LG Hamburg, Teil-Urteil vom 26.03.2013 – 327 O 318/12 Tenor

November 8, 2018
LG Hamburg, Teil-Urteil vom 26.03.2013 – 327 O 318/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, gemäß Kapitel 20 § 2 des schwedischen Erbgesetzes (Ärvdabalk) in Gegenwart der Kläger ein Inventar des Nachlasses des am 29.10.2011 verstorbenen K. E. H. auf den Todestag durch Vertrauensmänner erstellen zu lassen und den Klägern über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
Es wird festgestellt, dass die Kläger zu je 1/8 Erben nach dem am 29.10.2011 verstorbenen K. E. H. sind. Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert der Teilklage wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sowie auf Feststellung ihrer Erbschaftsquote in Anspruch.

Die Kläger sind leibliche Abkömmlinge des am 29.10.2011 verstorbenen K. E. H. aus dessen erster Ehe. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers (vgl. Heiratsurkunde, Anlage K 12). Der Erblasser war schwedischer Staatsangehöriger, die Beklagte ist deutsche Staatsangehörige; deren Ehe war in Deutschland geschlossen worden. Die Beklagte und der Erblasser lebten in H..

Die Beklagte und der Erblasser hatten ein wechselseitiges Testament errichtet (vgl. Anlage K 1), mit welchen sie sich wechselseitig zum Erben einsetzten.

Nach dem Todesfall stellte die Beklagte zunächst Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, nahm diesen aber anschließend vor Bescheidung wieder zurück. Von der zunächst erklärten Anfechtung des Testaments nahmen die Kläger zwischenzeitlich Abstand.

Vorprozessuale Auskunftsbegehren der Kläger (vgl. Anlagen K 3 und K 6) blieben ohne Erfolg. Ein Nachlassverzeichnis hat die Beklagte weder im Inland noch in Schweden errichtet bzw. errichten lassen.

Die Kläger berufen sich auf ihr Noterbrecht nach schwedischem Recht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie sind der Auffassung, dass sie ohne Testament die einzigen Ergeb geworden wären, so dass sich ihr Noterbrecht auf je 1/6 belaufe.

Sie machen geltend, dass die Beklagte als Nachlassbesitzerin die nach schwedischen Recht vorgesehene Verpflichtung, binnen dreier Monate der zuständigen Steuerbehörde in Schweden eine Aufzeichnung des Nachlasses vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Die Beklagte sei daher ihnen gegenüber zur Erstellung eines Nachlassinventars verpflichtet. Das schwedische Recht sehe für die Verzeichniserstellung die Hinzuziehung von Vertrauensmännern vor.

Im Wege der Stufenklage beantragen die Kläger,

  1. die Beklagte zu verurteilen, gemäß 20. Kapitel § 2 des schwedischen Erbgesetzes in Gegenwart der Kläger ein Inventar des Nachlasses des am 29.10.2011 verstorbenen K. E. H. auf den Todestag durch Vertrauensmänner erstellen zu lassen und den Klägern über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
  2. festzustellen, dass die Kläger zu je 1/6 Erben nach dem am 29.10.2011 verstorbenen K. E. H. sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Auskunftsbegehren könne nach ihrer Auffassung nur vor den dafür zuständigen schwedischen Behörden geltend gemacht werden.

Für die begehrte Feststellung der Erbschaftsquote fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Feststellung vor dem Nachlassgericht zu verfolgen sei. Dass das schwedische Recht keinen Erbschein kenne, stehe der Anrufung des inländischen Nachlassgerichtes nicht entgegen.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass den Klägern kein Auskunftsanspruch zustünde. Nach dem anwendbaren schwedischen Recht sei sie, die Beklagte, nicht gegenüber den Klägern auskunftsverpflichtet, sondern allenfalls gegenüber der schwedischen Steuerbehörde. Die Kosten eines solchen Verfahrens müsse der Nachlass tragen und nicht wie hier im Falle des gerichtlichen Verfahrens die unterliegende Partei. Der richtige Weg wäre gewesen, gemeinsam ein Nachlassverfahren in Schweden anzustrengen. Wenn der Nachlass als „arm“ eingestuft worden wäre, wäre die Verpflichtung zur Verzeichniserstellung zudem entfallen. Dies zu entscheiden, liege nach schwedischem Recht allein in der Kompetenz der schwedischen Steuerbehörde als Herrin des Nachlassverfahrens.

Nach Auffassung der Beklagten sei ein Auskunftsanspruch zumindest noch nicht fällig. Die Kläger müssten vielmehr erst eine güterrechtliche Teilung (bodeling) vornehmen lassen, wonach dann erst der Umfang des Nachlasses festgestellt werden könne. Dies habe zwingend in Schweden zu erfolgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2012 und vom 12.02.2013 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Stufenklage ist zulässig.

  1. Das Landgericht Hamburg ist international und örtlich zuständig. Dies folgt aus § 27 ZPO, wonach Klagen auf Feststellung des Erbrechts oder Klagen der Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer am allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers, den dieser zur Zeit seines Todes gehabt hat, erhoben werden können. Eine etwaige nach schwedischem Recht definierte ausschließliche Zuständigkeit schwedischer Gerichte ist für die inländische Gerichtsbarkeit nicht bindend.
  2. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und Auskunft über den Verbleib der Nachlassgegenstände, ebenso wie auf die Feststellung der Erbschaftsquote. Eine entgegenstehende ausschließliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts besteht für diese Begehren nicht. Dass die Kläger die Quoten auch im Wege des Erbscheinserteilungsverfahrens festgestellt bekommen könnten, nimmt der vorliegenden Klage nicht das Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse.

II.

Die Stufenklage ist auch überwiegend begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und Auskunft über den Verbleib der Nachlassgegenstände nach schwedischem Recht zu (dazu nachfolgend 1.). Die Quote des Noterbschaftsrechts beträgt allerdings lediglich 1/8 und nicht 1/6 (dazu nachfolgend 2.).

  1. Der Anspruch der Kläger als Miterben auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und Auskunft über den Verbleib der Nachlassgegenstände folgt aus Kapitel 20 § 2 des schwedischen Erbgesetzes (Ärvdabalk, nachfolgend: ÄB).

a) Die Anwendbarkeit des schwedischen Rechts als das Erbrechtsstatut folgt, was zwischen den Parteien nicht im Streit ist, aus Artikel 25 Abs. 1 EGBGB, da der Erblasser im Todeszeitpunkt schwedischer Staatsangehöriger war.

b) Die Beklagte ist kraft Testament zur Alleinerbin bestimmt worden. Zu Recht haben die Kläger die Wirksamkeit des Testaments gemäß Anlage K 1 nicht mehr beanstandet, da hier die Ortsform eingehalten ist. Die Kläger sind als leibliche Nachkommen des Erblassers, die – wie hier – nicht zugleich leibliche Nachkommen des Ehegatten sind, pflichtteilsberechtigte Nachkommen nach Kapitel 3 § 1 ÄB (vgl. Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Int. ErbR, Stand 2012, Bd. VII, Schweden Kap. F, Rz. 34). Anders als im deutschen Recht ist das schwedisches Pflichtteilsrecht als Noterbrecht ausgestaltet (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, aaO.). Der Pflichtteilsberechtigte erhält nicht lediglich einen schuldrechtlichen Geldanspruch gegen den Erben, sondern ihm wird die Stellung als Miterben eingeräumt, so dass er Nachlassbeteiligter wird (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, aaO.). Die Quote des pflichtteilsberechtigten Miterben beträgt gemäß Kapitel 7 § 1 ÄB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (vgl. Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, aaO.). Er muss diesen Anspruch binnen sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Testament geltend machen (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, aaO.).

c) Der geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und Auskunft über den Verbleib der Nachlassgegenstände folgt aus Kapitel 20 § 2 ÄB.

aa) Der Inhalt der auf die Auskunftsverpflichtung der Beklagten als Erbin – und Erbschaftsbesitzerin – anzuwendenden Vorschriften des schwedischen Rechts stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass nach Kapitel 20 § 1 ÄB von dem Erbschaftsbesitzer ein Inventar spätestens drei Monate nach dem Todesfalls zu errichten ist und dass nach dessen § 2 Satz 1 ein Nachlassbeteiligter, der das Vermögen in seiner Obhut hat, mithin der Erbschaftsbesitzer, nicht nur Zeit und Ort für die Errichtung des Inventars festzusetzen und zwei erfahrene und zuverlässige Vertrauensmänner für die Durchführung zu bestellen hat, sondern auch dass nach dessen Satz 2 alle Nachlassbeteiligten rechtzeitig zu der Errichtung zu laden sind (vgl. (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Int. ErbR, Stand 2012, Bd. VII, Schweden Kap. I, Rz. 56). Erben, die den Nachlass nicht in ihrer Obhut haben, sind zur ersatzweisen Vornahme dieser Maßnahmen weder berechtigt, noch verpflichtet (vgl. (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, aaO.). Diese Pflicht trifft vorliegend daher ausschließlich die Beklagte.

bb) Soweit sich die Beklagte lediglich dagegen wendet, dass diese Normen den Klägern eine eigene Anspruchsgrundlage gewähren solle, greift dieser Einwand nicht durch.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

(1) Schon das zwischen den Parteien unstreitige ausländische Recht enthält ein eigenes Informations- und Auskunftsrecht der Erben. Denn nach Kapitel 20 § 2 ÄB haben nicht nur alle Nachlassbeteiligten – also hier auch die Kläger – ein Recht, das Nachlassverzeichnis (nachträglich) einzusehen, sondern sie haben ein Recht auf Teilnahme an der Errichtung des Nachlassinventars und sind zu der Errichtung zu laden. Dies bedeutet nichts anderes, als dass alle Nachlassbeteiligten stets zwingende Adressaten der Auskunft sind und eben nicht nur, wie die Beklagte meint, die schwedischen Steuerbehörden. Insoweit gewährt das schwedische Recht den Klägern ein allgemeines Auskunftsrecht, das dem des § 2027 BGB nicht unverwandt ist. Die Beklagte ist für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses auch passivlegitimiert. Denn, wie bereits ausgeführt, nach Kapitel 20 § 2 Satz 1 ÄB ist der Erbschaftsbesitzer unmittelbar selbst zur Veranlassung der Erstellung des Verzeichnisses verpflichtet.

(2) Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass sie Auskunft und Nachlassverzeichnis nur gegenüber den schwedischen Steuerbehörden zu erteilen bzw. zu errichten habe. Zum einen sind die schwedischen Steuerbehörden, wie oben dargelegt, gerade nicht die einzigen Adressaten der Wissens- und Bestandserklärung der Beklagten als Erbschaftsbesitzerin. Zum anderen kann sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass die Kläger zuerst ein Nachlassverfahren nach Kapitel 20 ÄB in Schweden hätten anstrengen müssen, damit sie dadurch auch formal zu Adressaten und Beteiligten im Verfahren über die Errichtung des Nachlassinventars würden. Dem steht zum einen entgegen, dass Erben, die den Nachlass nicht in ihrer Obhut haben, zu einer ersatzweisen Vornahme der Inventarerrichtung weder berechtigt, noch verpflichtet sind (vgl. Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, aaO.). Zum anderen besteht hierfür auch kein nachvollziehbarer Anlass, weil weder die Beklagte noch die Kläger in Schweden leben, noch dass Nachlassgegenstände in Schweden vorhanden wären. Beachtenswerte Interessen des schwedischen Fiskus sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Von den Klägern daher zu verlangen, ein solches Verfahren im Ausland anzustrengen, welches die Beklagte nach dem (auch) von ihr angeführten schwedischen Recht zuvörderst selbst binnen drei Monaten, d.h. bis zum 29.01.2012, hätte durchführen müssen, lässt sich schließlich mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbaren. Hierbei handelt es sich auch um ungeschriebene Rechtsgrundsätze, die allen Rechtsordnungen der westlichen Welt zu Eigen sind, mithin auch des anwendbaren schwedischen Rechts.

(3) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich darauf beruft, dass nach Kapitel 20 § 9 ÄB die Erforderlichkeit einer Inventarisierung dann nicht besteht, wenn der Nachlass nur zur Deckung der todesfallbedingten Kosten reicht. Denn auch dies entlässt die Beklagte nicht aus ihrer Auskunftspflicht. Statt einer Inventarerrichtung muss in diesem Fall von der (schwedischen) Sozialbehörde eine schriftliche Nachlassanmeldung bei der Steuerbehörde erfolgen (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, aaO.). Soweit sich die Beklagte damit darauf beruft, dass der ausländische Hoheitsträger auch für rein inländisches Vermögen und auch zum Nachteil weiterer Erben auf die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers verzichten könne, hätte es wiederum nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Beklagten oblegen, sich durch die Anrufung der schwedischen Steuerbehörden in die Lage zu versetzen, in den Genuss einer solchen Verzichtserklärung zu kommen, sprich das dort vorgesehene Verfahren zu durchlaufen. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan – was auch ohne weiteres nachvollziehbar ist, da kein Vermögen in Schweden belegen ist. Damit liegt aber ein Verzichtstestat der schwedischen Behörden nicht vor. Die Erteilung eines solchen der Beklagten zu ermöglichen, ist nicht Sache der Kläger.

d) Die zuletzt mit Schriftsatz vom 25.02.2013 erteilte Auskunft (vgl. Anlage B 3) der Beklagten lässt den eingeklagten Anspruch nicht entfallen, da dieser auf Erstellung eines Verzeichnisses in Anwesenheit der Kläger gerichtet ist.

Die Quote des Noterbschaftsrechts der Kläger beträgt 1/8, die weitergehende Feststellungsklage war daher abzuweisen.

a) Grundsätzlich ist nach dem schwedischen Recht der überlebende Ehegatte gemäß Kapitel 3 § 1 ÄB Alleinerbe (vgl. Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Int. ErbR, Stand 2012, Bd. VII, Schweden Kap. F, Rz. 29). Das hätte zur Folge, dass das vorliegende Testament zu keiner anderen Erbfolge geführt hätte, die Kläger also nichts geerbt hätten. Dies gilt nach Kapitel 3 § 1 ÄB jedoch dann nicht, wenn die überlebenden Nachkommen – wie hier – nicht zugleich auch Nachkommen des überlebenden Ehegatten sind (vgl. Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, aaO.). In diesem Fall wären die hier Beteiligten alle zu gleichen Teilen Erben geworden (vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 767), hätte es kein Testament gegeben (so auch die anfängliche Auffassung der Kläger, vgl. Schriftsatz vom 29.06.2012, dort S. 2). Die Quote des pflichtteilsberechtigten Miterben beträgt gemäß Kapitel 7 § 1 ÄB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (vgl. Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, aaO., Rz. 34). Daraus resultiert eine gesetzliche Erbschaftsquote von jeweils 1/4, so dass sich das Noterbrecht der Kläger sich nicht auf 1/4 sondern auf jeweils 1/8 beläuft.

b) Eine Erhöhung der gesetzlichen Erbschaftsquote des überlebenden Ehegatten, wie es das deutsche Recht in § 1371 BGB vorsieht, kennt das schwedische Erbrecht nicht. Diese inländische Vorschrift ist auch nicht anwendbar. Zwar sind die güterechtlichen Folgen der Eheschließung hier nach Artikel 15 EGBGB deutschem Recht unterworfen, da die Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit hat und die Eheschließung in H. stattgefunden hatte. Nach schwedischem Recht kann zwar der Umfang des Nachlasses erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung festgestellt werden (OLG Frankfurt, aaO.). Eine Quotenbildung ist für den güterrechtlichen Ausgleich jedoch nicht vorgesehen (OLG Frankfurt, aaO.).

III.

Die Kostenentscheidung hat der Schlussentscheidung vorbehalten zu bleiben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Da den Parteien der Inhalt der anzuwendenden Vorschriften des schwedischen Rechts bekannt sind, einschließlich der des Kapitel 20 § 2 ÄB über die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses bestehen an der Vollstreckungsfähigkeit des Klagantrages zu 1. keine Bedenken.

 

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