LG Darmstadt, Urteil vom 16.08.2021 – 28 O 43/21

Juni 25, 2022

LG Darmstadt, Urteil vom 16.08.2021 – 28 O 43/21

Tenor
1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert wird auf 5.030 € festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Fluggesellschaft auf die hälftige Erstattung von Beförderungsentgelt, Ersatz von Beherbergungskosten sowie einen Ausgleichsanspruch auf Grund einer Flugverspätung in Anspruch.

Der Kläger buchte bei der Beklagten am 08.04.2019 eine Flugreise von Frankfurt auf die Seychellen. Der Hinflug sollte am 03.01.2020 und der Rückflug am 04.04.2020 erfolgen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts … vom XX.XX.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.

Aus Kulanz und um den guten Ruf der Fluggesellschaft zu wahren, entschloss sich die Beklagte, Passagiere mit vor der Insolvenzantragstellung gebuchten Tickets gleichwohl zu befördern.

Der Kläger wurde auf dem Hinflug befördert. Der Hinflug mit der Flugnummer DE … wurde auf Grund eines technischen Defekt abgebrochen. Nach erneuter Landung in Frankfurt wurde der Flug sodann am 04.01.2020 um 21.50 durchgeführt.

Der Rückflug wurde von der Beklagten auf Grund der Pandemie abgesagt.

Am 26. und 28.03.20 führte die Beklagte „Rückholflüge“ im Auftrag des Auswärtigen Amts durch, mit denen der Kläger hätte befördert werden können.

Sodann erfolgten diverse Umbuchungen, sämtliche Flüge wurden jedoch abgesagt. Zuletzt kündigte die Beklagte einen Rückflug am 08.10.2020 an. Der Kläger organisierte eine alternative Beförderung, die am 01.08.2020 durchgeführt wurde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2020 wurde die Beklagte zur Zahlung aufgefordert.

Der Kläger behauptet, er habe im Zeitraum vom 04.04. bis zum 01.08.2020 in einem Hotel auf den Seychellen gewohnt und Hotelkosten in Höhe von 4.000 € gehabt. Die Beklagte sei dazu verpflichtet gewesen, eine unentgeltliche Hotelunterbringung zu gewähren. Ebenso bestehe ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Flugkosten wegen der Nichtinanspruchnahme und den fortlaufenden Verschiebungen des Rückflugs. Auch ein Ausgleichanspruch gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO stehe ihm auf Grund des Hinflugs zu.

Er ist der Auffassung, weil die Stornierung auf Grund der Corona-Pandemie und nicht im Zusammenhang mit einer Insolvenz erfolgt sei, habe sich der Beförderungsanspruch unabhängig von § 45 InsO in einen Erstattungsanspruch gewandelt.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.030,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.12.2020 zu bezahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 571,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der Forderung um eine Insolvenzforderung handele, die nicht klageweise geltend gemacht werden könne, sondern nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zur Insolvenztabelle anzumelden sei. Die Beklagte sei bereit gewesen, den Kläger de facto unentgeltlich zu befördern, ein Anspruch hierauf habe nicht bestanden.

Wegen des weiteren Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 16.07.2021 und 20.07.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Gründe
Die Klage ist auf Grund des am XX.XX.2019 eröffneten Insolvenzverfahrens unzulässig.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann, (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.2008, NJW-RR 2009, 566 m.w.N.).

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich daher der auf Beförderung gerichtete Anspruch des Klägers gem. § 45 InsO in eine Geldforderung umgewandelt, die gem. §§ 38, 174 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden war. Ein Anspruch auf Beförderung bestand demnach nicht mehr. Diese von der InsO vorgesehene Beteiligung am Verfahren schließt nach Insolvenzeröffnung alle anderen Möglichkeiten der Insolvenzgläubiger aus, ihre Forderung geltend zu machen (§ 87); dennoch erhobene Zahlungsklagen gegen den Verwalter sind als unzulässig abzuweisen (vgl. Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 174 Rn. 2). Dies gilt auch, wenn die Eigenverwaltung i.S.d. § 270 InsO angeordnet worden ist (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 87, Rn. 5).

Die Klage ist der Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am XX.XX.2019 am 05.03.2021 zugestellt worden. Bei den späteren Änderungen des Rückflugtermins handelt es sich um bloße Umbuchungen, das heißt Vertragsänderungen, nicht jedoch um die Neubuchung verbunden mit der Rückabwicklung des ursprünglichen Vertrages, sodass die ursprüngliche Buchung am 08.04.2019, mithin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen, maßgeblich ist.

Der Einwand des Klägers, dass die Beklagte den Flugbetrieb nicht eingestellt habe, ihn beim Hinflug auch befördert habe und nur pandemiebedingt den Flug abgesagt habe, vermag hieran nichts zu ändern. Der Kläger verkennt, dass der vor der Insolvenz gezahlte Flugpreis nach den zwingend anzuwendenden Vorschriften des Insolvenzrechts zur Insolvenzmasse gehört, was die oben dargestellten Folgen hat.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.