LG Frankfurt, 2-24 S 42/21

August 26, 2021

LG Frankfurt, 2-24 S 42/21

vorgehend AG Frankfurt am Main , 4. Februar 2021, 29 C 2060/20 (97), Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4.2.2021 (Az. 29 C 2060/20 (97)) wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 29,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinsatz seit dem 24.5.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.

Die Kläger begehren die Rückerstattung des Flugpreises nach coronabedingter Flugannullierung.

Der Kläger zu 1) buchte für sich und die Klägerin zu 2) am 26.4.2019 bei der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Windhuk für den 25.5.2020 (…………..) und von Windhuk nach Frankfurt am Main für den 16.6.2020 (……………..) zu einem Beförderungsentgelt in Höhe von insgesamt 3.199,96 €, d.h. 1.599,98 € pro Person. Ergänzend wird auf die Buchungsbestätigung (Anlage B 2, Bl. 24 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1.12.2019 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und gemäß § 270 InsO ein Sachwalter bestellt. Das Beförderungsentgelt war zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig gezahlt.

Am 18.2.2020 buchten die Kläger für 29,99 € pro Person eine Bahnbeförderung zum Flughafen (Rail & Fly) hinzu. Ergänzend wird auf die neue Buchungsbestätigung (Anlage K 1, Bl. 5 ff. d. A.) Bezug genommen.

Nachfolgend, im Frühjahr 2020, annullierte die Beklagte die Flüge wegen der so genannten Corona-Pandemie.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.5.2020 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.5.2020 zu Erstattung der Flugscheinkosten auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Beklagte stellte lediglich einen Gutschein in Höhe der Ticketkosten aus (Bl. 9 d.A.).

Mit der beim Amtsgericht am 5.6.2020 eingegangenen und der Beklagten am 20.7.2020 zugestellten Klage haben die Kläger unmittelbar von der Beklagten die Rückzahlung der Ticketkosten nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2020 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden gemäß § 258 InsO. Im Insolvenzplan ist u.a. Folgendes geregelt:

„C.VI. Quotenregelung

1. Basisquote

Die Gläubiger im Rang des § 38 InsO erhalten auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine „Basisquote“ in Höhe von 0,1 %.

2. Zusatzquote

Die Gläubiger im Rang des § 38 InsO erhalten zudem auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine Zusatzquote.

Der als „Zusatzquote“ an die Gläubiger zu zahlende Betrag entspricht dem quotenmäßigen Anteil ihrer quotenberechtigten Forderung (im Verhältnis zu allen quotenberechtigten Forderungen) an dem Zusätzlichen Ausschüttungsbetrag (wie nachfolgend definiert).

Der „Zusätzliche Ausschüttungsbetrag“ ist die Summe aus (i) dem nach Auflösung der nach diesem Plan gebildeten Rückstellungen (vergleiche hierzu Ziffern C.VIII.1 bis C.VIII.3) oder dem nach Erbringung von Zahlungen hierunter zur Verteilung frei gewordenen Betrag, (ii) den vereinnahmten Erlösen aus Anfechtung gegen die ………………………. (vergleiche hierzu Ziffer B.V.11.a) (iii)) und (iii) eines eventuellen Übererlöses (wie nachfolgend definiert).

„Übererlös“ ist (i) im Verkaufsfall (wie in Ziffer C.IV.3.b) definiert) der Verbleibende Verkaufserlös (wie in Ziffer C.IV.3.b) definiert) soweit dieser nicht gemäß Ziffer C.IV.3.b) an den PSVaG zu zahlen ist und (ii) im Falle eines Verkaufs und der Übertragung der Geschäftsanteile an der …………… durch den Sanierungsgesellschafter nach Ablauf des Jahres 2025 ein Verbleibender Verkaufserlös in voller Höhe.
(…)

VII. Quotenberechtigung, Ausschlussfristen, Fälligkeit und Auszahlung

1. Quotenberechtigung

Quotenberechtigt sind die zur Tabelle gemäß § 178 InsO festgestellten oder nach Aufhebung des Eigenverwaltungsverfahrens von …………… anerkannten Forderungen im Rahmen des § 38 InsO sowie solche Forderungen im Rang des § 38 InsO, die in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung festgestellten wurden.

Aufschiebend bedingte Forderungen werden erst berücksichtigt, wenn der Eintritt der aufschiebenden Bedingung nachgewiesen ist.

2. Ausschlussfrist für nicht angemeldete Forderungen

Es gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 259a, b InsO.
(…)

3. Fälligkeit

Die Basisquote wird fällig innerhalb von vier Kalendermonaten (i) nach Aufhebung des Eigenverwaltungsverfahrens oder (ii) – sofern eine Feststellung zur Tabelle bei Aufhebung des Eigenverwaltungsverfahrens noch nicht erfolgt ist – nachdem die jeweilige Forderung durch ………….. anerkannt oder in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Hauptsacheentscheidung festgestellt wurde. Sofern der jeweilige Auszahlungsbetrag EUR 10,00 nicht erreicht, ist die Basisquote an den betreffenden Gläubiger erst mit Fälligkeit der Zusatzquote zu zahlen.

Die Zusatzquote wird fällig vier Kalendermonate nach Auflösung bzw. Verbrauch der letzten in diesem Plan gebildeten Rückstellung. Für bei Auflösung oder Verbrauch der letzten Rückstellung noch nicht zur Tabelle festgestellte, durch ……….. anerkannte oder in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Hauptsacheentscheidung festgestellte Forderungen wird die Zusatzquote zwei Kalendermonate nach Anerkennung durch ……………… oder in einem gerichtlichen Verfahren zur Zahlung fällig.

Sollte ein Verkauf der Geschäftsanteile an der ……………. erst nach Beginn der Verteilung der Zusatzquote erfolgen, wird der aus einem eventuellen Übererlös zu verteilender Betrag vier Kalendermonate nach Vereinnahmung des verbleibenden Verkaufserlöses fällig.
(…)“

Mit Urteil vom 4.2.2021 hat das Amtsgericht der Klage bis auf die begehrte Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben.

Die Klage sei zulässig. Insbesondere seien die Gläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder berechtigt, ihre Forderungen gegen den Schuldner ohne Beschränkungen geltend zu machen.

Die Klage sei auch mit der Hauptforderung begründet. Bei dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch gem. Art. 8 Abs. 1 der VO handele es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, mit der Folge, dass die Regelungen des rechtskräftigen Sanierungsplans keine Anwendung fänden. Bei dem Erstattungsanspruch handele es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der erst durch die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und stillschweigender Fortführung des Flug- und Geschäftsbetriebs erfolgte Annullierung begründet worden sei. Es habe sich nicht das allgemeine Insolvenzrisiko verwirklicht. Auch sei der für eine Masseforderung erforderliche inhaltliche Bezug zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb im Rahmen der Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung gegeben.

Gegen das der Beklagten am 12.2.2021 zugestellte Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 10.3.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom 9.4.2021, ebenfalls eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.

Die Beklagte macht geltend, der Erstattungsanspruch resultiere aus der vor der Insolvenzeröffnung getätigten Flugbuchung, weshalb es sich um eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO handele und den Klägern nur die Planquote von 0,1 % der Forderung zustünde. Daran ändere auch die nach der Insolvenzeröffnung aus Kulanz und Imagegründen erklärte Bereitschaft, die Kläger gleichwohl zu befördern, nichts. Sie meint, der ursprünglich auf Beförderung gerichtete Anspruch der Kläger habe sich gemäß § 45 InsO in eine Geldforderung umgewandelt, die gemäß §§ 38, 174 InsO zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen. Ein Anspruch gemäß Art. 8 der Fluggastrechteverordnung auf Erstattung der Flugscheinkosten stünde den Klägern nicht zu. Die Beklagte habe vielmehr die Kläger aus Kulanz, unentgeltlich, ohne Rechtspflicht befördern wollen. Hilfsweise habe die Beförderungspflicht auf einer Schenkung beruht, die mangels notarieller Beurkundung unwirksam gewesen sei, § 518 BGB.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4.2.2021 (Az. 29 C 2060/20 (97)) wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Entgegen der Würdigung der Beklagten habe diese nicht aus „Kulanz“ die Kläger befördern wollen, sondern habe vielmehr ihr Wahlrecht gemäß § 103 Abs. 1 InsO dahingehend ausgeübt, die vertragliche Beförderungspflicht erfüllen zu wollen. Der Beförderungsvertrag sei im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von beiden Parteien noch nicht vollständig erfüllt gewesen. Der Kläger zu 1) habe zwar das Beförderungsentgelt vollständig gezahlt gehabt. Die den Klägern obliegenden Mitwirkungspflichten, insbesondere die Pflicht, rechtzeitig am Flughafen zu erscheinen und Ihre Ausweisdokumente vorzulegen, hätten die Kläger jedoch noch nicht erbracht.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist überwiegend begründet.

Die Klage ist zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet.

Nachdem mit Beschluss vom 26.11.2020 das Insolvenzverfahren gemäß § 258 InsO aufgehoben worden ist, sind die Gläubiger berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen den Schuldner ohne Beschränkungen geltend zu machen. An dieser Stelle muss – noch – nicht entschieden werden, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch um eine Masse- oder Insolvenzforderung handelt. In beiden Fällen wäre die Beklagte prozessführungsbefugt (vgl. MüKo/Hintzen, 4. Aufl., 2019, § 201, Rn. 17).

Die Klage ist allerdings nur teilweise begründet.

Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht den Klägern gegen die Beklagte ein in Geld umgewandelter, noch nicht fälliger Anspruch auf Beförderung als Insolvenzforderung zu, nicht jedoch ein Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten gem. Art. 5, 8 Abs. 1 a) der Fluggastrechteverordnung (im Folgenden auch nur VO), sowie ein Anspruch auf Erstattung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzugebuchten Leistungen als Masseforderung.

Insolvenzgläubiger können, auch wenn sie ihre Forderung nicht angemeldet haben – wie vorliegend die Kläger – (§ 254 b InsO), nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zwar ihre Forderung gegen den Schuldner im Wege der Leistungsklage weiterverfolgen, haben allerdings nur einen Anspruch aus dem Insolvenzplan, in der Regel auf Zahlung der im Insolvenzplan festgelegten Quote. Insolvenzgläubiger können sich nicht dadurch den Wirkungen des Insolvenzplans entziehen, indem sie am Insolvenzplanverfahren nicht teilnehmen (vgl. Uhlenbruck/Lüer/Streit, 15. Aufl., 2019, § 254b, Rn. 3). Mithin kommt es darauf an, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Zahlungsanspruch um eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung handelt.

Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Abs. 1 a) der Fluggastrechteverordnung, bei dem er sich um eine Masseforderung handeln würde im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Vielmehr haben sie lediglich einen in Geld umgewandelten Beförderungsanspruch, bei dem es sich um eine Insolvenzforderung handelt im Sinne von § 38 InsO.

Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Dagegen handelt es sich bei zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründeten Vermögensansprüchen um Insolvenzforderungen, § 38 InsO. Mithin kommt es für die Abgrenzung von Insolvenz- und Masseforderungen darauf an, ob der streitgegenständliche Anspruch bereits vor oder erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ worden ist.

Allgemein liegt eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen war, mag sich die Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. BGH, Beschluss 22.9.2011, Az. IX ZB 121/11, ZVI 11, 408; Beschluss 7.4.2005, Az. IX ZB 03, NJW-RR 05, 990; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl., 2019, § 38, Rn. 26; MüKo/Ehricke/Behme, § 38 Rn. 20 ff., § 55, Rn. 15 j.m.w.N.).

Im Hinblick auf vertragliche Primäransprüche genügt es, wenn die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden war, wenn der Rechtsgrund bereits angelegt war, unabhängig davon, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist. Ebenso sind auflösend bedingte und aufschiebend bedingte Forderungen Insolvenzforderungen, da das Anwartschaftsrecht schon vor der Verfahrenseröffnung bestand (vgl. BGH, Beschluss 22.9.2011, Az. IX ZB 121/11, ZVI 11, 408; Beschluss 7.4.2005, Az. IX ZB 03, NJW-RR 05, 990vgl. Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl., 2019, § 38, Rn. 33 m.w.N., MüKo/Hefermehl, § 55, Rn. 15 f.).

Im Hinblick auf Sekundäransprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung einer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Leistungspflicht, kommt es darauf an, ob das den Anspruch auslösende Tatbestandsmerkmal, i.d.R. die Verletzungshandlung bzw. Pflichtverletzung, vor Verfahrenseröffnung verwirklicht wurde (dann Insolvenzforderung) oder erst nach Verfahrenseröffnung (dann Masseforderung). Insoweit ist es unerheblich, ob es sich um einen vertraglichen oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch handelt. In beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung des Schuldners abzustellen. Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis (insb. gemäß § 280 Abs. 1 BGB) sind Insolvenzforderungen, wenn die Pflichtverletzung vor Eröffnung des Verfahrens begangen worden ist; dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst später eingetreten ist (vgl. Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl., 2019, § 38, Rn. 41, § 55, Rn. 37; MüKo/Ehricke/Behme, § 38 Rn. 32 f. j.m.w.N.).

Durch eine vertragliche oder deliktische Pflichtverletzung wird allerdings nur dann ein Masseanspruch begründet, wenn der Insolvenzverwalter sie innerhalb seines Wirkungskreises begeht, d.h. wenn die Verletzungshandlung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse begangen wurde, und nicht nur bei Gelegenheit. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine unerlaubte Handlung zugleich eine Verletzung von Pflichten gegenüber einem Verfahrensbeteiligten darstellt, insbesondere im Fall von vertraglichen Pflichtverletzungen (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl., 2019, § 55, Rn. 23 f., MüKo/Hefermehl, § 55, Rn. 28 f. j.m.w.N.).

Demgegenüber ist der Schadensersatzanspruch wegen der vom Insolvenzverwalter abgelehnten Erfüllung eines zur Zeit der Verfahrenseröffnung beiderseitig nicht vollständig erfüllten Vertrages gem. § 103 Abs. 2 InsO als Insolvenzforderung zu qualifizieren, weil nicht die Nichterfüllung, sondern bereits der Vertrag den Anspruchsgrund bildet (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl., 2019, § 38, Rn. 34, § 55, Rn. 47 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter einen bereits vor Verfahrenseröffnung geschlossenen Vertrag kündigt. Die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche stellen Insolvenzforderungen dar, weil sie aus der insolvenzbedingten Liquidation eines vor der Verfahrenseröffnung begründeten Vertragsverhältnisses herrühren. Handlungen des Insolvenzverwalters, die alleine der Abwicklung von dem Grunde nach bei Verfahrenseröffnung bereits bestehenden Rechtsbeziehungen dienen, etwa die Kündigung von Verträgen, führen zu Schadensersatzansprüchen, die als Insolvenzforderungen zu qualifizieren sind, soweit die Kündigung im Zuge der insolvenzbedingten Abwicklung des Vertrages erklärt worden ist (MüKo/Ehricke/Behme, § 38 Rn. 21, § 55, Rn. 18).

Gemessen daran handelt es sich vorliegend bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten auf Grundlage des vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Beförderungsvertrages um eine Insolvenzforderung.

Zwar wäre ein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes gemäß Art. 8 Abs. 1 a) der VO eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Ein solcher Anspruch steht den Klägern allerdings nicht zu. Vielmehr steht ihnen lediglich ein in Geld umgewandelter Beförderungsanspruch zu, bei dem es sich um eine Insolvenzforderung handelt im Sinne von §§ 38, 45 InsO.

Ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Abs. 1 a) der VO wird erst durch eine Handlung des Insolvenzverwalters (bzw. des Sachwalters gemäß §§ 270 ff. InsO) nach der Verfahrenseröffnung „begründet“. Bis zur Annullierung besteht lediglich der vertragliche Beförderungsanspruch. Bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich auch nicht um eine Änderung bzw. Konkretisierung des weiterhin fortbestehenden, ursprünglichen Beförderungsanspruchs. Der anspruchsbegründende Tatbestand des Anspruches auf Erstattung der Flugscheinkosten wird erst durch die vom Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter zeitlich nach der Verfahrenseröffnung ausgesprochene Annullierung erfüllt.

Dabei muss auch nicht die Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs gemäß Art. 8 Abs. 1 a) der VO exakt festgelegt werden. Ausreichend und entscheidend ist, dass es sich dabei um eine Unterstützungsleistung, eine Ergänzung der nationalen Sekundäransprüche wegen Nichterfüllung des Beförderungsanspruchs zum Ausgleich der aus der Flugstörung resultierenden Schäden handelt, vergleichbar mit einem Rückabwicklungsanspruch nach Rücktritt vom Vertrag, und damit um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage (vgl. EuGH, Urt. 10.1.2006, Az. C-344/04 Rn. 43; BGH, Beschluss 18.8.2015, Az. X ZR 2/15, Rn. 9; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 42, Rn. 19 ff.). Da ausweislich des klaren Wortlautes anspruchsverpflichtet nicht der Vertragspartner des Beförderungsvertrages, sondern ausschließlich das so genannte ausführende Luftfahrtunternehmen ist, handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Da es sich damit nicht um einen vertraglichen Primäranspruch handelt, bei dem es – wie dargelegt – für die Annahme einer Insolvenzforderung ausreicht, dass die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden war, unabhängig davon, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist, muss nicht entschieden werden, ob es sich bei dem Erstattungsanspruch um eine bereits durch den Abschluss des Beförderungsvertrages begründete, und lediglich durch die Annullierung des Luftfahrtunternehmens aufschiebend bedingte Forderung handelt. Vielmehr handelt es sich um einen gesetzlich begründeten Sekundäranspruch, der vergleichbar ist mit einem vertraglichen Schadensersatzanspruch bzw. Rücktrittsanspruch nach nationalem Recht wegen Nichterfüllung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag, der – wie dargelegt – erst durch die Verletzungshandlung, vorliegend die Annullierung des Fluges, begründet wird im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich um einen eigenständigen Sekundäranspruch, der durch eine Pflichtverletzung begründet wird, und damit nicht um eine bloße Modifikation des bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten primärrechtlichen Anspruches auf Luftbeförderung.

Allerdings bestand im Zeitpunkt der vom Sachwalter ausgesprochenen Annullierung dieser Beförderungsanspruch nicht mehr. Die Pflicht zur Beförderung, deren Verletzung – die Annullierung des Fluges – erst den Erstattungsanspruch auslöst, war bereits zeitlich vorher, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.12.2019, untergegangen.

Obgleich der Erstattungsanspruch gemäß Art. 8 Abs. 1 a) der VO nicht ausdrücklich das Bestehen eines Beförderungsanspruches voraussetzt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass ohne einen wirksamen Beförderungsanspruch kein Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten bestehen kann.

Zum einen setzt die Anwendbarkeit der Verordnung, und damit auch von Art. 8 Abs. 1 a) der VO, eine bestätigte Buchung des Fluggastes voraus. Die Buchung ist in Art. 2 g) der VO als der Umstand definiert, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftverkehrsunternehmen oder dem Reiseunternehmen, d.h. dem Reiseveranstalter, akzeptiert und registriert wurde. Daraus ist zu entnehmen, dass ein verbriefter Anspruch auf die Luftbeförderung bestehen muss. Darüber hinaus schuldet das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ den Erstattungsanspruch. Gemäß Art. 2 b) der VO ist „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen (…) Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Auch daraus ist zu entnehmen, dass dem Fluggast ein vertraglicher Anspruch auf die Luftbeförderung zustehen muss.

Vorliegend fehlte es im Zeitpunkt der vermeintlichen Anspruchsentstehung, der Annullierung des streitgegenständlichen Fluges, an einem solchen Beförderungsanspruch. Der Sachwalter der Beklagten konnte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Beförderungsvertrag mit den Klägern nicht fortführen.

Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen, § 103 Abs. 1 InsO. Anerkannt ist, dass das Wahlrecht des Insolvenzverwalters dann nicht besteht, wenn auch nur eine Partei ihrer Leistungsverpflichtung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig nachgekommen ist. Im Falle einer vollständigen Vorleistung des Vertragspartners des Insolvenzschuldners realisiert sich dessen Insolvenzrisiko, und er kann – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 103 InsO – die Gegenleistungsansprüche nach allgemeinen Grundsätzen nicht mehr durchsetzen, sondern muss diese als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden (vgl. BGH, NZI 06, 575; MüKo/Huber, § 103, Rn. 60; Uhlenbruck/Wegener, § 103, Rn. 18, 21; Braun/Kroth, § 103, Rn. 19).

Vorliegend hatten die Kläger ihre Leistungspflicht, die Zahlung des Beförderungsentgelts, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig erbracht, so dass der Anwendungsbereich von § 103 InsO nicht eröffnet ist, und der Sachwalter der Beklagten keine Befugnis hatte, den Vertrag fortzusetzen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte allgemein ihren Flug- und Geschäftsbetrieb fortgesetzt hat. Auch die Tatsache, dass die Beklagte – offensichtlich irrtümlich – davon ausging, infolge der Fortführung des Flug- und Geschäftsbetriebes den Beförderungsanspruch erfüllen zu müssen, ist unbeachtlich. Entgegen der Würdigung der Beklagten handelt es sich dabei zwar weder um eine Beförderung aus Kulanz, noch um eine Beförderungspflicht auf Grundlage eines Schenkungsvertrages. Offenkundig hatte die Beklagte nicht den Willen, den Fluggästen kostenlos eine Beförderung anzubieten. Vielmehr ging sie davon aus, ihre noch ausstehende Vertragspflicht erfüllen zu müssen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass dies rechtlich unzulässig war. Der Insolvenzverwalter kann nicht eine Insolvenzforderung in eine Masseverbindlichkeit „umwandeln“, indem er diese – irrtümlich – bezahlt oder auf andere Weise anerkennt (vgl. MüKo/Hefermehl, 4. Aufl., § 55, Rn. 19).

Entgegen der Auffassung der Kläger hatten diese auch ihre aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Pflichten bereits vollständig erfüllt gehabt. Zwar ist die geschuldete Leistung dann noch nicht vollständig erfüllt i.S.d. § 103 InsO, wenn noch eine Nebenleistung aussteht, d.h. eine Nebenpflicht noch nicht erfüllt ist (vgl. MüKo/Huber, § 103, Rn. 123 m.w.N.). Bei den vermeintlichen Nebenpflichten, insbesondere der Pflicht zum Erscheinung am Flughafen bzw. der Pflicht zur Vorlage der Flug- bzw. Ausweisdokumente, handelt es sich bei genauerer Betrachtung jedoch nicht um Nebenpflichten, sondern um Obliegenheiten. Eine (Neben-) Pflicht zeichnet sich dadurch aus, dass der Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung hat, § 241 BGB. Dagegen begründet eine Obliegenheit für den Berechtigten weder einen Erfüllungsanspruch noch für den Verpflichteten eine Erfüllungspflicht. Die Erfüllung der Obliegenheit liegt allein im eigenen Interesse, um einen rechtlichen Nachteil zu vermeiden (vgl. Palandt/Grüneberg, 80. Aufl., Einl v § 241, Rn. 13).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung dieser Kammer, dass der Fluggast die Obliegenheit hat, sich rechtzeitig vor Abflug am check-in Schalter bzw. Flugsteig einzufinden (vgl. LG Frankfurt, 2-24 S 74/19, Urteil 13.11.19). Das Luftfahrtunternehmen hat keinen Anspruch gegen den Fluggast, dass dieser rechtzeitig am Flughafen erscheint. Das rechtzeitige Erscheinen liegt alleine im Interesse des Fluggastes, der sonst seinen Beförderungsanspruch verliert (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § .35, Rn. 29). Dafür spricht auch die Tatsache, dass eine ausgleichspflichtige Nichtbeförderung gemäß Art. 4 der VO voraussetzt, dass sich die Fluggäste spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden, Art. 3 Abs. 2 a) der VO. Aus der Formulierung wird deutlich, dass das rechtzeitige Erscheinen am Flughafen Voraussetzung für den Beförderungsanspruch bzw. im Falle der Nichtbeförderung für einen Ausgleichsanspruch ist; umgekehrt hat das Luftfahrtunternehmen jedoch keinen Anspruch darauf.

Gleiches muss hinsichtlich der Vorlage der Reisedokumente geltend. Für den Fall, dass der Fluggast seine bestätigte Buchung bzw. Ausweisdokumente nicht vorlegen kann, kann das Luftfahrtunternehmen die Beförderung verweigern. Einen Anspruch darauf hat das Luftfahrtunternehmen jedoch nicht.

Die Tatsache, dass die Kläger ihre vertraglichen Pflichten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig erbracht hatten, führt dazu, dass die Beklagte keine Möglichkeit hatte, den Beförderungsvertrag wirksam fortzusetzen und zu erfüllen. Wie ausgeführt, handelte es sich bei dem Beförderungsanspruch um eine Insolvenzforderung. Diese nicht auf Geld gerichtete Forderung hat sich im Wege der Umrechnung in eine in Geld gerichtete Forderung gewandelt. Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann, § 45 S. 1 InsO.

Wie bereits ausgeführt, können Insolvenzgläubiger, auch wenn sie ihre Forderung nicht angemeldet haben (§ 254 b InsO) – so wie vorliegend die Kläger -, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zwar ihre Forderung gegen den Schuldner im Wege der Leistungsklage weiterverfolgen, haben allerdings nur einen Anspruch aus dem Insolvenzplan, in der Regel auf Zahlung der im Insolvenzplan festgelegten Quote.

Vorliegend wurde eine „Basisquote“ in Höhe von 0,1 % im Insolvenzplan bestimmt.

Unter Berücksichtigung der am 26.4.2019 zu einem Beförderungsentgelt in Höhe von 3.199,96 €, d.h. 1.599,98 € pro Person, gebuchten Flüge ergäbe dies einen Zahlungsanspruch i.H.v. 1,60 € pro Person. Da dieser Betrag den in VII.3 des Insolvenzplans festgelegten Schwellenwert über 10,00 € nicht erreicht, sodass die Basisquote erst mit Fälligkeit der Zusatzquote zu zahlen ist, wäre ein Anspruch auf Zahlung der Planquote zu Zeit noch nicht fällig. Die Kläger haben allerdings ausschließlich die Rückzahlung des Beförderungsentgeltes beantragt, nicht jedoch die Zahlung der Planquote.

Aus den gleichen Gründen haben die Kläger wegen der Annullierung des bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebuchten Flügen keinen Schadensersatzanspruch gem. §§ 634, 281, 249 BGB. Wiederum bestand keine erfüllbare Beförderungspflicht mehr, die durch die Annullierung seitens des Sachwalters noch hätte verletzt werden können.

Dagegen haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – am 18.2.2020 – getätigten Zusatzbuchung über 29,99 € pro Person für eine Bahnbeförderung zum Flughafen (Rail & Fly) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zuzumuten, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten, § 313 BGB.

Vorliegend haben sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage der Zusatzbuchung geworden sind, im Nachhinein als falsch herausgestellt. Im Zeitpunkt der Hinzubuchung des Rail & Fly-Tickets gingen die Parteien davon aus, dass die Beklagte die Kläger auf den gebuchten Flügen befördern würde. Diese Erwartung hat sich im Nachhinein infolge der Annullierung der Flüge seitens der Beklagten als unzutreffend herausgestellt.

Zwar ist § 313 grundsätzlich im Anwendungsbereich der Mängelhaftung gemäß §§ 437 ff. BGB unanwendbar. Der Vorrang des Gewährleistungsrechts besteht allerdings nur insoweit, als der maßgebliche Umstand überhaupt geeignet ist, Sachmängelansprüche auszulösen (vgl. BGH, NJW 12, 373; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 313, Rn. 12). Daran fehlt es vorliegend. Vorliegend wird § 313 BGB vom Gewährleistungsrecht nicht verdrängt, da – wie ausgeführt – die in Betracht kommende Pflichtverletzung, die Annullierung des Fluges keinen Gewährleistungsanspruch auslösen konnte.

Bei dem Rückzahlungsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage handelt es sich um eine Masseforderung, die ohne Einschränkungen von der Beklagten zu begleichen ist. Die Verbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, deren Nichterfüllung zum Anspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage geführt hat, wurde erst durch eine Handlung des Sachwalters nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet. Die Verpflichtung, die Kläger mit der Deutschen Bahn zum Flughafen zu befördern, bestand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren noch nicht. Massegläubiger sollen gerade deshalb privilegiert werden, weil der Insolvenzverwalter mit Ihnen willentlich nach Eröffnung des Verfahrens Schuldverhältnisse zur Fortführung des Geschäftsbetriebes und zur Mehrung der Insolvenzmasse eingeht. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Mit der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Zusatzbuchung wurde die Insolvenzmasse gemehrt, indem ein Anspruch auf Vergütung des zusätzlich gebuchten Rail & Fly-tickets begründet wurde. Der Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage wurde erst durch die Annullierung der Flüge, und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, begründet. Er war auch nicht davor angelegt, weil die vertragliche Grundlage erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffen wurde. Anders als der Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten gemäß Art. 8 der VO setzt der Anspruch auf Rückzahlung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB nicht das Bestehen eines wirksamen Beförderungsanspruchs voraus, sondern lediglich die Vorstellung eines Beförderungsanspruchs, die sich später als unzutreffend herausgestellt hat.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Die Revision war zum Zwecke der Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

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