LG München I, Endurteil v. 14.01.2015 – 30 O 27783/13

November 6, 2018

LG München I, Endurteil v. 14.01.2015 – 30 O 27783/13

Der Streit für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 143.032,15 €.

Tatbestand

Die Klägerin begeht von den Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Schlechterfüllung eines Rechtsanwaltsvertrags in Zusammenhang mit einer Prozessführung vor dem Landgericht Ulm (Verfahren 3 O 6/09).

Die Beklagten sind eine Societät von Rechtsanwälten. Kanzleiinhaber und alleiniger Sachbearbeiter des gegenständlichen Vorgangs war der Bekl. zu 1).

Am 18.03.2000 verstarb der Vater der Klägerin, Herr … Dieser war italienischer Staatsangehöriger. Der Erblasser war Alleineigentümer von Immobilien, darunter ein Mehrfamilienhaus in Stuttgart, einer Eigentumswohnung in Ludwigsburg sowie eines Hauses in Laichingen und Immobilien in Österreich. Gemäß einem gegenständlich beschränkten Erbschein des Notariats Laichingen (…) vom 22.10.2002 wurde der Erblasser zu 1/3 von seiner zweiten Frau (der Beklagten im Vorprozess 3 O 6/09 vor dem Landgericht Ulm), Frau …, geborene …, und zu je 2/9 von der Klägerin sowie dem Sohn … und der Enkelin … beerbt. Dieser Erbschein des Notariats Laichingen wurde nach italienischem Recht erteilt und war auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass gegenständlich beschränkt.

Der Erblasser hatte am 16.01.1989 ein handschriftliches Testament errichtet, welches folgenden Inhalt hat: „Sämtliche meine Immobilien sind bis zum Tod von … (meine Lebensgefährtin) unverkäuflich. Die daraus resultierenden Einkünfte sind für die Abzahlung der noch vorhandenen Schulden zu verwenden, der verbleibende Betrag ausschließlich an Frau … monatlich – oder wie von ihr gewünscht – auszuzahlen. Frau … steht das unentgeltliche Wohnrecht zu …“ Unter dem Geschäftszeichen 3 O 279/07 erhob die Klägerin sowie weitere Miterben Klage gegen Frau … vor dem Landgericht Ulm mit der Zielrichtung der Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses des in der Bundesrepublik Deutschland befindlich gewesen Nachlasses des Erblassers. Nach Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und beiderseitiger Erledigung der Hauptsache erlegte insoweit das Landgericht Ulm mit Beschluss vom 20.02.2008 die Kosten des Rechtsstreits Frau … auf. Zur Begründung führte es aus, dass diese aller Voraussicht nach im Rechtsstreit unterlegen wäre. Die Auskunftspflicht bestimme sich gemäß Artikel 25 EGBGB nach italienischem Recht, dort wiederum sei in Artikel 723 Codice Civile bestimmt, dass eine Rechnungslegung durch den „Teilenden“ zu erfolgen habe, vorliegendenfalls ausschließlich durch die Beklagte, welche Überblick über die gesamten Vermögensverhältnisse des Erblassers gehabt habe, da diese sich in ihrem Besitz befanden bzw. noch immer befänden.

Unter dem 09.01.2009 erhob die Klägerin sowie Miterben vertreten durch den Beklagten zu 1) erneut Klage gegen Frau … mit der Zielrichtung, diese zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Mehrfamilienhaus B.-straße 53 in Stuttgart und der Eigentumswohnung S.-straße 1 in Ludwigsburg für die Jahre 2006 bis 2008 durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung und Beifügung von Belegen. Zur Begründung führte der Beklagte zu 1) als anwaltlicher Vertreter der Klagepartei aus, dass nach dem Erbgang italienisches Recht anzuwenden sei und die fraglichen Immobilien nicht in die gemeinschaftliche Masse einer ungeteilten Miterbengemeinschaft fielen, sondern vielmehr nach Italienischen Recht ein Miterbe im Umfang seiner Erbquote Miteigentümer jedes einzelnen Nachlassgegenstandes werde. Insbesondere führte der Beklagte zu 1) weiter aus, dass die testamentarische Anordnung des Erblassers gegen Artikel 537 f. Codice Civile verstoße. Nach italienischem Recht haben gewisse, dem Erblasser nahestehende Personen ein echtes, dinglich wirkendes Noterbrecht, auch gegen den Willen des Erblassers. Wenn ein Erblasser Pflichterben in seinem Testament übergangen hat äußert jedoch das Noterbrecht seine Wirkungen nicht kraft Gesetzes, sondern setzt eine Herabsetzungsklage des Berechtigten voraus (Artikel 553 ff. Codice Civile). Dieses Noterbrecht bedeutete, dass Verfügungen und Schenkungen des Erblassers, die über ein Viertel (quota di riserva) hinausgehen der Kürzung mit Hilfe der Herabsetzungsklage unterliegen können. Daher werden Pflichterben nicht in Höhe ihrer Quote Miteigentümer eines Einzelnachlassgegenstandes, sondern es bedarf hierzu einer Herabsetzungsklage.

Insofern führte der im Vorprozess bestellte Gutachter Professor Dr. Dr. J. in seinem Gutachten vom 08.09.2009 aus, dass das Noterbrecht nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern durch Herabsetzungsklage geltend zu machen ist (Beiakte LG Ulm 3 O 6/09, Blatt 79). In einem weiteren Ergänzungsgutachten vom 5. Mai 2010 führte der Sachverständige aus, dass sich die für den vorliegenden Sachverhalt in Betracht kommende Herabsetzungsklage bezüglich der Vermächtnisse und der Schenkungen nach der Vorschrift Art. 564 Abs. 1 Satz 1 Codice Civile bestimme. Nach herrschender Auffassung verjähre das Rechts auf Herabsetzung in zehn Jahren nach Annahme der Erbschaft. (Beiakte Blatt 146). In der mündlichen Verhandlung im Bezugsverfahren vom 22.06.2010 erhob die dortige Beklagte, Frau …, bezüglich der Herabsetzungsklage die Einrede der Verjährung (Beiakte, Blatt 168). Auf beiderseitigen Antrag der Parteien wurde in diesem Termin gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 29.06.2010 (Beiakte Blatt 170/171) behauptete der Bekl. zu 1) als seinerzeitiger Klägervertreterwies, dass der Herabsetzungsanspruch des Vermächtnisses nicht verjährt sei. Unter dem 21.10.2010 (Blatt 172/173 der Beiakte) erhob er sodann im Wege der Klageerweiterung eine Herabsetzungsklage. Im folgenden Termin vom 10.12.2010 (Blatt 191 – 194 der Beiakte) stellte der Beklagte zu 1) unstreitig, dass die dortige Beklagte, Frau …, die Erbschaft mit Eintritt des Todes des Erblassers angenommen habe. Weiter führte er aus, dass für die Dauer der Verjährung italienisches Recht anzuwenden, für die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung jedoch deutsches Recht maßgeblich sei. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei nach italienischem Recht auch die Annahme der Erbschaft durch die Klageparteien des seinerzeitigen Rechtsstreits.

In einem weiteren Sachverständigengutachten zur Anwendung italienischem Rechts vom 24.06.2011 führte der Sachverständige Prof. Dr. Dr. J. sodann aus, dass die Verjährungsfrist für die Herabsetzungsklage mit der Annahme der Erbschaft durch den Berufenen zu laufen beginne und es auf die Annahme durch die Kläger im seinerzeitigen Rechtsstreit nicht ankomme. Die Unkenntnis des Rechtsinstituts der Herabsetzungsklage hindere nicht den Beginn der Verjährungsfrist (Blatt 234 – 249 der Beiakte). In einer weiteren Stellungnahme vom 18.08.2011 (Blatt 272 – 277 der Akten) führte der Sachverständige Prof. Dr. Dr. J. aus, dass (die ursprünglich erhobene) Auskunftsklage keine Herabsetzungsklage sei. Es hätte der Herabsetzungsanspruch geltend gemacht werden müssen. Dies belegt der Sachverständige mit der Kommentierung von Cian-Trabucchi, 2004, Seite 3298 Anmerkung V Randnr. 1 zu Artikel 2943 Abs. 2 des Codice Civile, wonach die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung nicht aus jedem Klageantrag folgt, sondern nur durch jenen, mit welchen der Kläger die Anerkennung und den gerichtlichen Schutz desjenigen Rechts begehrt, dem gegenüber man später die Verjährung einwendet.

Mit Urteil vom 22.12.2011 wies sodann das Landgericht Ulm die Klagen auf Herabsetzung und Auskunft ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Anspruch verjährt sei, insbesondere könne der zunächst erhobene Auskunftsklage keine verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen werden. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09.12.2012 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (Beiakte Blatt 349 – 351).

Aus Sicht der Klägerin hätte der Beklagte zu 1) rechtzeitig Herabsetzungsklage erheben müssen. Er hätte sich vorliegend mit diesem Rechtsinstitut nach italienischen Recht befassen müssen. Bereits im Gutachten des Prof. Dr. Dr. J. vom 08.09.2009 sei diese Frage hervorgehoben worden. Hätte sich der Beklagte zu 1) damit befasst, wäre er auf die zehnjährige Verjährungsfrist gestoßen. Im Übrigen sei vorliegend italienisches Recht anwendbar gewesen, die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) bestehe darin, dass er den nach italienischen Recht erforderlichen Herabsetzungsantrag klageweise nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Der Beklagte zu 1) als anwaltlicher Vertreter der Klägerin hätte sich die erforderliche Kenntnis des ausländischen Rechts verschaffen müssen.

Ihren Schaden beziffert die Klägerin auf 143.032,15 €. Am Nachlass seien der Klägerin entsprechend ihrer Erbquote 123.278,48 € zugestanden. Im Rahmen der Prozessführung beziffert sie einen Kostenschaden in Höhe von 19.753,67 €. Hilfsweise beantragt die Klägerin neben den Kosten Schaden in Höhe von 19.753,67 €, den Beklagten zur Zahlung von 61.284,64 € zu verurteilen (Anteil der jährlich behaupteten entgangenen Mieteinnahmen).

Die Klägerin beantragt zuletzt:

I.

Der Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu Händen des klägerischen Prozessbevollmächtigten € 143.032,15 zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

II.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu Händen des klägerischen Prozessbevollmächtigten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 403,19 seit 30.05.2001, wie vor seit 30.06.2001, wie vor seit 30.07.2001 usw. monatlich bis 30.12.2013.

III.

Der Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu Händen des klägerischen Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 7.739,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt hilfsweise:

Statt Ziffer I und II der Klage wird neben dem Kostenschaden in Höhe von € 19.753,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung hilfsweise beantragt, die Beklagten zu verurteilen, € 61.284,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen sowie ferner hilfsweise neben den vorgenannten Kostenschaden beantragt, die Beklagte zu verurteilen, monatlich € 403,19 ab 01.01.2014 zu bezahlen, d. h. monatlich € 403,19, jeweils fällig am ersten eines Monats bis einschließlich Oktober 2026, mindestens jedoch bis zum Tod der Frau Gertrud C.

Die Beklagten beantragen,

die Klage sowohl in Haupt- als wie auch in Hilfsanträgen abzuweisen.

Die Beklagten lassen vortragen, dass sich die Rechtsnachfolge nach für in Deutschland belegene Immobilien nach dem Erblasser sich nach deutschen Recht beurteile. Im Übrigen sei die Annahme des Landgerichts Ulm, die Annahme der Erbschaft sei bereits am 18.03.2000 erfolgt, rechtlich nicht haltbar. Die Annahme der Erbschaft sei am Todestag keinesfalls vollzogen gewesen. Im Übrigen sei es fraglich, wie weit die Beklagten dafür haften würden, dass ein Herabsetzungsantrag nicht bereits vor dem 18.03.2010 gestellt worden ist. Die Beklagten bestreiten im Übrigen das Noterbenrecht nach italienischen Recht Insbesondere wird bestritten, dass bei Anwendung des italienischen Erbrechts der Erblasser durch die Zuwendungen der Erträge an den drei Immobilien in Deutschland die ihm vorbehaltene „quota di riserva“ überschritten hat.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.2.2014, 10.09.2014 und 12.11.2014 Bezug genommen.

Das Gericht hat die Akte des Landgerichts Ulm, 3 O 6/09 beigezogen. Die Beiakte wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Blatt 82 der Akten). Weiterhin hat das Gericht die Akte des Landgerichts Ulm 3 O 279/07 beigezogen. Diese Beiakte wurde ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Blatt 87 der Akten).

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 23.01.2014 (Blatt 19 der Akten) dem Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich im Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet.

I.

Keine zureichende haftungsbegründende Verletzung rechtsanwaltlicher Sorgfaltspflichten.

Zunächst hatten die Beklagten für den Bezugsrechtsstreit von der Anwendung italienischen Erbrechts auszugehen. Der Erblasser war italienischer Staatsangehöriger (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Von einer konkludenten Wahl deutschen Rechts für das im Inland belegene Vermögen ist vorliegend nicht auszugehen (Art. 25 Abs. 2 EGBGB). Zwar muss die Rechtswahl nicht ausdrücklich erfolgen (vgl. Palandt, EGBGB, 2014 Art. 25 Rz. 8). Vorliegend ist anhand des Testaments jedoch nicht erkennbar, dass der Erblasser eine Nachlassspaltung wollte. So spricht der Erblasser im Testament vom 16.01.1989 von „sämtliche“ seiner Immobilien.

Zudem hatte die Beklagtenseite insoweit zunächst von der Richtigkeit des Erbscheins des Notariats Laichingen vom 22.10.2002 ausgehen können. Der Erbschein selbst vermerkt die Erteilung nach italienischem Recht. Ausgehen konnte er auch von der Richtigkeit der Entscheidung des Landgerichts Ulm im Rechtsstreit 3 O 279/07 vom 20.02.2008, wonach sich die Auskunftspflicht nach italienischem Recht bestimmte.

Die Beklagten wären schadensersatzpflichtig gemäß § 280 Abs. 1 BGB, wenn sie schuldhaft eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt hätten. Die zum Anwaltsmandat gehörende Prüfung des einschlägigen anwendbaren Rechts bezieht sich in der Regel auf geltende Gesetze, anwendbare Rechtsprechung und an letzter Stelle einschlägige Literatur (vgl. Borgmann, Die Rechtsprechung des BGH zum Anwaltshaftungsrecht, NJW, 2013, 3343 ff. hier: 3345). Hierbei gehört zum erforderlichen Wissensstand eines Rechtsanwalts bei der Beratung und zur Prozessführung grundsätzlich auch die notwendige Kenntnis internationaler Rechtsregeln bzw. die Kenntnis der Rechtsprechung eines ausländischen Staates (so auch OLG Koblenz, NJW 89, 2699). Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall der Anwendung ausländischen – italienischen – Rechts bei einem Inlandsfall, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, sich entsprechende Rechtserkenntnisquellen im Rahmen des Zumutbaren zu beschaffen, wobei sich für die Zumutbarkeit ein objektiver Maßstab ergibt. Es ist zu beachten, dass sich der Zugriff auf Literatur und Rechtsprechung zu auslandsrechtlichen Themen in der Regel schwieriger gestaltet als der Zugriff auf entsprechende Rechtsquellen zum deutschen Recht (vgl. z. B. Gruber, Anwaltshaftung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, MDR 1989, 1399, 1401).

In dem Bezugsrechtsstreit wurde soweit ersichtlich die Frage einer Herabsetzungsklage erstmals vom Gutachter Prof. Dr. Dr. J. im Gutachten vom 8.9.2009 angesprochen. Die Frage der zehnjährigen Verjährung für eine derartige Herabsetzungsklage wurde dann erstmals vom Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 5. Mai 2010 thematisiert, wobei der Gutachter ausführte, dass „nach herrschender Auffassung“ das Recht auf Herabsetzung in zehn Jahren ab Annahme der Erbschaft verjährt. Diese Aussage begründete der Sachverständige mit einer Kommentierung (Blatt 146 der Beiakte Landgericht Ulm 3 O 6/09).

Dies bedeutet, dass die Frage des Rechts der Herabsetzungsklage sowie des Beginns und der Hemmung der Verjährung offensichtlich komplex, rechtlich strittig und schwierig zu beurteilen ist. So hatte der Beklagte zu 1) im Bezugsrechtsstreit weiter erklärt, dass für den Beginn der Verjährung nach italienischem Recht maßgeblich auch die Annahme der Erbschaft durch die dortigen Kläger (auch hiesige Klägerin) sei. Hierzu hatte der Sachverständige Prof. Dr. Dr. J. dann mit Gutachten vom 24.06.2011 dargestellt, dass es auf die Annahme durch die seinerzeitige Klagepartei nicht ankomme (Blatt 241 der Akte des Bezugsverfahrens). Mit gleichem Gutachten führte der Sachverständige aber auch aus, dass dem Gutachter kein italienisches Formularbuch zur Verfügung stünde, das eine genaue Formulierung eines Klageantrags auf Herabsetzung eines Nießbrauchsvermächtnisses an Immobilien enthielte (vgl. Blatt 144 der Akte des Bezugsverfahrens). Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte zu 1) mit Vorlage des zu diesem Zeitpunkt weiter unerörterten Sachverständigengutachtens vom 8.9.2009 noch nicht eine offensichtlich ohnehin schwer zu formulierenbde Herabsetzungsklage erheben. Erst mit weiterem Gutachten vom 18.08.2011 (Blatt 273 ff. des Bezugsverfahrens) erklärte der Sachverständige unter Hinweis auf eine Kommentarstelle, dass die ursprünglich allein gegenständliche Auskunftsklage die Verjährung nicht unterbreche. Dies bedeutet, dass selbst ein renomierter Sachverständiger für die Anwendung italienischen Rechts vorliegend seine Meinung ausschließlich aus Literatur herleiten kann. Weiter blieben seinerzeit Übersetzungs- und nachfolgende Deutungsfragen strittig. Der Bekl. zu 1) vertrat im seinerzeitigen Bezugsverfahren als anwaltlicher Vertreter der Klägerin die Auffassung, dass „domanda“ mit „erhobener Anspruch“ zu übersetzen ist. Der Gutachter Prof. Dr. Dr. J. übersetzte dagegen mit dem Wort „Antrag“ oder „Klageantrag“. Die Folgerung für den Vorprozess war, dass die Unterbrechung der Verjährung nicht aus jedem Klageantrag folgt, sondern, dass die Prozesseinleitend erhobene Auskunftsklage insoweit nicht verjährungshemmend für die später erweiternd erhobene Herabsetzungsklage wirkte.

Maßstab für die zumutbare Sorgfalt der Beklagtenseite war, dass diese hinreichende Kenntnisse der ausländischen Gesetze sowie Rechtsprechung hatte. Vorliegend jedoch ergibt sich die erfolgreiche Erhebung der Einrede der Verjährung im Bezugsverfahren aus sehr spezieller Auslegung von Kommentarliteratur und einem italienischen Rechtswörterbuch. Durch Rechtsprechungsfundstellen konnten diese selbst vom Gerichtsgutachter nicht betont werden. Daher geht das Gericht in diesem Fall davon aus, dass der Beklagte zu 1) im Vorprozess nicht sorgfaltswidrig gehandelt hat. Hinzu kommt, dass insoweit im Bezugsverfahren auch keine richterlichen Hinweise (§ 139 ZPO) erteilt worden waren. Soweit ersichtlich wurden Verjährungsfragen erst in der öffentlichen Sitzung vom 22.06.2010 (Blatt 167 – 169 des Bezugsverfahrens) durch die dortige Beklagtenseite thematisiert. Da die Parteien sodann übereinstimmend geäußert hatten, dass sie den Nachlass insgesamt außergerichtlich auseinandersetzen wollten und daraufhin übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragten, geht hiesiges Gericht davon aus, dass die Frage der Verjährung selbst zu diesem Zeitpunkt von allen anwesenden Beteiligten mit großer Unsicherheit gesehen wurde.

Vorliegend sieht das Gericht damit keine hinreichende Sorgfaltspflichtwidrigkeit, insbesondere handelt es sich offenkundig um eine sehr strittige und komplexe Rechtsmaterie, wobei die Quellen des ausländischen Rechts sich durch Sachverständigengutachten betreffend der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung ausschließlich auf Literaturquellen stützen mussten.

Daher war vorliegend die Klage in Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.

II.

Nebenentscheidungen

Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit in § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

 

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