LG Mainz, Beschl. v. 23.02.2017 – 8 T 25/17 Einsichtsrecht eines Pflichtteilsberechtigten in die Betreuungsakten des Erblassers

Oktober 15, 2018

LG Mainz, Beschl. v. 23.02.2017 – 8 T 25/17

Einsichtsrecht eines Pflichtteilsberechtigten in die Betreuungsakten des Erblassers

Einem Pflichtteilsberechtigten steht ein Einsichtsrecht in die Betreuungsakten des Erblassers zu, da ein berechtigtes Interesse daran besteht, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe etwaiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu verschaffen. Ein dieses berechtigte Interesse an der Akteneinsicht übersteigendes schutzwertes Interesse des Betroffenen und des ehemaligen Betreuers an der Geheimhaltung von Aktenbestandteilen ist nicht zu erkennen.

 

(AG Mainz, Beschl. v. 27.12.2016 – 41 XVII 290/11)

Gründe:

Die zulässige – insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG, vgl. insoweit KG, NJW-RR 2011, 1025 [KG Berlin 17.03.2011 – 1 W 457/10] [1025]) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und fristgerecht (§ 63 FamFG) eingelegte – gegen den Beschluss des AG Mainz vom 27.12.2016 gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist begründet.

Den Antragstellern steht gem. § 13 Abs. 2 FamFG ein Akteneinsichtsrecht im tenorierten – und inhaltlich dem maßgeblichen Einsichtsantrag entsprechenden – Umfang zu.

Nach der vorzitierten Norm kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht in die Betreuungsakten gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Der Begriff des berechtigten Interesses ist in § 13 FamFG nicht näher bestimmt. Er lässt sich aber daraus ableiten, dass das Gesetz allgemein zwischen subjektiven Rechten (§ 59 Abs. 1 FamFG), rechtlichen Interessen (§§ 357 FamFG, 299 Abs. 2 ZPO, 62 PStG) und berechtigten Interessen (§§ 13 Abs. 2 FamFG, 121 GBO) unterscheidet. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist dabei weiter als der des subjektiven Rechts, aber enger als derjenige des berechtigten Interesses. Ein rechtliches Interesse, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss, ist dann gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis vom Akteninhalt zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Das berechtigte Interesse muss sich dagegen nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen. Es genügt vielmehr jedes nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das auch wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann. Es ist insbesondere dann gegeben, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Aktenkenntnis beeinflusst- sein kann, wobei das Interesse grds. nicht durch den Verfahrensgegenstand begrenzt wird (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Stuttgart, FGPrax 2011, 263 [263] [OLG Stuttgart 27.06.2011 – 8 W 212/11], m.w.N.).

Ein derartiges Interesse der Antragsteller an einer Einsicht in die im Tenor genannten Aktenbestandteile ist vorliegend zu bejahen. Denn die Antragsteller haben als Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe ihrer etwaigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu verschaffen, weil dies ihr Vorgehen gegen die Erbin und Pflichtteilsschuldnerin beeinflussen kann. Zur Informationsbeschaffung kann – neben anderen Erkenntnisquellen – auch die im Rahmen des Betreuungsverfahrens gefertigten Berichte der Betreuerin sowie etwaige Immobilienkaufverträge dienen.

Dass diese Aktenbestandteile mit einer anderen Zweckrichtung zu den Gerichtsakten gelangt sind, steht einem berechtigten Interesse des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen (vgl. OLG Jena, NJW-RR 2012, 139 [139] [OLG Jena 09.08.2011 – 6 W 206/11], m.w.N.). Gleiches gilt sowohl für den der Erbin gegenüber bestehenden Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB als auch für einen etwaigen Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung gem. § 260 Abs. 2 BGB. Das berechtigte Interesse wird nämlich grds. nicht dadurch ausgeschlossen, dass die betreffenden Informationen auch auf andere Weise beschafft werden können (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 381 [382] [BGH 21.09.1993 – X ZB 31/92]; OLG Jena, a.a.O. [140], m.w.N.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die hier in Rede stehende Akteneinsicht gerade dazu dienen kann und soll, die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Erfüllung des aus § 2314 BGB resultierenden Anspruchs erstatteten Auskunft zu überprüfen.

Schließlich ist ein das berechtigte Interesse der Antragsteller an der in Rede stehenden Akteneinsicht übersteigendes schutzwertes Interesse des Betroffenen und der ehemaligen Betreuerin an der Geheimhaltung der im Tenor näher bezeichneten Aktenbestandteile nicht zu erkennen. Die ehemalige Betreuerin – zugleich die alleinige Erbin des Betroffenen – ist vom AG angehört worden. Sie hat dem hier zur Entscheidung stehenden Akteneinsichtsgesuch widersprochen, ohne nachvollziehbare Gründe für eine Geheimhaltung der betreffenden Aktenbestandteile vorzubringen. Sie hat vielmehr im Wesentlichen – sinngemäß – lediglich das Fehlen eines berechtigten Interesses der Antragsteller eingewandt. Soweit sie darüber hinaus auf die Befugnis des Betroffenen, zu Lebzeiten mit seinen Vermögenswerten nach Belieben zu verfahren, abgestellt hat, ist diese durch die tenorierte Gewährung von Akteneinsicht – zumal nach dem Ableben des Betroffenen – ganz offensichtlich nicht tangiert. Ein überwiegendes Interesse des Betroffenen und der ehemaligen Betreuerin, welches es rechtfertigen würde, den Antragstellern die begehrte Akteneinsicht zu verweigern, kann deshalb nicht angenommen werden.

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