LG Limburg, Beschluss vom 13.02.2012 – 7 T 18/12

Mai 8, 2022

LG Limburg, Beschluss vom 13.02.2012 – 7 T 18/12

Zur Wohnungsdurchsuchung in Straßenschuhen

Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwerde beträgt bis 300,00 €.

Gründe
I.

Der Gläubiger betreibt wegen einer Steuerschuld aus Erbschafts- und Schenkungssteuer von 4.230,00 € die Zwangsvollstreckung. Seinem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses hat die Schuldnerin entgegengesetzt, sie könne das Betreten ihrer Wohnung durch den Vollziehungsbeamten davon abhängig machen, dass er zuvor seine Straßenschuhe ausziehe, wie es in ihrem türkischstämmigen Kulturkreis ganz überwiegend üblich und zum Schutz vor Schmutz und Bakterien geboten sei.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den beantragten Durchsuchungsbeschluss erlassen und in den Gründen der Entscheidung ausgeführt, es bestehe kein Anlass entsprechend dem Begehren der Schuldnerin dem Vollstreckungsbeamten ein Betreten ihrer Wohnung in Straßenschuhen zu untersagen.

Gegen diese ihr am 24.01.2012 zugestellte Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer am 31.01.2012 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie rügt, die Entscheidung berücksichtige nicht die Besonderheiten ihrer Kultur. Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der getroffenen gerichtlichen Entscheidungen und der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Insbesondere wird auf den Inhalt der vorstehend zitierten Dokumente Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Schuldners ist zwar gemäß §§ 793, 567 ZPO statthaft und zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die angefochtene Entscheidung zu Recht erlassen.

Gegen den Erlass des Durchsuchungsbefehls als solchen bestehen keinerlei Bedenken und werden hier auch nicht geltend gemacht.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht darüber hinaus aber auch zu Recht angesprochen, dass gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, nämlich die Durchsuchung der Wohnung mit Straßenschuhen, nichts einzuwenden ist. Zwar ist es auch nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts so, dass nicht nur im türkischen Kulturkreis, sondern immer häufiger auch in deutschen Familien die Übung besteht, dass Besucher vor Betreten der Wohnung die Straßenschuhe ausziehen. Andererseits konnte bislang zehntausendfach in Straßenschuhen vollstreckt werden, ohne dass deswegen objektivierbare negative Folgen bekannt geworden wären. Ein Vollziehungsbeamter betritt die zu durchsuchende Wohnung nicht als eingeladener Gast bei Bekannten, sondern zur zwangsweisen Durchsetzung seines staatlichen Auftrags bei ihm fremden Personen. Wenn er sich in dieser Situation nicht von seinen Straßenschuhen entblößen will, verdient das ebenso Beachtung. Entgegenstehenden bloßen Befindlichkeiten von Schuldnern gleich welcher kultureller Herkunft muss er daher keine Rechnung tragen.

III.

Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach dem gemäß § 3 ZPO geschätzten Interesse des Schuldners an der Abänderung der angegriffenen Entscheidung festgesetzt.

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