LG Frankfurt 9. Zivilkammer 2-09 T 52/20, 33 C 1503/19 (55)

April 26, 2020

LG Frankfurt 9. Zivilkammer
2-09 T 52/20, 33 C 1503/19 (55)
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem teilweisen Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 10.02.2020 (Az.: 33 C 1503/19 (55)) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, § 68 GKG zulässig. Der Beschwerdewert von € 200,- aus § 68 Abs. 1 S. 1 GKG ist erreicht, da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Änderung des Streitwerts um mehr als € 200,- höhere Gebühren erhalten würden. Die Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist gewahrt.

Allerdings ist die Beschwerde nicht begründet. Das Amtsgericht hat in Anlehnung an den Antrag der Klägerin den Streitwert für das gesamte Verfahren auf Herausgabe der im Antrag genauer bezeichneten Verwaltungsunterlagen auf 5.000,- € festgesetzt. Hierzu hat es darauf hingewiesen, dass das Interesse der Klägerin an der Herausgabe gem. § 3 ZPO frei zu schätzen ist. Die Klägerin hat zudem zur Begründung auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verwiesen, wonach in Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte bei einer Schätzung der Regelwert von 5.000,- € in Ansatz zu bringen sei. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird auch von keinem der Beschwerdeführer angegriffen.

Vielmehr richtete sich die Beschwerde der Beklagten dagegen, dass für den Zeitpunkt ab dem 15.10.2019 ein geringerer Streitwert anzusetzen sei, da zu diesem Zeitpunkt der Rechtsstreit hinsichtlich der Herausgabe der Sachkontenblätter, Belege und Kontoauszüge 2015 bis zur Kontoauflösung 2019 sowie der Liste der Sondernutzungsberechtigten am Parkdeck übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. In seinem dann von der Klägerin angegriffenem Beschluss vom 10.02.2020 hat das Amtsgericht deshalb den Streitwert ab diesem Zeitpunkt nur noch auf 2.500,- € festgesetzt. Hiergegen wandte sich wiederum die Klägerin mit der Begründung, dass man einzelnen Unterlagen keinen bestimmten Wert beimessen könne und es deshalb bei dem Streitwert von 5.000,- € bleiben müsse. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist aber nicht zu beanstanden. Vielmehr hat das Gericht den Streitwert gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei es auch zu der Frage des Streitwertes bei der Klage auf Herausgabe von Verwalterunterlagen keine feste Rechtsprechung gibt (vgl. Niedenführ/ Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 49 a GKG, Rdnr.47, der ohne Begründung pauschal 3.000,- € annimmt, Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 3, Rdnr. 16 mit Einzelfällen; ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage, Anh § 3, Rdnr. 68 mit Einzelfällen). Demnach hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens sich für den Ausgangsstreitwert an dem Vorschlag der Klägerin und § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG orientiert und nach der Herausgabe etwa der Hälfte der Unterlagen nach freiem Ermessen diesen auch hälftig reduziert. Dies ist entgegen der Ausführungen der Klägerin nicht zu beanstanden, da es zwar zutreffend ist, dass schwierig einzelnen Unterlagen ein Wert beizumessen ist, aber selbstverständlich bei der Festsetzung des Streitwertes unter Zugrundelegung des Interesses der Klägerin an der Herausgabe der Unterlagen berücksichtigt werden kann, um wie viele Unterlagen es geht und insofern auch nach erfolgter Übergabe eines Teils eine Reduzierung des Streitwertes vorgenommen werden kann. Die Beklagte hat ihre über die teilweise Nichtabhilfeentscheidung hinausgehende Beschwerde für erledigt erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 und S. 2 GKG nicht vorliegen.

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