LG Paderborn, 2 O 53/10
Bestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs bzgl. einer Schenkung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Feststellung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Die Kläger sind die leiblichen Söhne aus erster Ehe des am …….. in …… verstorbenen ……. Der Erblasser war in zweiter Ehe mit ….., geb. ……, verheiratet, aus der die Beklagte als Tochter hervorging.
Mit Testament vom 12.12.2004 setzte der Erblasser seine Ehefrau ……. als Alleinerbin ein. Der vorhandene Nachlass beträgt 12.398,55 Euro.
Zu Lebzeiten nahm der Erblasser einige Schenkungen gegenüber seiner Ehefrau …… und den Klägern vor. Die Summe dieser pflichtteilsrelevanten Schenkungen beläuft sich auf 681.469,93 Euro. So schenkte er der Alleinerbin ….. im Jahre 1975 Grundstücke in ….., deren Wert noch nicht feststeht und die Kläger auf 600.000,00 € schätzen. Der Kläger zu 2) erhielt schenkweise im Jahre 1985 14.000,00 DM und der Kläger zu 1) 11.000,00 DM. Am 16.12.2004 schenkte der Erblasser der Alleinerbin ein Sparbuch mit 40.000,00 € und am 02.01.2007 Wertpapieranteile im Wert von 19.999,99 €.
Weiterhin übertrug der Erblasser der Beklagten mit notariellem Vertrag der Notarin ….. vom 15.12.2003 das unbebaute Grundstück, Grundbuch von ….., Blatt 7462, Flur 22, Flurstück 653. Unter § 12 dieses Vertrages verzichtete die Beklagte für sich und ihre Nachkommen auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem erstversterbenden Elternteil. Gemäß § 13 der notariellen Urkunde bewerteten die Vertragsparteien und der Notar das Grundstück mit 10.000,00 €. Mit Wertgutachten vom 10.09.2009 wurde das Grundstück mit 121.000,00 Euro zum Zeitpunkt des Erbfalls bewertet. Die Kläger indexieren diesen Wert auf 128.177,96 Euro.
Am 16.04.2008 erhoben die Kläger Klage gegen die Ehefrau des Erblassers, ….., auf Auskunft und Pflichtteilsergänzung vor dem Landgericht Paderborn, Az. 2 O 192/08.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück dulden müsse, da der vorhandene Nachlass für ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von jeweils ca. 60.000,00 € – unstreitig – nicht ausreiche. Der Pflichtteilsverzicht der Beklagten stelle zudem keine Gegenleistung dar, so dass es sich bei der Übertragung des Grundstücks um eine Schenkung handele. Zumindest läge aber eine gemischte Schenkung vor, da der Wert des Grundstücks 128.177,96 € betrage, die Beklagte aber nur einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 60.000,00 € habe.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die Kläger zu Ziffer 1 und Ziffer 2 jeweils von der Beklagten als Beschenkte gemäß § 2329 BGB die Herausgabe des im Grundbuch von ….., Blatt 7462, Flur 22, Flst.-Nr. 653 eingetragenen Grundstücks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung fordern können, soweit die Alleinerbin des am …… in ….. verstorbenen Erblassers ….., geboren am ….., zuletzt wohnhaft ….. in ….., nämlich Frau ….., ….., gegenüber den Klägern zu einer Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Übertragung des Grundstücks nicht um eine Schenkung handele. Als Gegenleistung habe sie auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet. Selbst bei Vorliegen einer Schenkung habe sie dann zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 2328 BGB.
Zudem ist sie der Ansicht, dass sie nicht zur Herausgabe des Grundstücks verpflichtet sei, allenfalls könnten die Kläger die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Kläger haben das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Zwar ist eine Bezifferung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zwischenzeitlich möglich geworden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war dies aber noch nicht der Fall. Eine Feststellungsklage ist weiterhin zulässig, wenn zwischenzeitlich die Bezifferbarkeit eintritt. Die Kläger sind nicht verpflichtet, die Klage auf eine Leistungsklage umzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.1952, Az. III ZR 131/51, BB 1952, 302).
Zudem ist die Feststellungsklage zur Hemmung der Verjährung erforderlich. Die am 03.02.2010 bei Gericht eingereichte Feststellungsklage hemmt die sonst am 23.02.2010 eintretende Verjährung. Gem. § 2332 Abs. 2 BGB verjährt der geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2329 BGB in 3 Jahren ab Eintritt des Erbfalls. Da der Erblasser am ….. verstorben ist, würde der Anspruch am 23.02.2010 verjähren.
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gegenüber der Beklagten gem. § 2329 Abs. 1 S. 1 BGB.
Bei der Übertragung des Grundstücks an die Beklagte handelt es sich nicht um eine Schenkung. Der Schenkungsbegriff der §§ 2325, 2329 BGB ist grundsätzlich identisch mit dem des § 516 BGB (vgl. Edenhofer in: Palandt, 68. Aufl., § 2325 Rn. 7). Eine Schenkung liegt vor, wenn die Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll, § 516 Abs. 1 BGB. Eine Zuwendung ist unentgeltlich, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung, auch von oder an einen Dritten, erfolgt (BGH, Urt. v. 11.11.1981, Az. IVa ZR 182/80, NJW 82, 436). Die Gegenleistung muss nicht Geldwert haben oder vermögensrechtlich sein (BGH, Urt. v. 28.05.2009, Xa ZR 9/08). Sie liegt vor, soweit sie einen wirtschaftlichen Wert verkörpert (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1981, Az. V ZR 247/80). Für die Übertragung des Grundstücks erfolgte jedoch eine Gegenleistung seitens der Beklagten. Diese verzichtete in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 15.12.2003 im Gegenzug für den Erhalt des Grundstücks auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem erstversterbenden Elternteil. Der Pflichtteilsverzicht stellt eine Gegenleistung dar. Zwar ist die Einordnung als Gegenleistung in Rechtsprechung und Literatur hoch umstritten. Dies gilt insbesondere für den Fall eines Erbverzichts, bei dem die wohl h.M. das Vorliegen einer Gegenleistung bejaht und somit den Schenkungscharakter verneint (vgl. die Nachweise bei Schotten in: Staudinger, BGB, § 2346, Rn. 124). Der Bundesgerichtshof hat die Problematik bisher nur für § 4 AnfG entschieden und den Gegenleistungscharakter eines Erbverzichts dort verneint (BGH, Urt. v. 28.02.1991, Az. IX ZR 74/90, NJW 1991, 1610). Die Zweckrichtung der Anfechtungstatbestände bedingt im Anfechtungsrecht aber eine weitere Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit als im BGB.
Die Beklagte hat nur auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet, da sie im Gegenzug das Grundstück erhalten hat. Im Gegensatz dazu hat der Erblasser das Grundstück nur übertragen, da die Beklagte auf ihren Pflichtteil verzichtet hat. Es ist fernliegend von einer anderen Beurteilung auszugehen, da der Erblasser sonst das Grundstück ohne den Pflichtteilsverzicht übertragen hätte. Dass es dem Erblasser auf den Pflichtteilsverzicht ankam, ergibt sich auch daraus, dass auf die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem erstversterbenden Elternteil verzichtet wurde. Dies bezweckt gerade die Erlangung einer Rechtssicherheit für den Erben des Erstversterbenden, da dieser nicht mit etwaigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen belastet wird.
Die Gegenleistung, d.h. der Pflichtteilsverzicht, verkörpert auch einen wirtschaftlichen Wert. Der Erblasser kann ohne Rücksicht auf das Pflichtteilsrecht der Beklagte testieren und verfügt somit über einen deutlich größeren Handlungsspielraum im Hinblick auf seinen Nachlass und die sonstigen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Zudem bezweckt der Verzicht gegenüber dem Erstversterbenden wie bereits ausgeführt die Erlangung einer Rechtssicherheit für den Alleinerben. Auch dies hat einen wirtschaftlichen Wert, da der Alleinerbe des Erstversterbenden nicht mit Pflichtteilsansprüchen belastet wird.
Darüber hinaus würde die Einordnung der Grundstücksübertragung als Schenkung dazu führen, dass der Beschenkte das Geschenk vollständig herausgeben müsste, damit dieses zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche verwertet wird. Je nach Höhe der Pflichtteilsansprüche könnte dies dazu führen, dass dem Beschenkten nichts mehr verbleibt. In diesem Fall würde der Beschenkte nichts vom Erblasser behalten, da er aufgrund des Pflichtteilsverzichts auch selber keine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem Erben geltend machen könnte. Dies wird aber nicht vom Erblasser beabsichtigt. Zwar kann der Beschenkte im Rahmen des § 2329 BGB die Einrede des § 2328 BGB analog erheben, wenn er selber pflichtteilsberechtigt ist und ihm weniger als sein eigener Pflichtteilsanspruch einschließlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen verbliebe (BGH, Urt. v. 10.11.1982, Az. IVa ZR 29/81, BGHZ 85, 274). Die Beklagte als Beschenkte ist aber aufgrund des Pflichtteilsverzichts gerade nicht pflichtteilsberechtigt und kann sich daher nicht auf § 2328 BGB berufen. Zwar ist es denkbar, dies über § 242 BGB zu korrigieren. Als Begründung müsste dann aber auf den Zusammenhang zwischen Übertragung des Grundstücks und des Pflichtteilsverzichts zurückgegriffen werden, so dass der Pflichtteilsverzicht plötzlich als Gegenleistung berücksichtig würde, obwohl dies im Rahmen der Schenkung zunächst verneint wurde. Dies steht dann aber im Widerspruch zu der Argumentation, dass der Pflichtteilsverzicht keine Gegenleistung darstelle.
Bei der Übertragung des Grundstücks handelt es sich auch nicht um eine gemischte Schenkung. Bei Vorliegen einer gemischten Schenkung ist § 2329 BGB für den überschießenden unentgeltlichen Teil anwendbar (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 09.08.2004, Az. 12 U 432/03, OLGR 2005, 113; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.02.1999, Az. 9 U 125/98, MittRhNotK 2000, 208). Für eine gemischte Schenkung ist erforderlich, dass Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sind. Ob der Wert der auszutauschenden Leistungen gleichwertig ist oder nicht, hängt von der subjektiven Bewertung der Vertragsparteien ab, die den jeweiligen Wert im Rahmen der Vertragsfreiheit selbst bestimmen (BGH, Urt. v. 01.02.1995, Az. IV ZR 36/94, NJW 95, 1349; BGH, Urt. v. 06.03.1996, Az. IV ZR 374/94, NJW-RR 96, 754). Den Vertragsparteien steht es daher frei, auch die objektiv wesentlich geringere Gegenleistung subjektiv noch als gleichwertig anzusehen (BGH, Urt. v. 18.05.1990, Az. V ZR 304/88, WM 1990, 1790). Zwar muss grundsätzlich der Pflichtteilsberechtigte darlegen und beweisen, dass es sich um eine Schenkung, wenn auch eine gemischte Schenkung, handelt. Bei einem auffallend groben Missverhältnis zwischen den objektiven Werten von Leistung und Gegenleistung billigt die Rechtsprechung den Dritten zum Schutz ihrer berechtigten Interessen aber eine Beweiserleichterung zu. In diesen Fällen wird vermutet, dass die Parteien das Missverhältnis erkannt haben und sich über die teilweise Unentgeltlichkeit einig waren (BGH, Urt. v. 21.06.1972, Az. IV ZR 221/69, BGHZ 59, 132; BGH, Urt. v. 27.11.1991, Az. IV ZR 266/90, BGHZ 116, 178). Zum Teil wird diese Beweiserleichterung sogar zugebilligt, wenn das objektive Missverhältnis nur über ein geringes Maß deutlich hinausgeht (BGH, Urt. v. 01.02.1995, Az. IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349; BGH, Urt. v. 23.09.1981, Az. IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274). Bei Rechtsgeschäften zwischen Verwandten mit Entgelten unter dem üblichen Verkehrswert liegt eine gemischte Schenkung jedoch nur dann vor, wenn eine Einigung über eine teilweise Unentgeltlichkeit konkret festgestellt werden kann (OLG Brandenburg, Urt. v. 27.02.2008, Az. 9 UF 219/07, NJW 08, 2720).
Das vom Erblasser auf die Beklagte übertragene Grundstück hatte zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Wert von 121.000,00 €. Unter Berücksichtigung des Kaufkraftverlustes indexieren die Kläger den Wert und setzten ihn mit 128.177,96 € an. Die Kläger berechnen ihre Pflichtteilsansprüche auf ca. 60.000,00 € und meinen, dass deshalb ein grobes Missverhältnis zwischen dem Zuwendungsgegenstand mit einem Wert in Höhe von 128.177,96 € und dem Pflichtteilsverzicht bestünde. Sie übersehen in diesem Zusammenhang zum einen, dass es für die Höhe der Pflichtteilsansprüche auf den Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks und des Pflichtteilsverzichts ankommt und nicht auf den jetzigen Zeitpunkt. Zwar haben die Kläger erklärt, dass seit der Übertragung des Grundstücks keine Veränderungen in den Vermögensverhältnissen des Erblassers stattgefunden hätten. Allerdings erfolgten ausweislich der von den Klägern vorgelegten Aufstellungen noch Schenkungen an die Alleinerbin in Höhe von ca. 60.000,00 €. Zum anderen kommt es nicht auf die Höhe der Pflichtteilsansprüche der Kläger an, sondern auf die der Beklagten. Zwar beträgt die Pflichtteilsquote sowohl bei den Klägern als auch bei der Beklagten 1/12. Da die Kläger aber pflichtteilsrelevante Schenkungen erhalten haben, sind diese bei der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Auf Grundlage des von den Klägern geschätzten fiktiven Nachlasses beträgt ein etwaiger Pflichtteilsanspruch der Beklagten 67.470,66 €.
Weiterhin übersehen die Kläger, dass sie ihre Pflichtteilsansprüche nur ungenau berechnen, da die Höhe des fiktiven Nachlasses noch nicht feststand. Daher ist gar nicht klar, wie hoch die Pflichtteilsansprüche im Ergebnis sind.
Darüber hinaus bezieht sich die Wertangabe in Höhe von 121.000,00 € für das übertragene Grundstück ausweislich des Wertgutachtens auf den 23.02.2007. Dies ist aber nicht der Wert zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks, sondern zum Zeitpunkt des Erbfalls. Für die Bewertung des Vorliegens einer gemischten Schenkung kommt es aber auf den Zeitpunkt der Übertragung an und nicht auf den des Erbfalls. Aufgrund dessen kann eine genaue Beurteilung der Werte und des Vorliegens eines groben Missverhältnisses nicht erfolgen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht klar war, wie hoch etwaige Pflichtteilsansprüche werden würden, so dass der Beklagten gar nicht bewusst sein konnte, auf wie viel sie letztendlich verzichtet. Weiterhin spricht auch gegen die Vermutung, dass dem Erblasser und der Beklagten eine etwaige Unentgeltlichkeit bekannt gewesen war und sie sich über die teilweise Unentgeltlichkeit einig waren, dass ausweislich des notariellen Vertrages die Vertragsparteien erklärten, dass der Wert des unbebauten Grundstücks 10.000,00 € betrage. Dies bedeutet nicht zwingend, dass den Vertragsparteien der tatsächliche wesentlich höhere Wert bekannt war. Darüber hinaus ist auch in Bezug auf eine konkrete Einigung über eine teilweise Unentgeltlichkeit nichts vorgetragen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf ihren Pflichtteil gegenüber dem Erstversterbenden verzichtet hat. Auch dies hat wie bereits ausgeführt einen wirtschaftlichen Wert, da dies Rechtssicherheit für den Alleinerben bietet. Dieser wird nicht mit etwaigen Pflichtteilsansprüchen belastet.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere der nicht genauen Werte bzgl. des Grundstücks und etwaiger Pflichtteilsansprüche, der Bewertung des Grundstücks in dem notariellen Vertrag mit 10.000,00 €, des Verzichts gegenüber dem Erstversterbenden und in Anbetracht dessen, dass es sich um eine Zuwendung unter Familienangehörigen handelte, kann nicht von einem groben Missverhältnis ausgegangen werden. Eine etwaige noch bestehende objektive Differenz zwischen den Werten des übertragenen Grundstücks und des Pflichtteilsverzichts begründet aber, wie oben allgemein erläutert, nicht das Vorliegen einer gemischten Schenkung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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