LG Kassel 5 O 774/20

Mai 21, 2021

LG Kassel 5 O 774/20

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Klägerin ist alleinige Inhaberin und Betreiberin eines Restaurants für Fisch- und Steakspezialitäten in „……“ . Das Restaurant kann ca. 200 Gäste gleichzeitig aufnehmen und beschäftigt regelmäßig zwischen 15 und 20 Arbeitnehmer. Es hat an 6 Tagen pro Woche geöffnet; der Mittwoch ist Ruhetag.

Die Parteien sind über eine „„……“-Versicherung vom 28.12.2017 zur Versicherungsscheinnummer „……“, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anl. K1 Bl. 12 ff. d. A.) miteinander verbunden. Die Versicherung umfasst (auch) eine Betriebsschließungsversicherung für das von der Klägerin betriebene Restaurant. Die vereinbarte Versicherungsleistung für Betriebsschließungsschäden beträgt 3.000 EUR pro Tag für eine Haftzeit von bis zu 60 Tagen und einen Selbstbehalt von zwei Arbeitstagen, als Entschädigung für Warenschäden ist eine Versicherungssumme von 30.000 EUR bei einem Selbstbehalt i.H.v. 500,00 EUR vereinbart.

Die jährliche Versicherungsprämie für die „„……“ -Police“ beläuft sich auf 2.354,06 EUR, wovon ein Anteil von weniger als 100,00 EUR jährlich auf die Betriebsschließungsversicherung entfällt.

In den die Betriebsschließungsversicherung betreffenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: „AVB“), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 16 ff. d. A.), heißt es unter anderem:

1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]

1.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten [es folgt eine 18 Spiegelstriche umfassende Aufzählung]

b) Krankheitserreger [es folgt eine 49 Spiegelstriche umfassende Aufzählung]

1.3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden […]

e) von Prionenerkrankungen und dem Verdacht hierauf;

2. Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb der vereinbarten Haftzeit entsteht. Die Haftzeit beginnt mit der behördlichen Anordnung. Je nach Umfang ersetzt der Versicherer den Schaden im Falle

2.1 einer angeordneten Schließung des Betriebes in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.

2.2 einer Desinfektion des Betriebes die nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zur vereinbarten Höhe.

Die Entschädigung umfasst auch den Schaden, der durch eine mit der Schließung im Zusammenhang stehende Entseuchung, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Waren entstanden ist.

2.3 der Vernichtung oder Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung von Vorräten und Waren die nachgewiesenen Kosten bis zur vereinbarten Höhe höchstens bis zu dem Betrag, der dem Wert der Vorräte und Waren bei Eintritt des Versicherungsfalls entspricht. […]

Bei Warenschaden ohne Betriebsschließung ersetzt der Versicherer den nachzuweisenden Schaden an Vorräten, den der Versicherungsnehmer durch die Entseuchung, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung erlitten hat, bis zur vereinbarten Versicherungssumme.

Mit Beginn des Jahres 2019 kam es zunächst in China zum Ausbruch einer durch das hochinfektiöse SARS-CoV-2-Virus (im Folgenden: „Coronavirus“) verursachten Atemwegserkrankung (COVID-19), der sich im Laufe des Jahres 2020 zu einer Pandemie entwickelte und auch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreichte.

Mit Eilverordnung des Bundesgesundheitsamts wurde auf Grundlage von § 15 Abs. 1, 2 IfSG die Meldepflicht für die in §§ 6, 7 IfSG aufgeführten Krankheiten und Erreger auf SARS-CoV-2 erstreckt.

Durch Gesetz vom 19.05.2020 (BGBl. I S. 1018) mit Wirkung zum 23.05.2020 wurden schließlich § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG um den Buchstaben „t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ und § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG um die Nummer „44a. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute- Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)“ ergänzt und damit die §§ 6, 7 IfSG auch im Wortlaut verändert.

Am Mittwoch, dem 18.03.2020 trat in Hessen die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020 (CoronaVV HE 4) in Kraft, deren § 2 im Zeitraum vom 18.03.2020 bis 20.03.2020 wie folgt lautete:

§ 2
(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294) sowie Mensen und Hotels, dürfen nur betrieben werden, wenn
1. die Abholung von Speisen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Bestellung erfolgt und sichergestellt ist, dass
a) die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist,
b) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und
c) Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen oder
2. beim Aufenthalt sichergestellt ist, dass
a) eine Beschränkung der Besucherzahl auf ein Drittel der vorhandenen Plätze, maximal aber 30 Personen erfolgt,
b) die Sitzplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist,
c) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und
d)Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen.
(2) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes sind frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr für den Publikumsverkehr zu schließen. Eine Öffnung der Gaststätten für die Zwecke des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist auch nach 18 Uhr zulässig.
[…]

In der Zeit vom 21.03.2020 bis 19.04.2020 hatte die Vorschrift die nachfolgende Fassung:

§ 2
(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,
2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und
3. Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen.
(2) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
(3) Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sowie Eisdielen sind zu schließen.

Vor dem Hintergrund dieser Verordnung hielt die Klägerin ihr Restaurant ab dem 18.03.2020 vollständig geschlossen und meldete bei der Beklagten Ansprüche auf Versicherungsleistung wegen dieser Betriebsschließung an, die die Beklagte mit Schreiben vom 19.03.2020 (Anl. K2 Bl. 18 d. A.) zurückwies, da die Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in Ziff. 1.2 a) und b) der AVB abschließend, eine Betriebsschließung auf Grund des dort nicht genannten Coronavirus daher nicht versichert sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2020 (Anl. K3 Bl. 19 ff. d. A.) ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.04.2020 zur Zahlung von 71.533,90 EUR und zur Abgabe eines Anerkenntnisses hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht auffordern. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 27.04.2020 zurück.

Mit ihrer Teilklage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche zunächst für den Zeitraum vom 22.03.2020 bis Donnerstag, den 26.03.2020, abzüglich des Selbstbehalts von 2 Arbeitstagen und des Mittwochs, den 25.03.2020, an dem das Restaurant der Klägerin wegen des Ruhetags ohnehin geschlossen gewesen wäre, weiter.

Sie behauptet, infolge der Betriebsschließung ab dem 18.03.2020 seien ihr Waren, die zur Verarbeitung auf den sogenannten Kühlarbeitstischen vorgesehen waren, im Wert von 1.084,64 EUR verdorben. Für die Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die tabellarische Aufstellung auf S. 5-6 der Klageschrift (= Bl. 5-6 d. A.) Bezug genommen. Sie ist der Auffassung, dieser Schaden sei ihr — abzüglich des Selbstbehalts i.H.v. 500,00 EUR — gemäß Ziff. 2.3 AVB zu ersetzen.

Sie ist der Auffassung, durch § 2 CoronaVV HE 4 — dessen Wirksamkeit durch die Verwaltungsgerichte bestätigt worden sei und daher nicht in Zweifel stehe — sei ihr Betrieb ab dem 18.03.2020 vollständig und damit bedingungsgemäß geschlossen worden. Die Versicherung umfasse auch Schließungen aufgrund des Coronavirus, insoweit sei unschädlich, dass das Virus in der tabellarischen Aufzählung in den AVB nicht ausdrücklich benannt werde, weil die AVB auf das IfSG und die dort in §§ 6, 7 aufgeführten Krankheiten verwiesen. Insoweit handele es sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung der §§ 6, 7 IfSG, was sich aus der Formulierung „die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ ergebe. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer könne auch nicht abverlangt werden, die Aufzählung in den AVB mit der Aufzählung in §§ 6, 7 IfSG im Hinblick auf etwaige Abweichungen abzugleichen.

Letztlich liege nach den AVB der Versicherungsfall immer dann vor, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG den versicherten Betrieb schließe, dies ergebe sich schon aus Ziff. 1.1 a) der AVB. Auf den konkreten Erreger oder die konkrete Krankheit komme es dabei nicht an, da nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IfSG Meldepflichten auch für im Katalog des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG nicht gelistete Krankheiten und Erreger bestünden. Die Schließung müsse nicht auf einer betriebsinternen Gefahr beruhen.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer dürfe die AVB auch dahingehend verstehen, dass es für den Versicherungsfall allein auf eine behördliche Betriebsschließung nach dem IfSG ankomme, denn andernfalls wäre der Versicherungsschutz — da die Aufzählung in den AVB auch äußerst seltene, für einen Geschäftsbetrieb in Deutschland kaum relevante Krankheiten wie „Pest“ oder „Cholera“ umfasst — weitestgehend wertlos. Dem Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung komme es gerade darauf an, sich auch für den Fall einer noch unbekannten, erst künftig auftretenden Erkrankung abzusichern. Es hätte der Beklagten freigestanden, etwa im Rahmen der Ziff. 1.3 AVB ausdrücklich klarzustellen, dass die unter Ziff. 1.1 und 1.2 nicht genannten — weil z.B. noch unbekannten — Krankheiten und Erreger von Versicherungsschutz ausgenommen seien. Die Beklagte habe dagegen den Versicherungsfall zunächst in einer Generalklausel scheinbar weit gefasst definiert, um ihn dann erst in den nachfolgenden Ziffern 1.2 und 1.3 wieder einzuschränken, so dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer den tatsächlichen Umfang des Versicherungsschutzes letztlich nicht mehr zweifelsfrei zu erkennen vermöge.

Allein die nach der streitgegenständlichen Verordnung eröffnete Möglichkeit, Speisen zur Abholung oder durch Lieferung bereitzustellen, sei nicht geeignet, eine bedingungsgemäße Schließung des klägerischen Betriebs in Frage zu stellen, denn bei letzterem handele es sich um Spezialitätenrestaurant, das zu keinem Zeitpunkt organisatorisch dafür eingerichtet gewesen sei, Speisen außerhalb der eigenen Gasträume anzubieten. Ein Außerhausverkauf oder Lieferservice stelle eine neue, völlig andersartige Form des Betriebs dar, die mit dem auf hochpreisige Spezialitäten ausgerichteten Gastronomiebetrieb der Klägerin nichts mehr gemein habe.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.584,64 EUR nebst Zinsen im Umfange von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 26.04.2020 zu bezahlen sowie der Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.752,90 EUR ebenfalls nebst Zinsen im Umfange von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ebenfalls ab 25.04.2020 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erklärt sich zu den von der Klägerin behaupteten verdorbenen Waren und der in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgelegten Warenaufstellung mit Nichtwissen und behauptet, der der Klägerin durch die Schließung des Restaurants entstandene Schaden betrage weniger als 1.500 EUR pro Tag.

Sie ist der Auffassung, die tabellarische Aufzählung der versicherten Krankheiten und Erreger in Ziff. 1.2 AVB sei — wie für den durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar — abschließend und stelle keinen dynamischen Verweis auf §§ 6, 7 IfSG in der jeweils gültigen Fassung dar. Vorliegend sei auch auf den Empfängerhorizont eines geschäftserfahrenen und gewerblich tätigen Versicherungsnehmers abzustellen, da es sich um eine gewerbliche Versicherung handele. Die Abgeschlossenheit der tabellarischen Aufzählung folge bereits aus den Worten „folgenden“ und „im Sinne dieser Bedingungen“, hieraus werde unzweifelhaft deutlich, dass für die Frage des Versicherungsschutzes allein diese Aufzählung und nicht der Katalog der §§ 6, 7 IfSG maßgeblich sei. Im Übrigen könne auch eine unterstellte dynamische Verweisung der AVB auf die §§ 6, 7 IfSG der Klage nicht zur Schlüssigkeit verhelfen, weil SARS-CoV-2 im Gesetzestext der §§ 6, 7 IfSG im streitgegenständlichen Zeitraum (noch) keinen Niederschlag gefunden habe.

Es fehle auch an einer bedingungsmäßen behördlichen Anordnung der Betriebsschließung, denn die CoronaVV HE 4, auf die sich die Klägerin beruft, sei unwirksam. Die Verordnung nenne die unzutreffende Ermächtigungsgrundlage, nämlich § 28 IfSG statt § 16 IfSG, und verletze das grundgesetzliche Zitiergebot, so dass sie nicht bloß rechtswidrig, sondern ohne weiteres nichtig sei.

Die streitgegenständliche Betriebsschließungsversicherung gelte, wie sich insbesondere aus Ziff. 1.1 a) AVB ergebe, darüber hinaus nur für betriebsinterne, endogene, Gefahren. Bei den durch die Verordnung angeordneten flächendeckenden Schließungen („shutdown“) handele es sich dagegen um generalpräventive Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob vom einzelnen Betrieb eine spezifische und betriebsinterne Gefahr — etwa in Form einer konkreten Ansteckung — überhaupt ausgehe.

Schließlich fehle es auch an einer bedingungsgemäßen (vollständigen) Schließung des klägerischen Betriebs durch die zuständige Behörde. Ein allgemeines Tätigkeits- oder Betretungsverbot sei zu keiner Zeit verhängt worden, der Klägerin sei insbesondere der Außer-Haus-Verkauf bzw. die Bereitstellung von Speisen zur Lieferung oder Abholung nach wie vor möglich und erlaubt gewesen. Ob die Klägerin von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht habe, sei unerheblich, jedenfalls fehle es an einer vollständigen behördlichen Schließung.

Die Betriebsschließungsversicherung sei — wie sich aus Ziff. 2 AVB ergebe — zudem keine Summenversicherung, sondern eine Schadenversicherung, so dass die Versicherungssumme bzw. die Tagesentschädigung lediglich die jeweilige Höchstersatzleistung je Versicherungsfall definiere. Zu ersetzen — und zuvor von der Klägerin darzulegen — sei nur der ihr konkret entstandene Schaden. Zumindest sei die vereinbarte Tagesentschädigung als feste Taxe i.S.d. § 76 VVG zu bewerten, die im Streitfall erheblich vom wirklichen Versicherungswert abweiche, § 76 S. 2 VVG.

Die Klägerin habe jedenfalls ihrer Schadensminderungsobliegenheit nach § 82 VVG nicht genügt, nach der es ihr oblegen hätte, im Hinblick auf die Betriebsschließung Ansprüche gegenüber Dritten anzumelden und ggf. auch durchzusetzen, also etwa Kurzarbeitergeld, staatliche Soforthilfen oder Ansprüche nach §§ 56, 65 IfSG geltend zu machen.

Der Warenschaden stelle — ungeachtet der fehlenden bedingungsgemäßen Betriebsschließung — schon keinen Versicherungsfall dar, weil er weder auf einem Ereignis nach Ziff. 2.2 AVB (Desinfektion des Betriebes) noch nach Ziff. 2.3 AVB (Vernichtung oder Brauchbarmachung zur anderen Verwertung von Vorräten und Waren) beruhe.

Die Kammer hat mit Zustimmungen der Parteien vom 08.02.2021 und 26.02.2021, bei Gericht am 11.02.2021 und 26.02.2021 zugegangen, durch Beschluss vom 03.03.2021 das schriftliche Verfahren angeordnet und als Schluss der mündlichen Verhandlung den 18.03.2021 bestimmt.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Kassel örtlich zuständig, § 215 Abs. 1 S. 1 VVG. Die Klage ist auch hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll. Zwar macht die Klägerin Ansprüche nur für einen Teil des Schließungszeitraums geltend — nämlich für die Zeit vom 22.03. – 26.03.2020 — und auch innerhalb dieses Zeitraums von 5 Tagen nur für 2 Schließungstage (2 x 3.000 EUR = 6.000 EUR). Den Ausführungen unten auf Seite 4 der Klageschrift (= Bl. 4 d. A.) lässt sich jedoch entnehmen, dass es sich bei diesen beiden Schließungstagen um den 24.03.2020 und 26.03.2020 handeln soll, da der 25.03.2020 regulärer Ruhetag gewesen wäre und die Klägerin die beiden ersten Tage 22.03. und 23.03.2020 aus dem vorgenannten Zeitraum (nicht, wie offenbar irrtümlich in der Klageschrift angegeben, den 19. und 20.03.2020) im Hinblick auf den Selbstbehalt von vornherein unberücksichtigt lassen wollte.

II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Klägerin steht aus dem Versicherungsvertrag weder ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Betriebsschließung noch auf Ersatz der Kosten für verdorbene Lebensmittel zu, denn durch die CoronaVV HE 4 ist eine bedingungsgemäße Betriebsschließung nicht angeordnet worden.

1. Die Klägerin kann für die streitgegenständliche Schließung ihres Restaurants Versicherungsschutz nicht beanspruchen, weil die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS-CoV oder SARS-CoV-2 in Ziff. 1.2 der AVB nicht aufgeführt sind. Die Aufzählung in Ziff. 1.2 der AVB ist abschließend; auf den Inhalt der §§ 6, 7 IfSG kommt es für das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht an. Dazu im Einzelnen:

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH r+s 2021, 27 Rn. 11 m.w.N.). Bei der Bestimmung des Verständnishorizonts eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist aber auch zu berücksichtigen, ob sich eine Versicherung — wie hier — an einen besonderen Adressaten- und Versichertenkreis richtet, denn in diesem Fall ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer typischerweise Mitglied dieses Personenkreises, so dass auf den Verständnishorizont eines durchschnittlichen Angehörigen dieses Adressatenkreises abgestellt werden muss (vgl. BGH aaO Rn. 11 m.w.N.). Da es sich bei der Betriebsschließungsversicherung um eine Versicherung für Gewerbetreibende handelt, ist im Streitfall auf den Verständnishorizont eines geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Versicherungsnehmers abzustellen (vgl. BGH aaO Rn. 11; für die Betriebsunterbrechungsversicherung: BGH r+s 2010, 286 Rn. 12; OLG Hamm VersR 2004, 1264, 1265).

b) Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt dazu, dass im Streitfall ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss im Jahr 2017 erkannt hätte, dass es sich bei der Aufzählung in Ziff. 1.2 AVB um eine abschließende Aufzählung handelt und sich aus den AVB im Übrigen ein dynamischer Verweis auf die jeweils geltende Fassung des IfSG nicht ergibt.

(1) Dies folgt indes nicht bereits aus dem Umstand, dass die Aufzählung in Ziff. 1.2 AVB im Umfang hinter dem Katalog in §§ 6, 7 IfSG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. des Bearbeitungsstands der AVB (01.07.2016) zurückbleibt, in Ziff. 1.2 AVB also von vornherein nicht alle im IfSG genannten Krankheiten übernommen wurden, sondern insoweit eine Auswahl getroffen wurde. Dies spricht zwar dafür, dass die versicherten Krankheiten und Erreger im Versicherungsvertrag letztlich unabhängig bzw. abweichend von den Regelungen des IfSG definiert werden sollten. Allerdings kann auch von dem geschäftserfahrenen Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, dass er die Aufzählung in Ziff. 1.2 mit dem Katalog der §§ 6, 7 IfSG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. zum dem Stand der AVB entsprechenden Zeitpunkt, mit Blick auf etwaige Abweichungen hin abgleicht (a.A. OLG Stuttgart r+s 2021, 139 Rn. 21 ff. m. insoweit krit. Anm. Fortmann). Dies gilt umso mehr, als die §§ 6, 7 IfSG bereits im Zeitraum zwischen letzter Überarbeitung der AVB (01.07.2016) und Vertragsschluss (Dezember 2017), nämlich mit Wirkung zum 25.07.2017, geändert wurden. Bei Vertragsschluss wäre für die Klägerin mithin schon nicht mehr nachvollziehbar gewesen, ob sich Ziff. 1.2 AVB von der bei Erstellung der AVB geltenden Fassung der §§ 6,7 IfSG unterscheidet, weil diese Fassung für sie nicht mehr ohne Weiteres verfügbar war. Denn dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist es regelmäßig nicht zumutbar, bereits außer Kraft getretene Gesetze bzw. Gesetzesfassungen zu recherchieren und zu berücksichtigen, zumal ihm diese Fassungen vielfach nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen.

Ein Abgleich der AVB mit der bei Vertragsschluss geltenden Fassung der §§ 6, 7 IfSG wäre der Klägerin zumindest grundsätzlich möglich gewesen, hätte im Streitfall aber keine Erkenntnis gebracht, da die feststellbare Abweichung auch auf die zwischenzeitliche Gesetzesänderung hätte zurückzuführen sein können.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer durch die Nennung der §§ 6, 7 IfSG berechtigterweise erwarten darf, dass sich die Aufzählung in Ziff. 1.2 AVB mit dem Katalog der §§ 6, 7 IfSG vollständig deckt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.

(2) Dass der Umfang des Versicherungsschutzes allein und abschließend durch die in Ziff. 1.2 AVB vorgenommene Aufzählung und nicht nach Maßgabe der §§ 6, 7 IfSG bestimmt wird, ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus der Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, vgl. Ziff. 1.2 AVB.

(aa) Es ist schon zweifelhaft, ob damit aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers überhaupt auf das IfSG verwiesen wird, denn insoweit ist — anders als in Ziffer 1.1 AVB — nicht vom Infektionsschutzgesetz, sondern vom „Infektionsgesetz“ die Rede. Ob der aufmerksame, aber nicht juristisch vorgebildete Versicherungsnehmer, ohne Weiteres davon ausgeht, dass insoweit ein bloßes Redaktionsversehen vorliegt und tatsächlich die §§ 6 und 7 des IfSG gemeint sein sollten, erscheint zumindest zweifelhaft. Selbst wenn der durchschnittliche Versicherungsnehmer dieses Redaktionsversehen erkennen und die Klausel als Bezugnahme auf §§ 6, 7 IfSG verstehen würde, so dürfte er nicht darauf vertrauen, dass die Aufzählung in den AVB dem Katalog in §§ 6, 7 IfSG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung entspricht, denn aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich nur, dass alle im Folgenden aufgezählten Krankheiten und Erreger sich auch in den §§ 6, 7 IfSG wiederfinden (a.A. wohl LG München I r+s 2020, 686 Rn. 69 f.). Daraus lässt sich aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers aber gerade nicht der Umkehrschluss ziehen, dass der gesetzliche Katalog der §§ 6, 7 IfSG auch unverändert in Ziff. 1.2 AVB übernommen wurde.

(bb) Dass die Aufzählung in Ziff. 1.2 AVB abschließend ist und sich nicht mit dem Katalog der §§ 6, 7 IfSG deckt oder gar dynamisch auf diesen verweist, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ferner aus dem Umstand, dass in Ziff. 1.2 AVB insgesamt 67 Krankheiten und Erreger einzeln tabellarisch aufgezählt werden. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist ohne weiteres erkennbar, dass der Sinn und Zweck einer derart umfangreichen Aufzählung nur darin liegen kann, die versicherten Krankheiten und damit den Versicherungsumfang abschließend zu definieren (so auch OLG Stuttgart r+s 2021, 139 Rn. 26). Dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in Anbetracht des Umfangs und Detailgrads dieser Aufzählung zu der Annahme gelangen könnte, es handele sich nur um eine unverbindliche, beispielhafte Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit, hält die Kammer für fernliegend.

Denn die Aufzählung in Ziff. 1.2 AVB wäre auch vollends überflüssig, wenn — wie die Klägerin meint — tatsächlich eine dynamische Verweisung auf §§ 6, 7 IfSG hätte vereinbart werden sollen. Denn in diesem Fall wäre der Versicherungsfall durch Ziff. 1.1 AVB bereits umfassend und erschöpfend definiert gewesen. Einer tabellarischen Auflistung der versicherten Krankheiten und Erreger, wie sie in Ziff. 1.2 AVB vorgenommen wurde, hätte es dann nicht mehr bedurft, weil nach dem Willen der Parteien ohnehin der Katalog der §§ 6, 7 IfSG in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich hätte sein sollen.

Eines — lediglich klarstellenden — Hinweises darauf, dass die Aufzählung in Ziff. 1.2 AVB abschließend ist und nicht ausdrücklich aufgeführte Krankheiten und Erreger nicht dem Versicherungsschutz unterfallen, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht (so auch OLG Stuttgart aaO Rn. 33).

(cc) Die Verwendung des Wortes „namentlich“ steht dem nicht entgegen. Dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer dieses Wort als Rechtsbegriff i.S.d. §§ 6 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 IfSG — bezogen auf die Pflicht zur namentlichen, in Abgrenzung zur nichtnamentlichen, Meldung — verstehen könnte (so Griese, VersR 2021, 147, 151), ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls fernliegend. Denn auch der geschäftserfahrene Versicherungsnehmer muss sich allenfalls veranlasst sehen, aufgrund der Bezugnahme in den AVB die §§ 6, 7 IfSG zur Kenntnis zu nehmen. Die Bedeutung des Begriffs „namentlich“ in § 6 Abs. 1 S. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG erschließt sich indes nur in Zusammenschau mit den Regelungen in §§ 9, 10 IfSG, deren Kenntnis vom Versicherungsnehmer aber weder verlangt noch erwartet werden kann.

(dd) Es kann auch dahinstehen, ob der Begriff „namentlich“ außerhalb des vorgenannten Kontextes vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Sinne von „insbesondere“ verstanden wird, denn im Streitfall ist eine solche Bedeutungszuschreibung schon aufgrund des Satzbaus und der Satzstellung nicht möglich (so auch OLG Stuttgart aaO Rn. 28). Denn andernfalls lautete der erste Satz in Ziff. 1.2:

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 insbesondere genannten Krankheiten und Krankheitserreger.

Dass ein verständiger Versicherungsnehmer die Regelegung in Ziff. 1.2 AVB im obigen Sinne liest und versteht, hält die Kammer für ausgeschlossen (so auch LG Bayreuth COVuR 2020, 806 Rn. 30). Im Übrigen bezieht sich das „namentlich“ unzweifelhaft auf die Aufzählung im IfSG, nicht hingegen auf die Aufzählung in den AVB. Selbst wenn man „namentlich“ als Synonym für „insbesondere“ ansehen wollen würde, wäre mit einer so verstandenen Ziff. 1.2 AVB allenfalls gesagt, dass die Aufzählung der Krankheiten in §§ 6, 7 IfSG nicht abschließend ist („im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten […]“; über die Abgeschlossenheit der Aufzählung in den AVB ist damit nichts gesagt (so auch LG Oldenburg, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 13 O 2068/20 –, juris Rn. 20 f.; a.A. Griese aaO S. 149).

(ee) Aus dem vorbezeichneten Grund lässt sich aus dem Wort „namentlich“ argumentativ allerdings auch nichts für eine Abgeschlossenheit der Aufzählung unter Ziff. 1.2 AVB herleiten; aufgrund des konkreten Satzbau steht das Wort „namentlich“ schlicht in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang zur Aufzählung in Ziff. 1.2 AVB. Es ist für die Auslegung der AVB im Streitfall im Ergebnis ohne Belang.

(ff) Nach dem Vorstehenden scheint die Inbezugnahme der §§ 6, 7 IfSG i.R.d. Ziff. 1.2 AVB überflüssig. Dies ist insoweit zutreffend, als ihr jedenfalls kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt. Sie dient allerdings dem besseren Verständnis und stellt die inhaltliche Verknüpfung zu Ziff. 1.1 AVB her, indem sie klarstellt, dass es sich bei den in Ziff. 1.2 AVB genannten Krankheiten und Erregern um diejenigen handelt, die der zuständigen Behörde die Verhängung der unter Ziff. 1.1 AVB genannten Maßnahmen nach dem IfSG ermöglichen (ebenso Schneider/Schlüter, Anm. zu LG München IUrt. v. 22. 10. 2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686, 692).

(3) An der alleinigen Maßgeblichkeit des in Ziff. 1.2 AVB aufgeführten Katalogs vermag auch die Formulierung in Ziff. 1.1 a) AVB nichts zu ändern. Soweit es dort heißt

„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt.“

führt dies weder dazu, dass damit allein die Schließung des Betriebs auf Grundlage des IfSG für die Annahme eines Versicherungsfalls ausreichen würde, noch wird des dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dadurch unmöglich gemacht, den Umfang des Leistungsversprechens zu erkennen.

Zwar ist der Klägerin im Ausgangspunkt zuzugeben, dass Ziff. 1.1 AVB bei isolierter Betrachtung ein Verständnis zulässt, nach dem bereits die Schließung eines Betriebs auf Grundlage des IfSG den Versicherungsfall darstellt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird hingegen die AVB vollständig und im Zusammenhang zur Kenntnis nehmen und sich nicht auf Ziff. 1.1 AVB beschränken. Dabei wird der verständige Versicherungsnehmer nicht übersehen, dass das Merkmal der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in der unmittelbar nachfolgenden Ziff. 1.2 für die AVB gesondert definiert wird („Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen […]“). Diese Regelungstechnik, nach der der Versicherungsfall zunächst generalklauselartig definiert und sodann hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsmerkmale in den nachfolgenden Bestimmungen konkretisiert wird, ist branchenüblich und begegnet grundsätzlich keinen Bedenken. Eine vergleichbare Systematik weisen etwa die Musterbedingungen des GDV zur Hausratsversicherung (VHB 2010) oder Gebäudeversicherung (AVB 2010) auf. Die Regelung in Ziff. 1.2 AVB steht auch nicht im Widerspruch zu Ziff. 1.1 AVB, sondern ergänzt und konkretisiert sie, was durch die Formulierung „im Sinne dieser Bedingungen“ deutlich wird. Dass sich in Ziff. 1.1 insoweit kein ausdrücklicher Hinweis darauf findet, dass der Begriff der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in der nachfolgenden Ziffer gesondert definiert wird, ist unschädlich. Der inhaltliche Zusammenhang beider Regelungen tritt bereits durch die Regelungssystematik hinreichend zu Tage, indem nämlich die Definition in Ziff. 1.2 unmittelbar im Anschluss an Ziff. 1.1 und nicht erst an beliebiger anderer Stelle in den AVB erfolgt.

(4) Auch mit Verweis auf Ziff. 1.3 e) AVB, wonach Schäden ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen aufgrund von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf ausgeschlossen sind, lässt sich die Annahme eines dynamischen Verweises auf das IfSG nicht rechtfertigen.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist jedoch, dass Ziff. 1.3 e) AVB einen nachträglichen Risikoausschluss für ein Risiko (Prionenerkankungen) bestimmt, das nach Maßgabe von Ziff. 1.2 AVB schon gar nicht versichert ist, weil Prionenerkankungen im Katalog der Ziff. 1.2 AVB keine Erwähnung finden. Soweit daraus allerdings teilweise gefolgert wird, der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde in Ansehung dieses Widerspruchs schlussfolgern, dass die Auflistung in Ziff. 1.2 AVB gerade nicht abschließend sein soll (so etwa Armbrüster r+s 2020, 506, 508; ders. in Prölss/Martin, VVG 31. Auflage 2021, Anhang zu den FBUB: Betriebsschließungsversicherung und COVID-19, Rn. 11; Fortmann ZfV 2020, 300, 301; ders. VersR 2020, 1073, 1076 f.), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.

Denn zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem Begriff „Prionenerkrankungen“ nicht um eine einzelne, konkrete Erkrankung, sondern um einen Oberbegriff für durch atypische — weil fehlerhaft gefaltete — Prion-Proteine verursachte degenerative Hirnerkrankungen handelt. Die Creutzfeldt-Jacob-Krankheit ist eine, aber nicht die einzige, beim Menschen auftretende Erkrankung dieser Art (insoweit missverständlich Armbrüster, in Prölss/Martin, VVG 31. Auflage 2021, Anhang zu den FBUB: Betriebsschließungsversicherung und COVID-19, Rn. 11). Der Begriff „Prionenerkrankung“ ist daher im Ausgangspunkt ebenso unspezifisch wie „Viruserkrankung“, auch wenn die Anzahl der bekannten Prionenerkrankungen deutlich geringer sein dürfte, als diejenige der bekannten Viruserkrankungen.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsste also zunächst in der Lage sein, die in Ziff. 1.2 AVB aufgezählten Krankheiten dahingehend zu prüfen, ob und inwieweit sie unter den Oberbegriff der „Prionenerkrankungen“ zu subsumieren sind, um festzustellen, dass sich unter Ziff. 1.2 AVB keinerlei Prionenerkrankungen finden. Allein der Umstand, dass sich der Begriff „Prionenerkrankung“ nicht in der Aufzählung unter Ziff. 1.2 findet, rechtfertigt diese Annahme nicht, denn es liegt nahe, dass die jeweiligen Prionenerkrankungen — wie etwa die Creutzfeldt-Jacob-Krankheit — i.R.d. Ziff. 1.2 AVB einzeln benannt worden und nicht unter dem Oberbegriff „Prionenerkrankungen“ in die Aufzählung aufgenommen wären. Dafür spricht die erkennbare Regelungssystematik, nach der etwa auch die Viruserkrankungen nicht pauschal unter diesem Oberbegriff, sondern nach einzelnen Virenarten klassifiziert aufgeführt wurden.

Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werden indes die medizinischen Fachkenntnisse fehlen, um diese Subsumtion zutreffend vorzunehmen (fehlende medizinische Fachkenntnisse nimmt auch das LG München I r+s 2020, 686 Rn. 39 an). Ihm wird daher ein etwaiger inhaltlicher Widerspruch zwischen den Regelungen in Ziff. 1.2 AVB und Ziff. 1.3 e) AVB regelmäßig verborgen bleiben. Er wird daher nach Überzeugung der Kammer nicht den Schluss ziehen, durch die Regelung in Ziff. 1.3 e) werde die Aufzählung in Ziff. 1.2 AVB — bei der es sich auch für den medizinischen Laien unschwer erkennbar um eine Aufzählung einzelner, wenn auch ihm im Einzelnen teilweise unbekannter Krankheiten und Erreger handelt — hinsichtlich ihrer Abgeschlossenheit relativiert oder in Frage gestellt. Erst Recht wird er nicht den Schluss ziehen, dass durch Ziff. 1.3 e) AVB der Versicherungsschutz nunmehr uneingeschränkt bestehen und — entgegen der umfangreichen Aufzählung in der vorhergehenden Ziffer — insoweit die Kataloge der §§ 6, 7 IfSG in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich sein sollen.

(5) Schließlich führt auch § 305c Abs. 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Norm nach Auffassung der Kammer hier schon keine Anwendung findet.

Denn § 305c Abs. 2 BGB kommt erst dann zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht kommenden Methoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (siehe nur BGH NJW-RR 2010, 63 Rn. 13; BGH NJW 2007, 504, 506; BGH-NJW-RR 2003, 1247, 1248; BGH NJW 1990, 3016). Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor, weil nach den voranstehenden Ausführungen bereits die objektive Auslegung der Ziff. 1.1 und 1.2 AVB nach dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu einem eindeutigen und unzweifelhaften Ergebnis führt.

c) Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in Ziff. 1.2 AVB genannten Krankheiten und Erreger ist auch nicht i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB überraschend, weil sie nicht so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Zwar gilt für die Anwendung des § 305c Abs. 1 BGB gegenüber Unternehmern im Ausgangspunkt kein anderer Maßstab, als gegenüber Verbrauchern (arg. ex § 310 Abs. 1 BGB), allerdings muss auch insoweit auf den Erkenntnis- und Verständnishorizont eines unternehmerisch erfahrenen Versicherungsnehmers abgestellt werden.

Ein aus Sicht eines solchen Versicherungsnehmers überraschendes Erscheinungsbild der Ziff. 1.2 AVB vermag die Kammer nicht festzustellen. Die Regelung ist auch inhaltlich nicht überraschend. Eine Klausel ist i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB überraschend, wenn sie einen objektiv ungewöhnlichen Inhalt aufweist und die Diskrepanz zwischen ihrem Regelungsgehalt und der berechtigten Kundenerwartung derart erheblich ist, dass der Kunde mit der Regelung vernünftigerweise nicht rechnen muss (vgl. BeckOK BGB/H. Schmidt, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 305c Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind hier für Ziff. 1.2 AVB nicht feststellbar.

Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin bei Abschluss des Versicherungsvertrags die Erwartung hatte, künftig gegen alle Betriebsschließungen auf Grundlage des IfSG, ungeachtet ihrer konkreten Ursache und insbesondere auch im Hinblick auf bisher noch unbekannte Krankheiten und Erreger, versichert zu sein. Denn eine solche Erwartung war jedenfalls objektiv unberechtigt. Ein geschäftserfahrener Versicherungsnehmer in der Situation der Klägerin hätte erkannt, dass ein Versicherer grundsätzlich keine versicherungsmathematisch unkalkulierbaren Risiken eingehen wird und daher seine Leistungspflicht regelmäßig in den AVB detailliert regeln und begrenzen wird, anstatt den Versicherungsfall von den — seinem Einfluss entzogenen — Eingriffstatbeständen eines sich ständig ändernden Bundesgesetzes abhängig zu machen (so auch OLG Stuttgart aaO Rn. 32) . Einen derart weitreichenden Versicherungsschutz durfte die Klägerin auch und gerade im Hinblick auf den verhältnismäßig geringen, auf die Betriebsschließungsversicherung entfallenden, Prämienanteil von weniger als 100,00 EUR jährlich nicht erwarten.

d) Die Regelung in Ziff. 1.1 i.V.m. Ziff. 1.2 AVB hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, weil sie die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung mit Blick auf § 307 Abs. 3 BGB überhaupt der Inhaltskontrolle unterliegt, oder kontrollfrei ist, weil sie den absoluten Kernbereich der Leistungsbezeichnung — also die essentialia negotii — betrifft (dazu Langheid/Wandt/Bruns, 2. Aufl. 2017, BGB § 307 Rn. 10 m.w.N.; MüKoBGB/Kieninger, 5. Aufl. 2007, BGB § 307 Rn. 152 ff.; vgl. auch BGH VersR 1993, 830, 831). Denn sie verstößt jedenfalls weder gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), noch ist sie mit einem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder führt sie zu einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdende Einschränkung der wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

(1) Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot vermag die Kammer aus den bereits genannten Gründen nicht festzustellen (a.A. zu einer fast gleichlautenden Fassung der AVB aber LG München I r+s 2020, 686 und r+s 2020, 686 Rn. 62 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass Ziff. 1.2 AVB mit dem wesentlichen Grundgedanken eines Gesetzes unvereinbar wäre. Denn für das streitgegenständliche Leistungsversprechen der Beklagten fehlt es bereits an einem gesetzlichen Leitbild (dazu MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019, BGB § 307 Rn. 67; so auch OLG Stuttgart aaO Rn. 37), insbesondere lassen sich als gesetzliches Leitbild nicht die §§ 6, 7 IfSG fruchtbar machen, weil es sich insoweit um Gefahrenabwehrrecht handelt, das den versicherungsrechtlichen Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Betriebe nicht regelt. Soweit in §§ 56 ff. IfSG Ersatzansprüche kodifiziert sind, handelt es sich um öffentlich-rechtliche, nicht um zivilrechtliche, Ansprüche.

(2) Durch die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in Ziff. 1.1, 1.2 AVB wird auch der Vertragszweck nicht gefährdet. Zwar ist es im Ausgangspunkt der Zweck einer Betriebsschließungsversicherung, den Versicherungsnehmer vor den Folgen einer Betriebsschließung zu schützen. Für den Versicherer ist sie aber zugleich Ausprägung seiner wirtschaftlichen, auf Gewinnerzielung gerichteten, Betätigung, was im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen ist (vgl. zur PKV: BGH VersR 2986, 434 Rn. 10). Der Vertragszweck einer Betriebsschließungsversicherung ist daher nicht bereits dann gefährdet, wenn die Versicherung den Versicherungsnehmer nicht gegen sämtliche vorstellbare Fälle einer Betriebsschließung absichert, sondern ihre Leistungspflicht auf für sie versicherungsmathematisch kalkulierbare Risiken beschränkt. Eine Beschränkung der Leistungspflicht durch AVB auf bestimmte Betriebsschließungstatbestände ist daher grundsätzlich unschädlich. Etwas Anderes kann gelten, wenn die Leistungspflicht hierdurch im Ergebnis derart verkürzt wird, dass der Versicherungsschutz nur noch fragmentarisch besteht und damit letztlich ausgehöhlt wird. Anhaltspunkt kann dabei das Verhältnis zwischen der Anzahl versicherter Krankheiten und Erreger zur Zahl der eine behördliche Betriebsschließung rechtfertigenden Krankheiten und Erreger darstellen. Außerdem kann mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer versicherten Betriebsschließung auch die Verbreitung oder Üblichkeit der versicherten Krankheiten und Erreger berücksichtigt werden.

Hieran gemessen vermag die Kammer eine den Vertragszweck gefährdende Beschränkung der Leistungspflichten nicht festzustellen. Zwar führt der vereinbarte Versicherungsschutz im Vergleich zu §§ 6, 7 IfSG in der Fassung vom 17.07.2017 zu vereinzelten Deckungslücken, weil etwa Keuchhusten, Mumps oder Röteln nicht zu den versicherten Krankheiten gehören. Soweit die Klägerin meint, versichert seien nur mehr völlig fernliegende Erkrankungen, wie etwa Pest oder Cholera, so dass die Betriebsschließungsversicherung für sie faktisch wertlos sei, vermag sich die Kammer dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Bei akut infektiöser Gastroenteritis, E. coli, Influenza, Hepatitis oder Legionellen handelt es sich beispielsweise um Krankheiten und Erreger, deren Auftreten gerichtsbekannt nicht völlig fernliegend ist und mit denen ein nicht bloß theoretisches Betriebsschließungsrisiko einhergeht.

2. Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag auch nicht Ersatz für die nach ihrer Behauptung verdorbenen Lebensmittel verlangen. Zwar ist eine Ersatzpflicht nach den AVB nicht zwingend an eine bedingungsgemäße Betriebsschließung gekoppelt, sondern ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass die Behörde — ohne den Betrieb zu schließen — die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren anordnet oder schriftlich empfiehlt (Ziff. 1.1 c) AVB). Eine solche Anordnung oder Empfehlung wird aber hier von der Klägerin nicht behauptet. Sie stützt ihren Warenschaden vielmehr darauf, dass sie die Waren und Vorräte infolge der vermeintlich bedingungsgemäßen Betriebsschließung nicht rechtzeitig bestimmungsgemäß verwenden und verarbeiten konnte. Dies wäre allenfalls ein Versicherungsfall nach Ziff. 2.2 (nicht 2.3) AVB, die zwar ihrer Überschrift nach die Entschädigung nach einer Desinfektion des Betriebs (an der es im Streitfall fehlt) regelt, allerdings die Entschädigung auf „den Schaden der durch eine mit der Schließung im Zusammenhang stehende […] Vernichtung von Waren“ erstreckt. Insoweit fehlt es jedenfalls an der bedingungsgemäßen Betriebsschließung.

3. Da eine Leistungspflicht der Beklagten schon dem Grunde nach nicht bestand, ist sie durch ihr die klägerischen Ansprüche zurückweisendes Schreiben vom 19.03.2020 nicht gemäß § 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten. Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 15.04.2020 hat die Klägerin darüber hinaus unbegründete Ansprüche geltend machen lassen, so dass auch die hierfür entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von der Beklagten nicht zu erstatten sind.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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