LG Limburg, Beschluss vom 26.04.2007 – 3 S 300/05
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes in Wetzlar vom 6.10.2005 – Aktenzeichen 39 C 475/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung wird abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.247,68 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zwar an sich statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Die Kammer nimmt Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 26.2.2007, dem die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist. Aus den Gründen dieses Hinweises ist die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Ein Aussetzungsgrund gemäß § 148 ZPO liegt mangels Vorgreiflichkeit des beim BGH anhängigen Verfahrens IV ZR 14/07 nicht vor. Ein Parallelverfahren oder ähnlicher Fall vor einem anderen Gericht begründet keine Vorgreiflichkeit, denn die Möglichkeit widersprechender Entscheidungen oder der Umstand, dass die in dem einen Verfahren bevorstehende Entscheidung geeignet ist, Einfluss auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Rechtsstreit zu nehmen, genügt nicht (OLG Köln OLGR 2000, 449). Der effektive Rechtsschutz gebietet die Durchführung des Prozesses innerhalb eines angemessenen Zeitraums, vor allem bei Entscheidungsreife (Zöller/Greger 26.A.§ 148 Rz. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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