffenen (Art. 14 GG) und ist damit bereits aufgrund seines Regelungszwecks nicht auf einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG anwendbar, welcher dem hiervon unabhängigen Schutz der Privatsphäre dient.
(4) Schließlich ergibt sich eine derartige Ermächtigungsgrundlage für den Betreuer auch nicht aus § 16 IfSchG. § 16 Abs. 2 – 4 IfSchG ermächtigen lediglich die Beauftragten der Infektionsschutzbehörde und des Gesundheitsamtes zum Betreten der Wohnung, sofern die Gefahr übertragbarer Krankheiten besteht. Zwar überträgt § 16 Abs. 5 Satz 2 IfSchG die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Zugänglichmachung der Wohnräume auf den Betreuer, sofern diesem die Personensorge zusteht. Eine entsprechende (hinreichend bestimmte) Ermächtigung des Betreuers, zur Erfüllung dieser Verpflichtung in das Grundrecht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung einzugreifen, begründet die Norm jedoch nicht. Vielmehr ist die Verpflichtung des Betreuers insofern auf das ihm rechtlich Mögliche beschränkt.
Eine erneute Anhörung der Betroffenen war gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG entbehrlich, da das Amtsgericht die Betroffene angehört hat und die Stellungnahmen der Betroffenen und der übrigen Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren bestätigt haben, dass sich an der ablehnenden Haltung der Betroffenen nichts geändert hat. Auch im Übrigen waren von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 5 KostO gerichtsgebührenfrei. Es entsprach billigem Ermessen, gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Erhebung weiterer Kosten abzusehen, da die Beschwerde der Betroffenen erfolgreich war. Für eine darüber hinausgehende Entscheidung nach § 307 FamFG bestand keine Veranlassung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist gem. §§ 70 Abs. 3 Nr. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulässig.
Die Rechtsbeschwerde kann gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 71 Abs. 1 FamFG nur durch Einreichung einer von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen Rechtsbeschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe eingelegt werden.

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