LG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2021 – 22 S 77/2123

Juli 23, 2022

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2021 – 22 S 77/2123

Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.01.2021 (Aktenzeichen: 23 C 315/20) abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H.v. 556,00 € nebst Zinsen i. H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2020 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt I, Kanzlei B in Wiesbaden, i. H.v. 143,84 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Von der Wiedergabe tatsächlicher Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf Rechtsfehlern und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung zugunsten der Beklagten (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).

1.

Dem Kläger steht – anders als das Amtsgericht gemeint hat – gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung i.H.v. 556,00 € gem. §§ 651h Abs. 1 S. 2, Abs. 3, Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB zu.

a.

Auf den Pauschalreisevertrag findet gem. Art. 229 § 42 EGBGB das neue Pauschalreiserecht Anwendung, weil der Vertrag mit Reisebestätigung vom 27.11.2019 und somit nach dem maßgeblichen Stichtag am 01.07.2018 geschlossen wurde.

b.

Die Parteien sind durch einen Pauschalreisevertrag i.S.v. § 651a Abs. 2 BGB über eine Flugpauschalreise für zwei Erwachsene und ein minderjähriges Kind vom 18.07. bis 28.07.2020 nach Mallorca/Spanien inklusive Unterbringung im Hotel „b B T“ in Cala Millor mit Halbpension und Hin- und Rückflug zum Gesamtreisepreis i.H.v. 2.778,00 € verbunden.

c.

Der Kläger erklärte am 03.06.2020 wegen der COVID-19-Pandemie gem. § 651h Abs. 1 S. 1 BGB den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Hierzu war er als alleiniger Vertragspartner des Pauschalreisevertrags berechtigt. In der Buchungsbestätigung vom 27.11.2019 (Bl. 6 GA) wird er als Reiseanmelder im Kopf des Schreibens adressiert. Der Reiseanmelder schließt nach der Grundregel des § 164 Abs. 2 BGB den Reisevertrag mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Regelfall allein im eigenen Namen zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB ab und ist insofern auch allein berechtigt, den Vertrag beendende Gestaltungserklärungen wie einen Rücktritt gem. § 651h BGB geltend zu machen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund Namensgleichheit von einem Familienzusammenhang auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2014 – X ZR 105/13, NJW 2015, S. 853 f. Rz. 9; Urteil vom 31. 7. 2012 − X ZR 154/11, NJW 2012, S. 3368, 3370 Rz. 27). Es reist hier ein erwachsenes Ehepaar mit einem minderjährigen Kind, es wurde ein Doppelzimmer gebucht und alle Reiseteilnehmer tragen den Namen „T“, sodass erkennbar eine Familienreise vorliegt.

Gem. § 651h Abs. 1 S. 2 BGB verlor die Beklagte durch den Rücktritt ihren Anspruch auf den Reisepreis. Die Beklagte hat nicht mit Erfolg gegen den klägerischen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gem. §§ 387 ff. BGB die Aufrechnung mit einem Anspruch auf eine Stornopauschale von 25 % des Reisepreises gem. § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 i.V.m. ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt haben. Die Aufrechnung geht ins Leere, weil ein Entschädigungsanspruch der Beklagten gem. § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.

d.

Gem. § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts des Reisenden vor Reiseantritt keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

aa.

Bei der weltweiten COVID-19-Pandemie ist das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort zu bejahen. Denn Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-RL nennt als Beispiel für einen kostenfreien Rücktritt vor Reiseantritt erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 – 3 C …#/…, NJW-RR 2021, S. 53; AG München, Urteil vom 27.10.2020 (159 C …#/…), DAR 2021, S. 35, 36; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 – 506 C …#/…, BeckRS 2020, 37777; Führich, NJW 2020, S. 2137; Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; Staudinger/Ruks, DAR 2020, S. 314, 315; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 27). Seit dem 12.03.2020 wurde COVID-19 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur weltweiten Pandemie eingestuft. Auch auf Mallorca traten – was gem. § 291 ZPO offenkundig ist – im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 03.06.2020 Fälle von Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Erreger auf.

bb.

Die weitere Voraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reisedurchführung oder der Beförderung der Reisenden zum Bestimmungsort lehnt sich an den Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise“ i.S.v. § 651l Abs. 1 BGB an (vgl. BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 01.11.2020, § 651h Rn. 45; Führich, NJW 2020, S. 2137).

Eine derart gravierende Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung wie Flug oder Beherbergung wegen des Vorliegens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände wie hier der COVID-19-Pandemie überhaupt nicht erbracht wird, beim Ausfall wichtiger „Highlights“ einer Rundreise und der Sperrung von wichtigen Häfen während einer Kreuzfahrt (vgl. Führich, NJW 2020, S. 2137, 2138). Soweit eine Reiseleistung in ihrer Tauglichkeit nur durch kleinere Mängel herabgesetzt erscheint, wie ein fehlendes Allinclusive-Buffet, fehlende Animation und Abendveranstaltungen etc. ist nur eine Preisminderung begründet, weil es an einer „erheblichen“ Reisebeeinträchtigung fehlt. Auch geringfügige Beeinträchtigungen wie das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum, Abstandsregeln etc. berechtigen als bloße Unannehmlichkeiten ebenfalls grundsätzlich nicht zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag (vgl. Führich, a.a.O.).

Das Rücktrittsrecht gem. § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB ist andererseits aber nicht auf Fälle einer (zu erwartenden) erheblichen Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen beschränkt. Andernfalls hätte § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB neben dem Kündigungsrecht wegen erheblicher Beeinträchtigung der Pauschalreise nach § 651l BGB keinen sinnvollen Anwendungsbereich. Das Kündigungsrecht nach § 651l BGB gilt – ebenso wie das Rücktrittsrecht gem. § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB – wegen der sog. Einheitslösung des pauschalreiserechtlichen Gewährleistungsrechts auch bereits für Kündigungen vor Reiseantritt, sodass sich der Anwendungsbereich der Lösungsmöglichkeiten nach § 651h BGB und 651l BGB zumindest teilweise überschneidet (BeckOGK-BGB/Klingberg, Stand: 01.02.2021, § 651l Rn. 13). Zwar geht § 651l BGB dem freien (entschädigungspflichtigen) Kündigungsrecht gem. § 651h Abs. 1 BGB vor, wenn der Reisende seine Lösung vom Vertrag auf eine (zu erwartende) Mangelhaftigkeit der Reise stützt (vgl. BeckOGK-BGB/Klingberg, Stand: 01.02.2021, § 651l Rn. 13; BeckOK-BGB/Geib, 57. Edition [Stand: 01.02.2021], § 651l Rn. 2; Staudinger, in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Auflage 2019, § 20 Rn. 4). Liegen der (zu erwartenden) Mangelhaftigkeit der Reise vor Reiseantritt aber unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zugrunde, so stehen die Lösungsmöglichkeiten nach § 651h Abs. 3 BGB und nach § 651l BGB gleichrangig nebeneinander. Den Vorrang des Kündigungsrechts gem. § 651j Abs. 1 BGB a.F. – die Vorschrift erlaubte in der ab dem 01.11.1994 gültigen Fassung eine Kündigung wegen Reisebeeinträchtigungen durch höhere Gewalt „allein nach Maßgabe dieser Vorschrift“ und schloss das Kündigungsrecht des § 651e BGB a.F. in diesen Fällen aus – hat der Gesetzgeber in § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB n.F. nicht übernommen. (vgl. BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 01.02.2021, § 651h Rn. 42; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 7 Rn. 41; BT-Drucks. 18/10822, S. 82). Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 651j BGB a.F. stellt das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt einen Spezialfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB dar (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16.05.2017 – X ZR 142/15, NJW 2017, S. 2677 Rz. 7). Die Vorschrift des § 651j BGB a.F. sollte auch diejenigen Fälle erfassen, in denen die von dem Reiseveranstalter geschuldete Reiseleistung mangelfrei erbracht wird und lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages betroffen war (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1982 – VII ZR 301/81, NJW 1983, S. 33, 34: Verwüstung des Zielgebiets durch einen Taifun; Urteil vom 23.11.1989 – VII ZR 60/89, NJW 1990, S. 572, 573: Gefahr einer Strahlenbelastung wegen des Reaktorunglücks von Tschernobyl; vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 – X ZR 2/12, NJW 2013, S. 1674: Sperrung des Luftraums wegen Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull).

Diese Rechtsprechung ist auch auf § 651h Abs. 3 BGB übertragbar. Der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände in Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie, wofür Erwägungsgrund 31 beispielhaft Kriegshandlungen, Terrorismus, den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen nennt, entspricht im Wesentlichen dem Begriff der „höheren Gewalt“, weil beide Begriffe die allgemeinen Lebensverhältnisse betreffende Ereignisse erfassen, die beide Vertragsparteien gleichermaßen treffen und deshalb nicht der Risikosphäre der einen oder anderen zugeordnet werden können (vgl. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 16.05.2017 – X ZR 142/15, NJW 2017, S. 2677, 2678 Rz. 11 unter Hinweis auf die neue Pauschalreiserichtlinie). Auch insofern liegt also ein Spezialfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, welcher § 313 BGB verdrängt. Der Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise“ in § 651l Abs. 1 BGB ist mit dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise“ demnach nicht deckungsgleich. Andernfalls wäre auch nicht verständlich, warum § 651h Abs. 3 S. 1 BGB die erhebliche Beeinträchtigung der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort neben derjenigen der Durchführung der Pauschalreise noch eigens nennt. Wären beide Begriff in § 651l und 651h Abs. 3 BGB deckungsgleich, wäre diese zusätzliche Alternative überflüssig, weil die Beeinträchtigung des Hinflugs des Reisenden zum Urlaubsort, welcher Bestandteil einer aus Flug und Hotelunterbringung bestehenden Pauschalreise ist, ebenfalls eine erhebliche Mangelhaftigkeit i.S.v. § 651l BGB begründen würde. Erfasst sind demnach von § 651h Abs. 3 BGB grundsätzlich auch die nicht von § 651l BGB erfassten Fälle, in denen die Reiseleistungen (wie Flug, Hotelunterbringung, Allinclusive-Verpflegung etc.) trotz des Vorliegens unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände wie der weltweiten COVID-19-Pandemie voraussichtlich ordnungsgemäß erbracht werden können, aber die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen ist, z.B. weil der Zweck der Reise wegen erheblicher Einschränkungen des öffentlichen Lebens im Zielgebiet (z.B. Schließung von Sehenswürdigkeiten, Ausgangssperren, Quarantäneanordnungen, Sperrung öffentlicher Strände, Schließung von Restaurants und Geschäften etc.) nicht mehr erreicht werden kann, die Reisenden das Kreuzfahrtschiff mit dem von ihnen isoliert gebuchten Flug wegen Beschränkungen des Luft- und Reiseverkehrs nicht mehr erreichen können oder die Reise wegen einer im Vergleich zum Heimatland signifikant erhöhten Gesundheitsgefahr für den Reisenden nach Vertragsschluss unzumutbar geworden ist.

Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, wann die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen müssen. Gem. § 651h Abs. 1 S. 1 BGB kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, was gem. § 651h Abs. 1 S. 2 BGB für den Reiseveranstalter den Verlust des Reisepreisanspruchs zur Folge hat. Gem. § 651h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, wobei der Veranstalter gem. § 651h Abs. 2 S. 1 BGB in seinen Allgemeinen Reisebedingungen feste Entschädigungspauschalen (Stornogebühren) vorsehen kann. § 651h Abs. 3 BGB bestimmt nun lediglich, dass der Reiseveranstalter keine Entschädigung gem. § 651h Abs. 1 S. 3 BGB verlangen kann, „wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“. Wann diese Umstände vorliegen müssen, bleibt offen. Demgegenüber bestimmt Art. 12 Abs. 2 Pauschalreise-RL, deren Umsetzung § 651h Abs. 3 BGB dient: „Ungeachtet des Absatzes 1 [Rücktritt gegen Stornogebühr] hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“. Diese konditionale Verknüpfung des Rücktrittsrechts vor Reisebeginn mit dem Vorliegen von die Reise beeinträchtigender außergewöhnlicher Umstände spricht dafür, dass es für die Berechtigung des Rücktritts auf eine Prognose zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktritts ankommt. Da zwar bereits vor Reiseantritt am Bestimmungsort außergewöhnliche Umstände (z.B. Naturkatastrophen, Terroranschläge etc.) vorliegen können, die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung des Reisenden zum Bestimmungsort vor Reiseantritt aber denknotwendig noch nicht durch außergewöhnliche Umstände „beeinträchtigt“ werden kann, muss sich die Prognose offensichtlich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und eine hierdurch bedingte voraussichtliche Beeinträchtigung der Durchführung der Reise im geplanten Reisezeitraum beziehen.

Dementsprechend entspricht es der herrschenden Auffassung, dass es für einen kostenfreien Rücktritt gem. § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aufgrund einer objektiven exante-Prognose mit erheblicher Wahrscheinlichkeit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eintreten werden, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Reise oder der Beförderung der Reisegäste an den Bestimmungsort führen würden (vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.8.2020 – 32 C …#/…, NJW-RR 2020, S. 1315, 1316 Rz. 22 ff.; AG Köln, Urteil vom 14.09.2020 – 133 C 213/20, BeckRS 2020, 23502 Rz. 13; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 – 3 C …#/…, NJW-RR 2021, S. 53; AG München, Urteil vom 27.10.2020 (159 C …#/…), DAR 2021, S. 35, 36; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 – 506 C …#/…, BeckRS 2020, 37777; BeckOK-BGB/Geib, 56. Edition [Stand: 01.11.2020], § 651h Rn. 21a; MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 42; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Auflage 2020, § 651h Rn. 44.1; Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; Führich, NJW 2020, S. 2137, 2139; Staudinger/Ruks, DAR 2020, S. 314, 315; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 24). Nach der zu § 651j BGB a.F. ergangenen „Hurrikan-Entscheidung“ des BGH – welche auf § 651h Abs. 3 BGB n.F. übertragbar sein soll (vgl. MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 44) – ist ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt auch dann gegeben, wenn mit dem Eintritt einer erheblichen Reisebeeinträchtigung bereits mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, was der BGH im konkreten Fall jedenfalls bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 1:4, dass das Zielgebiet von einem Hurrikan getroffen wird, bejaht hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. 10. 2002 – X ZR 147/01, NJW 2002, S. 3700, 3701). Das Bestehen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes im Zeitpunkt des Rücktritts ist ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung. Das Fehlen einer Reisewarnung schließt das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aber nicht aus (vgl. MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 43; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Auflage 2020, § 651h Rn. 44.1; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 27; Führich, NJW 2020, S. 2137, 2138; Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 – 3 C …#/…, BeckRS 2020, 26817 Rz. 15; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 – 506 C …#/…, BeckRS 2020, 37777). Die Reisewarnung ist die stärkste Form der offiziellen Empfehlung und ersetzt den bloßen Reise- und Sicherheitshinweis als Verhaltensempfehlung an den Reisenden, selbst zu entscheiden, ob die Reise angetreten wird. Es ist also der „dringende Appell“ des Auswärtigen Amts, Reisen in das betroffene Land zu unterlassen und hat daher erhebliches Gewicht, auch wenn eine Reisewarnung kein Reiseverbot im Sinne eines Verbotsgesetzes gem. § 134 BGB ist (vgl. Führich, NJW 2020, S. 2137, 2138). Auch die Berichterstattung in den Medien über Äußerungen von Politikern und Wissenschaftlern zur Infektionslage in den Urlaubsländern und den hierdurch bedingten Einschränkungen des Reiseverkehrs ist für den Reisenden ein Wertungsgesichtspunkt bei der Rücktrittsentscheidung (vgl. Führich, NJW 2020, S. 2137, 2139). Als Anhaltspunkt kann gelten: je kürzer die verbleibende Frist bis zum Reiseantritt ist, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestehen bzw. absehbaren Einschränkungen durch die Covid-19-Pandemie auch noch im Zeitpunkt der Reise (fort-)bestehen (vgl. Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Auflage 2020, § 651h Rn. 44.1). Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass jede exante-Prognose stets mit Unsicherheiten behaftet ist, weil sich zukünftige Entwicklungen allein aufgrund einer Extrapolation gegenwärtiger Fakten und wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie aufgrund von Erfahrungswissen niemals sicher vorhersagen lassen. Dies gilt in besondere Maße für ein dynamisches Geschehen wie die weltweite COVID-19-Pandemie. Je größerer daher der Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, desto unsicherer wird eine Prognose, welche gegenwärtige Fakten und Erkenntnisse in die Zukunft bis zum Reiseantritt fortschreibt. Selbst wichtige Indizien wie das Vorliegen einer (stets nur vorläufigen und befristeten) Reisewarnung zum Rücktrittszeitpunkt verlieren im Rahmen einer objektiven exante-Prognose mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Reiseantritt kontinuierlich an Bedeutung, weil hier aufgrund der dynamischen Entwicklung der Inzidenzzahlen, zunehmender wissenschaftlicher Erkenntnisse über das Virus und seine Ausbreitung, der Entwicklung von antiviralen Medikamenten und Impfstoffen sowie staatlichen und behördlichen Gegenmaßnahmen (z.B. vorübergehende Einreisebeschränkungen, Ausgangssperren, Quarantäneanordnungen etc.) mit einer (zumindest vorübergehenden) Verbesserung der Lage gerechnet werden kann. Bei der Prognose ist letztlich ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Interessen des Reisenden und denjenigen des Reiseveranstalters herzustellen, vgl. auch Erwägungsgrund 5 Pauschalreise-RL (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2021 – 54 C 483/20, BeckRS 2021, 8352 Rz. 21.). Der Zweck des § 651h Abs. 3 BGB besteht nicht darin, den Kunden in sämtlichen, für ihn nicht vorhersehbaren Fällen vor entsprechenden „Stornogebühren“ zu bewahren, sondern einen angemessenen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die gebuchte Pauschalreise durch außergewöhnliche Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung erfährt (vgl. Staudinger/Ruks, DAR 2020, S. 314, 315; Ruks, jM 2021, S. 2, 5). Es verbietet sich daher jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten F (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.8.2020 – 32 C …#/…, NJW-RR 2020, S. 1315 Rz. 22; BeckOK-BGB/Geib, 57. Edition [Stand: 01.02.2021], § 651h Rn. 20a).

cc.

Nach diesen Grundsätzen ist zunächst – was das Amtsgericht noch zutreffend erkannt hat – nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 03.06.2020, d.h. mehr als sechs Wochen vor Reisebeginn, aufgrund einer objektiven exante Prognose eine erhebliche Wahrscheinlichkeit von zumindest 25 % bestand, dass der Kläger und seine Familie die gebuchte Pauschalreise vom 18.07. bis 28.07.2020 nach Mallorca/Spanien nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen würde durchführen oder zum Bestimmungsort würden befördert werden können.

(1)

Die Kammer geht gem. § 291 ZPO von folgenden offenkundigen Tatsachen aus: Seit dem 17.03.2020 hat das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung für sämtliche Länder wegen der COVID-19-Pandemie erlassen. Am 29.04.2020 wurde die weltweite Reisewarnung „vorerst nur bis einschließlich zum 14.06.2020“ verlängert. Die Bundesregierung teilte bereits in der Bundespressekonferenz vom 03.06.2020, d.h. am Tag der Rücktrittserklärung, der Öffentlichkeit mit, dass sie entschieden habe, die weltweite Reisewarnung ab dem 15.06.2020 für sämtliche EU-Länder aufzuheben. Für Spanien rechnete der Bundesaußenminister Heiko Maas am 03.06.2020 mit einer Aufhebung der Reisewarnung mit Wiedereröffnung des Reiseverkehrs zum 21.06.2020. Somit war bereits im Rücktrittszeitpunkt am 03.06.2020 zu erwarten, dass die Reisewarnung für Spanien nicht verlängert würde und spätestens ab dem 21.06.2020 Reisen nach Spanien wieder möglich sein würden. Selbst wenn die Rücktrittserklärung am 03.06.2020 zeitlich vor der Bundespressekonferenz erfolgt sein sollte, sodass der Kläger hiervon noch keine Kenntnis nehmen konnte, war für den Kläger klar ersichtlich, dass die Reisewarnung vorerst bis zum 14.06.2020 befristet war. Es stand daher fest, dass das Auswärtige Amt spätestens am 14.06.2020 erneut die pandemische Lage in Europa (einschließlich Spanien) neu beurteilen und über eine Verlängerung der Reisewarnung entscheiden würde. Da die Reise erst ab dem 18.07.2020 stattfinden sollte, wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, noch bis zum 14.06.2020 abzuwarten. In diesem Fall hätte er in jedem Fall von der Aufhebung der Reisewarnung zum 15.06.2020 für sämtliche EU-Staaten Kenntnis erhalten. Für den Reisezeitraum vom 18.07. bis 28.07.2020 war daher nicht mehr mit einer Reisewarnung zu rechnen. Auch nachfolgend ist die Reisewarnung für Mallorca erst wieder am 15.08.2020, d.h. deutlich nach Beendigung der Reise, in Kraft getreten. Dieser Umstand spricht als erhebliches Indiz gegen eine positive Rücktrittsprognose i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB.

Zwar schließt das Fehlen einer amtlichen eine zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht aus. Gleichwohl kann es sich für den Reisenden schwierig gestalten, darzulegen, dass trotz nicht vorhandener Reisewarnung dennoch eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt (vgl. MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 43; ders., MDR 2020, S. 519, 522). Fehlt es – wie im vorliegenden Fall -an einer Reisewarnung für das Zielgebiet, so muss der Reisende nämlich konkrete Tatsachen vortragen, welche in ihrer Gesamtschau im Rahmen einer objektiven exante-Prognose trotz des Fehlens einer Reisewarnung dennoch den Schluss zulassen, dass die Reise im Reisezeitraum mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. BeckOK-BGB/Geib, 58. Edition [Stand: 01.05.2021], § 651h Rn. 30). Solche konkreten Tatsachen, welche trotz fehlender Reisewarnung im Rahmen einer objektiven exante-Prognose die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Reisebeeinträchtigung im Reisezeitraum begründen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Am 03.06.2020 war – wie ausgeführt bekannt, dass die Reisewarnung ab dem 15.06.2020 aufgehoben wird. Die Reise sollte ab dem 18.07.2020 stattfinden, d.h. etwa einen Monat nach Aufhebung der Reisewarnung. Die Aufhebung der Reisewarnung für sämtliche EU-Staaten zum 15.06.2020 erfolgte auch vor dem Hintergrund der europaweit sinkenden Inzidenzzahlen sowie der Erwartung der deutschen Bundesregierung an die anderen Mitgliedstaaten, in ihren jeweiligen Ländern für Hotels, Strände etc. geeignete Infektionsschutz- und Hygienekonzepte einzuführen. Zu einem solch frühen Zeitpunkt am 03.06.2020 konnte nicht verlässlich prognostiziert werden, ob die Reisewarnung bis zum Reiseantritt am 18.07.2020 wegen steigender Inzidenzzahlen auf den Balearen wieder in Kraft treten würde. Dies war aufgrund der im Sommer gerichtsbekanntermaßen sehr niedrigen Inzidenzzahlen auf Mallorca auch nicht zu erwarten.

Dem steht auch nicht entgegen, wie der Kläger vorträgt, dass die Inzidenzzahlen nach Wiedereröffnung des Reiseverkehrs für die Balearen ab Mitte/Ende Juli wieder anstiegen, weil zahlreiche Urlauber auch aus Deutschland die Hygienebestimmungen vor Ort missachteten, und daher am 15.08.2020, d.h. etwa zweieinhalb Wochen nach Beendigung der streitgegenständlichen Reise die Reisewarnung für die Balearen wieder in Kraft trat. Denn derartige ex post eingetretene Umstände haben bei der exante-Prognose grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

(2)

Soweit der Kläger zur Begründung des Rücktritts auf eine erhebliche Gesundheitsgefährdung durch das Sars-CoV-2-Virus für die Reiseteilnehmer, insbesondere für seine chronisch Erkrankte Ehefrau, während der Anreise und auf Mallorca in der Hotelanlage abstellt, hat er hiermit keinen Erfolg. Es mag zutreffen, dass für die Reiseteilnehmer im Falle einer Infektion mit COVID-19 während der Reise – je nach Alter und Gesundheitszustand – ein (erhöhtes) Risiko für einen schweren bis tödlichen Verlauf bestand. Auch stand zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 03.06.2020 weder eine sichere Therapiemöglichkeit noch ein Impfstoff zur Verfügung und seine Verfügbarkeit bis zum Reiseantritt war ausgeschlossen. Diese Umstände führen aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reisedurchführung oder der Anreise zum Bestimmungsort. Hierbei handelt es sich um Umstände aus der persönlichen Sphäre des Reisenden, welche das allgemeine Lebensrisiko betreffen. Beim Auftreten von COVID-19 handelt es sich um eine weltweite Pandemie. Der Reisende ist hier dem Virus in seinem Heimatland im gleichen Maße ausgesetzt wie am Bestimmungsort. Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-RL, welcher als Beispiel für einen kostenlosen Rücktritt „erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen“ nennt, liegt erkennbar stillschweigend die Annahme zugrunde, dass die Gesundheitsgefahr nur am Bestimmungsort besteht und nicht gleichermaßen am Aufenthaltsort des Reisenden. Auch in der Tschernobyl-Entscheidung des BGH zu § 651j BGB a.F. ging es um einen Fall, in welchem sich die Reisenden erst durch die reisebedingte Ortsveränderung einer Gesundheitsgefahr durch eine erhöhte Strahlenbelastung ausgesetzt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1989 – VII ZR 60/89, NJW 1990, S. 572). Denn nur wenn es durch die reisebedingte Ortsveränderung zu einer nennenswerten Erhöhung von Gesundheitsrisiken kommt, kann sich der Ausbruch einer Krankheit am Bestimmungsort als reisevertraglich relevante Leistungsstörung bzw. als Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnehmen. Andernfalls ist allein das allgemeine Lebensrisiko betroffen, welches nicht in die Risikosphäre des Reiseveranstalters fällt. Tritt der Buchende aber lediglich wegen Unwohlsein-, Angst- und Unsicherheitsgefühlen von der Reise zurück, rechtfertigt dies nicht den Wegfall der Entschädigungspflicht (vgl. Staudinger/Ruks, DAR 2020, S. 314, 316). Eine rechtlich relevante erhebliche Beeinträchtigung der Reisedurchführung i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB kann sich aus einer Infektionsgefahr mit dem Sars-CoV-2-Erreger daher allenfalls dann ergeben, wenn die Gefahr einer Infektion am Bestimmungsort im Vergleich zur Infektionsgefahr im Heimatland signifikant erhöht ist (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 – 3 C …#/…, NJW-RR 2021, S. 53 f. Rz. 14; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 – 506 C …#/…, BeckRS 2020, 37777 Rz. 7; BeckOK-BGB/Geib, 56. Edition [Stand: 01.11.2020], § 651h Rn. 17; BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 01.11.2020, § 651h Rn. 48.1; wohl auch Führich, NJW 2020, S. 2137 f. Rn. 3 a.E.). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn im Rücktrittszeitpunkt mit einer am Zielort zum Reisezeitpunkt im Vergleich zum Heimatort deutlich erhöhten Inzidenz des Virus zu rechnen ist. Ein solcher Fall kann auch dann vorliegen, wenn zu erwarten ist, dass die Corona-Pandemie zu einer Überlastung des Gesundheitssystems am Reiseort führen wird. Zwar steigert die Reise in diesem Fall nicht das Risiko einer Erkrankung. Muss der Reisende jedoch anders als bei Vertragsschluss damit rechnen, dass er im Krankheitsfall nicht angemessen versorgt wird, bedeutet dies allerdings eine nicht abzusehende und erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die ihn zum Rücktritt berechtigt (vgl. BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 01.11.2020, § 651h Rn. 48.1).

Eine am 03.06.2020 für den Reisezeitraum (18.07. bis 28.07.2020) zu erwartende signifikante Risikoerhöhung für eine Infektion und einen schweren bis tödlichen Verlauf für das Reiseziel Mallorca im Vergleich zur Lage in Deutschland ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Konkrete Inzidenzzahlen für das Zielgebiet Mallorca Anfang Juni 2020 werden nicht vorgetragen. Diese werden auch nicht in Beziehung zu Inzidenzzahlen in Deutschland gesetzt. Die bloß abstrakte, allgemeine Befürchtung, es könne eine zweite Welle in Europa geben, reicht nicht hin.

Auch die Flugbeförderung nach Mallorca und zurück führte für sich gesehen nicht zu einer im Vergleich zum Infektionsrisiko im Heimatland deutlich erhöhten Infektionsgefahr. Zum einen konnten sich die Reiseteilnehmer im Flugzeug selbst durch das – wenn nicht ohnehin obligatorische – Tragen einer FFP2-Schutzmaske vor einer COVID-19-Infektion schützen. Zum anderen verfügen Flugzeuge – was gem. § 291 ZPO offenkundig ist – im Regelfall über sehr leistungsfähige Hepa-Filter („High-Efficiency Particulate Air“-Filter), welche einen regelmäßigen vertikalen Luftaustausch sicherstellen und Viruspartikel in der Kabinenluft reduzieren können (vgl. hierzu Epidemiologisches Bulletin des RKI vom 16.07.2020, S. 12, abrufbar im Internet unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/…#/…/Art_01.html). Auch im Heimatland begibt sich der Reisende typischerweise in Situationen, in welchen eine Infektion nicht gänzlich auszuschließen ist, z.B. beim Einkaufen, am Arbeitsplatz, beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln etc. Einen vollständigen Ausschluss jeglichen Infektionsrisikos während des Fluges konnte nicht verlangt werden. Ein verbleibendes Restrisiko ist als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen.

Auch der Hotelaufenthalt im Ausland ist nicht zwingend mit einer erhöhten Infektionsgefahr im Vergleich zum Heimatland verbunden. Von einer erhöhten Infektionsgefahr im Speisesaal des Hotels oder am Hotelstrand, im Spa- oder Fitnessbereich des Hotels war aufgrund von weit verbreiteten strengen Hygienekonzepten für Hotels (Maskenpflicht, Abstandsgebote, häufige Desinfektion der Räumlichkeiten, gestaffelte Einnahme des Essens, kein Buffet etc.) – welche Bedingung für die Aufhebung der Reisewarnung für Urlaubsländer in der EU waren – aus der exante-Sicht ebenfalls nicht auszugehen. Zudem hat die Klägerin einen klassischen Strandurlaub gebucht, bei welchem man sich erfahrungsgemäß tagsüber die meiste Zeit im Freien (z.B. beim Sonnenbad, beim Schwimmen, beim Flanieren etc.) aufhält, wo die Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Vergleich zu einem längeren Aufenthalt in geschlossenen Räumen deutlich reduziert ist.

dd.

Trotz Fehlens einer positiven exante-Rücktrittsprognose i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB war der Kläger im vorliegenden Fall gleichwohl ausnahmsweise zum kostenlosen Rücktritt berechtigt. Denn es steht aus der expost-Sicht fest, dass die gebuchte Pauschalreise nicht wie von der Beklagten versprochen hätte durchgeführt werden können. Unstreitig war das gebuchte Hotel „b B T“ in Cala Millor/Mallorca während des Reisezeitraums (18.07. bis 28.07.2020) geschlossen. Die Beklagte wird nicht mit dem Einwand gehört, dass sie den Kläger und seine Familie im Falle des tatsächlichen Reiseantritts in einem gleichwertigen Ersatzhotel, z.B. im „B Hotel C“, im „B Hotel F Q“ oder im „B Hotel P C“ mit gleicher Sterne-Kategorie und vergleichbarer Lage und Ausstattung hätte unterbringen können.

Für die Frage, ob ein Mangel durch eine gleichwertige und gleichartige Ersatzleistung vollständig behoben werden kann, kommt es darauf an, ob die Vertragsbeteiligten die konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen als austauschbar angesehen haben. Es kommt hierfür in der Regel darauf an, ob die Entscheidung zum Vertragsschluss nur aufgrund objektiver Anforderungen gefallen ist, die auf andere Weise ebenso gut erreicht werden können, oder ob der Gläubiger diese Entscheidung (erkennbar) auch im Hinblick auf weitere, nicht austauschbare Gegebenheiten der Vertragsanbahnung oder des weiteren Vertragsinhalts getroffen hat. Dem Reisenden kommt es typischerweise nicht nur darauf an, eine bestimmte Hotelkategorie an einem bestimmten Ort zu buchen, so dass sich das gebuchte Hotel ohne Weiteres gegen ein anderes, gleichwertiges Hotel austauschen lässt. Vielmehr bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden regelmäßig nicht bestimmte Kategorien, sondern bestimmte einzelne Hotels in näher charakterisierter Lage, einer bestimmten Größe und mit bestimmter, im Einzelnen beschriebener Ausrichtung und Ausstattung an und konkretisiert diese Beschreibung durch den optischen Eindruck des Angebots vermittelnde Fotografien des Hotels weiter. Der Reisende wählt aus diesem Gesamtangebot aus. Er trifft die Entscheidung, welches Hotel er buchen möchte, nach seinen persönlichen Kriterien, die typischerweise eine Mischung objektiver Gesichtspunkte wie insbesondere dem Preis oder dem Preis-Leistungs-Verhältnis und durch den persönlichen Geschmack und persönliche Vorlieben oder Erfahrungen geprägter subjektiver Faktoren darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, S. 789 Rz. 8 f.: zum Pauschalreisevertrag). So liegt der Fall hier. Es ist im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise – anders mag dies sein, wenn der Reisende keinen Strandurlaub in einem Hotel, sondern eine Rundreise mit zahlreichen Übernachtungen in diversen Hotels und Lodges an den verschiedenen Punkten der Rundreise gebucht hat – davon auszugehen, dass sich der Kläger bewusst für genau diese Hotelanlage in dieser Lage, mit dieser Ausstattung und diesem Ambiente entschieden hat und es ihm nicht nur um die Buchung irgendeines Hotels auf Mallorca mit einem vergleichbaren Standard ging.

Ein „verfrühter“ Rücktritt soll zwar nach h.M. selbst dann unwirksam sein, wenn im Zeitpunkt des Rücktritts eine Beeinträchtigung der Reise aus der Sicht eines objektiven Dritten noch nicht absehbar sei, nachfolgend dann aber dennoch eine Reisedurchführung unmöglich werde. Andernfalls könne der Reisende mit einem möglichst frühzeitigen Rücktritt auf eine spätere Verschärfung der Lage spekulieren, was praktisch immer zulasten des Reiseveranstalters gehe. Entweder müsse der Reisende dann nur eine (wegen des sehr frühzeitigen Rücktritts sehr geringfügige) Stornogebühr zahlen oder eine solche Stornogebühr entfalle schließlich sogar wegen der Berücksichtigung nachfolgender Entwicklungen gänzlich (vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.8.2020 – 32 C …#/…, NJW-RR 2020, S. 1315, 1316 Rz. 22 ff.; AG Köln, Urteil vom 14.09.2020 – 133 C 213/20, BeckRS 2020, 23502 Rz. 13; BeckOK-BGB/Geib, 56. Edition [Stand: 01.11.2020], § 651h Rn. 21a; MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 42; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Auflage 2020, § 651h Rn. 44.1; Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; Führich, NJW 2020, S. 2137, 2139; Staudinger/Ruks, DAR 2020, S. 314, 315; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronokrise, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 24).

Nach der zutreffenden Gegenansicht, der sich die Kammer anschließt, sind hingegen nachfolgende Entwicklungen zu berücksichtigen, wenn diese dazu führen, dass die Reise trotz ursprünglich negativer Rücktrittsprognose gem. § 651h Abs. 3 BGB im Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich nicht oder nur mit erheblichen Mängeln behaftet erbracht werden kann. Dies entspricht der allgemeinen Regel des § 326 Abs. 1 BGB („Kein Reisepreis ohne Reiseleistung“), wonach die Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung zum Wegfall der Gegenleistung führt (vgl. BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 01.11.2020, § 651h Rn. 47; ders., RRa 2020, S. 207 ff.; ebenso LG Frankfurt a.M., BeckRS 2021, 233 Rz. 23; AG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2020 – 3 C …#/…, BeckRS 2020, 33359 Rz. 19; AG Aschaffenburg, Endurteil vom 18.01.2021 – 126 C …#/…, BeckRS 2021, 3262 Rz. 8; AG Hannover, Urteil vom 29.10.2020 – 515 C …#/…, BeckRS 2020, 30571 Rz. 21; AG München, Endurteil vom 26.05.2021 – 113 C …#/…, BeckRS 2021, 21314 Rz. 20 ff.). Für die Gegenansicht geben Wortlaut und Zweck der Pauschalreiserichtlinie keinen Anhalt und diese widerspricht zudem dem Zweck der Pauschalreise-RL, ein hohes Verbraucherschutzniveau bei Pauschalreisen zu etablieren (vgl. ausführlich Harke, RRa 2020, S. 207 ff.). Zudem würde durch die Gegenansicht in Fällen wie dem vorliegenden das Rücktrittsrecht des Reisenden vor Vertragsschluss gem. § 651g Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB unterlaufen. Gem. § 651g Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB steht dem Reisenden ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen verschaffen kann und er dem Reisenden ein Angebot für eine erhebliche geänderte Reise macht, welches dieser innerhalb einer bestimmten Frist annehmen oder vom Reisevertrag zurücktreten muss. Im Falle des Rücktritts steht dem Reisenden gem. § 651g Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 651h Abs. 1 S. 2, Abs. 5 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zu. Die „Erheblichkeit“ i.S.v. § 651g Abs. 1 S. 3 BGB setzt nach der Gesetzesbegründung – in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum Rücktrittsrecht nach § 651a Abs. 5 BGB a.F. (BGH, Urteil vom 16.1.2018 – X ZR 44/17, NJW 2018, S. 1534) – lediglich voraus, dass die Änderung einen zur Gewährleistung gem. § 651i Abs. 3 BGB berechtigenden (einfachen) Reisemangel darstellen würde (BT-Drucks. 18/10822, S. 74; Erman-BGB/Blankenburg, 16. Auflage 2020, § 651g Rn. 5). Bei der Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten, aber gleichwohl gleichwertigen Hotel hat der BGH einen Reisemangel bejaht und eine Minderungsquote von 10 % gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, S. 789). Hätte die Beklagte den Kläger daher vor Reiseantritt über die Schließung des gebuchten Hotels informiert, hätte dieser entschädigungslos nach § 651g Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB zurücktreten und Rückzahlung der Anzahlung verlangen können. Dieses Recht wird unterlaufen, wenn man derartige ex post eintretende Umstände wie hier eine Hotelschließung im Rahmen des § 651h Abs. 3 BGB außer Betracht ließe.

ee.

Selbst wenn man mit der Gegenansicht im Rahmen des § 651h Abs. 3 BGB nachträglich eintretende Umstände gänzlich unberücksichtigt lassen würde, so würde der Beklagten gleichwohl kein Anspruch auf eine Stornopauschale von 25 % des Reisepreises zustehen, mit welchem sie die Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch des Klägers erklärt hat. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (inklusive der Stornoklausel) wirksam Vertragsbestandteil des Reisevertrags geworden sind.

(1)

Es ist bereits nicht feststellbar, dass die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten gem. §§ 310 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 2 BGB in den Reisevertrag einbezogen wurden. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen setzt hiernach voraus, dass der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf deren Einbeziehung hinweist, der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt im Falle streitiger Einbeziehung von AGB derjenige, der sich auf die Geltung der AGB beruft, d.h. regelmäßig der Verwender (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1986 – VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987, S. 112, 113; BeckOGK-BGB/Lehman-Richter, Stand: 01.09.2021, § 305 Rn. 290). Der BGH hat entschieden, dass die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB bei einem Vertragsschluss über das Internet jedenfalls dann erfüllt seien, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 14. 6. 2006 – I ZR 75/03, NJW 2006, S. 2976, 2977 Rz. 16).

Dies lässt sich dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen. Die Beklagte beschränkt sich auf den Vortrag, dass die Reise im Internet über das Reisevermittlungsportal „abinden-Urlaub.de“ gebucht wurde. Bevor der Reisende auf den Button „zahlungspflichtig bestellen“ klicke, müsse er zwingend durch Setzen eines Häkchens bestätigen, dass er der Einbeziehung der AGB zustimme. Diesem Vortrag lässt sich aber bereits nicht entnehmen, ob der Kläger bei der Buchung gem. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt der gesamten AGB hatte, z.B. durch Anklicken eines entsprechenden Links, hinter welchem die AGB im Volltext abrufbar sind.

(2)

Die Beklagte hat – selbst wenn man die Einbeziehung der AGB unterstellt – die Angemessenheit der Stornoklausel von 25 % des Reisepreises bei Stornierungen bis 30 Tage vor Reiseantritt nicht dargelegt und nachgewiesen.

(aa)

Das Amtsgericht hat die Angemessenheit der Klausel nicht geprüft, obwohl die Klägerin die Angemessenheit der Stornopauschale i.H.v. 25 % erstinstanzlich bestritten hat.

Der Notwendigkeit der Darlegung und des Nachweises der Angemessenheit der Stornopauschale stehen auch nicht die vom Amtsgericht zitierten Entscheidungen der Kammer vom 03.02.2021 – 22 S 394/20 und vom 09.03.2021 – 22 S 422/20 entgegen. In der Berufungssache 22 S 394/20 hat die Klägerseite – anders als hier – die Angemessenheit der Stornopauschale von 25 % des Reisepreises nicht bestritten, sodass diese gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen war. In der Berufungssache 22 S 422/20 hat der Berufungskläger – ebenfalls anders als hier – den Einwand der Unangemessenheit der Klausel erstmals im Berufungsverfahren erhoben, sodass er hiermit gem. § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert war.

(bb)

Die Rücktrittspauschalen haben sich gem. § 651h Abs. 2 S. 1 BGB an dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, an der zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und an dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu bemessen. Anders als in § 651i Abs. 3 BGB a.F. nennt das Gesetz in § 651h Abs. 2 S. 1 BGB n.F. das Differenzierungskriterium der „Reiseart“ nicht mehr, stellt aber jetzt ausdrücklich auf den Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn ab (vgl. Staudinger, in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Auflage 2019, § 16 Rn. 14). Zu § 651i Abs. 3 BGB a.F. hat der BGH entschieden, dass bei den gewöhnlich ersparten Aufwendungen und dem gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb regelmäßig zumindest eine Unterscheidung nach Beförderungsarten zu erfolgen hat. Im Einzelfall kann sich aber das Erfordernis einer weiteren Differenzierung der Stornoklauseln ergeben. Die Differenzierung muss jedenfalls derart erfolgen, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die konkret berechnete Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB a.F. überschritten wird. Indem es auf Reisearten und gewöhnlich ersparte Aufwendungen bzw. gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb abstellt, erlaubt es das Gesetz twar, die angemessene Entschädigung in einer Weise zu pauschalieren, bei der in gewissem Umfang von Besonderheiten der einzelnen Reise abgesehen wird. Gleichwohl dürfen nicht zu geringe Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises auch für die konkrete Reise gestellt werden, bei der der Reisende, der von seinem freien Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB a.F. Gebrauch gemacht hat, als Entschädigung i.S.d. § 651i Abs. 2 BGB a.F. zur Zahlung der nach § 651i Abs. 3 BGB a.F. bestimmten Pauschale verpflichtet sein soll. Zu hohe Pauschalen beeinträchtigen den Reisenden in besonders gravierender Weise und sind gegebenenfalls geeignet, sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB a.F. auszuhöhlen. Den Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und den gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb bilden Erfahrungswerte, welche hinreichend verlässlich Auskunft über die typischerweise ersparten Aufwendungen und den anderweitigen Erwerb geben. Wird die Reiseleistung im Rahmen unterschiedlicher Reisen angeboten, darf die Betrachtung weder auf willkürlich gewählte Reiseangebote beschränkt werden, noch ist stets ohne Weiteres eine Durchschnittsbetrachtung zulässig. Die Erfahrungswerte müssen vielmehr repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen sein, die der Reiseveranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet. Schwankt die Nachfrage je nach Saison und Zielgebiet ist auch dies zu berücksichtigen. Zudem müssen Erfahrungswerte zum zu erwartenden Buchungsverhalten auch in zeitlicher Hinsicht repräsentativ sein. Die Zahlen eines einzelnen Geschäftsjahrs sind als Grundlage für die anzustellende Prognose allenfalls dann geeignet, wenn aufgrund besonderer Umstände damit gerechnet werden kann, dass zwischen einzelnen Geschäftsjahren keine nennenswerten Schwankungen auftreten. Sind solche Umstände nicht festzustellen, ist es grundsätzlich geboten, einen längeren Zeitraum zu betrachten, der Aufschluss darüber gibt, ob die Nachfrage in den einzelnen Jahren wesentlichen Schwankungen unterliegt, wobei es in der Regel ausreichen wird, die Entwicklung in den letzten drei Geschäftsjahren darzulegen, zu denen die erforderlichen Zahlen vorliegen. Eine Klausel, die diesen Voraussetzungen nicht gerecht wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2014 – X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444, 1448 Rz. 39 ff.; Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 28 ff.). Der Reiseveranstalter muss im Streitfall darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1989 – VII ZR 332/88, NJW-RR 1990, S. 114, 115 unter II. 2. a.; Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31; Urteil vom 3.11.2015 – X ZR 122/13, NJW 2016, S. 1508 Rz. 13; vgl. jetzt auch § 651h Abs. 2 S. 3 BGB n.F.). Inwieweit er hierzu seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen muss, hängt davon ab, ob es ihm ohne eine solche Offenlegung möglich ist, darzutun, welche Aufwendungen er gewöhnlich erspart, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in diesem Fall gewöhnlich bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31).

Diese strengen Vorgaben der Rechtsprechung zu § 651i Abs. 3 BGB a.F. sind nach zutreffender herrschender Meinung auf § 651h Abs. 2 S. 1 BGB n.F. übertragbar, auch wenn letztere Vorschrift das Differenzierungskriterium der „Reiseart“ nicht mehr ausdrücklich nennt. Denn die in § 651h Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB n.F. genannte zu erwartende Aufwendungsersparnis und zu erwartende anderweitige Verwertbarkeit variiert je nach Reiseart erheblich und kann daher nicht schlechthin für jede Reiseart einheitlich beantwortet werden. Das Differenzierungskriterium der Reiseart ist daher nach neuem Recht nicht bedeutungslos geworden, sondern geht nunmehr im Tatbestandsmerkmal der zu erwartenden Aufwendungsersparnis und der zu erwartenden anderweitigen Verwertbarkeit i.S.v. § 651h Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB n.F. auf (vgl. BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 01.05.2021, § 651h Rn. 32; MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 15; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Auflage 2020, § 651h Rn. 58 f.).

(3)

Die Beklagte hat auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer vom 25.05.2021 zur fehlenden Darlegung der Angemessenheit der Stornopauschale lediglich allgemein und pauschal vorgetragen, dass sie zum Teil Hotelverträge mit und ohne Mindestabnahmegarantie unterhalte. Sei die Mindestabnahmemenge nicht erreicht, müsse die Beklagte die garantierten Hotelzimmer dennoch bezahlen. Es komme zwar vor, dass die Hotelkosten im Falle einer Stornierung vollständig erstattet würden, in den meisten Fällen müsse der Hotelier aber trotz Stornierung bezahlt werden, wobei unter Umständen in manchen Fällen wegen weggefallener Kosten (z.B. Essensbuffet) nur ein geringerer Betrag von 20 % zu zahlen sei. Von den gebuchten Flügen würden im Falle der Stornierung von den Fluggesellschaften nur die Steuern und Gebühren erstattet. Im Durchschnitt müssten aufgrund einer Mischkalkulation bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Reiseantritt etwa 30 bis 40 % der Reisekosten dennoch an die Leistungsträger bezahlt werden. In manchen Fällen fielen – wie die Beklagte beispielhaft an einem Fall erläutert – auch 50 % der Kosten an. Die Höhe der Pauschale von 25 % entspreche zudem den Empfehlungen des Deutschen Reiseverbands (DRV). In den Schätzungen der Beklagten seien Personalkosten und entgangener Gewinn nicht enthalten. Ein Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen sei regelmäßig nicht zu erwarten. In der Vor- und Nachsaison gelte dies schon deshalb, weil in den seltensten Fällen die Kontingente vollständig ausgeschöpft seien. In der Hauptsaison seien die Kontingente ggf. ausgebucht und ein frei werdendes Zimmer könne u.U. noch anderweitig verkauft werden, wenn der Hotelier hiermit einverstanden sei. Fluggesellschaften würden regelmäßig 100 % Stornogebühren in Rechnung stellen und lediglich die Steuern und Gebühren erstatten. Die obigen Ausführungen seinen aber nur als „Beispiel“ zu sehen. Um letztlich konkrete Zahlen ermitteln zu können, müssten theoretisch alle Reisen, die storniert wurden, zugrundegelegt werden mit jeder einzelnen Position. Es sei davon auszugehen, dass sich der DRV bereits diese Mühe gemacht habe und die empfohlene Höhe von 25 % daher in jedem Fall nicht überhöht sei.

Dieser Vortrag genügt keinesfalls den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung. Anhand des Vortrags der Beklagten kann nicht ermittelt werden, ob eine Stornopauschale von 25 % des Reisepreises bei Flugpauschalreisen, welche bis 30 Tage vor Reiseantritt storniert werden, so bemessen sind, dass sie die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und den gewöhnlich ersparten anderweitigen Erwerb wiedergeben und dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die konkret berechnete Entschädigung nach § 651h Abs. 2 S. 2 BGB überschritten wird. Es fehlt an der Darlegung repräsentativer Geschäftszahlen für Flugpauschalreisen für die Jahre 2017 bis 2019. Die bloße Angabe von Durchschnittszahlen (hier: 30 bis 40 % des Reisepreises als Kündigungsschaden) ohne nähere Erläuterung oder der Vortrag von Beispielsrechnungen (hier: Pauschalreise im Wert von 3.000,00 €, wovon 600,00 € auf den Flug und der Rest auf Hotel etc. entfällt und der Reiseveranstalter mit Kosten von ca. 550,00 € für den Flug und 1.000,00 € für das Hotel, insgesamt somit ca. 1.500,00 € bzw. 50 % des Reisepreises belastet werde) vermag den nach der BGH-Rechtsprechung erforderlichen Vortrag nicht zu ersetzen. Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bereits die Flugkosten, die abgesehen von nicht anfallenden Steuern und Gebühren nicht erstattungsfähig seien, regelmäßig 25 % des Reisepreises ausmachen. Die Behauptung der Beklagten ist angesichts der Unterschiedlichkeit der möglichen Reisen als Begründung für die Stornopauschale nicht ausreichend. Zum Beispiel bei einer einwöchigen Reise auf die Kanaren mit einem Aufenthalt in einem vergleichsweise einfach gehaltenen Hotel erscheint es zwar denkbar, dass die Flugkosten 25 % des Reisepreises überschreiten, während diese aber bei einem dreiwöchigen Aufenthalt in einem Luxushotel im deutlich näher gelegenen Italien beispielsweise deutlich dahinter zurückbleiben dürften, zumal innereuropäische Ziele fast durchweg nur noch von Low-Cost-Carriern wie S, F, D oder U bedient werden. Es fehlt auch Vortrag, inwiefern seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie von Leistungsträgern und Fluggesellschaften neuerdings weitergehende Erstattungsmöglichkeiten für Reiseveranstalter bei Kontingentbuchungen angeboten werden. Im vorliegenden Fall drängt sich dies besonders auf, weil es sich bei dem gebuchten Hotel um ein „B“-Hotel handelt. „B“ ist eine eigene Hotelmarke der Beklagten. Die Beklagte betreibt die B-Hotels also selbst. Schließlich erschließt sich auch nicht, warum es nach dem Vortrag der Beklagten regelmäßig ausgeschlossen sein soll, einen Flug anderweitig zu vergeben, weil die Fluggesellschaften 100 % Stornogebühren verlangen würden und eine anderweitige Vergabe von Hotelzimmern an andere Gäste nur mit Zustimmung des Hoteliers möglich sei. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten und den Erfahrungen der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren kauft diese bei Fluggesellschaften und Hoteliers große Kontingente von Hotelzimmern und Flugsitzplätzen ein und benennt den jeweiligen Leistungsträgern im Regelfall erst kurz vor dem Reiseantritt den Namen des Reisegastes. Bei einer Stornierung mehrere Wochen oder gar Monate im Voraus ist daher nicht ersichtlich, warum diese Kontingente nicht an andere Reisende weiterverkauft werden können.

Auch eine konkrete Berechnung der Entschädigung gem. § 651h Abs. 2 S. 2 BGB findet nicht statt.

2.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 143,84 € folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

Die Beklagte ist mit Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Rücktrittserklärung vom 03.06.2020, d.h. mit Ablauf des 17.06.2020, gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 651h Abs. 5 BGB ohne Weiteres in Verzug geraten. Das anwaltliche Aufforderungsschreiben datiert vom 28.07.2020, sodass sich die Beklagte mit der Klageforderung im Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten in Verzug befand und die Kosten der Rechtsverfolgung als äquivalentadäquate Verzugsfolge zu tragen hat.

Ersatzfähig ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300 aus einem Gegenstandswert bis 1.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer fällt gem. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 UStG im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 nur i.H.v. 16 % statt 19 % an. Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) S. 1 und S. 2 UStG maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu welchem die Leistung „ausgeführt“ worden ist. Das gilt auch für Teilleistungen. Leistungen sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt, d.h. sobald der Leistende alles Notwendige getan hat, um die vertraglich geschuldete Leistung zu bewirken (vgl. BeckOK-UStG/Hannisch, 37. Edition [Stand: 31.12.2020], § 13 Rn. 25.1). Im Bereich anwaltlicher Vergütungen wird der Umsatz „ausgeführt“, wenn die Voraussetzungen des § 8 RVG für die Fälligkeit vorliegen. Es kommt für den anzuwendenden Steuersatz somit nicht auf die Auftragserteilung oder den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an, sondern allein auf die Fälligkeit der Vergütung (vgl. Leitfaden des DAV-Ausschusses RVG und Gerichtskosten [Stand: 01.07.2020], AnwBl-Online 2020, S. 434). Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Mit dem vorgerichtlichen anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 28.07.2020 war die Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300 entstanden und die außergerichtliche Angelegenheit erledigt. Dieser Zeitpunkt fiel in den Zeitraum der ermäßigten Umsatzsteuer vom 01.07. bis 31.12.2020.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die bislang höchstrichterlich nicht geklärte und in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob bei der exante-Prognose i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB ausnahmsweise ex post eingetretene Umstände berücksichtigt werden dürfen, wenn feststeht, dass die gebuchte Pauschalreise trotz eines „verfrühten Rücktritts“ gar nicht oder nur mit erheblichen Mängeln hätte erbracht werden können, ist keine tragende Erwägung der Entscheidung. Denn die Beklagte kann bereits deshalb nicht mit Erfolg mit einem Anspruch auf Entschädigung gem. § 651h Abs. 2 BGB aufrechnen, weil sie die Angemessenheit der Stornopauschale gem. § 651h Abs. 2 S. 1 BGB gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH zu § 651i Abs. 2 BGB a.F. (Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444; Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828) nicht ausreichend dargelegt und die Entschädigung auch nicht gem. § 651h Abs. 2 S. 2 BGB konkret berechnet hat. Mit der Einfügung von § 651h Abs. 2 BGB n.F. sollte ungeachtet des geänderten Wortlauts in der Sache keine Änderung der bisherigen Rechtslage verbunden sein (vgl. auch BT-Drucks. 18/10822, S. 75), sodass die bisherige BGH-Rechtsprechung zu § 651i Abs. 2 BGB a.F. für die Kammer weiterhin maßgeblich bleibt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 556,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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