LG Hamburg 303 O 149/21

September 1, 2022

LG Hamburg 303 O 149/21

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 1 U 82/22
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.431,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 02.07.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Randnummer1
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse und Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf Rückzahlung nach Insolvenzanfechtung bei streitiger Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG auf nach Antragstellung erfolgte (Beitrags-)Zahlungen in Anspruch.

Randnummer2
Der Kläger ist Sachwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. M. GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Auf den Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin vom 21.12.2020 (Anlage K 1) ordnete das Amtsgericht C. mit Beschluss vom 27.05.2021 ein vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung an (Anlage K 2) und bestellte den Kläger zum Sachwalter.

Randnummer3
Mit per Telefax übersandtem Schreiben vom 23.12.2020 (Anlage K3), bei der Beklagten eingegangen am gleichen Tag, informierte die Insolvenzschuldnerin die Beklagte über den Insolvenzantrag.

Randnummer4
Danach nahm die Insolvenzschuldnerin zwischen dem 23.12.2020 und dem 28.04.2021 noch 10 Zahlungen an die Beklagte zu Lasten ihres bei der P.bank, Niederlassung der D. Bank AG, geführten Kontos in Höhe von € 5.431,03 vor (Tabelle Seite 6 der Klageschrift), deren Rückzahlung der Kläger bis 02.07.2021 forderte.

Randnummer5
Der Kläger beantragt mit der am 30.08.2021 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 23.09.2021 zugestellten Klage,

Randnummer6
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.431,02 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 02.07.2021 zu bezahlen.

Randnummer7
Die Beklagte beantragt,

Randnummer8
die Klage abzuweisen.

Randnummer9
Sie meint, die Zahlungen seien gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG nicht anfechtbar.

Randnummer10
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Randnummer11
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

I.

1.

Randnummer12
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der zehn im Zeitraum vom 23.12.2020 bis 28.04.2021 durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt € 5.431,02 (Tabelle auf Seite 6 der Klageschrift oben, Bl. 8 d.A.) gem. § 143 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Randnummer13
Die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin gingen gem. § 129 Abs. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach Insolvenzantragstellung vom 21.12.2020, in Kenntnis der Beklagten von diesem Insolvenzantrag aufgrund der Telefaxmitteilung der Insolvenzschuldnerin vom 23.12.2020 sowie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27.05.2021 bei der Beklagten ein.

Randnummer14
Die Zahlungen sind auch anfechtbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG der Anfechtung dieser Zahlungen nicht entgegen, da diese die Anfechtung ausschließende Vorschrift auf die hier nach Antragstellung erfolgten Zahlungen keine Anwendung findet.

Randnummer15
Zum einen sind die streitgegenständlichen Anfechtungen nicht in einem „späteren“ Insolvenzverfahren erklärt worden, da zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen der Insolvenzantrag vom 21.12.2020 bereits gestellt war (Anlage K1).

Randnummer16
Zum anderen ist § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG auf den hier vorliegenden Fall der Anfechtung von Zahlungen, die nach Stellung des Insolvenzantrags geleistet wurden, nicht anwendbar (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Oktober 2021, 5 U 4809/21, zitiert nach juris). Ziel des COVInsAG ist, wie die Gesetzgebungsmaterialien zeigen, Unternehmen davor zu bewahren, frühzeitig in ein Insolvenzverfahren zu geraten. Das Ziel kann nach erfolgter Antragstellung nicht mehr erreicht werden. So heißt es im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzeswortlautes zum COVInsAG wie folgt: „Auf diese Weise erhalten die Unternehmen Gelegenheit, die Insolvenz, insbesondere unter Inanspruchnahme der bereitzustellenden Hilfe, ggf. aber auch im Zuge von Sanierungs- und Finanzierungsvereinbarungen abzuwenden (Deutscher Bundestag – Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020, S. 19).“

Randnummer17
Der besondere Teil der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG zeigt, dass mit dem Begriff der „Insolvenz“ die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemeint ist. Denn dort heißt es wie folgt: „Sie sollen nicht befürchten müssen, zur Rückgewähr zwischenzeitlicher Leistungen verpflichtet zu werden oder den Zugriff auf die bei der Vergabe der neuen Kredite gewährten Sicherheiten zu verlieren, wenn die Bemühungen um die Rettung des Unternehmens der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers scheitern und deshalb doch ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (Deutscher Bundestag – Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020, Seite 23).“

Randnummer18
Sobald dieses Ziel – die Verhinderung eines Insolvenzverfahrens – nicht mehr erreichbar ist, kann § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG so nicht mehr anwendbar sein. So bringen auch § 1 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. COVInsAG sowie § 1 Abs. 3 Satz 3, 2. Alt. COVInsAG klar zum Ausdruck, dass das COVInsAG in seiner Gesamtheit nur dann anwendbar sein soll, wenn noch die Möglichkeit besteht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern. Nach dem Telos des COVInsAG muss also die Nichtstellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in § 2 COVInsAG mit hineingelesen werden. Die Insolvenzanfechtung ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG ausgeschlossen, da der Ausschlusstatbestand aufgrund der gebotenen restriktiven teleologischen Auslegung auf einen solchen Fall nicht anzuwenden ist.

2.

Randnummer19
Der Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich nach fruchtlosem Ablauf der bis 02.07.2021 gewährten Zahlungsfrist in Zahlungsverzug.

II.

Randnummer20
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.