LG Limburg, Urteil vom 19.02.2010 – 4 O 381/09

Mai 8, 2022

LG Limburg, Urteil vom 19.02.2010 – 4 O 381/09

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich deraußergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durchSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % desfestzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht er oder dieGegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höheleistet.

Tatbestand
Die Beklagte betreibt in … die Diskothek … Der Kläger war dort vom Abend des 24.10.2008 bis in den Morgen des 25.10.2008 Gast. Gegen 4.00 Uhr morgens kam es im Raucherbereich vor der sogenannten … Bar zu einer körperlichen Auseinandersetzung, an der der Kläger und unbekannt gebliebene weitere Personen beteiligt waren. Das Sicherheitspersonal griff ein und verwies alle Beteiligten des Lokals. Zunächst wurde der Kläger nach draußen begleitet. Er ging mit einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes nach draußen, ohne etwas zu sagen. Die anderen Beteiligten wurden in den Vorraum vor die Kassen gebracht. Im Anschluss daran setzte sich die Auseinandersetzung vor dem Lokal fort. Der Sicherheitsdienst griff ein. Die Polizei wurde gerufen. Es bestand Veranlassung, im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers und eines Bekannten von ihm einen Rettungswagen zu rufen. Die anderen Beteiligten entfernten sich von der Örtlichkeit und konnten nicht ermittelt werden. Der Einsatz der Polizei wird von dem bearbeiteten Beamten PK … wie folgt umschrieben:

Eine Gruppe von fünf bis sechs Personen schlagen im Streit die zwei Geschädigten zu Boden und treten anschließend auf diese ein. Am 25.8.2008, 4.15 Uhr wurde die hiesige Dienststelle über Notruf von einer Schlägerei in der Diskothek … in … in Kenntnis. Die Streife …, POK und … fuhren nach dort. Bei Eintreffen am Tatort lag eine verletzte Person mit blutender Kopfwunde am Boden vor dem Eingang, ein weiterer Geschädigter stand mit Platzwunde am Kopf daneben.

Der Kläger behauptet, er sei von einer Person im Lokal bewusst angerempelt worden. Diese habe mit ihm eine körperliche Auseinandersetzung gesucht. Dieser habe sich zu ihm umgedreht, sei auf ihn zugegangen und habe gesagt: „Was ist los?“ und habe ihm sofort mehrfach ins Gesicht geschlagen, ohne dass von ihm zuvor Aggression oder Gegenwehr ausgegangen sei. Noch während er zusammengeschlagen worden sei, sei eine weitere Person hinzugekommen und habe ebenfalls auf ihn eingeschlagen. Er sei durch die Schläge beider Personen in eine Ecke gedrängt worden. Er habe seine Hände abwehrend nach oben gehalten, um Schläge abzuwehren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er eine tiefgreifende Verletzung noch nicht erlitten, wenngleich er durch die erhaltenen Schläge benommen gewesen sei.

Das Sicherheitspersonal der Beklagten habe eingegriffen und habe die Angreifer von ihm abgehalten und zunächst festgehalten. Die Security habe ihn sofort nach draußen begleitet. Er habe gar nicht recht gewusst, wie ihm geschehen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er von den zuvor erhaltenen Schlägen noch benommen gewesen. Der Sicherheitsdienstmitarbeiter habe ihn auf dem zur … gehörenden Parkplatz unmittelbar vor dem Ausgangsbereich abgesetzt. Andere Sicherheitsdienstmitarbeiter hätten seine beiden Angreifer im Eingangsbereich vor den Kassen losgelassen. Die Angreifen, vom Sicherheitspersonal entlassen, seien sofort wieder auf ihn zugestürmt und hätten begonnen, ihren Angriff fortzusetzen. Bei dem Angriff vor der Gaststätte habe er die Verletzung erlitten.

Die Beklagte sei aus folgenden Gründen für die Vorgänge auf dem Parkplatz verantwortlich:

Das Sicherheitspersonal habe sich darauf beschränkt, die zu seinem Nachteil begonnene und lediglich unterbrochene Körperverletzung schlicht aus der Lokalität herauszuverlagern. Er sei auf dem Parkplatz quasi „ausgesetzt“ und sich selbst überlassen worden. Das Sicherheitspersonal habe es jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass sich die bereits in der … begonnene körperlicher Auseinandersetzung vor dem Lokal fortsetze. Dabei wäre absehbar gewesen, dass er deutlich unterlegen gewesen sei, wie sich anhand der Zahl der Angreifer gezeigt habe. Das Sicherheitspersonal habe damit rechnen können und sicher davon ausgehen müssen, dass die sich ihm gegenüber bereits als gewaltbereit gezeigte Schlägergruppe unmittelbar nach der Entlassung erneut aggressiv und schlagend ihm gegenüber zeigen würde. Man habe sozusagen die Löwen auf ihn losgelassen. Mit einer Fortsetzung der Auseinandersetzung vor dem Lokal sei zu rechnen gewesen, da in dem Nachtlokal am Wochenende regelmäßig körperliche Auseinandersetzungen, insbesondere wie im hier vorliegenden Fall, erfolgen würden. Den Presseberichten der Polizeidirektion … alleine aus dem Zeitraum vom 16.1.2005 bis 28.1.2007 ließen sich neun gleichgelagerte Vorfälle entnehmen, in denen allesamt außerhalb der Diskothek … weiter geprügelt worden sei, wie die Pressemitteilungen Anlagen KV 9, Bl. 110 – 121 d. A., zeigen würden.

Aus den in den Pressemitteilungen vom 26.11.2005 und 6.1.2005 Anlagen K 7 und K 8, Bl. 107 – 109 d. A., geschilderten Vorfällen ergebe sich, dass sich die Beklagte nicht nach § 831 BGB entlasten könne. Außerdem sei sie gemäß § 278 BGB für den Sicherheitsdienst verantwortlich.

Wegen des Vortrages des Klägers zu den erlittenen Verletzungen wird auf die Ausführungen unter III. der Klageschrift, Bl. 7 – 9 d. A., nebst den Anlagen K 2 – K 4 verwiesen.

Das Rechtschutzinteresse für den Feststellungsantrag liege vor, da die Behandlung des abgebrochenen Zahnes zwischenzeitlich zwar abgeschlossen sei, weitergehende zahnärztliche Nachsorge und Zahnprothetik zu befürchten sei. Die weitergehende Entwicklung und Abheilung der hier gegenständlichen Verletzungen sei derzeit nicht absehbar, da er vor allem unter körperlicher Belastung wie beispielsweise bei Fußballspielen in einer Amateurmannschaft Schwindelanfälle auftreten würden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn a) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 in einer Größenordnung von 2.250,00 EUR zu zahlen, b) weitere 25,56 EUR Auslagenpauschale nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 sowie c) unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 4.000,00 EUR für das Feststellungsbegehren, da vorprozessual Abheilung der Einblutung ins Auge noch nicht abzusehen gewesen sei, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 693,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte und deren Streithelfer beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, Zwischenfälle wie den hier vorliegenden habe es zuvor nicht gegeben. Es werde nicht außerhalb der Diskothek weitergeprügelt. Üblicherweise gingen die verwiesenen Personen zu ihren Fahrzeugen oder blieben in Nähe der Security stehen, um, wenn sie alkoholisiert seien, sich ein Taxi zu holen oder sich abholen zu lassen. Der Kläger könne ja nicht so tun, als sei er an dem gesamten Vorgang in keinster Weise beteiligt oder nur Opfer. Er hätte in Nähe des Schutzbereichs der Security bleiben können. Wenn er Hilfe bedurft hätte, hätte er die Security an der Tür darauf hinweisen können, dass ein Krankenwagen oder gar die Polizei geholt werde. Der Umgang mit der Polizei sei bei diesem Vorgehen auch durchaus üblich.

Unabhängig von der Frage, ob die vom Kläger vorgetragenen Verletzungen im Zusammenhang mit den Vorfällen in und vor der … entstanden seien, sei nicht abgegrenzt, was durch die Vorgänge in der Diskothek und was durch die Vorgänge vor der Diskothek entstanden sind.

Sie könne ferner ggf. Abtretung von Ersatzansprüchen gegen die tatsächlichen Täter verlangen.

Der Streithelfer der Beklagten macht geltend, die Situation sei beruhigt und geklärt gewesen. Es habe für das Sicherheitspersonal keine Veranlassung gegeben, weiter auf die Personen acht zu geben. Dem Kläger sei angeboten worden, ein Taxi und/oder die Polizei zu holen. Seine Sicherheitsdienstmitarbeiter seien recht bald in die Lokalität zurückgegangen, da sie dort ihrer eigentlichen Aufgabe hätten nachkommen wollen. Der Kläger trage selber vor, dass das Sicherheitspersonal, als es die erneute körperliche Auseinandersetzung wahrgenommen habe, mit Zivilcourage erneut eingegriffen habe.

Eine Ablichtung der Ermittlungsakte … der Staatsanwaltschaft bei dem … lag vor (Bl. 42 – 48 d. A.). Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze verwiesen.

Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Beklagte haftet weder nach den Vorschriften über die unerlaubten Handlungen (§§ 823 Abs. 1, 826 BGB) noch wegen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen aufgrund des Gaststättenvertrages (§§ 280, 278 BGB) für die Vorgänge vor der Diskothek.

Der Sicherheitsdienst in einer Diskothek hat keine polizeilichen Funktionen. Er nimmt namens des Berechtigten das Hausrecht wahr. Er mag zu Gunsten Dritter im Wege der Notwehr (§§ 227 BGB, 32 StGB) gelegentlich auch körperliche Gewalt anwenden dürfen. Er kann im Extremfall auch das vorläufige Festnahmerecht ausüben (§ 127 Abs. 1 StPO), das jedermann zusteht. Soweit es um den Schutz der eigenen Person geht, steht jedem Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes ebenfalls das Notwehrrecht zu. Eine Verpflichtung zum Einschreiten bei Straftaten auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz besteht im Rahmen der Vorschriften über die unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB). Um all diese Fragen geht es hier nicht. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Sicherheitsdienstmitarbeiter zugesehen haben, wie der Kläger vor dem Lokal angegriffen wurde. Es geht hier um die Frage, wie die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes in einer Diskothek das Hausrecht des Betreibers wahrnehmen müssen.

Der Sicherheitsdienst einer Diskothek ist nicht dazu berufen, wenn es zu körperlichen Auseinandersetzungen in der Diskothek kommt, die Vorgänge zu bewerten und sozusagen den Schuldigen zu ermitteln und nur diesen des Lokals zu verweisen. Übt er das Hausrecht aus, dann kommt grundsätzlich in Betracht, dass er es auf eine Art und Weise wahrnimmt, dass der des Lokals verwiesene Gast keinen Gefahren ausgesetzt wird, mit denen zu rechnen ist. Dies kann sich durchaus entsprechend der Rechtsaufassung des Klägers als vertragliche Nebenpflicht aus dem Gaststättenvertrag ergeben. Der Kläger hat aber keine genügenden Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass hier eine Fortsetzung des in der Diskothek begonnenen Streites vor dem Eingang zu erwarten war.

Nach der Darstellung des Klägers war es eine Auseinandersetzung zwischen drei Gästen. Er wurde nach seiner Darstellung von zwei Personen geschlagen und bedrängt und hate jedenfalls die Hänge nach oben gehoben. Es mag durchaus sein, dass der Kläger damit nur Schläge abwehren wollte. Ein Dritter kann aber die Sachlage nicht ohne weiteres durchschauen

. Ist eine solche Situation zunächst durch Trennung der Beteiligten in der Diskothek bereinigt (hier bedarf keiner Entscheidung, wie zu beurteilen ist, wenn bei einer Auseinandersetzung irgendwelche Gegenstände als Hilfsmittel benutzt werden) dann muss nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände damit gerechnet werden, dass sich der Streit sofort vor dem Lokal fortsetzt. Solche fehlen hier.

Die Darstellung auf der S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 10.11.2009, es sei zu entsprechenden neun gleichgelagerten Vorfällen gekommen, in denen allesamt außerhalb der Diskothekweitergeprügelt worden sei, deckt sich nicht mit dem Inhalt der Presseberichte.

15.1.2005:Ein Türsteher der Diskothek … in … drückte einen 20 Jahre alten Mann mit einem Schlagstock gegen den Kehlkopf, so dass er kurze Zeit Atemnot hatte.

19.2.2005:Körperverletzung im Toilettenbereich der Diskothek.

11.9.2005:Zwei 15- und 16-Jährige verließen gegen 2.15 Uhr die Diskothek … und wollten zu ihren Rollern gehen, die sie im hinteren Bereich des Parkplatzes abgestellt hatten. Dort kamen zwei männliche Personen auf sie zu, von denen eine erheblich unter Alkoholeinfluss stand. Dieser beschimpfte die beiden und schlug im Laufe dieses Vorfalles dem 15-Jährigen mit der Faust ins Gesicht.

3.10.2005:Nach den Angaben des Anzeigeerstatters kam es zu Streitigkeiten über die Reihenfolge beim Anstehen am Imbisstand vor der Diskothek. In deren Verlauf versetzte der Kontrahent dem anderen einen Faustschlag auf die Nase und fuhr mit seinem PKW fort.

11.12.2005:Ein junger Mann wurde in einer Imbissbude auf dem Gelände der Diskothek von einem anderen ins Gesicht geschlagen, der sich durch die fröhliche und ausgelassene Stimmung in der Imbissbude beleidigt fühlte und nach vorangegangenen verbalen Beleidigungen mit der Faust zuschlug.

31.12.2005:Ein 19-Jähriger hielt sich um 5.30 Uhr vor der Diskothek am dortigen Imbisstand auf. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Beide wurden durch Freunde getrennt.

23.4.2006:Im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen eines Rauchverbotes kam es zu einer Schlägerei zwischen mehreren Gästen des vor der Diskothek stehenden Imbissbetriebes.

28.1.2007:Zwei junge Männer gerieten gegen 1.30 Uhr an der Imbissbude der Diskothek mit einer Gruppe junger Türken in Streit. Es kam zu einem Kopfstoß und einem Schlag mit der Faust ins Gesicht. Die Täter entfernten sich anschließend.

Keinem dieser Vorfälle liegen vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Gewisse Ähnlichkeiten mag es mit einem Vorfall vom 22.8.2005 geben:

Zwei 19-jährige Frauen wurden bereits auf der Tanzfläche von sechs Frauen „angemacht“ und angerempelt. Daraufhin wurden zwei Remplerinnen aus dem Lokal verwiesen. Beim Verlassen der Diskothek gegen 3.30 Uhr (wie lange nach dem eigentlichen Vorfall?) lauerten die sechs Verursacherinnen schon auf die beiden, verfolgten sie bis zu deren Auto und griffen sie sodann an.

Auch aus diesem Vorfall lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass 3 Jahre später zu erwarten war, dass sich eine körperliche Auseinandersetzung in der Diskothek unmittelbar danach vor der Tür bereits fortsetzen werde. Vor dem Eingangsbereich einer Diskothek sind erfahrungsgemäß Leute. Durch Trennung der Beteiligten ist auch schon eine gewisse Beruhigung eingetreten. Es muss auch erwartet werden, dass der Bereich vor der Diskothek einer Videoüberwachung unterliegt, und dies den Gästen bekannt ist. Es kann kein Erfahrungssatz des Inhaltes aufgestellt werden, dass mit einer Fortsetzung eines in der Diskothek begonnenen Streites unmittelbar draußen generell zu rechnen ist.

Besondere Umstände, aufgrund derer dies hier zu erwarten war, liegen nicht vor. Es kann von dem von einem solchen Hausverbot oder Lokalverweisung Betroffenen grundsätzlich erwartet werden, wenn er sich subjektiv weiterhin bedroht fühlt, dies zu artikulieren. Der Sicherheitsdienst ist dann nicht berechtigt, ihn irgendwie mit Gewalt ins Freie zu befördern. Er wird die Polizei holen. Würde er -unzulässiger Weise- unter Anwendung von körperlicher Gewalt einen Gast nach einer körperlichen Auseinandersetzung ins Freie befördern, dann könnte sich die Haftungsfrage anders stellen als hier.

Im Übrigen zeigt auch die Schilderung des Vorfalles vom 22.8.2005, mit welchen Verfahrensweisen zu rechnen ist, wenn eine Situation nicht durch den Trennungsvorgang befriedet ist (Auflauern in gewisser Entfernung vom Eingang). Er zeigt auch, dass es nicht der Stein der Weisen sein muss, Beteiligte an einer Auseinandersetzung über verschiedene Notausgänge des Lokals zu verweisen.

Es bedarf auch keiner Stellungnahme, welche Verpflichtungen Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes treffen, wenn bei einem Lokalverweis eine verletzte oder sonst irgendwie beeinträchtigte Person betroffen ist. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat angegeben, er sei nicht alkoholisiert gewesen. Seiner Darstellung kann auch nicht entnommen werden, dass ihm irgendwelche Verletzungsfolgen anzumerken gewesen waren. In kritischen Fällen mag der Sicherheitsdienst durchaus verpflichtet sein, sich angemessene Zeit zumindest im Bereich vor den Kassen aufzuhalten, bis der weitere Ablauf, wie der Betreffende das Gelände verlassen kann, geklärt ist. Es kommt dann generell durchaus in Betracht, dass der Sicherheitsdienst konkret fragen muss, ob die Weiterfahrt gesichert ist, ob ein Taxi gerufen oder ob die Polizei benachrichtigt werden soll. Insbesondere auch bei alkoholisierten Personen können die Anforderungen insoweit durchaus höher angesetzt werden. Die Erzielung von Einnahmen beruht ja im großen Teil auf dem Ausschank der alkoholischen Getränke. Es ist daher gerechtfertigt, dass den Betreiber einer solchen Einrichtung auch erhöhte Sorgfaltspflichten im Umgang mit alkoholisierten Personen treffen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 101, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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