LG Gießen, Beschluss vom 19.10.2021 – 3 O 447/21
Tenor
Der Antrag auf Zustellung der Einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Gründe
Nach den §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO hat die Partei, die die Einstweilige Verfügung erwirkt hat, den Beschluss zustellen zu lassen. Eine Zustellung durch die Partei ist nach Artikel 15 EuZustVO zulässig und nach Belgien – abweichend vom Sachverhalt des Beschlusses des OLG Dresden vom 06.11.2018 – 4 W 883/18, juris für eine Zustellung nach Irland – auch möglich, so dass die Antragstellerin die Zustellung im Parteibetrieb nach Artikel 15 EuZustVO vorzunehmen hat.
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