LG Köln, Urteil vom 16.11.2021 – 5 O 214/21

März 16, 2022

LG Köln, Urteil vom 16.11.2021 – 5 O 214/21

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Quarantäneanordnungen infolge eines Covid-19-Ansteckungsverdachts.

Mit Bescheid vom 03.03.2021 wurde der Kläger durch Verfügung der Beklagten verpflichtet, sich ab dem 26.02.2021 bis zum 09.03.2021 in häusliche Quarantäne zu begeben.

Mit Bescheid vom 06.06.2021, zugegangen am 07.06.2021, wurde der Kläger durch Verfügung der Beklagten verpflichtet, sich ab dem 04.06.2021 bis zum 15.06.2021 in häusliche Quarantäne zu begeben.

Der Kläger wurde unmittelbar vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide in der privaten Elterninitiative „S e.V.“ betreut. Er gehörte der Kitagruppe „N “ an. Weder die Kinder noch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte trugen medizinische Masken. Ein Abstand von 1,5 Metern wurde weder zwischen den Kindern und noch zwischen den Kindern und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingehalten.

Das Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises wurde im Februar darüber informiert, dass Frau P positiv auf das Coronavirus getestet worden sei. Frau P war in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 24.02.2021 in der „N “ tätig. Ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes informierte sich bei der Leiterin der Kita darüber, welche Kinder Frau P betreut hatte.

Das Gesundheitsamt wurde im Juni darüber informiert, dass F positiv auf das Coronavirus getestet worden sei. Ein Mitarbeiter informierte sich darüber, in welcher Gruppe der Kita dieses Kind betreut wurde.

Die Richtlinien des Robert-Koch-Institut (RKI) enthalten bezüglich der Anordnung von Quarantäne folgende Empfehlungen:

„3.1. Definition enger Kontaktpersonen

1. Aufenthalt im Nahfeld des Falls (

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