LG Kassel, Beschluss vom 03.02.2022 – 3 T 22/22

August 7, 2022

LG Kassel, Beschluss vom 03.02.2022 – 3 T 22/22

Tenor
1. Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar vom 14.12.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 123,00 €.

Gründe
I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Heraufsetzung der für ihn festgesetzten Vergütung, weil er die der Berechnung für einen bestimmten Zeitraum zugrunde gelegten Regelungen der §§ 4, 5 VBVG für verfassungswidrig hält.

Mit Beschluss vom 11.01.2001 wurde für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet (Bl. 26, Bd. IV d.A.), die unter dem 08.09.2006 (Bl. 29, Bd. IV d.A.), 20.11.2013 (Bl. 31, Bd. IV d.A) nach Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen verlängert wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 10.05.2021 nach einem Betreuerwechsel als Betreuer des Betroffenen bestellt (Bl. 4, Bd. IV d.A.).

Für die Zeit vom 12.05.2021 bis 11.06.2021, 12.06.2021 bis 11.07.2021 und 12.07.2021 bis 11.08.2021 hat der Beschwerdeführer unter dem 30.08.2021 (Bl. 25, Bd. IV d.A.) und erneut unter dem 15.11.2021 (s. Aktendeckel) die Festsetzung der Vergütung nach VBVG von insgesamt 513,00 € beantragt. Dabei hat er den Status als mittellos/andere Wohngruppe nach Stufe 5 gem. Tabelle C und einen Betrag von 171,00 € pro Abrechnungszeitraum zugrunde gelegt.

Die durch das Gericht angeforderten Qualifikationsnachweise legte der Beschwerdeführer unter dem 12.10.2021 vor (s. Aktendeckel).

Mit Stellungnahme vom 25.10.2021 (Bl. 89 ff, Bd. IV d.A) ist die Staatskasse der beabsichtigten Abrechnung nach Tabelle C entgegengetreten. Es liege keine mit einer Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung vor. Es sei lediglich die berufliche Ausbildung zum Bankkaufmann gem. Prüfungszeugnis vom „…“ berücksichtigungsfähig, wonach der Beschwerdeführer eine Vergütung nach Tabelle B beanspruchen könne. Auch sei lediglich von den Vergütungssätzen einer Heimunterbringung auszugehen, wie es auch von dem vorherigen Betreuer in Rechnung gestellt wurde (Bl. 89, Bd. IV d.A.).

Hierzu gehört wandte der Beschwerdeführer ein, dass es sich ausgehend von den Unterlagen um eine andere Wohnform handle; die Berechnungen des vorherigen Betreuers seien insoweit nicht bindend. Die Einstufung als andere Wohngruppe und nicht stationäre Pflege entspreche der neueren Rechtsprechung des BGH, auf die Bezug genommen werde. Überdies sei die Regelung des § 4 VBVG verfassungswidrig, da weder die berufliche Laufbahn oder Ausbildungen berücksichtigt würden und die Vorschrift aufgrund eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz bereits nichtig sei. Aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildung und seiner langjährigen beruflichen Erfahrung sei er zum Amt eines Betreuers besonders befähigt. Bezüglich des Inhalts wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 02.11.2021 und 18.11.2021 Bezug genommen (Bl. 90 f, 93 f, Bd. IV d.A.).

Mit Beschluss vom 14.12.2021 hat das Amtsgericht die Vergütung für den Zeitraum vom 12.05.2021 bis 11.08.2021 auf 390,00 € festgesetzt. Für die Einstufung nach § 4 VBVG sei nur die Bankkaufmannlehre zu berücksichtigen. Ausweislich des Wohn- und Betreuungsvertrages (WBV) für die Eingliederungshilfe (SGB IX) in besondere Wohnformen i.S.v. § 42a Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (Bl. 99 ff, Bd. IV d.A.) handle es sich bei der Wohnform des Betroffenen um eine „andere Wohnform“. Daher sei die Kennziffer B. 5.2.1 anzuwenden.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.12.2021 (Bl. 141, Bd. IV d.A.). Die Fachqualifikation zum Verkehrsfachwirt sei nachgewiesen worden, so dass eine Einstufung in die Vergütungstabelle B nicht statthaft sei.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Kassel – Beschwerdekammer vorgelegt.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Kammer Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 25.01.2022 hat der Beschwerdeführer seine Argumente hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 4 VBVG vertieft. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 150 ff, Bd. IV d.A.) bezuggenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die gemäß §§ 292 Abs. 1, 168, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde wahrt Form und Frist der §§ 63, 64 FamFG und ist auch im Übrigen zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG.

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Hat das Betreuungsgericht wie hier festgestellt, dass der berufene Betreuer nach Maßgabe von §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 VBVG berufsmäßig tätig wird, hat es ihm auf Antrag eine Vergütung zu bewilligen, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG i.V.m. §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG.

Die Höhe der dem Betreuer zustehenden Pauschalvergütung bestimmt sich nach Fallpauschalen gemäß §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG. Die Fallpauschalen sind in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zum VBVG festgelegt. Die Höhe der Fallpauschalen richtet sich nach der Qualifikation des Betreuers, der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und dem Vermögensstatus des Betreuten, §§ 4, 5 Abs. 1 VBVG.

a) Zu vergüten ist der Zeitraum vom 12.05.2021 – 11.08.2021. Die erstmalige Betreuerbestellung erfolgte mit Beschluss vom 11.01.2001. Einwände gegen den vom Beschwerdeführer zugrunde gelegten Berechnungszeitraum, der mit dem 12.05.2021 begonnen hat, werden nicht erhoben.

b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalvergütung und die Bemessungsgrundlage bestehen nicht. Zwar enthält die Vorschrift des § 4 VBVG eine Berufsausübungsregelung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG, die jedoch von vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls getragen und nicht unverhältnismäßig ist (OLG Karlsruhe 9.7.2007 – 19 Wx 33/06, FamRZ 2007, 2008 = FGPrax 2008, 107 und 8.5.2009 – 11 Wx 18/08; OLG Celle 5.5.2008 – 17 W 36/08, BtPrax 2008, 171 = Rpfleger 2008, 478; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 1).

Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz hat der Gesetzgeber den Gerichten und Betreuenden eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern wollen (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des Abs. 1 schafft eine Differenzierung hinsichtlich der Vergütungshöhe, die einfach zu handhaben und sachgerecht ist.

Auch die Pauschalierung des Stundenansatzes gem. § 5 VBVG, die hier zugrunde zu legen ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. 8. 2009 – 1 BvR 2889/06, NJW-RR 2010, 505; BGH, Beschluss vom 17.5.2017 – XII ZB 621/15, NJW-RR 2017, 901).

Die damit verbundene Berufsausübungsregelung gem. Art. 12 Abs. 1 GG ist gleichfalls durch die damit bezweckte Entlastung der Betreuer und Gerichte von zeitaufwändigen Abrechnungs- und Überprüfungsarbeiten als ausreichender Grund des Gemeinwohles gerechtfertigt. Die Generalisierung und Typisierung ist angesichts des Massencharakters der Betreuungsfälle zulässig. Die Regelung ist auch verhältnismäßig, da die Stundenansätze nicht willkürlich, sondern auf Grundlage einer empirischen Erhebung festgesetzt wurden, wobei auch deren Auskömmlichkeit für die Berufsbetreuer beachtet wurde. Mangels Arbeitsverhältnis – auch eines faktischen – ist das vom Beschwerdeführer angeführte Mindestlohngesetz hier schon nicht anwendbar, so dass es auf eine Überprüfung der Vereinbarkeit nicht ankommt. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer abwegig von einer Scheinselbstständigkeit ausgehen will.

c) Das Amtsgericht ist bei der Festsetzung der Vergütung zutreffend von einer stationären Einrichtung oder ambulant betreuten Wohnform ausgegangen.

Der einem Betreuer zu vergütende Aufwand ist gemäß § 5 VBVG nach Fallpauschalen zu bestimmen. Die Höhe der Fallpauschalen richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG unter anderem nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten. Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist wiederum zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden.

Stationäre Einrichtungen sind nach § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Demgegenüber sind ambulant betreute Wohnformen gem. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VBVG entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. Nach § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG sind ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist (BGH, Beschl. v. 16.6.2021 – XII ZB 46/21, NJOZ 2021, 1219).

Das Amtsgericht ist bei der Vergütungsfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass das Haus „…“, in dem der Betroffene lebt, eine ambulant betreute Wohnform ist, die stationären Einrichtungen entsprechend der vorgenannten Legaldefinition, gleichgestellt ist. Auch nach Auffassung der Kammer erfüllt das Haus, in dem der Betroffene lebt, dem Vertrag vom 28.01.2020 zufolge alle in § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VBVG genannten Voraussetzungen einer ambulant betreuten Wohnform die der stationären Einrichtung nach § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG gleichgestellt ist.

Dass die Einrichtung dem Zweck dient, Volljährige aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 des Vertrages, wonach zu den geschuldeten Leistungen die Überlassung von Wohnraum gehört, und zwar der Anlage 1 zufolge ein Zimmer/Appartement als Einbettzimmer, ein Badezimmer zur gemeinschaftlichen Nutzung mit einer weiteren Person sowie weitere Räume wie z.B. Speise- und Wohnzimmer zur gemeinschaftlichen Nutzung.

Dass den Bewohnern tatsächliche Betreuung und Pflege zur Verfügung gestellt wird, folgt aus § 2 Abs. 2 und Anlage 3 des Vertrages, wonach vom Träger Fachleistungen der Eingliederungshilfe sowie Leistungen der Verpflegung und Hauswirtschaft zu erbringen sind. Dass das Haus entgeltlich betrieben wird, lässt sich § 4 des Vertrages entnehmen, wonach für die vom Träger erbrachten Leistungen ein Entgelt erhoben wird.

Für die Einordnung des Hauses, in dem der Betroffene lebt, als der der stationären Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG gleichzustellende, spricht außerdem ganz entscheidend die Gesetzesbegründung, in der es am Ende der Erläuterung dieses Begriffs heißt „Darunter fallen ab 2020 auch die Wohnformen nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch (XII), die an die Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen in der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII treten.“ Um eine solche Wohnform, die dem erklärten Willen des Gesetzgebers zufolge zu den stationären Einrichtungen im Sinne des Vergütungsrechts gehört, handelt es sich hier. Denn das Haus, in dem der Betroffene lebt, stellt sich nach den oben wiedergegebenen Vertragsbedingungen als Wohnform im Sinne des § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII dar, d.h. als Wohnform, in der jemandem keine eigene abgeschlossene Wohnung zur Verfügung gestellt, sondern zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe allein oder zu zweit persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken überlassen wird.

d) Dass das Amtsgericht die Vergütung (nur) nach der Tabelle B berechnet, ist nicht zu beanstanden.

Nach § 4 Abs. 1 VBVG ist der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Stundensatz vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 – XII ZB 447/11). Im Interesse einer problemlosen Handhabbarkeit wird in § 4 Abs. 1 VBVG die Qualifikation des Betreuers von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 14).

Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 VBVG sind Kenntnisse, die – bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet – über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BGH, BGH, NJW-RR 2012, 257). Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (BGH, Beschluss vom 02.05.2012 – XII ZB 393/11, BeckRS 2012, 10739).

Für Betreuungen im Allgemeinen nutzbar sind vorrangig Rechtskenntnisse und im Hinblick auf die häufig übertragene Aufgabe der Vermögenssorge auch wirtschaftliches Wissen. Im Rahmen einer klassischen kaufmännischen Ausbildung gehört die Vermittlung solcher Kenntnisse regelmäßig zum Kernbereich (vgl. BayObLG, JurBüro 2000, 92 – Bankkaufmann; LG Koblenz, JurBüro 1999, 653 – Industriekauffrau). Auch hier war wesentlicher Inhalt der Ausbildung einerseits die Vermittlung von Kenntnissen im wirtschaftlich-kaufmännischen Bereich. Die andererseits im Bereich der Wirtschafts- und Sozialkunde erworbenen Fähigkeiten sind ebenso wie die vermittelten integrativen Fähigkeiten der Information, Kommunikation und Kooperation regelmäßig in den Bereichen der Gesundheitsfürsorge sowie der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Leistungsträgern relevant.

Damit hat das Amtsgericht die Qualifikation des Beschwerdeführers zutreffend nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG eingeordnet. Über Kenntnisse, die eine Einordnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG begründen würden, verfügt der Beschwerdeführer nicht.

Der Höchstsatz nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG gilt für Hochschulabsolventen oder mit einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikationen. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Beschl. v. 12.04.2017 – XII ZB 86/16, NJW-RR 2017, 900 Rn. 9, beck-online). Da § 4 VBVG ausschließlich an einen typisierten Ausbildungsgang anknüpft, steht er einer Gesamtbetrachtung dahingehend, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen.

Die Qualifikation zum Verkehrsfachwirt erfüllt diese Voraussetzungen hingegen nicht. Die Weiterbildung des Beschwerdeführers zum Verkehrsfachwirt ist unter Zugrundelegung der Kriterien mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Der Titel des Verkehrsfachwirtes, dessen Berufsbild dem eines Bürovorstehers entspricht, kann durch eine Fortbildungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer erworben werden. Der Beschwerdeführer hat diese Weiterbildung an einer Fachschule und nicht an einer Hochschule oder Fachhochschule abgelegt.

Zur Prüfung zum Geprüften Verkehrsfachwirt wird zugelassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als „Speditionskaufmann/Speditionskauffrau“, „Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau“, „Kaufmann/Kauffrau für Verkehrsservice“, „Servicekaufmann/Servicekauffrau im Luftverkehr“, „Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr“, „Luftverkehrskaufmann/Luftverkehrskauffrau“ oder „Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau“ oder eines anderen kaufmännischen Ausbildungsberufs der Verkehrswirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. Zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung werden Vorbereitungskurse angeboten, die über einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Gesamtstundenanzahl für die Vorbereitung auf die Prüfung beträgt etwa 400 Stunden und lässt sich in keiner Weise mit dem eines mehrjährigen Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums vergleichen. Aus der Verordnung des Bundes vom 23.12.1998 (Bundesgesetzblatt 1998, Teil I, S. 4065) über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Verkehrsfachwirt“ lässt sich darüber hinaus ersehen, dass es bei dieser Ausbildung – anders als bei einem Hochschulstudium – nicht um eine überwiegend wissenschaftliche Lehrstoffvermittlung geht.

Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, eine Beurteilung gemäß den oben genannten Kriterien führe zu einem Vorrang der „Quantität vor der Qualität“, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Neben dem zeitlichen Aufwand, der zum Erreichen eines Abschlusses erforderlich ist, ist der Inhalt der Ausbildung und damit die Qualität des Abschlusses ein gleichwertiges Beurteilungskriterium. Die von dem Beschwerdeführer vorgetragene besondere Lebens- und Berufserfahrung kann ebenfalls nicht als Quelle für den Erwerb von von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII 461/10, BeckRS 2012, 04754; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15).

3. Damit war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des §§22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GKG, § 84 FamFG zurückzuweisen.

4. Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG und orientiert sich an der Differenz zwischen der angestrebten und der festgesetzten Vergütung.

5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.

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