LG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2021 – 319 T 21/21

Juni 14, 2022

LG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2021 – 319 T 21/21

Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 26.03.2021, Az. 810 C 260/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussbeschwerde des Beklagten zu 1) gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 26.03.2021, Az. 810 C 260/20, wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

4. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten der Anschlussbeschwerde.

Gründe
1. Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben den Auskunftsanspruch des Klägers innerhalb der vom Amtsgericht zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens gesetzten Frist mit der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft anerkannt. Das genügt um im Verhältnis zum Beklagten zu 2) die Kostenfolge des § 93 ZPO auszulösen, ohne dass es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls wann das Auskunftsbegehren des Klägers erfüllt wird.

Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Beklagte nach verbreiteter Auffassung durch ein sofortiges Anerkenntnis nur dann gegen die Kostenlast schützen kann, wenn er zugleich oder zeitnah im Rahmen seiner Möglichkeiten den Klageanspruch erfüllt bzw. Erfüllungsbereitschaft zeigt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.11.2002, Az. 10 W 3334/02, NJW-RR 2003, 352; OLG Schleswig, Beschluss vom 11.03.2016, Az. 3 W 92/15; OLG BeckRS 2016, 12409; Zöller-Hegert § 93 Rn. 6.6). Die Kammer folgt dieser Ansicht nicht. Das Erfordernis einer zeitgleichen oder unverzüglichen Erfüllung des anerkannten Anspruchs findet im Gesetz keine Stütze (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2008, Az. 11 W 61/06, BeckRS 2009, 8978; BeckOK ZPO-Vorwerk/Wolf § 93 Rn. 113 m.w.N.). Indem der Beklagte den Kläger durch Anerkenntnis einen Titel verschafft, ist dem Zweck des Erkenntnisverfahrens genüge getan (OLG Hamburg, a.a.O; OLG München, Beschluss vom 01.04.2015, Az. 15 T 4454/15, BeckRS 2015, 8184).

2. Die Anschlussbeschwerde des Beklagten zu 1) war ebenfalls zurückzuweisen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen.

Der Beklagte zu 1) kommt anders als der Beklagte zu 2) nicht in den Genuss der Kostenfolge des § 93 ZPO. Der Beklagte zu 1) ist, nachdem dem Kläger zunächst Auskunft durch Übermittlung eines privaten Bestandsverzeichnisses erteilt wurde, von dem Kläger mehrfach und unter Fristsetzung aufgefordert worden, erneut Auskunft zu erteilen. Dem ist er nicht nachgekommen, wodurch er zur Klageerhebung Anlass gegeben hat. Der Beklagte zu 1) ging offenbar auch selbst nicht davon aus, dass die nach § 2314 BGB unstreitig bestehenden Ansprüche des Klägers vollständig erfüllt waren, wenn er über seine Prozessbevollmächtigten am 07.09.2020 mitteilen ließ, der Anspruch sei „im Wesentlichen“ erfüllt. Dass der Kläger mit der Klage die Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses geltend gemacht hat, ändert nichts daran, dass der Beklagte zu 1) dem Begehren des Klägers nicht vollständig nachgekommen ist und somit Anlass zur Klage gab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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