LG Limburg, Urteil vom 28.04.2021 – 2 O 334/20

Mai 8, 2022

LG Limburg, Urteil vom 28.04.2021 – 2 O 334/20

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber des „. Er unterhält für dieses bei der Beklagten eine „Dynamische Betriebsschließungsversicherung gegen Schäden infolge Seuchengefahr“. Die Jahresprämie belief sich im Jahr 2020 auf 64,80 Euro. Versichert war eine Tageentschädigung von 420,00 Euro für maximal 30 Tage (Versicherungsschein Anlage zur Klageschrift, Bl. 18 f. d.A.).

In den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (Anlage zur Klageschrift, B. 9 ff. d.A.) hieß es unter „A Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung? (§§ 1 – 4)“:

„§ 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?I. Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung?

Die Betriebsschließungsversicherung bietet Ihnen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt; als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitverbot erhalten;

II. Wann ist der Versicherungsfall gegeben?

Ein Versicherungsfall ist

1. im Fall des Abs. I. Nr. 1: die behördliche Anordnung der Schließung;ä

III. Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig?

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger:“

In der folgenden Aufzählung finden sich weder die Krankheit Covid-19 noch deren Erreger SARS-CoV-2.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Versicherungsbedingungen (Bl. 9-14 d.A.) verwiesen.

Am 20.03.2020 verordnete die Hessische Landesregierung, dass ab dem Folgetag um 12 Uhr Gaststätten Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten dürfen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus, GVBl. S. 178). Diese Regelung galt für mehr als 30 Tage.

Auf die Schadensmeldung des Klägers führte die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2020 aus, dass die Aufzählung der Krankheiten und Erreger in den Versicherungsbedingungen abschließend sei, und bot eine kulanzweise Entschädigung in Höhe von 15% der versicherten Tagesentschädigung an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2020 machte der Kläger die Tagesentschädigung von 420,00 Euro für die Dauer von 30 Tagen ab dem 21.03.2020, dies ergibt 12.600,00 Euro, geltend. Hierdurch entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 Euro. Wegen der Berechnung wird auf S. 3 der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) verwiesen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 04.05.2020 die Leistung ab.

Der Kläger behauptet, der Außerhausverkauf habe sich auf unter 0,5% des Gesamtumsatzes belaufen. Er bewerbe den Außerhausverkauf nicht und liefere auch nicht aus. Er ist der Ansicht, sich erhaltene Liquiditätshilfen nicht anrechnen lassen zu müssen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2020 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 805,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe
Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung aus dem Betriebsschließungsversicherungsvertrag.

Es liegt kein Versicherungsfall im Sinne von Teil A § 1 Abs. I. Nr. 1 der Versicherungsbedingungen vor.

Es fehlt an einer Maßnahme zur Bekämpfung meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Aufzählung in Teil A § 1 Abs. III., welche weder die Krankheit Covid-19 noch deren Erreger SARS-CoV-2 enthält, ist auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Betriebsschließungsversicherung, der zwar als selbständiger Unternehmer tätig ist, von dem aber keine Spezialkenntnisse im Versicherungsrecht erwartet werden können, abschließend, ohne dass eine Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB besteht. Allein in der abschließenden Definition kann der Sinn der umfangreichen Aufzählung liegen. Bei einer dynamischen Verweisung auf alle nach der jeweiligen Gesetzes- und Verordnungslage meldepflichtigen Krankheiten wäre diese nicht erforderlich. Die Aufzählung wird zudem nicht als beispielhaft gekennzeichnet. Auch wenn das Wort „namentlich“ die Bedeutung von „insbesondere“ haben kann, ist das hier aufgrund der Wortstellung ausgeschlossen. Es heißt gerade nicht, meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger seien namentlich die folgenden Krankheiten und Krankheitserreger, sondern, dass diese namentlich in den §§ 6 und 7 IfSG genannt sind. Dadurch sind Krankheiten und Erreger, die aufgrund der in den genannten Vorschriften enthaltenen Generalklauseln nach Vertragsschluss als meldepflichtig bestimmt werden, vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Einem selbständigen Unternehmer ist durchaus bewusst, dass bei einer im Vergleich zu dem drohenden Schaden äußerst geringen Jahresprämie – hier 64,80 Euro – der Versicherer keine Deckung für neu auftretende Infektionskrankheiten übernehmen kann, gegen die es in der Bevölkerung zunächst überhaupt keine Immunität gibt und die daher zu einem potentiell unkalkulierbaren Schaden führen.

Außerdem bestand keine Anordnung zur Schließung, sondern lediglich ein Gebot zur Beschränkung auf Verkauf und Lieferung außer Haus. Auf den Umfang, in dem der Kläger zuvor solche Umsätze erzielt hat, kommt es nicht an. Die Versicherungsbedingungen bieten keine Grundlage, eine solche Beschränkung des Betriebs einer Schließung gleichzustellen.

Mangels Hauptforderung kann der Kläger weder Zinsen noch den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verlangen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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